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Beschluss

3 L 1050/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0726.3L1050.11.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben a) die Entscheidung über ihre Bewährung als Leiterin der X. -C. -H. L. -I. am Ende der Probezeit nicht auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung vom 11.07.2011 zu treffen und b) ihr vorläufig die Leitung der X. -C. -H. in L. -I. zu belassensowie 2. die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4119/11 gegen die Versetzungsverfügungen des Antragsgegners vom 12.07.2011 und vom 25.07.2011 anzuordnen, hat insgesamt keinen Erfolg. Auch nach Auffassung der Kammer geht der Antrag zu 1. a) ins Leere, da die Entscheidung über die Bewährung bzw. Nichtbewährung der Antragstellerin in der Probezeit bereits durch die dienstliche Beurteilung vom 11.07.2011 getroffen worden ist. Die Beurteilung wurde ausweislich des Beurteilungsanlasses ausschließlich zu diesem Zweck erstellt. Sie endet mit dem Gesamturteil, die Antragstellerin habe sich nicht bewährt. Zwar soll die Bewährungsfeststellung wohl grundsätzlich durch einen eigenständigen Vermerk des Dienstvorgesetzten und nicht durch eine förmliche dienstliche Beurteilung erfolgen; es wird indes in der Rechtsprechung als unschädlich angesehen, wenn der Antragsgegner – wie hier – die formellen Anforderungen an die Feststellung der Bewährung bzw. Nichtbewährung sogar übererfüllt, wenn er den Weg der förmlichen Beurteilung wählt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009 – 2 K 901/08 – ; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2010 – 2 K 2240/09 – . Auch ist auf dieser Basis bereits die Versetzungsverfügung vom 25.07.2011 ergangen. Der Antrag zu 1. b) ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung vor allem bei dauerenden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Hier scheitert das Begehren der Antragstellerin jedenfalls daran, dass ihr kein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Ein solcher Anordnungsanspruch dahingehend, der Antragstellerin vorläufig die Leitung der X. -C. -H. in L. -I. zu belassen, käme nach Auffassung der Kammer überhaupt nur dann in Betracht, wenn überwiegend wahrscheinlich wäre, dass die Feststellung ihrer Nichtbewährung rechtswidrig ist und ihr das in Rede stehende Amt dauerhaft übertragen werden müsste. Hiervon ist nach Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage einer im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage indes nicht auszugehen. Vielmehr spricht mehr dafür, dass die Feststellung der Nichtbewährung der Antragstellerin in der Beurteilung vom 11.07.2011 rechtmäßig ist. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Sowohl die Beteiligung des Personalrats als auch der Gleichstellungsbeauftragten ist erfolgt. Der Umstand, dass die Beurteilung entgegen Ziffer 3.6 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Probezeit erstellt worden ist, stellt keinen durchgreifenden Verfahrensfehler dar, da diese Regelung ebenso wie die wortgleiche Regelung in Ziffer 3.2 nicht in einem zwingenden Sinn zu verstehen ist. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zur Regelung in Ziffer 3.2, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.04.2008 – 1 K 3751/05 – , die von dem Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt worden vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2011 – 6 A 1392/08 – und nach Auffassung der Kammer auf die Ziffer 3.6 voll übertragbar sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auch ausdrücklich klargestellt, dass der Zweck der Verwaltungsvorschrift nicht darin liegt, dem Probebeamten nach Erteilung der Beurteilung die Möglichkeit zu gewähren, in den verbleibenden drei Monaten noch alles Mögliche unternehmen zu können, um einer Entlassung aus Gründen der Nichtbewährung noch entgegenwirken zu können. Vielmehr soll diese Regelung dem Dienstherrn rechtzeitig ermöglichen, bis zum Schluss der Probezeit zu einer Entscheidung zu kommen, um einen möglichst nahtlosen Übergang ab Ende der Probezeit zu garantieren. Den von der Rechtsprechung geforderten hinreichend sachlichen Grund für ein Abweichen von der Verwaltungsvorschrift hat der Antragsgegner hier in ausreichendem Umfang dargetan. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der zuständige Beurteiler habe einerseits durch weitere Unterstützungshandlungen der Antragstellerin bis zuletzt die Chance geben wollen, die Probezeit doch noch erfolgreich abzuschließen. Andererseits habe er auch durch verschiedene Gespräche über schulfachliche Angelegenheiten noch bis zum Sommer eruieren wollen, ob sich die ausschlaggebenden Defizite erneut bestätigen würden oder es der Antragstellerin gelingen würde, diese Defizite zu beheben. – Dies reicht zumindest bei summarischer Prüfung als hinreichender sachlicher Grund für ein Abweichen von der Richtlinie 3.6 aus. Darüberhinaus hat der Antragsgegner noch darauf hingewiesen, dass auch bei einer Erstellung der Beurteilung zu einem früheren Zeitpunkt diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht besser ausgefallen wäre, da auch zu diesem Zeitpunkt bereits Zweifel an der Eignung der Antragstellerin bestanden hätten. Auch in materieller Hinsicht hält die Feststellung der Nichtbewährung der Antragstellerin in Form der Beurteilung vom 11.07.2011 zumindest der summarischen Überprüfung stand. Bewährt hat sich der Beamte, wenn nach den bekannten Tatsachen keine vernünftigen Zweifel an seiner künftigen Eignung für das Beförderungsamt bestehen. Hierbei ist dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, der nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009 – 2 K 901/08 – m.w.N. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung auch der Bewährungsfeststellung hat sich mithin darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstabe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Derartige durchgreifende Rechtsfehler sind zumindest bei überschlägiger Prüfung nicht festzustellen. Allerdings fällt auf, dass der Text der Beurteilung in dem Abschnitt „Beurteilungsmerkmale“ in Ziffer 1 in weiten Teilen nahezu wörtlich dem Text der Beurteilung entspricht, die Gegenstand des Verfahrens 2 K 901/08 beim VG Düsseldorf gewesen ist, was mit Blick darauf, dass es um eine individuell festzustellende Begründung der Bewährung oder Nichtbewährung einer Probebeamtin geht, nicht ganz unbedenklich ist. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass diese – anscheinend textbausteinmäßig erstellte – Begründung nicht auch im vorliegenden Fall die Feststellung der Nichtbewährung, hier der Antragstellerin, trägt. Denn zum einen hat der Beurteiler diesen Text mit zahlreichen auf die Antragstellerin bezogenen Einzelfeststellungen unterlegt; zum anderen wird diese Begründung noch durch den Akteninhalt gestützt, der z. B. die in der Beurteilung hervorgehobenen und notwendig gewordenen vielfältigen Unterstützungsmaßnahmen durch die Schulaufsicht und die Störungen des Schulfriedens durch die immer wieder auftretenden Konflikte zwischen der Antragstellerin und dem übrigen Schulleitungsteam eindeutig belegt. Es ist angesichts des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden, wenn er diese Störungen des Schulfriedens der Antragstellerin anlastet und hierin ein Beispiel für erhebliche Mängel bei der Führungs- und Problemlösungskompetenz der Antragstellerin sieht. Auch die abschließenden zusammenfassenden Ausführungen in der Beurteilung, zwar arbeite die Antragstellerin engagiert und mit höchstem zeitlichen Einsatz, aber die Fähigkeiten, die die Leitung einer großen H. zwingend erforderten, nämlich Leadership im Sinne von Teamführung und Leitung fehlten ihr; durch ihre Neigung, Probleme der Zusammenarbeit nicht zu sehen oder auf die Schulaufsicht zu übertragen, bilde sie eine dauerhafte Gefahr für den Schulfrieden und eine positive Weiterentwicklung dieser Schule, unterliegen seinem Beurteilungsspielraum, so dass sie seitens des Gerichts nicht zu beanstanden sind. Auch im Übrigen hält die Beurteilung einer summarischen Überprüfung stand. Die seitens der Antragstellerin aufgezeigten Bedenken greifen nach Auffassung der Kammer sämtlich nicht durch. Dass die Beurteilung den Anforderungen von Ziffer 4.4. der Beurteilungsrichtlinien nicht entspricht, erschließt sich der Kammer in Anbetracht der Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung, auf die Bezug genommen wird, nicht. Die Stellungnahme des Schulträgers liegt in den Akten vor und erschöpft sich in dem Satz, dem Schulträger sei in Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nichts Nachteiliges bekannt geworden. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich des Vorliegens ausreichender Beurteilungsgrundlagen hat die Kammer nicht. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Beurteiler habe insbesondere auch als Schulaufsichtsbeamter mehrere Gespräche mit der Antragstellerin geführt, sowohl in der Schule als auch in den Räumen der Bezirksregierung. Schriftliche und mündliche Aussagen von Mitgliedern der erweiterten Schulleitung seien ebenfalls Grundlage der Beurteilung gewesen. Der zunächst für die Schule der Antragstellerin zuständige Dezernent M. habe dem Beurteiler unter dem 25.11.2010 sowohl einen kurzen schriftlichen Bericht in Form eines Übergabe-protokolls zur Kenntnis gegeben, als auch in mündlichen Berichten den Konflikt der Schulleiterin mit Mitgliedern des Kollegiums thematisiert. Der Beurteiler habe sich jedoch über einen Zeitraum von acht Monaten ein eigenes Bild von der Eignung der Antragstellerin machen und dieses in der dienstlichen Beurteilung niederlegen können. Auch nach Ansicht der Kammer reicht dies aus, zumal es hier um die Feststellung der Nichtbewährung der Antragstellerin am Ende der Probezeit geht. Letztlich liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Beurteilers vor. Sie ergeben sich weder aus der Beurteilung selbst noch aus sonstigen Umständen. Stil und Ton der Ausführungen sind aus der Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Die gesamte Beurteilung ist von sachlichen – wenn auch aus Sicht der Antragstellerin nicht immer gefälligen – Aussagen geprägt. Auch ist die angegriffene Beurteilung keineswegs nur negativ formuliert, wie in den Ausführungen, die Antragstellerin sei selbst in hohem Maße einsatzbereit und tüchtig, sie zeige höchsten Arbeitseinsatz und könne in kürzester Zeit schlüssige Konzepte entwickeln; sie erweise sich als Einzelkämpferin mit hohen Ansprüchen an sich und alle Beteiligte; sie arbeite engagiert und mit höchstem zeitlichen Einsatz, zum Ausdruck kommt. Soweit die Antragstellerin eine Befangenheit des Beurteilers daraus hierzuleiten sucht, dieser habe geäußert, es sei bekannt, dass die Antragstellerin gegen den Willen der Schule als Schulleiterin eingesetzt worden sei und dass diese Entscheidung leicht korrigiert werden könne, indem die Bewährung am Ende der Probezeit nicht ausgesprochen werde, so gelingt ihr dies bereits deshalb nicht, weil sie sich hierbei nicht auf eine wörtliche Wiedergabe berufen kann, vielmehr nur meint, diese Äußerung sei „sinngemäß“ gefallen. Seit Jahren bestehende Spannungen zwischen der Antragstellerin und dem Beurteiler sind nicht hinreichend substantiiert und gehen auch aus dem Akteninhalt nicht hervor. Was schließlich den Rückgang der Anmeldezahlen anbetrifft, worin der Beurteiler ein wichtiges Indiz für die aus seiner Sicht der Antragstellerin anzulastende Störung des Schulfriedens sieht, so hat der Antragsgegner nunmehr unwidersprochen klargestellt, die Aufnahmezahlen seien drastisch zurückgegangen, die X. -C. -H. könne zwischen 168 und 180 Schüler aufnehmen. Mit 162 Schülern bleibe sie weit unter ihren Kapazitäten, was für die Gesamtschullandschaft im Regierungsbezirk äußerst ungewöhnlich sei. Auch diese Feststellung des Beurteilers ist somit nicht zu beanstanden. Hat nach alledem der Antrag zu 1. b) keine Aussicht auf Erfolg, so trifft dies auch auf den Antrag zu 2. zu. Denn ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit Verfügung vom 25.07.2011 ausgesprochenen Versetzung wäre nur dann ersichtlich, wenn die Feststellung ihrer Nichtbewährung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig wäre. Dies ist in Anbetracht der obigen Ausführungen gerade nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat es trotz mehrerer Anträge bei dem – halbierten – einmaligen Auffangstreitwert belassen, weil es im Wesentlichen um dasselbe Antragsziel geht, nämlich ob der Antragstellerin vorläufig weiterhin die Schulleitung an der X. -C. -H. in L. -I. zu belassen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.