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Urteil

2 K 901/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0602.2K901.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage ihre Ernennung zur Realschulrektorin auf Lebenszeit. Sie steht seit 1980 im Schuldienst des beklagten Landes. Ab Oktober 2003 ist sie an der Städtischen F-Realschule in L tätig. Im August 2004 wurde sie zur Realschulkonrektorin ernannt. 3 Anfang 2006 bewarb sie sich (als einzige Bewerberin) auf die Schulleiterstelle an ihrer Schule. Unter dem 25. April 2006 erstellte die schulfachliche Dezernentin der Bezirksregierung E (Bezirksregierung), LRSD’in C, eine dienstliche Beurteilung der Klägerin mit dem Gesamturteil: "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen". Die Bezirksregierung beteiligte sodann gemäß § 61 Abs. 1 des Schulgesetzes in der damals geltenden Fassung den Schulträger, der die Klägerin als Schulleiterin vorschlug. Nachdem die Bezirksregierung festgestellt hatte, dass die Schulleiterstelle einer 18-monatigen Besetzungssperre unterlag, beauftragte sie die Klägerin durch Schreiben vom 12. Juni 2006 zunächst lediglich mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Realschulrektorin ab dem 1. August 2006 und wies darauf hin, dass ihre Beförderung zur Realschulrektorin frühestens zum 1. Februar 2008 erfolgen könne. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 übersandte die Bezirksregierung der Klägerin schließlich eine Urkunde vom selben Tag, durch die diese gemäß § 25b des Landesbeamtengesetzes in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung mit Wirkung vom 1. Februar 2008 unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von fünf Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur Realschulrektorin ernannt wurde. 4 Mit Schreiben vom 29. November 2007 erklärte die Klägerin, sie nehme die Urkunde "unter dem Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung" an. Ihr sei im Bewerbungsverfahren zugesichert worden, die Besetzung der Stelle und die Verleihung des Amtes "Realschulrektorin" erfolgten noch nach dem damals geltenden Recht, also unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Vergabe von Führungspositionen auf Zeit sei zudem nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2007 verfassungswidrig. Der Beklagte erwiderte hierauf unter dem 9. Januar 2008, dass nach den Übergangsvorschriften in Artikel 7 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 zwar die Besetzungsverfahren für Schulleiterstellen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes am 1. August 2006 eingeleitet worden seien, nach dem bisher geltenden Recht weitergeführt und abgewickelt würden, dass die Statusübertragung aber nach neuem Recht, also im Beamtenverhältnis auf Zeit, erfolge. Eine Zusicherung, dass die Ernennung nach altem Recht durchgeführt werde, sei zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der Verfügung vom 12. Juni 2006, erfolgt. 5 Die Klägerin hat am 4. Februar 2008 die vorliegende Klage erhoben mit dem Begehren, den "Ernennungsbescheid" vom 26. Oktober 2007 aufzuheben und den Beklagten zu ihrer Ernennung als Schulleiterin auf Lebenszeit zu verpflichten. 6 Während des Klageverfahrens erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 die Übertragung von Schulleiterämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b LBG für verfassungswidrig und nichtig. Das beklagte Land traf daraufhin in Erlassen vom 26. Juni und 9. September 2008 Regelungen, wie mit den noch nicht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Schulleitern zu verfahren sei. Hiernach konnten diese Beamten nach Ablauf einer bestimmten Erprobungszeit und nach Feststellung der Bewährung, die in Form eines Vermerks zu treffen sei, zu Rektoren bzw. Direktoren auf Lebenszeit ernannt werden. 7 LRSD’in C stellte daraufhin mit Vermerk vom 5. Dezember 2008, den der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 in das vorliegende Verfahren eingeführte, die Nichtbewährung der Klägerin mit im wesentlichen folgender Begründung fest: Bei der Klägerin lägen erhebliche Mängel bei der in ihrer Position unerlässlichen Führungskompetenz vor. Angesichts der vielfältigen fruchtlosen Unterstützungsmaßnahmen durch die Schulaufsicht werde sie sich auch künftig nicht in ihrem Leitungsamt bewähren. Ihr sei es durch ihr Leitungshandeln nicht gelungen, eine seit etwa Januar 2007 zu erkennende und andauernde Störung des Schulfriedens zu bewältigen. Die Störungen umfassten alle Ebenen (Kollegium, Erziehungsberechtigte, Schulsekretärin, Schulträger). Die Klägerin habe ein Wahrnehmungsproblem. Aus ihrer Sicht sei immer alles anders gewesen, als es die übrigen Beteiligten darstellten. Dabei setze sie die Verwerfungen nicht absichtsvoll in die Welt, sie könne durch das ihr eigene Verhalten nicht anders agieren und keine anderen Aktionen/Reaktionen auslösen. Sie verfüge über keinerlei Problemlösekompetenz, eine Schlüsselkompetenz im Leitungshandeln. Sie sei nicht teamfähig. Sie leite die Schule als ihren eigenen Betrieb, in dem sich alle anderen Beteiligten nach ihren Anweisungen zu richten hätten. Gemeinsame Schulentwicklung gelinge ihr nicht. Sie sei zwar in hohem Maße einsatzbereit und tüchtig, was ihren eigenen Arbeitseinsatz angehe, und könne in kurzer Zeit schlüssige Konzepte entwickeln. Sie verfüge aber über keine Strategien, die an Schule Beteiligten einzubinden, um ihre Ideen und Konzepte umsetzbar zu gestalten. Sie habe sich als ausgeprägte Einzelkämpferin erwiesen, mit hohen Ansprüchen an sich selbst und die Beteiligten. Da sie es aber nicht schaffe, die Beteiligten in die Arbeitsprozesse einzubinden, blieben ihre Anstrengungen vergebens . Im Einzelnen: Zur Ebene Schulleiterin / Kollegium: Das Lehrerkollegium habe bereits im Dezember 2006 einen Antrag auf Durchführung einer "Mediation / Kommunikation zwischen Kollegium und Schulleiterin" gestellt. Die Maßnahme sei von den Mediatoren wegen Erfolglosigkeit und aufgrund fehlender Einsicht der Klägerin abgebrochen worden. Es hätten sich zahlreiche Dienstbesprechungen angeschlossen. Bis heute sei es nicht gelungen, die hierbei erarbeiteten Kriterien für eine zielführende Zusammenarbeit im Handeln der Klägerin zu verorten. Ihr Handeln sei geprägt von fehlender Transparenz von schulischen Entscheidungen, fehlender Einbeziehung der Lehrkräfte / Mitwirkungsgremien in ihre Entscheidungen, fehlender Empathie und fehlender förderliche Kommunikation. Von der Schulaufsicht gestellte Aufgaben zur Erarbeitung tragfähiger Lösungsstrategien seien von ihr nicht gelöst worden. So habe sie auch ein ungeschicktes Kommunikationsverhalten gezeigt, als sie einer Schulkonferenz ferngeblieben sei, um zur gleichen Zeit mit ihrer Technik-Arbeitsgemeinschaft einen außerschulischen Betriebspartner aufzusuchen, während sie von den Lehrern verlange, derartige Arbeitsgemeinschaften zu verlegen. Seit ihrem Dienstantritt als Schulleiterin seien drei bewährte Kollegen an eine andere Schule gewechselt mit der Begründung, unter der Leitung der Klägerin nicht arbeiten zu können. Konflikte zwischen Eltern und Lehrkräften könne die Klägerin mit Blick auf die Lehrkräfte nicht zielführend lösen. Protokolle aus den Dienstbesprechungen zwischen dem Lehrerrat und der Klägerin endeten bisher mit der Anfügung einer gegenteiligen Sicht der Klägerin. Der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, gemeinsame Lösungen zu finden, vermöge die Klägerin aufgrund mangelnder Problemlösungskompetenz nicht zu folgen. Zur Ebene Schulleiterin / Eltern: Im Januar 2008 seien Schulpflegschaftsvertreter mit der Forderung nach Bestellung einer neuen Schulleiterin an sie herangetreten, nachdem sie ein Jahr lang mit eigenen Mitteln versucht hätten, die Probleme mit der Klägerin zu lösen. Sie hätten beklagt, von der Klägerin nicht ernst genommen, bevormundet, gegängelt und unwirsch behandelt zu werden. Ende des Schuljahres 2007/2008 hätten Eltern des Schulpflegschafts-Gremiums erklärt, sie würden ihre Arbeit aufkündigen, wenn die Klägerin weiter Schulleiterin bleibe oder (so später abgeschwächt) weiter die Schulkonferenz leite. Daraufhin sei von der Schulaufsicht für die Schul- und die Lehrerkonferenzen eine dialogische, auch die stellvertretende Schulleiterin einbeziehende Konferenzführung angeordnet worden. Es habe sich herausgestellt, dass die von der Konrektorin übernommenen Teile sich hoher Akzeptanz erfreuten, nicht aber die von der Klägerin aufbereiteten und vorgetragenen Teile. Mit Beginn des laufenden Schuljahres hätten sich die Wogen der Elternbeschwerden zwar geglättet, weil die Klägerin den Beschwerden in hohem Maße stattgebe. Die Konflikte würden aber nicht gemeinsam gelöst, insbesondere nicht mit den betroffenen Lehrkräften aufgearbeitet. Zur Ebene Schulleiterin / Schulsekretärin: Die Schulsekretärin habe schon im Schul-jahr 2007/2008 einen Versetzungsantrag gestellt, da die Klägerin ihr kein Vertrauen entgegenbringe, einen nicht mehr zeitgemäßen Befehlsstil pflege und sich ihr gegenüber unwirsch verhalte. Bei der Konfrontation mit dem Vorwurf der Klägerin, sie habe verfahrensmäßige Vorgaben (Einladung des Personalrats zu Einstellungsterminen) mehrfach nicht eingehalten, habe die Sekretärin nachvollziehbar entsetzt reagiert. Zur Ebene Schulleiterin / Schulträger: Der Schulträger habe beklagt, dass trotz seines hohen (finanziellen) Engagements die Schülerzahlen rückläufig seien und die Eltern ihre Unzufriedenheit geäußert hätten, so dass wegen zunehmend fehlender Akzeptanz der Schule die Investitionen leer liefen und er sich um die Zukunft der Schule sorge. Allerdings sei das dienstliche Verhalten der Klägerin ihm gegenüber bislang jederzeit korrekt und frei von Beanstandungen gewesen. 8 Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage aus: 9 Da das Stellenbesetzungsverfahren und ihre Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin bereits vor Inkrafttreten der Änderungen des § 25b LBG und des § 61 SchulG erfolgt seien und sie nicht damit habe rechnen müssen, ungeachtet dessen von der Gesetzesänderung erfasst zu werden, müsse in ihrem Fall nach Vertrauensgesichtspunkten die frühere Rechtslage gelten. Dies gelte umsomehr, als sie aus haushaltsrechtlichen Gründen 1 ½ Jahre als Schulleiterin tätig gewesen und somit Mehrleistungen erbracht habe, ohne entsprechend besoldet worden zu sein. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe sie tatsächlich auch nicht mehr die Möglichkeit gehabt, von der Beauftragung mit den Aufgaben der Rektorin zurückzutreten. 10 Jedenfalls nachdem das Bundesverfassungsgericht die Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b LBG mit Gesetzeskraft für nichtig erklärt habe, habe sie einen Anspruch auf Ernennung zur Realschulrektorin auf Lebenszeit. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 25b LBG nur hinsichtlich ihrer zeitlichen Begrenzung, nicht aber die Ernennung als solche als verfassungswidrig eingestuft. Dafür sprächen auch praktische Erwägungen. So habe der Beklagte zunächst in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Schulleiter nach einer Erprobungszeit von sechs bzw. neun Monaten zu Direktoren auf Lebenszeit ernannt. Dementsprechend greife sie mit der Klage auch nicht ihre Ernennung zur Realschulrektorin als solche, sondern lediglich die erfolgte Befristung an. Wenn nach den Erlassen des beklagten Landes eine Ernennung auf Lebenszeit die Feststellung erfordere, dass sich der Beamte nach sechs- bzw. neunmonatiger Tätigkeit bewährt habe, gelte das für sie nicht, weil das beklagte Land in ihrem Fall auf eine Bewährungszeit verzichtet habe. Denn ihr sei durch Schreiben vom 12. Juni 2006 mitgeteilt worden, dass eine Einweisung in die Planstelle mit Wirkung vom 1. Februar 2008 erfolge. Jedenfalls wäre auch die sechsmonatige Bewährungszeit abgelaufen. 11 Soweit der Beklagte nunmehr unter Hinweis auf entsprechende Regelungen in dem Erlass des Schulministeriums vom 9. September 2008 mittels eines Schriftsatzes im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die Feststellung treffe, sie, die Klägerin, habe sich nicht bewährt, sei dem in mehrfacher Hinsicht entgegenzutreten: Es sei nicht möglich, eine Zurückstufung auf das Amt der Konrektorin durch eine in einem einfachen behördlichen Schreiben vorgenommene und als solche nicht isoliert angreifbare formlose Beurteilung vorzunehmen. Wenn der Beklagte, wie er vortrage, bereits frühzeitig von ihrer fehlenden Eignung ausgegangen sei, hätte zudem eine frühzeitige Reaktion erfolgen müssen und hiermit nicht 2 ½ Jahre abgewartet werden dürfen. Ihr sei zudem nicht hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich auf konkrete Vorwürfe hin zu äußern. Der Vermerk vom 5. Dezember 2008 sei erstellt worden, ohne sie zuvor anzuhören. Das für den 27. November 2007 vorgesehene vorbereitende Treffen, zu dem sämtliche Personen eingeladen worden seien, die sich in der Vergangenheit negativ über sie geäußert hätten, sei als Tribunal geplant gewesen, bei dem sie offensichtlich habe demontiert werden sollen. Informationen über den Inhalt seien ihr vorenthalten worden. Sie habe an der Besprechung nicht teilnehmen können, weil sie aufgrund der extrem starken psychischen Belastungen zuvor erkrankt sei. Die Feststellung ihrer Nichtbewährung durch den Beklagten sei darüber hinaus in der Sache rechtsfehlerhaft. Die Bezirksregierung habe angebliche Beschwerden übernommen, obwohl diese bei näherer Betrachtung völlig inhaltsleer seien. Es fehle an einem substantiierten Vortrag und konkreten Beispielen, worin ihr angebliches Fehlverhalten liege und woraus sich die fehlende Eignung ergeben solle. Das gelte etwa für den pauschalen Vorwurf fehlender Konfliktbewältigungsfähigkeit und Problemorientiertheit. Sie gehe davon aus, dass bewusst eine Kampagne gestartet worden sei mit dem Ziel, sie als Schulleiterin zu destabilisieren und letztlich zu entfernen. Der richtige Weg wäre ggfs. auch gewesen, ein klares Wort mit den Eltern und einigen Lehrern zu sprechen, um ihr auf diese Weise den Rücken zu stärken. Völlig abwegig sei die Darstellung des Beklagten, sie wolle damit zum Ausdruck bringen, dass im Wege von Befehl und Gehorsam agiert werden solle. Sie versuche, bei der Entscheidungsfindung Eltern und Lehrer zu beteiligen und in kollegialen Gesprächen mit Eltern und Lehrern die Schüler zu führen. Andererseits könne sie nicht jeder Entscheidung von einer Mehrheitsquote der Eltern- oder Lehrerschaft abhängig machen. Ihr Dienstherr habe ausreichende Maßnahmen zur Stärkung ihrer Position auch nicht ansatzweise ergriffen. Die zurückhaltenden Äußerungen in dem Schreiben vom 17. März 2008 genügten nicht den Anforderungen. Zwar habe LRSD’in C sie zunächst in gewisser Weise unterstützt. Das habe sich aber ohne ersichtlichen Grund schlagartig ab Ostern 2008 geändert. Seit dieser Zeit arbeite die Bezirksregierung permanent gegen sie. Zu den ihr vorgehaltenen Defiziten sei anzumerken: Die Erschwernisse in der Zusammenarbeit mit der Elternschaft und der Lehrerschaft gingen zurück auf die Zeit ihrer Bewerbung um die Konrektorenstelle. Damals habe sich wovon sie erst als Rektorin erfahren habe - die Schulkonferenz mit 8 : 1 Stimmen für ihren Mitbewerber ausgesprochen. Sie habe die Stelle nur erhalten, weil der Mitbewerber sie nicht angetreten habe. Diese bereits damals vorhandene negative Einstellung ihr gegenüber habe sich offenbar über die Jahre nicht geändert und zu einer Verhärtung der Fronten geführt. Dazu habe auch beigetragen, dass sie bereits als Konrektorin auf der Einhaltung von Vertretungsplänen bestanden habe, mit denen die Lehrer bestimmten Klassen zugewiesen würden, und damit die frühere Praxis, die Vertretungsstunden nach Belieben untereinander zu tauschen, beendet habe. Die Mediation sei nicht erfolgreich gewesen, weil nur ein einziges gemeinsames Gespräch stattgefunden habe, bei dem sich die Lehrer geweigert hätten, sich in irgendeiner Form zu bewegen oder auch nur Gesprächsbereitschaft zu dokumentieren. Hinsichtlich des Ablaufs der Technik-AG sei Folgendes zu berücksichtigen: Lehrerrat und Schulkonferenz seien sich bereits bei Auslaufen der bisherigen Technik AG Ende des Schuljahres 2007/2008 einig gewesen, dass ein weitere Technik-AG etabliert werden solle. Ihr sei es gelungen, ein Unternehmen als Partner zu gewinnen und die AG mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 einzurichten. Eine Unterrichtung der Lehrer vor den Sommerferien sei nicht mehr möglich gewesen. Sie könnte allerdings ggfs. respektieren, wenn kritisiert würde, dass nach Beendigung der Sommerferien den Lehrern zunächst keine weiteren Informationen zugeleitet worden seien. Die Schulkonferenz habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht unterrichten können, weil erst im September 2008 eine Konferenz angestanden habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei der Zusammenarbeit mit einem außerschulischen Partner auf dessen zeitlichen und organisatorischen "Fortgang" Rücksicht zu nehmen sei. Es sei bezeichnend, wenn der Beklagte ihr Verhalten kritisiere, obwohl dieses im Interesse der Schule und der Schülerschaft liege. Was den Bericht der Beamtin der Bezirksregierung vom 10. Dezember 2008 angehe, in dem über das Ergebnis des auf Betreiben der Schulaufsicht durchgeführten weiteren Coachings berichtet worden sei, sei festzustellen, dass der Coach sich vertragswidrig verhalten habe, als er entsprechende Informationen an die Bezirksregierung weitergeleitet habe und auch die Beamtin sich nicht korrekt verhalten habe, als sie diese Informationen an LRSD’in C weitergegeben habe. Die Schwierigkeiten mit der Elternschaft beruhten auf der offensichtlich persönlichen Aversion der damaligen Schulpflegschaftsvorsitzenden (Frau T) gegen sie. Ausgelöst worden seien sie durch die Meinungsverschiedenheiten über die Wahl der Stellvertreter zur Schulkonferenz. Die von ihr, der Klägerin, vertretene Ansicht, dass diese Wahl nicht durch die Schulkonferenz erfolgen könne, habe der damaligen Erlasslage entsprochen. Einen abweichenden Standpunkt habe die Bezirksregierung erst im November 2007 und somit nach Durchführung der Schulkonferenz eingenommen, bei der es zu dem Eklat zwischen ihr und der Schulpflegschaftsvorsitzenden gekommen sei. Das Streitgespräch zwischen ihr und der Schulpflegschaftsvorsitzenden habe entgegen der Darstellung des Beklagten nicht im Beisein Dritter, sondern unter vier Augen stattgefunden. Die Schulpflegschaftsvorsitzende habe bei der abschließenden Schulkonferenz und Schulpflegschaftssitzung gegenüber den Eltern in Kenntnis der fehlenden rechtlichen Gegebenheiten ein weiteres Mal die falsche Aussage getätigt, dass sie, die Klägerin, nicht gewillt sei, die Vertreter zu wählen. Aus dem Protokoll der Schulpflegschaftssitzung ergebe sich auch, dass die Schulpflegschaftsvorsitzende die Eltern darauf hingewiesen habe, dass alle negativen Aspekte bezüglich ihrer - der Klägerin - Person aufgeführt werden sollten, weil sie sich in der Probezeit befinde. Dies zeige, dass die Schulpflegschaftsvorsitzende von vornherein die Eltern gegen sie aufgehetzt habe. Als die Schulpflegschaftsvorsitzende im Dezember 2007 Einsicht in eine Stellenausschreibung verlangt habe, um deren Richtigkeit zu überprüfen, habe sie als Schulleiterin ein derartiges Ansinnen selbstverständlich zurück-gewiesen, da dieser Vorgang allein in ihren Verantwortungsbereich falle. Die Schulpflegschaftsvorsitzende habe daraufhin die Eltern dazu bewegen wollen, den Tag der Offenen Tür im Januar 2008 nicht zu unterstützen. Wenn diese Dame einen persönlichen Rachefeldzug gegen sie starte, so könne das nicht ihr, der Klägerin, angelastet werden. Wenn sie sich dagegen wehre, dass die Elternschaft in ihre Bereiche hineinregiere, spreche das eher für ihre starken Führungseigenschaften. Es treffe nicht zu, dass sie in diesem Zusammenhang gegenüber LRSD’in C geäußert habe, sie lasse sich von einer gelernten Arzthelferin - der Schulpflegschaftsvorsitzenden - nichts sagen. Sie habe lediglich die angesichts ihrer Diensterfahrung legitime Äußerung getätigt, dass sie keine Müllfrau gewesen sei, die dann zur Direktorin aufgestiegen sei. Nachdem inzwischen die Vorsitzende ausgewechselt worden sei, habe sie ein gutes Verhältnis zur Schulpflegschaft. 12 Entgegen der Ansicht des Beklagten sei sie als Schulleiterin absolut geeignet. Der Beklagte habe es unterlassen, alle Aspekte und somit auch die für sie sprechenden Umstände zu berücksichtigen. So habe sie sich vorbildlich und von Polizei und Dienstherrn ausdrücklich gebilligt verhalten, als sie im Januar 2009 dafür gesorgt habe, dass ein jugendlicher Intensivtäter wegen eines kriminellen Vergehens an der Schule von der Polizei aus dem Unterricht heraus abgeführt worden sei. Der Beklagte agiere widersprüchlich, wenn er auf das formale Kriterium abstelle, dass dieses Ereignis zeitlich nach der Feststellung der Nichtbewährung liege. Denn wenn das richtig wäre, könnte er auch nicht die von Frau T1 im Auftrag des Lehrerrats übermittelte E-Mail vom 19. Januar 2009 zitieren, wonach derzeit der Tiefpunkt der Zusammenarbeit zwischen Lehrerrat und Schulleiterin erreicht sei. Spätere positive Umstände unberücksichtigt zu lassen, verstieße zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Indem der Beklagte sich die E-Mail der Frau T1 zu eigen mache, übernehme er zudem wiederum ungeprüft nicht näher substantiierte Vorwürfe einer Person, die versuche, durch ihren persönlichen Einsatz sie, die Klägerin, zu destabilisieren. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung ihrer durch Urkunde vom 26. Oktober 2007 erfolgten Ernennung zur Realschulrektorin unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu verpflichten, sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Realschulrektorin zu ernennen, 15 hilfsweise, über ihren Antrag auf Ernennung zur Realschulrektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er tritt der Klage wie folgt entgegen: Ein schützenswertes Vertrauen darauf, aufgrund der früheren gesetzlichen Bestimmungen zur Realschulrektorin unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt zu werden, habe sich bei der Klägerin nicht herausbilden können, zumal die Beauftragungsverfügung über die Form der Ernennung keinerlei Angaben enthalten habe. Da das neue Schulgesetz gleichzeitig mit der Beauftragung der Klägerin mit den Schulleiteraufgaben am 1. August 2006 in Kraft getreten sei, hätte sie sich zeitnah mit den neuen Bestimmungen vertraut machen und ggfs. rechtzeitig vor dem Ernennungstermin Abstand von ihrer Bewerbung nehmen können. Ein Anspruch auf Umwandlung des bisherigen Zeitamtes in ein Amt auf Lebenszeit ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008. Hierdurch sei die Bestimmung des § 25b LBG insgesamt für verfassungswidrig erklärt worden, mit der Folge, dass die Kategorie des Führungsamtes auf Zeit nicht mehr existiere. Hiervon sei auch die mit Wirkung vom 1. Februar 2008 ausgesprochene Ernennung der Klägerin zur Schulleiterin auf Zeit erfasst worden. Die Klägerin habe durch ihre Klage, mit der sie ausweislich der Klageschrift vom 1. Februar 2008 die Aufhebung der Ernennung zur Gänze beantragt habe, und die hiermit gemäß § 80 Abs. 1 VwGO verbundene aufschiebende Wirkung den Eintritt der Bestandskraft dieser Ernennung verhindert. Aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folge, dass auf einer für nichtig erklärten Norm beruhende Entscheidungen hiervon nur dann unberührt blieben, wenn sie nicht mehr anfechtbar seien. Da Letzteres hier aber nicht zutreffe, sei auch die Ernennung der Klägerin zur Schulleiterin auf Zeit hinfällig. Die Klägerin sei mithin auf das letzte Amt zurückgefallen, das ihr bestandskräftig verliehen worden sei. Sie bekleide derzeit also allein das Amt einer Realschulkonrektorin. Durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2008 sei die Möglichkeit eröffnet worden, den Schulleitern im Beamtenverhältnis auf Zeit nach Feststellung ihrer Bewährung das Leitungsamt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Dementsprechend seien im Bereich der Bezirksregierung E - mit Ausnahme der Klägerin - inzwischen alle diese Schulleiter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befördert worden, nachdem ihre Bewährung festgestellt worden sei. Hiernach hätte auch die Klägerin zur Realschulrektorin ernannt werden können, wenn sie ihre Eignung für dieses Amt nachgewiesen hätte. 19 Das sei aber nicht der Fall. Vielmehr sei ausweislich des Vermerks vom 5. Dezem-ber 2008 ihre Nichtbewährung festzustellen. Die Verfahrensweise, eine Bewährungsaussage in einem derartigen Vermerk zu treffen, sei rechtmäßig sei. Vor jeder Beförderung bedürfe es einer Bewährungsfeststellung. Das müsse nicht in der Form einer dienstlichen Beurteilung geschehen. Die Klägerin habe es in der Hand, auch den Vermerk vom 5. Dezember 2008, der einer dienstlichen Beurteilung entspreche, im laufenden gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Feststellung ihrer Nichtbewährung griffen auch in der Sache nicht durch. Soweit die Klägerin die Probleme zwischen ihr und der Lehrerschaft auf das Verhalten des Kollegiums anlässlich ihrer Bewerbung um die Stelle der Realschulkonrektorin im Jahre 2003 zurückzuführen versuche, sei ihr Vortrag bereits unverständlich. Wolle sie tatsächlich glauben machen, dass sie auf ihre Bewerbung um die Schulleiterstelle verzichtet hätte, wenn ihr das damalige Abstimmungsergebnis (8 : 1 zugunsten des Mitbewerbers) früher mitgeteilt worden wäre? Das Kollegium habe schon zu ihrer Konrektorinnenzeit in einem Offenen Brief auf ihre Defizite hingewiesen. Wenn sie sich nach wie vor einer "Mauer der Ablehnung" gegenüber sehe, so beruhe das darauf, dass sie nicht die gebotenen Anstrengungen unternommen habe, die Kollegen und die Elternschaft für sich einzunehmen, wie es etwa der derzeitigen Konrektorin gelungen sei, die sich gegen eine Hausbewerberin habe durchsetzen müssen. Der Vorwurf der Klägerin, der Dienstherr betreibe eine Kampagne zu ihrer Destabilisierung in ihrer Position als Schulleiterin, sei unhaltbar. Wenn sie "klärende Worte" an das Kollegium und die Elternschaft fordere, spiegele das ein eigentümliches Amtsverständnis wider. Eine funktionierende Zusammenarbeit lasse sich nicht im Wege von Befehl und Gehorsam erzwingen. Deshalb habe die Schulaufsicht in einem umfassenden Kommunikationsprozess bei den am Schulleben beteiligten Gruppen für die Akzeptanz der Schulleiterin geworben. Was nicht angehe, sei die Vorstellung der Klägerin, die Schulaufsicht müsse jederzeit bereitstehen, um ihr als Schulleiterin mit Zwangsmitteln den Respekt zu verschaffen, den sie nicht habe. Es sei zwingend erforderlich, dass der Amtsinhaber selbst seine Autorität wirksam werden lasse. Dies sei der Klägerin nicht gelungen. Daran sei sie letztlich gescheitert. In den Personalgesprächen sei seitens des Dienstherrn der erfolgreichen Durchführung eines Coachings zur Verbesserung des Leitungsverhaltens erhebliche Bedeutung für den Verbleib der Klägerin in ihrer jetzigen Position beigemessen worden. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 habe das für die Fortbildung zuständige Dezernat der Bezirksregierung mitgeteilt, dass nach fünf Sitzungen erhebliche positive Veränderungen noch nicht bemerkbar seien. Da die Coachingprozesse vertraulich seien, seien weitere Auskünfte über deren Ablauf oder Erfolg allerdings nicht möglich. Soweit die Klägerin die Probleme mit der Elternschaft auf die persönliche Aversion der damaligen Schulpflegschaftsvorsitzenden gegen sie zurückführe, sei anzumerken: Zwar habe sich die Klägerin in der Sache korrekt verhalten, als sie im Jahr 2007 in der Auseinandersetzung mit der Schulpflegschaftsvorsitzenden in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsauffassung ihres Dienstvorgesetzten die Auffassung vertreten habe, dass die Wahl der Stellvertreter für die Schulkonferenz nicht durch die Schulkonferenz erfolgen könne. Sie habe dies allerdings im Rahmen einer lautstarken Auseinandersetzung in aller Öffentlichkeit getan, statt die Diskussion in das Schulleiterzimmer zu verlegen und in ruhigem Ton zu führen. Der Umstand, dass das MSW später seine Auffassung geändert und diese Wahl unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen habe, lasse diesen Vorwurf nicht entfallen. Alle Schulen hätten die durch den Wegfall des § 4 Abs. 3 Satz 3 Schulmitwirkungsgesetz bedingte unterschiedliche Auslegung in dieser Frage kommunizieren müssen. Nur an der Schule der Klägerin sei es hierdurch zum Eklat gekommen. Soweit sie im Dezember 2007 das Ansinnen der Schulpflegschaftsvorsitzenden, Einsicht in eine Stellenausschreibung zu erhalten, mit deutlichen Worten zurückgewiesen habe, sei von Bedeutung, was sie hierzu in einer Nachbesprechung gegenüber LRSD’in C angemerkt habe: Sie sei schließlich nicht vom Müllarbeiter zur Schulleiterin avanciert und müsse sich daher von einer gelernten Arzthelferin gar nichts sagen lassen. Es müsse an dieser Stelle betont werden, dass die Klägerin trotz dieser Konfliktsituationen von der Schulaufsicht bis zur Grenze des Vertretbaren gestützt worden sei. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin entbehrten jeder Grundlage. So seien in einem Schreiben der Schulaufsichtsbehörde vom 17. März 2008 an die damalige Schulpflegschaftsvorsitzende die Leistungen der Klägerin gewürdigt, und es sei deutlich gemacht worden, dass es das geforderte "Auswechseln" der Schulleiterin als Lösungsstrategie nicht gebe. Soweit die Klägerin Einzelbeispiele aufführe, aus denen sich ihre Bewährung bzw. ein Fehlverhalten der Schulaufsicht ergeben solle, sei Folgendes anzumerken: Die neue Technik-AG sei von der Lehrerschaft ohne Vorbehalte begrüßt worden. Es sei aber zu bemängeln, dass die mathematisch-naturwissenschaftlichen Kollegen bei Aufbau und Konzeption der AG nicht hätten mitwirken dürfen und dass vor Beginn der AG die Modalitäten ihrer Durchführung nicht, wie bei einer Kooperation mit außerschulischen Partnern erforderlich, durch die Schulkonferenz beraten und genehmigt worden seien. Soweit die Klägerin auf ihre Rolle bei dem (im übrigen außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden) Polizeieinsatz am 13. Januar 2009 hinweise, werde ihr zugestanden, dass sie die kritische Situation mit Geschick gemeistert habe. Dieser Vorgang könne aber nicht die Tatsache verdecken, dass die Klägerin ihre Führungsprobleme nicht in den Griff bekomme. Davon vermittle die E-Mail des Lehrerrates vom 19. Januar 2009 einen deutlichen Eindruck, in der darüber berichtet worden sei, dass derzeit der Tiefpunkt der Zusammenarbeit zwischen Lehrerrat und Schulleiterin erreicht sei, weil diese auf eine konstruktive Kooperation offenbar keinen Wert mehr lege. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage hat keinen Erfolg. 23 Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Ernennung zur Realschulrektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch darauf, dass der Beklagte über dieses Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der insoweit in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen sind nicht erfüllt. 24 Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 20 Abs. 3 Satz 1 des mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Art. 1 und Art. 24 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009, GV. NRW. S. 224; nachfolgend LBG NRW; gleichlautend: § 25 Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung; nachfolgend: LBG a.F.), wonach ein Beamter befördert werden kann, wenn seine Eignung für den höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten festgestellt worden ist. 25 Allerdings stellte sich die begehrte, unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung einhergehende Ernennung zur Realschulrektorin (Besoldungsgruppe A 15 BBesG) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Beförderung gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 1 LBG NRW dar. Denn die Klägerin hat derzeit lediglich das statusrechtliche Amt einer Realschulkonrektorin (Besoldungsgruppe A 14 Fn 5 BBesG) inne. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 26 Die Klägerin war mit Wirkung vom 1. August 2004 (im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) zur Realschulkonrektorin ernannt worden. Ihre - unter Fortdauer dieses Beamtenverhältnisses - zum 1. Februar 2008 ausgesprochene Ernennung zur Realschulrektorin unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren ist unwirksam. 27 Allerdings hatte diese Ernennung zunächst eine äußere Wirksamkeit erlangt. 28 Entgegen der Ansicht der Klägerin entsprach die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit der damaligen Rechtslage. Ämter der Leiter öffentlicher Schulen waren durch Art. 3 Nr. 2 b) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278 – 2. Schulrechtsänderungsgesetz) in den Katalog der Ämter aufgenommen worden, die (zunächst) im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben wurden (§ 25b Abs. 7 Ziff. 1 Nr. 1.3 LBG a.F.). Die Neufassung ist am 1. August 2006 in Kraft getreten (Art. 9 Satz 1 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes). Die Übergangsvorschriften in Art. 7 Abs. 5 und 6 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes griffen nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Nach Abs. 5 verblieb es bei der bisherigen Rechtslage (Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe), wenn das Amt vor In-Kraft-Treten des Gesetzes übertragen worden war. Der Klägerin wurde das statusrechtliche Amt aber erst deutlich später, am 1. Februar 2008, übertragen. Selbst den Aufgabenbereich der Schulleiterin hatte sie erst am 1. August 2006 und somit gleichzeitig, nicht aber vor In-Kraft-Treten des Gesetzes übernommen. Auch Abs. 6, wonach Besetzungsverfahren für Schulleiterstellen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch Ausschreibung eingeleitet worden waren, nach dem bisher geltenden Recht weitergeführt wurden, begründete keinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 25a LBG a.F., weil diese Bestimmung lediglich den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Mitwirkungsrechte im Verfahren betraf. Durch diese Übergangsvorschrift sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit dem 2. Schulrechtsänderungsgesetz nicht nur die Bestimmungen des LBG a.F. zum Status leitender Funktionen, sondern auch das in § 61 Schulgesetz geregelte Verfahren bei der Bestellung der Schulleiter grundlegende Änderungen erfahren hatten (vgl. Art. 1 Nr. 40 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes). Daher war es geboten, (in Art. 7 Abs. 6) eine spezielle Regelung gerade und allein für das Verfahren zu treffen. Was die Statusübertragung betrifft, enthält bereits Art. 7 Abs. 5 eine Regelung. Diese folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass eine Ernennung nach dem Recht erfolgt (und erhalten bleibt), das im Zeitpunkt der statusbegründenden Maßnahme gilt. Das war aber im Oktober 2007 bzw. im Februar 2008 die Bestimmung des § 25b LBG a.F., welche zu diesem Zeitpunkt die Übertragung des Schulleiteramtes eben im Beamtenverhältnis auf Zeit vorsah. Durch die Übergangsvorschriften in Art. 7 Abs. 5 und 6 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes ist auch dem von der Klägerin beanspruchten Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen. Dieser gebietet es nicht, in jeder Hinsicht und unabhängig von den Besonderheiten des Verfahrensablaufs stets das Recht zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens gilt. Eine schriftliche Zusage im Sinne des § 38 VwVfG NRW, der Klägerin nach Wegfall des haushaltsrechtlichen Hindernisses die Stelle der Schulleiterin im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen, hat der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin gleichfalls nicht abgegeben. Insbesondere enthielt auch das Schreiben vom 12. Juni 2006, mit dem die Klägerin ab dem 1. August 2006 mit den Aufgaben einer Schulleiterin beauftragt worden war, keine entsprechende Zusicherung. Vielmehr wurde lediglich "neutral" mitgeteilt, dass die "Beförderung zur Realschulrektorin und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesG" frühestens zum 1. Februar 2008 erfolgen könne, zur Art des beabsichtigten Beamtenverhältnisses aber nichts ausgeführt. 29 Der Eintritt der äußeren Wirksamkeit des Ernennungsaktes mit Zustellung der Ernennungsurkunde wurde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 29. November 2007 erklärte, sie nehme die Urkunde nur unter Vorbehalt an. Zwar bedarf die Ernennung als (rechtsgestaltender, formbedürftiger und) mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des zu Ernennenden. Diese kann aber auch konkludent durch Entgegennahme der Ernennungsurkunde mit Besitzbegründungswillen erteilt werden. Wer diese Rechtsfolge vermeiden will, muss – im Falle der Übersendung der Urkunde auf dem Postweg – die Annahme verweigern oder die Urkunde nach Kenntnisnahme ihres Inhalts unverzüglich zurückschicken. Die wirksame Ernennung wird also nur bei einer sofortigen und mit dem Vorgang der tatsächlichen Aushändigung unmittelbar im Zusammenhang stehenden Zurückweisung bzw. Zurücksendung der Urkunde verhindert. 30 Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Teil C § 8 Rnrn. 19, 24 und 26; Fürst u.a., Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), K § 6 Rnrn. 9, 47 und 49, jeweils m.w.N. 31 Daran fehlt es im Falle der Klägerin. Sie hat die Urkunde überhaupt nicht zurückgegeben. Die Äußerung eines "Vorbehalts" allein reicht angesichts der besonderen Formgebundenheit der Ernennung nicht aus. 32 Die Ernennung der Klägerin zur Realschulrektorin unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist aber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 111/07 – (BGBl. I 2008, 1216) unwirksam geworden. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung des § 25b LBG a.F. wegen Unvereinbarkeit mit dem nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Lebenszeitprinzip für nichtig erklärt. Dieser Ausspruch erfasst auch die mit Wirkung vom 1. Februar 2008 erfolgte Ernennung der Klägerin zur Realschulrektorin. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben "Entscheidungen", die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, nur dann unberührt, wenn sie nicht mehr anfechtbar sind. Die Rechtsbeständigkeit von Normvollzugsakten, zu denen in erster Linie Vollzugsentscheidungen der Verwaltung, vornehmlich also Verwaltungsakte, zählen, ist aber dann nicht gegeben, wenn die Bestandskraft mit Rechtsbehelfen verhindert worden ist. In diesem Falle kann der Betroffene sein Recht mit den Mitteln des Primärrechtsschutzes weiterverfolgen. 33 Vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, § 79 Rnrn. 46, 49 und 51. 34 Hiernach ist die Ernennung der Klägerin zur Realschulrektorin von der Nichtigkeit der ihr zu Grunde liegenden Norm erfasst worden, weil sie nicht unanfechtbar geworden war. Vielmehr hat die Klägerin die Bestandkraft ihrer Ernennung mit Erhebung der vorliegenden Klage verhindert. Die Auffassung der Klägerin, die Klage richte sich allein gegen die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit, nicht gegen die Ernennung als solche, ist unzutreffend. Der in der Klageschrift formulierte Antrag enthält - neben dem Verpflichtungsbegehren - einen uneingeschränkten Antrag auf Aufhebung des "Ernennungsbescheides". Auch die damalige Klagebegründung lässt nicht erkennen, dass die Klägerin eine "Teilaufhebung" begehrt. Ein solches Begehren wäre auch nicht statthaft gewesen. Der Ernennungsakt bestimmt zugleich das verliehene Amt und die Art des Beamtenverhältnisses (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf, vgl. § 5 Abs. 1 LBG a.F. und § 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010 – BeamtStG). Deshalb muss in der Ernennungsurkunde neben dem Ernennungssachverhalt auch der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmende Zusatz enthalten sein; anderenfalls liegt eine Ernennung nicht vor (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 LBG a.F.; § 8 Abs. 2 BeamtStG). Das macht deutlich, dass eine Aufspaltung der in einer Ernennungsurkunde niedergelegten Regelungen und somit auch eine isolierte Anfechtung einzelner (nicht gewünschter, weil "belastender") Bestandteile nicht möglich ist. 35 Befindet sich die Klägerin somit nicht mehr in einem Zeitbeamtenverhältnis als Realschulrektorin, sondern ist sie auf das ihr im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehene Amt der Realschulkonrektorin "zurückgefallen", ist zwar der Weg für eine Beförderung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW eröffnet. Sie hat gleichwohl keinen Anspruch auf Ernennung zur Realschulrektorin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Neubescheidung ihres hierauf gerichteten Antrags, weil sie den hierfür erforderlichen Eignungsnachweis nicht erbracht hat. Allerdings hat sie die erforderliche (mindestens dreimonatige) Erprobungszeit auf dem höher bewerteten Dienstposten durchlaufen. Diese begann für sie faktisch mit der Übertragung der Aufgaben der Schulleiterin (Realschulrektorin) am 1. August 2006. Die Erprobung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW musste auch nicht etwa in einem Beamtenverhältnis auf Probe abgeleistet werden. Die Klägerin hat aber in der Erprobungszeit ihre Eignung für das höhere Amt nicht nachweisen können. 36 Entgegen ihrer Ansicht hatte der Beklagte in ihrem Falle auf die hiernach erforderliche Bewährungsfeststellung nicht "verzichtet". Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus der Übersendung der Ernennungsurkunde vom 26. Oktober 2007. Denn die Klägerin war hierdurch (lediglich) in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden, dessen Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach damaliger Rechtslage erst nach (10 Jahren und) entsprechender Bewährung in Betracht kam. 37 In Übereinstimmung (u.a.) mit der Bestimmung des § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW bzw. § 25 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F. und § 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen machen auch die Erlasse des Schulministeriums, die nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 die Handhabung bei der Besetzung von Schulleiterstellen regeln, die Vergabe der Schulleiterämter auf Lebenszeit von einer Bewährungsfeststellung abhängig. Mit Erlass vom 26. Juni 2008 wurde bezüglich der bereits im Beamtenverhältnis auf Zeit und zwar unmittelbar vor Beendigung der 1. Amtsperiode - stehenden (8) Schulleiter festgelegt, dass diese bei Bewährungsfeststellung unmittelbar mit dem Auslaufen der Amtsperiode im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in das Schulleitungsamt zu übernehmen seien. Mit Erlass vom 9. September 2008 wurde bestimmt, dass den sonstigen nach § 25b LBG a.F. zu Beamten auf Zeit ernannten Schulleitern nach einer sechs- bzw. neunmonatigen Bewährungszeit das höhere Amt auf Lebenszeit übertragen werden soll. Weiter enthält der Erlass eine Regelung für den Fall, dass der Beamte bislang nur kommissarisch mit der Wahrnehmung der Schulleiterfunktion beauftragt worden war; auch hier erfolgt die Berufung in das Amt auf Lebenszeit bei Feststellung der Bewährung nach sechs- bzw. neunmonatiger "Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 3 LBG" a.F. Demnach sollten alle Beamten des gehobenen Dienstes, welche die Mindesterprobungszeit von sechs Monaten absolviert hatten und deren Bewährung nachfolgend festgestellt worden war, in das höhere Amt auf Lebenszeit befördert werden. So ist nachfolgend auch tatsächlich verfahren worden, wie der Beklagte (unwidersprochen) vorgetragen hat. Nach der Erlasslage war es auch ohne weiteres möglich, für Schulleiter wie die Klägerin, deren Verwendung in der Schulleiterfunktion bereits länger als sechs Monate andauerte, eine solche Bewährungs- bzw. Nichtbewährungsfeststellung zu treffen. 38 Die Feststellung der Nichtbewährung der Klägerin durch den Beklagten ist rechtsfehlerfrei erfolgt. 39 Das gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Bewährungsfeststellung soll nach dem Erlass vom 9. September 2008 nicht durch eine förmliche dienstliche Beurteilung, sondern durch einen "Vermerk" des Dienstvorgesetzten erfolgen. Stellt der zuständige Dienstvorgesetzte die Nichtbewährung fest, so hat er das substantiiert darzulegen. Dementsprechend hat die zuständige schulfachliche Dezernentin der Bezirksregierung, LRSD’in C, mit Vermerk vom 5. Dezember 2008 eine Bewertung der Eignung der Klägerin für das Amt der Realschulrektorin vorgenommen und hierbei deren Nichtbewährung festgestellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin war hierbei die Erstellung einer förmlichen dienstlichen Beurteilung rechtlich nicht geboten. § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW schreibt lediglich die "Feststellung der Eignung", nicht aber deren Form, also auch nicht eine dienstliche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 LBG NRW (§ 104 Abs. 1 LBG a.F.) vor. Die Bewährungsfeststellung ist auch nicht gleichzusetzen mit einer dienstlichen Beurteilung, vielmehr handelt es sich hierbei um zwei verschiedene Instrumente. Zwar kann die Bewährungsfeststellung anhand einer dienstlichen Beurteilung normativ vorgegeben werden, von Rechts wegen geboten ist diese Form der Bewährungsfeststellung aber nicht. Der Beamte wird hierdurch auch nicht in seinen Rechten verletzt, weil er die Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit auch einer wertenden Entscheidung durch "Vermerk" zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, nämlich in Rahmen des gegen die statusrechtliche Entscheidung (hier: Nichtbeförderung) betriebenen Klageverfahrens. 40 Vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 25a Rn. 172, zur Bewährungsfeststellung nach § 25a LBG a.F. 41 Die Feststellung der Nichtbewährung hält auch in materieller Hinsicht der rechtlichen Überprüfung Stand. 42 Bewährt hat sich der Beamte, wenn nach den bekannten Tatsachen keine vernünftigen Zweifel an seiner künftigen Eignung für das Beförderungsamt bestehen. Hierbei ist dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, der nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. 43 Vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 25a Rnrn. 171 und 176. 44 Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung auch der Bewährungsfeststellung hat sich mithin darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 45 Vgl. zur dienstlichen Beurteilung etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 2 C 34.04 , BVerwGE 124, 356, m.w.N. 46 Derartige durchgreifende Rechtsfehler sind vorliegend nicht festzustellen. 47 Der Beklagte stützt seine Einschätzung vornehmlich auf die in dem Vermerk vom 5. Dezember 2008 dargelegten Defizite der Klägerin. Diese waren zudem Gegenstand des Schreibens der Bezirksregierung vom 18. September 2008 an die frühere Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin, in dem das Ergebnis eines vorangegangenen "Perspektivgesprächs" wiedergegeben worden war. Die vom Beklagten festgestellten Eignungsmängel lassen sich wie folgt zusammenfassen: Bei der Klägerin liegen erhebliche Mängel bei der in ihrer Position unerlässlichen Führungskompetenz vor. Sie verfügt über keinerlei Problemlösekompetenz. Sie ist nicht in der Lage, die seit etwa Januar 2007 zu erkennenden, mehrere Ebenen (insbesondere Kollegium, Erziehungsberechtigte) betreffenden Störungen des Schulfriedens aufzulösen. Ihr fehlt es an der hierfür erforderlichen Fähigkeit, die Ursachen zu erfassen und Strategien zu entwickeln, welche die übrigen Beteiligten überzeugen und dazu bewegen können, an der Bewältigung von Problemen sowie der Entwicklung gemeinsamer Konzepte und Strategien mitzuarbeiten. Sie hat durch ihre mangelnde Teamfähigkeit, ihre Neigung, die Fehler stets bei den übrigen Beteiligten zu suchen, ihren autoritären Führungsstil und ihre "Einzelkämpfermentalität" zur Störung des Schulfriedens wesentlich beigetragen. Die hieraus abgeleitete Einschätzung des Beklagten, die Klägerin habe sich in der Erprobungszeit den Aufgaben einer Schulleiterin nicht gewachsen gezeigt und lasse auch für die Zukunft eine Bewährung in diesem Leitungsamt nicht erwarten, erweist sich als plausibel, beachtet allgemeingültige Wertmaßstäbe und vermeidet sachfremde Erwägungen. Denn bei Zugrundelegung der vorstehend aufgezeigten Umstände fehlt es der Klägerin in der Tat an Schlüsselkompetenzen im Leitungshandeln. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beklagte die Klägerin an anderer Stelle als Person beschreibt, die in hohem Maße einsatzbereit und tüchtig ist, was ihren eigenen Arbeitseinsatz angeht, und in kurzer Zeit schlüssige Konzepte entwickeln kann. Diese Eigenschaften können nur dann zu einer positiven Eignungsbewertung beitragen, wenn sie auch dem Schulbetrieb zugute kommen. Gerade daran fehlt es aber nach den vom Beklagten getroffenen Feststellungen. 48 Bereits die vorstehenden Darlegungen entkräften den Einwand der Klägerin, es fehle an einem substantiierten Vortrag der Beklagten, worin ihr angebliches Fehlverhalten liege und woraus sich die fehlende Eignung ergeben solle. Auch mit ihrem Vorbringen, sie sei vor Erstellung des Vermerks vom 5. Dezember 2008 nicht angehört worden, dringt die Klägerin unabhängig von dem Erfordernis einer solchen Anhörung nicht durch. Der Beklagte hatte bereits in seinem Schriftsatz vom 4. Juli 2008 angedeutet, dass eine Bewährung nicht festgestellt werden könne. Er hat die Bedenken in dem "Perspektivgespräch" am 19. August 2008 ausgiebig thematisiert und in seinem Schreiben vom 18. September 2008 zusammengefasst. Nachdem die Klägerin einem weiteren, für den 27. November 2008 geplanten Gespräch ferngeblieben war, konnte er die abschließende Feststellung über die Bewährung oder Nichtbewährung der Klägerin für das Amt der Realschulrektorin, dessen Aufgaben sie bereits seit August 2006 wahrgenommen hatte, ohne erneute Beteiligung der Klägerin treffen. Wenn die Klägerin ihre Nichtteilnahme an dem letzten Gespräch damit begründet, dieses sei als Tribunal gegen sie aufgezogen worden, bleibt sie einen Beleg für diesen Vorwurf schuldig. Allein der Hinweis darauf, dass bei dieser Gelegenheit Personen eingeladen worden seien, die sich in der Vergangenheit negativ über sie geäußert hätten, reicht hierzu nicht, ist vielmehr die zwangsläufige Folge dessen, dass die Zahl ihrer Fürsprecher gering war. 49 Der Beklagte stützt sein Urteil der Nichtbewährung auch nicht auf unzutreffende Sachverhalte. Allgemein gilt diesbezüglich für dienstliche Beurteilungen und für die insoweit den selben Maßstäben unterliegende Bewährungsfeststellung: Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in eine dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und -beobachtungen beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten ein aussagekräftiges Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auch auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Soweit der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem dienstlichen Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne wertende Schlussfolgerungen erkennbar auf bestimmte Tatsachen gründet, sind diese einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Beruht die Wertung des Dienstherrn demgegenüber auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen, so kann nicht die Darlegung und der Nachweis einzelner "Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung zu Grunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Anderenfalls könnten Einzelereignisse, die für das Werturteil ohne selbstständig-prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung erlangen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245. 51 Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die streitige dienstliche Beurteilung nicht als rechtsfehlerhaft. Im Einzelnen: 52 Die Defizite der Klägerin im Verhältnis zum Kollegium hat der Beklagte mit dem im Wesentlichen zusammenfassende Werturteile enthaltenden Hinweis darauf näher umschrieben, ihr Handeln sei geprägt von fehlender Transparenz schulischer Entscheidungen, fehlender Einbeziehung der Lehrkräfte in ihre Entscheidungen, fehlender Empathie und fehlender förderlicher Kommunikation. Sie habe es trotz Unterstützung durch die Schulaufsicht nicht verstanden, die Aufgabe der Erarbeitung tragfähiger Lösungsstrategien zu bewältigen. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese wertenden Erkenntnisse des Beklagten zu erschüttern. Soweit sie geltend macht, das Kollegium sei bereits seit ihrer letztlich erfolgreichen Bewerbung um die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen, verkennt sie, dass das damalige (deutliche) Votum für den Mitbewerber durchaus auch Ausdruck einer besonderen Wertschätzung für dessen Person gewesen sein kann und nicht zwingend gegen die als Außenbewerberin aufgetretene Klägerin gerichtet gewesen sein muss. Jedenfalls hätte sie seit dem Jahre 2003 hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, das Kollegium durch ihre Arbeit und ihr Auftreten für sich einzunehmen. Mit dem Hinweis darauf, die Kollegen hätten die Spannungen verstärkt, nachdem sie, die Klägerin, strengere Vertretungsregelungen eingeführt habe, greift sie lediglich einen Teilaspekt aus ihrer Zeit als Konrektorin heraus, der nicht geeignet ist, die auf einer deutlichen breiteren Basis beruhende Einschätzung des Dienstherrn in Frage zu stellen. Die nicht ausreichend ausgeprägte Fähigkeit der Klägerin zu einer förderlichen Kommunikation mit dem Kollegium zeigt der Beklagte etwa anhand des frühen – jedenfalls nicht nur der "Gegenseite" anzulastenden - Scheiterns des Ende 2006 eingeleiteten Mediationsverfahrens und der vergeblichen Bemühungen der Schulaufsicht auf, die Klägerin dazu zu bringen, die in zahlreichen Dienstgesprächen erarbeiteten Kriterien für eine zielführende Zusammenarbeit auch in der Praxis umzusetzen. Der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, gemeinsame Lösungen zu finden, vermochte die Klägerin nicht zu folgen. Als tragfähige Erkenntnisgrundlage hinsichtlich der mangelnden Problemlösungskompetenz der Klägerin verweist der Beklagte ferner auf die Protokolle aus den Dienstbesprechungen zwischen dem Lehrerrat und der Klägerin, die bisher regelmäßig mit der Anfügung einer gegenteiligen Sicht der Klägerin geendet hätten. Eine schlüssige Erklärung für dieses Unvermögen der Klägerin liefert der Beklagte mit dem Hinweis darauf, dass sie als "Einzelkämpferin" auftrete und die Schule wie einen eigenen Betrieb leite. Ein Beispiel für die Neigung der Klägerin, möglichst ihre eigenen Vorstellungen durchzusetzen, bildet auch die Art und Weise der Einrichtung und Durchführung der Technik-AG. Selbst wenn ihr weitgehender "Alleingang" bei dem Aufbau dieser AG ohne Hinzuziehung der Fachkollegen zunächst wegen der Sommerferien entschuldbar gewesen sein sollte, ist der Vorhalt, sie hätte diese spätestens nach Unterrichtsbeginn informieren und einbeziehen müssen, geeignet, den Eindruck zu bestätigen, ihr fehle es an der Fähigkeit und Bereitschaft zu einem gedeihlichen Zusammenwirken mit dem Kollegium. Dass sie für sich Sonderrechte in Anspruch nahm und damit das Verhältnis zum Kollegium belastete, zeigte sich etwa daran, dass sie sich über allgemeine Anweisungen bezüglich der Koordination von Schulkonferenzen und Arbeitsgemeinschaften hinwegsetzte und der Schulkonferenz fernblieb, um zur gleichen Zeit die Technik-AG zu begleiten. Als Beleg dafür, dass der Führungsstil der Klägerin an dem Kollegium nicht spurlos vorbeigegangen ist, verweist der Beklagte zudem rechtsfehlerfrei auf den Umstand, dass seit dem Dienstantritt der Klägerin als Schulleiterin drei bewährte Kollegen an eine andere Schule gewechselt sind mit der Begründung, unter der Leitung der Klägerin nicht arbeiten zu können. 53 Der Beklagte hat des weiteren den Schulfrieden gefährdende Störungen im Verhältnis der Schulleiterin zu den Eltern der Schüler und den Mitgliedern der Mitwirkungsorgane festgestellt und der Klägerin hierfür eine erhebliche Mitverantwortung angelastet. Auch das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Beklagte beruft sich hierzu auf Beschwerden von Schulpflegschaftsvertretern, die sich von der Klägerin nicht ernst genommen, bevormundet, gegängelt und unwirsch behandelt gefühlt hätten. Soweit die Klägerin diese Probleme allein auf eine persönliche Aversion der damaligen Schulpflegschaftsvorsitzenden gegen sie zurückzuführen versucht, kann ihr nicht gefolgt werden. Das gilt selbst dann, wenn man ihrem Vorbringen folgt, die Person der damaligen Schulpflegschaftsvorsitzenden habe sich durch einen starken Beharrungswillen ausgezeichnet und gezielt gegen sie gearbeitet, ihre – der Klägerin - Position in der Auseinandersetzung mit der Schulpflegschaft und deren Vorsitzenden um die Wahl der Stellvertreter für die Schulkonferenz habe im Einklang mit der damaligen Erlasslage gestanden und sie sei grundsätzlich berechtigt gewesen, der unzulässigen Einmischung der Schulpflegschaftsvorsitzenden in Stellenbesetzungsverfahren entgegengetreten. Denn hierauf hat der Beklagte bei seiner Feststellung, die Klägerin habe es nicht verstanden, für ein möglichst spannungsfreies Verhältnis zur Elternschaft zu sorgen, nicht entscheidend abgestellt. Er hatte vielmehr in Gesprächen mit Elternvertretern die Erkenntnis gewonnen, dass bereits seit längerer Zeit Probleme in der Kommunikation zwischen ihnen und der Klägerin bestanden, diese intern nicht gelöst werden konnten und deshalb seitens der Schulpflegschaftsvertreter Ende des Schuljahres 2007/2008 die ungewöhnliche, die Tiefe des Zerwürfnisses deutlich machende Erklärung abgegeben wurde, sie würden ihre Arbeit aufkündigen, wenn die Klägerin weiter Schulleiterin bleibe oder (so später abgeschwächt) weiter die Schulkonferenz leite. Diese Erkenntnisse sind also keineswegs auf Äußerungen oder Forderungen der Vorsitzenden der Schulpflegschaftsvorsitzenden beschränkt, spiegeln vielmehr die Erfahrungen weiterer Elternvertreter und somit die Stimmungslage in der Elternschaft insgesamt wider. Was den Umgang gerade mit der früheren Schulpflegschaftsvorsitzenden angeht, hatten Äußerungen der Klägerin gegenüber LRSD’in C zudem deutlich gemacht, dass sie dazu neigt, derartige Konflikte ins Persönliche zu ziehen, anstatt sich souverän auf eine ausgleichende Sachauseinandersetzung zu beschränken. Wenn die Klägerin – was von ihr eingeräumt wird – im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen mit der Schulpflegschaftsvorsitzenden meinte deutlich machen zu müssen, dass sie nicht als Müllfrau zur Direktorin aufgestiegen sei, konnte ihre Vorgesetzte dies unabhängig davon, ob die Klägerin ihre Kontrahentin bei dieser Gelegenheit zudem despektierlich als "gelernte Arzthelferin" bezeichnet hat oder nicht, dahin verstehen, dass sie schon wegen ihrer höheren Bildung über der Schulpflegschaftsvorsitzenden zu stehen glaubte. Auch soweit der Beklagte als Beispiel für die mangelnde Fähigkeit der Klägerin zur Konfliktlösung den Streit über die Wahl der Stellvertreter zur Schulkonferenz aufzeigt, erweist sich das als tragfähig. Ein an einer sachlichen Lösung streitiger Fragen interessierter und hierzu fähiger Schulleiter hätte den Elternvertretern klar machen können, dass im Zeitpunkt der (ersten) Konferenz die von den Schulaufsichtbehörden ausgegebene Direktive eine Wahl durch die Schulpflegschaft nicht zuließ, sich die Erlasslage später aber geändert hatte. Damit hätte sich – wie an den anderen Schulen auch - das Problem ohne Eklat lösen lassen. Der Beklagte führt ferner zutreffend aus, dass der Umstand, dass sich seit Beginn des Schuljahres 2008/2009 - wie er es formuliert - die Wogen der Elternbeschwerden geglättet haben, nicht Ausdruck einer echten Entspannung des Verhältnisses zwischen Schulleiterin und Elternschaft ist. Denn die Klägerin hat hiernach lediglich ihre "Taktik" geändert, indem sie Elternbeschwerden großzügig stattgibt, ohne aber die aufgetretenen Konflikte zu lösen. Auch eine derartige Verhaltensweise zeugt von einer nicht sachgerechten Wahrnehmung der Schulleitungsaufgaben. Zudem geht der nunmehr favorisierte Umgang der Klägerin mit Elternbeschwerden zu Lasten der betroffenen Lehrer, mit denen die Probleme nicht wirklich aufgearbeitet werden. 54 Soweit der Beklagte das Verhältnis der Klägerin zur Schulsekretärin anspricht, nimmt dies bei der Feststellung mangelnder Bewährung erkennbar einen nachrangigen Stellenwert ein. Gleichwohl rundet etwa auch die Einlassung der Sekretärin, die Klägerin bringe ihr kein Vertrauen entgegen, pflege einen nicht mehr zeitgemäßen Befehlsstil und verhalte sich ihr gegenüber unwirsch, das anhand der Beschwerden aus der Lehrer- und Elternschaft gewonnene Bild unabhängig davon ab, ob die Sekretärin Anweisungen der Klägerin bezüglich der Einladung des Personalrats zu Einstellungsterminen befolgt hatte oder nicht. 55 Was das Verhältnis der Klägerin zum Schulträger betrifft, verweist der Beklagte zwar einerseits darauf, dass das dienstliche Verhalten der Klägerin gegenüber Vertretern des Schulträgers keinen Anlass für Beanstandungen bot, macht aber zugleich deutlich, dass die vorstehend aufgezeigten Defizite der Klägerin auch negative Auswirkungen auf ihr Ansehen beim Schulträger gehabt haben. So sind der Bürgermeister, der Erste Beigeordnete und der Vorsitzende des Schulausschusses mehrfach an die Schulaufsicht herangetreten, nachdem Eltern zahlreiche Beschwerden über die Klägerin vorgebracht hatten. Zudem führt der Schulträger den Umstand, dass die Schülerzahlen trotz hohen finanziellen Engagements der Gemeinde rückläufig sind, auf die Unzufriedenheit der Elternschaft mit der Amtsführung der Klägerin zurück. 56 Auch mit ihren sonstigen Ausführungen vermag die Klägerin die Feststellung ihrer Nichtbewährung nicht entscheidend zu erschüttern. Es ist keineswegs so, dass der Beklagte zu ihren Gunsten sprechende Umstände unberücksichtigt gelassen hätte. So stellt die schulfachliche Dezernentin in dem Vermerk vom 5. Dezember 2008 heraus, dass die Klägerin in hohem Maße einsatzbereit und tüchtig ist, was ihren eigenen Arbeitseinsatz angeht, und in kurzer Zeit schlüssige Konzepte entwickeln kann. Sie macht aber zugleich deutlich, dass und aus welchen Gründen diese positiven Aspekte nicht geeignet sind, den negativen Gesamteindruck zu überwinden. Bei dem Vorbringen der Klägerin, sie sei als Schulleiterin "absolut geeignet", handelt es sich um eine subjektive und somit unmaßgebliche Selbsteinschätzung, die zudem nicht auf tragfähige Sachverhalte gestützt wird. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihr vorbildliches Verhalten im Zusammenhang mit der Festnahme eines jugendlichen Intensivtäters im Januar 2009 verweist, sagt dies bereits nichts über die Qualität ihres von dem Beklagten vor allem bemängelten Verhältnisses zu Kollegen- und Elternschaft aus. Zudem liegt dieses Ereignis nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte seine abschließende Eignungsbewertung abgegeben hat und abgeben durfte, nämlich dem Zeitpunkt der Erstellung des Bewährungsvermerks vom 5. Dezember 2008. Aus diesem Grunde bedarf es auch keines weiteren Eingehens auf das Ergebnis des erst danach abgeschlossenen "Coachings" und den Inhalt der E-Mail der Lehrerratsvorsitzenden vom 19. Januar 2009. 57 Eine mangelnde Unterstützung durch Vorgesetzte kann die Klägerin unabhängig davon nicht mit Erfolg geltend machen, dass deren Unterbleiben schwerlich zur Rechtswidrigkeit eines an den tatsächlich gezeigten Leistungen und Fähigkeiten auszurichtenden Eignungsurteils führen kann. Die Klägerin hat selbst einräumen müssen, dass die für sie zuständige schulfachliche Dezernentin sie über lange Zeit – jedenfalls bis Ostern 2008 - unterstützt hat. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf ein Schreiben der Schulaufsichtsbehörde vom 17. März 2008 an die damalige Schulpflegschaftsvorsitzende, in dem der Forderung nach einem "Auswechseln" der Schulleiterin entgegengetreten wurde. Dies geschah, obwohl bereits zum damaligen Zeitpunkt die Konfliktsituationen deutlich zu Tage getreten waren. Die Schulaufsicht hat zudem in Gesprächen wiederholt versucht, der Klägerin Lösungsstrategien an die Hand zu geben. Das hat LRSD’in C zudem in der mündlichen Verhandlung nochmals anschaulich und glaubhaft geschildert. Dass diese Bemühungen schließlich reduziert oder letztendlich eingestellt wurden, nachdem sie ausgeschöpft worden, aber ohne Erfolg geblieben waren, konnte die Klägerin nicht wirklich überraschen. 58 Sonstige Rechtsgrundlagen für die von der Klägerin beanspruchte Ernennung zur Realschulrektorin sind nicht ersichtlich, erfordern jedenfalls gleichermaßen die Feststellung der bei ihr nicht gegebenen Eignung für das angestrebte Amt. Das gilt etwa für die Bestimmung des § 22 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7 Ziff. 1 Nr. 1.5 LBG NRW, wonach die Ämter der Leiter öffentlicher Schulen, nachdem sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen worden sind, erst mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen werden. Auch § 10 BeamtStG und §§ 14, 16 LBG NRW erfordern den Nachweis der Bewährung in einer Probezeit. 59 Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 61 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.