Urteil
20 K 8701/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0714.20K8701.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist Jäger und Inhaber der vom Polizeipräsidium L. ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. 0000/00, 0000/00, 0000/00 und 000/00. 3 Mit Schreiben vom 15.06.2009 übersandte der Kläger dem Beklagten eine auf den 20.04.2009 datierte Schenkungsurkunde seines Schwiegervaters betreffend ein Gewehr der Marke Baby Bretton mit der Bitte um Eintragung dieser Waffe in seine eigene Waffenbesitzkarte und entsprechende Austragung aus derjenigen seines Schwiegervaters. Das daraufhin vom Beklagten übersandte Formular „Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen/Wechselsystemen“ sandte der Kläger unter dem 08.07.2009 zusammen mit einer Kopie seines Jahresjagdscheines zurück. 4 Mit Schreiben vom 07.08.2009 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass jeder Waffenbesitzwechsel hinsichtlich erlaubnispflichtiger Schusswaffen gem. § 34 Abs. 2 WaffG binnen zwei Wochen schriftlich der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen oder eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte vorzuzeigen sei. Unter dem 14.08.2009 teilte der Beklagte mit, dass in der ihm bereits am 14.07.2009 zugegangenen Erwerbsanzeige das Datum des Erwerbes fehle. Dies holte der Kläger nach und gab als Datum der Besitzübergabe den 20.04.2009 an. 5 Im Rahmen der Bearbeitung der Angelegenheit stellte der Beklagte fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbes der Waffe am 20.04.2009 nicht über einen gültigen Jagdschein verfügte, denn der vorgelegte Jagdschein war bis zum 31.03.2009 gültig und wurde dann erst am 07.07.2009 (bis zum 31.03.2012) verlängert. Aus diesem Grunde leitete der Beklagte ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und seinen Schwiegervater ein. 6 Mit Anhörungsschreiben vom 04.09.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen, da er im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe. Gleichzeitig forderte er den Kläger auf, ihm die gesetzeskonforme Aufbewahrung seiner Waffen unter Angabe des Standortes des Tresors in Form einer Bilddokumentation (ganzer Tresor und Typenschild) nachzuweisen. Der Kläger gab daraufhin das von seinem Schwiegervater erhaltene Gewehr Baby Bretton freiwillig ab und erklärte sich mit der ersatzlosen Vernichtung einverstanden. Zu dem beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten äußerte sich der Kläger dahingehend, dass ihm im Zusammenhang mit der Beantragung der Eintragung der Waffe seines Schwiegervaters in seine Waffenbesitzkarte aufgefallen sei, dass er es leider versäumt habe, seinen Jagdschein, der nur noch bis zum 31.03.2009 gültig gewesen sei, rechtzeitig verlängern zu lassen. In dem fraglichen Zeitraum sei er, bedingt durch viele Auslands- und Geschäftsreisen, nicht in der Lage gewesen, die engen Beantragungs- und Abholzeiten bei der Stadt L. einzuhalten. Er habe dann die Verlängerung des Jagdscheines unverzüglich nachgeholt, einen gröblichen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften könne man ihm nicht vorwerfen. Zumindest aber sei in seinem Fall die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG widerlegt. Zugleich übersandte der Kläger dem Beklagten Fotos eines Einbautresors zum Aufbewahren von Kurzwaffen sowie eines Waffenschrankes mit Typenschild. 7 Mit Bescheid vom 16.11.2009 widerrief der Beklagte gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse und forderte ihn gem. § 46 Abs. 1 WaffG auf, die Waffenbesitzkarten unverzüglich bei ihm abzugeben. Des Weiteren ordnete er gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG an, die sich noch im Besitz des Klägers befindlichen Waffen und Munition innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sowie ihm dies nachzuweisen. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Schenkung des Gewehres Baby Bretton seitens seines Schwiegervaters wiederholt gegen Bestimmungen des Waffengesetzes verstoßen habe. Zum einen sei er nicht erwerbsberechtigt gewesen, da im Zeitpunkt der Übergabe der Waffe sein Jahresjagdschein nicht mehr gültig gewesen sei, zum anderen habe er den Erwerb der Waffe, die er am 20.04.2009 übernommen habe, erst verspätet, nämlich am 15.06.2009, angezeigt und damit den Bußgeldtatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG verwirklicht. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Kläger die gesetzliche Regelvermutung ausgeräumt habe. Darüber hinaus mangele es dem Kläger auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG an der erforderlichen Zuverlässigkeit, denn der Waffenschrank gewährleiste nur für bis zu zehn Langwaffen die sichere Aufbewahrung, der Kläger sei aber im Besitz von dreizehn Langwaffen. Was den nachgewiesenen Einbautresor der Fa. Burg Wächter anbetreffe, in dem die Kurzwaffen aufbewahrt würden, weise dieser kein Typenschild auf und verfüge auch nach den Informationen des Beklagten über keine Sicherheitsstufe. 8 Der Kläger hat am 23.12.2009 Klage erhoben und zugleich beim Verwaltungsgericht Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Letzteren Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 27.07.2010 – 20 L 251/10 – abgelehnt; die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 16.03.2011 – 20 B 1117/10 – zurückgewiesen. 9 Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass bereits eine ordnungsgemäße Durchführung des nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW notwendigen Anhörungsverfahren nicht stattgefunden habe, denn in dem Anhörungsschreiben habe der Beklagte die beabsichtigte Maßnahme mit einem gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes begründet, in der Widerrufsverfügung habe er sich hingegen auf wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz sowie auf eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG gestützt. Im Hinblick auf die Aufbewahrung der Waffen sei darauf hinzuweisen, dass er in seinem Anwesen in der S. -I. -Straße 00 in L. über einen Tresor der Sicherheitsstufe A mit einem Innenfach der Sicherheitsstufe B verfüge, der sich zudem in einem mit einer Stahltür gesicherten gemauerten Raum befinde. Des Weiteren legt der Kläger im einzelnen dar, dass er nicht über mehr als zehn Langwaffen verfüge. Des Weiteren habe er in seinem Wohnhaus in der M.------straße 00 in L. neben dem bereits vorhandenen Einbautresor der Fa. C. X. Ende 2009 einen weiteren Einbautresor dieser Firma, welche die Sicherheitsstufe 0 habe, angeschafft. 10 Auch gehe die Annahme seiner Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne seitens des Beklagten von einer nicht zutreffenden Prognose aus. Im Rahmen des § 5 WaffG müsse eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifischen waffenrechtlichen bedenklichen Verhaltes die Annahme rechtfertigen, dass das künftige Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter zur Folge hätte. Er habe jedoch das ihm von seinem Schwiegervater geschenkte Gewehr vernichtet und nach den Hinweisen des Beklagten unverzüglich einen weiteren neuesten Sicherheitsstandards entsprechenden Waffentresor angeschafft. Dadurch habe er aufgezeigt, dass er die waffenrechtlichen Bestimmungen zu achten gewillt sei und dass er Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen verdiene. Soweit der Beklagte nunmehr im Klageverfahren auf Sachverhalte zurückgreife, welche in die Jahre 1977 und 1983 zurückreichten und damit 33 Jahre bzw. 27 Jahre zurücklägen, könne eine auf Tatsachen gestützte Zukunftsprognose i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht auf derart lange zurückliegende Sachverhalte gestützt werden. 11 Im Hinblick auf den Sachverhalt, welcher der Widerrufsentscheidung zugrunde liege, sei zudem darauf hinzuweisen, dass das durch den Beklagten eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Köln am 02.03.2010 nach § 153 Abs. 1 StPO, somit wegen geringer Schuld bzw. wegen fehlenden öffentlichen Interesses, eingestellt worden sei. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid des Beklagten vom 16.11.2009 betreffend der dort verfügten waffenrechtlichen Maßnahmen aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Zusätzlich trägt er vor, dass sich aus der waffenrechtlichen Akte weitere Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen ergäben. Am 04.10.1977 habe der Kläger mitgeteilt, dass bei einem Einbruch in seiner Privatwohnung ein in einer Schublade einer Nachtkonsole deponierter Revolver entwendet worden sei, der von ihm dann aber nach Erteilung einer neuen Erwerbserlaubnis in der Küche hinter der Heizung wieder aufgefunden worden sei. Unter dem 29.08.1983 habe der Kläger um die Eintragung einer Vogelflinte in seine Waffenbesitzkarte nachgesucht, die sich nach eigenen Angaben schon seit 15 Jahren in seinem Besitz befunden habe. Am 21.11.1983 habe der Kläger mitgeteilt, dass bei einem Einbruch in sein Büro in der Q.----------straße 00 in L. ein dort aufbewahrter Revolver entwendet worden sei. Einen weiteren Einbruch habe der Kläger am 22.06.1992 gemeldet, ihm sei aus seinem Ferienhaus auf Ibiza eine Pistole entwendet worden. Der Kläger habe indes über keinen Europäischen Feuerwaffenpass verfügt; eine Ausfuhrerlaubnis für die Ausfuhr der bezeichneten Pistole ins Ausland habe er nicht beantragt. Am 15.08.2002 habe der Kläger den Erwerb einer Waffe angemeldet, die er ausweislich der Überlassensanzeige bereits am 17.06.2002 übernommen hatte. Das verspätete Anmelden dieser Waffe stelle einen weiteren Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen dar. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 20 L 251/10, der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Köln – 00 Js 000/00 - sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 20 Soweit sich der Kläger gegen die Anordnung in Ziff. 3 des Bescheides vom 16.11.2009 wendet, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die noch in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung dieser Maßnahme, denn sie ist mittlerweile mit Ablauf der gesetzten Frist gegenstandslos geworden, ohne dass der Kläger, dessen Klage insoweit aufschiebende Wirkung hatte, sie zu befolgen brauchte. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.1983 – 20 A 1894/83 – (zur Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.). 22 Ebenso wie die Frist ist auch die Anordnung selbst gegenstandslos geworden, denn diese Anordnung ist notwendig nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG mit einer Frist zu verbinden. Nach Ablauf der Frist hatte die Maßnahme für den Kläger keine Rechtsfolgen mehr. 23 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 24 Der in Ziff. 1 des Bescheides des Beklagten vom 16.11.2009 verfügte Widerruf und die nach § 46 Abs. 1 WaffG ergangene Aufforderung zur unverzüglichen Rückgabe der Waffenbesitzkarten (Ziff. 2 des Bescheides) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 In formeller Hinsicht bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die vom Kläger erhobenen Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Durchführung des nach § 28 Abs.1 VwVfG NRW erforderlichen Anhörungsverfahrens durchgreifen bzw. ob ein entsprechender Mangel ggf. nach § 45 Abs.2 VwVfG NRW geheilt wäre, denn jedenfalls ist ein Anhörungsmangel im Hinblick auf die getroffene – gebundene – Widerrufsentscheidung gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. 26 Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG liegen vor. Der Kläger hat im Sinne dieser Vorschrift wiederholt gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen. 27 Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die Beschlüsse der Kammer vom 27.07.2010 – 20 L 251/10 – und des OVG NRW vom 16.03.2011 – 20 B 1117/10 – . 28 Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Übernahme des Gewehres der Marke Baby Bretton von seinem Schwiegervater im Jahre 2009 in zweifacher Hinsicht gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen. Zum einen war er im Zeitpunkt der Übernahme der Waffe am 20.04.2009 nicht erwerbsberechtigt, denn sein Jagdschein war mit dem 31.03.2009 abgelaufen und einen neuen Jagdschein hat er erst am 07.07.2009 erhalten. Der Erwerb erfüllt somit den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG. Zum anderen hat der Kläger den Erwerb der Waffe unter Verstoß gegen § 10 Abs. 1 a WaffG dem Beklagten erst am 15.06.2009 angezeigt, somit unter erheblicher Überschreitung der geltenden Zwei-Wochenfrist. Zwar liegt den beiden Verstößen – aus Sicht des Klägers – ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu Grunde, nämlich die Schenkung der Waffe durch seinen Schwiegervater, er hat indes in diesem Zusammenhang durch zwei verschiedene Begehensarten gegen unterschiedliche Normen des Waffengesetzes verstoßen, denen jeweils ein unterschiedlicher Anknüpfungspunkt zu Grunde liegt. Einerseits soll zum Schutze der Allgemeinheit verhindert werden, dass Nichtberechtigte in den Besitz von Schusswaffen gelangen, ein Zuwiderhandeln wird mit Strafe bedroht. Zum anderen stellt auch ein Verstoß § 10 Abs. 1 a WaffG keine bloße Bagatelle dar, denn der Eintragung einer erworbenen Waffe in eine Waffenbesitzkarte kommt eine zentrale ordnende Bedeutung zu. Es soll gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden jederzeit die Kontrolle darüber ausüben können, welcher Waffenbestand in ihrem Bezirk vorhanden ist bzw. welche Waffen einem Waffenbesitzer zuzuordnen sind. Die Verpflichtung zur Anzeige und Eintragung binnen zwei Wochen dient damit dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den Umfang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.08.2006 – 20 A 524/05 -, juris. 30 Zudem ist ein dritter Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes im Jahre 2002 erfolgt: Wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt, hat der Kläger am 17.06.2002 einen Drilling erworben, ohne diesen Erwerb entgegen der sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 1976 ergebenden Verpflichtung binnen eines Monats anzuzeigen, die Erwerbsanzeige erfolgte vielmehr erst am 15.08.2002. 31 Der Kläger hat die gesetzliche Regelvermutung auch nicht – ausnahmsweise – widerlegt; auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, denen das Gericht folgt, wird insoweit Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 32 Ergänzend wird angemerkt, dass in Bezug auf den angeführten Vorfall aus dem Jahre 2002 auch der seither eingetretene Zeitablauf nicht geeignet ist, die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit als widerlegt anzusehen. Zwischen dem waffenrechtlichen Verstoß im Jahre 2002 und den beiden Verstößen im Jahre 2009 sowie dem Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides ist jedenfalls nicht ein derart langer Zeitraum verstrichen, dass die gesetzliche Regelvermutung als widerlegt anzusehen wäre, weil der Kläger in der Zwischenzeit waffenrechtlich nicht auffällig geworden ist. Die Kammer orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Regelung des § 5 Abs. 2 WaffG 1976. 33 Vgl. BVerwG Urteil vom 24.04.1990 – 1 C 56.89 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 sowie Urteil vom 04.09.1995 – 1 C 20.94 -, juris. 34 Ob zusätzlich auch die weiteren vom Beklagten im Klageverfahren zusätzlich angeführten Vorfälle beim Umgang des Klägers mit seinen Waffen, die allesamt weit mehr als zehn Jahre zurück liegen, im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ebenfalls Berücksichtigung finden können, kann dahinstehen, denn jedenfalls liegen drei Verstöße vor, die zu berücksichtigen sind. 35 Darüber hinaus ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers – wie der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat – auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Es liegen in Bezug auf den Kläger Tatsachen vor, die im Sinne dieser Vorschrift die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Auch insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Beschlüsse der Kammer und des OVG NRW im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes verwiesen. Weder die Aufbewahrung der Kurzwaffen in dem Einbautresor der Marke C. X. ohne Sicherheitsstufe noch die Aufbewahrung sämtlicher im Besitz des Klägers befindlichen Langwaffen in dem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A genügte den Anforderungen für eine sichere Aufbewahrung gemäß § 36 WaffG in Verbindung mit §§ 13, 14 AWaffV. Soweit der Kläger im Klageverfahren vor allem geltend macht, dass er nicht mehr als zehn Langwaffen besessen habe, so dass deren Aufbewahrung in dem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, vermag die Kammer diesem Vorbringen nicht zu folgen. Es bleibt dabei, dass im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung dreizehn Langwaffen in den Waffenbesitzkarten des Klägers eingetragen waren. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass es sich bei der unter Position 6 auf der Waffenbesitzkarte Nr. 0000/00 eingetragene Repetierbüchse Mauser es sich um einen Wechsellauf für die unter Nr. 5 eingetragene Repetierbüchse handele, so handelt es sich bei dem Wechsellauf gleichwohl um einen wesentlichen Teil einer Schusswaffe, der der Schusswaffe gleich steht, für die er bestimmt ist (Anlage 1, Abschnitt 1 Nr. 1.3 i.V.m. Nr. 3.2 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Soweit der Kläger des Weiteren im einzelnen geltend macht, dass vier der in den Waffenbesitzkarten als Langwaffen eingetragenen Waffen wegen ihres geringen Volumens im Vergleich zu einer normalen Jagdwaffe keine Langwaffen im Sinne des Waffengesetzes seien, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Anlage 1 Nr. 2.5 sind Langwaffen Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. Dass diese Voraussetzungen für die Bestimmung als Langwaffen in den vom Kläger genannten vier Fällen nicht vorliegen sollten, ist weder substantiiert vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Im Übrigen würde es sich bei diesen vier Waffen ansonsten um Kurzwaffen handeln, die dann auch gemäß den – verschärften – Bestimmungen des Waffengesetzes 2002 entsprechend aufzubewahren gewesen wären. Soweit der Kläger des Weiteren behauptet, dass die unter Position 7 der Waffenbesitzkarte Nr. 0000/00 eingetragene Bockbüchsflinte der Marke Sauvage vernichtet worden sei, fehlt es hierzu an jeglichen näheren Angaben zum Zeitpunkt und Art und Weise der Vernichtung. Im Übrigen ist eine Vernichtung dieser Waffe dem Beklagten nach dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch zu keinem Zeitpunkt angezeigt worden, gegebenenfalls liegt hier somit noch ein weiterer Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften vor wegen Nichtanzeige des Unbrauchbarmachens bzw. dem Fehlen des entsprechenden Nachweises gegenüber der Waffenbehörde (vergleiche insoweit die vorstehenden Ausführungen zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). 36 Ein Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften wird schließlich auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Kläger nach Erlass des angefochtenen Bescheides einen zweiten Waffenschrank der Sicherheitsstufe A angeschafft hat; hierauf hat bereits das OVG NRW in seinem Beschluss vom 16.03.2011 ausdrücklich hingewiesen. 37 Der Kläger hat auch nicht den Nachweis erbracht, dass er seine Waffen in einem vergleichbar gesicherten Raum und damit in Bezug auf die erforderlichen Waffenschränke bzw. Tresore in gleichwertiger Weise aufbewahrt hätte (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG). Dass der Keller in seinem Anwesen in der S. -I. -Straße 00 in L. von seinen Sicherungseinrichtungen her einem Waffenraum im Sinne der §§ 36 Abs. 2 WaffG bzw. 13 Abs. 5 AWaffV entsprach bzw. entspricht, kann nicht festgestellt werden. Davon abgesehen, dass im Rahmen des § 13 Abs. 5 AWaffV die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat und eine solche hier zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat, hat der Kläger keine Nachweise dafür erbracht, dass die Sicherungseinrichtungen dem Stand der Technik entsprachen. Die vorgelegten Fotos vermögen nicht zu belegen, welchem Sicherheitsstandard die vorhandenen Sicherungseinrichtungen entsprachen. 38 Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich demnach Tatsachen, die entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG für sich geeignet sind, die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger werde mit Waffen und Munition nicht den Anforderungen entsprechend umgehen, sie namentlich nicht sorgfältig aufbewahren. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei ihm ansonsten um einen unbescholtenen Bürger handele, bei dem es zudem im Zusammenhang mit seinem seit mehr als 35 Jahren bestehenden Waffenbesitz keine Beanstandungen gegeben habe (was allerdings – wie vorstehend ausgeführt – nicht zutrifft), dass er die von seinem Schwiegervater geschenkte Waffe vernichtet habe sowie auf die Hinweise des Beklagten hin umgehend einen weiteren, neuesten Sicherheitsstandards entsprechenden Waffenschrank angeschafft habe. Für die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG kommt es nämlich nicht darauf an, ob die konkrete Gefahr besteht, dass sich das in Rede stehende Fehlverhalten wiederholt. Nach der Vorschrift ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung gefordert unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind. Die Prognose hat sich indes am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen dazu verdienen, dass sie Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechend verwahren. Hat dies ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal unterlassen, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Demgegenüber ist nicht etwa der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut nicht sorgsam mit Waffen umgehen. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit – wie vorliegend – für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt. 39 Vgl. OVG NRW Beschluss vom 24.06.2008 – 20 B 446/08 – mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 40 Die Anordnung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten (als Urkunden) findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.