Beschluss
20 L 251/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0727.20L251.10.00
2mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.625,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.625,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (20 K 8701/09) gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 16.11.2009 anzuordnen, hilfsweise, die Vollziehung des Widerrufsbescheides des Antragsgegners vom 16.11.2009 gemäß Ziff. 2 und Ziff. 3 des Bescheides auszusetzen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG hat eine Klage gegen eine Widerrufsverfügung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG keine aufschiebende Wirkung, wenn diese - wie vorliegend - wegen Entfallens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfolgt ist. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung vermag das Gericht weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Derzeit spricht zwar einiges dafür, dass die Klage des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners ohne Erfolg bleiben wird, letztendlich erscheinen die Erfolgsaussichten aber offen. Im Rahmen der Abwägung geht das Gericht davon aus, dass letztlich das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. In formeller Hinsicht bestehen allerdings Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Durchführung des nach § 28 Abs.1 VwVfG NRW erforderlichen Anhörungsverfahrens. In seinem Anhörungsschreiben vom 04.09.2009 hat der Beklagte ausgeführt, dass er den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers beabsichtige, weil dieser im Hinblick auf die Überlassung des Gewehres durch seinen Schwiegervater, Herrn Dr. I. , gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe. Zugleich wurde der Antragssteller in dem Anhörungsschreiben zum Nachweis einer gesetzeskonformen Aufbewahrung seiner Waffen unter Angabe des Standortes des Tresors in Form einer Bilddokumentation aufgefordert. Daraufhin hat der Antragsteller unter dem 29.09.2009 im Einzelnen ausgeführt, dass aus seiner Sicht zum einen ein gröblicher Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes nicht vorliege, zum anderen darüberhinaus aber jedenfalls die gesetzliche Regelvermutung widerlegt sei. Des Weiteren hat der Antragsteller eine Lichtbilddokumentation betreffend seinen Tresor zum Aufbewahren von Kurzwaffen sowie seines Waffenschrankes vorgelegt. Auf das bezeichnete Schreiben des Antragstellers hin hat dann der Antragsgegner ohne weitere Kontaktaufnahme zum Antragsteller den Bescheid vom 16.11.2009 erlassen, in dem nunmehr - anders als im Anhörungsschreiben - der Widerruf darauf gestützt wurde, dass der Antragsteller wegen eines wiederholten Verstoßes gegen Vorschriften des Waffengesetzes als unzuverlässig anzusehen sei. Des Weiteren wurde die fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf § 5 Abs. 1 Nr.2 b WaffG gestützt, da die Kurzwaffen des Antragstellers in einem Tresor aufbewahrt würden, der nach den Informationen des Antragsgegners über keine Sicherheitsstufe verfüge, und der Waffenschrank der Sicherheitsstufe A mit einem Innenfach der Sicherheitsstufe B nur zur Aufbewahrung von bis zu zehn Langwaffen geeignet sei, während der Antragsteller in Besitz von dreizehn Langwaffen sei. Auch zum Vorwurf der mangelnden Aufbewahrung der Waffen ist der Antragsteller indes nicht vorab angehört worden. Da es sich bei dem Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG um eine gebundene Entscheidung handelt, dürfte ein eventueller Anhörungsmangel allerdings im Ergebnis gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sein. In materieller Hinsicht gilt Folgendes: In Bezug auf die Frage, ob der Antragsteller gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG unzuverlässig ist, weil er seine Langwaffen nicht den Vorgaben des § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1, 2 AWaffV entsprechend verwahrt hat, bestehen zwar Zweifel im Hinblick auf deren genaue Anzahl; der Antragsgegner hat aber zu den entsprechenden Ausführungen des Antragstellers bislang weder im vorliegenden noch im Klageverfahren Stellung genommen. Andererseits dürfte es sich aber auch unter Berücksichtigung der Darlegungen im gerichtlichen Verfahren jedenfalls um 11 Langwaffen handeln (für die nur ein Waffenbehältnis der Sicherheitsstufe A vorhanden ist). Unabhängig hiervon spricht im Ergebnis einiges dafür, dass der Antragsgegner im Ergebnis die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragsstellers zu Recht nach Maßgabe der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG angenommen hat. Soweit der Antragsgegner im Sinne dieser Vorschrift dem Antragsteller zur Last gelegt hat, wiederholt gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen zu haben, ist allerdings zweifelhaft, ob insoweit die nicht fristgerechte Erwerbsanzeige sowie die im April 2009 nicht bestehende Erwerbsberechtigung im Zusammenhang mit der Überlassung des Gewehres "Baby Bretton" seitens seines Schwiegervaters für die Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ausreichend ist. Diesbezüglich ist es zwar formal zutreffend, wenn der Antragsgegner hierin zwei Verstöße gegen verschiedene waffenrechtliche Vorschriften sieht, es liegt indes die Annahme nahe, dass - da es sich letztlich um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt - der Antragsteller die im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG bestehende gesetzliche Regelvermutung ausnahmsweise widerlegt haben dürfte. Es spricht andererseits einiges dafür, dass von den vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren zusätzlich angeführten waffenrechtlichen Verstößen zumindest derjenige aus dem Jahre 2002 bei der Beurteilung, ob der Antragsteller wegen wiederholter Verstöße gegen waffenrechtlicher Vorschriften unzuverlässig ist, mit einzubeziehen ist. Der Antragsteller hatte seinerzeit erst am 15.08.2002 den Erwerb einer Waffe angezeigt, die er ausweislich der Überlassungsanzeige bereits am 17.06.2002 übernommen hatte, und damit auch in diesem Falle die Zwei-Wochenfrist für die Erwerbsanzeige erheblich überschritten. Zwar lag dieser Verstoß im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bereits mehr als fünf Jahre, nämlich über sieben Jahre zurück, andererseits aber auch noch nicht mehr als zehn Jahre. Eine Frist, ab wann im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ein in der Vergangenheit liegender Verstoß keine Berücksichtigung mehr finden kann, kennt das Waffengesetz nicht. Inwieweit man sich an sonstigen Regelungen im Rahmen des § 5 WaffG orientieren kann, ist - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärt. Diesbezüglich ist für den vorliegenden Fall das Gericht der Auffassung, dass die weiteren vom Antragsgegner angeführten Verstöße aus den Jahren 1977 bis Juni 1992 wegen des langen zurückliegenden Zeitraums, in dem ersten Fall immerhin 33 Jahre (!), im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG keine Berücksichtigung mehr finden können. Dies gilt um so mehr, als der letzte, zeitlich vor der verspäteten Erwerbsanzeige im Jahre 2002 liegende waffenrechtliche Verstoß (nämlich die vom Antragsgegner angeführte ungenehmigte Verbringung der Pistole Röhm in das Ferienhaus des Antragstellers auf Ibiza) zu diesem Zeitpunkt bereits jedenfalls mehr als zehn Jahre zurück lag. In Anbetracht dieses zeitlichen Abstandes kann man auch nicht von sich regelmäßig wiederholenden, in einem zeitnahen Abstand zueinander liegenden waffenrechtlichen Verstößen in Form einer "Aneinanderreihung" sprechen. Eine weitergehende Erörterung und abschließende Entscheidung zu den aufgeworfenen Fragen muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zum Nachteil des Antragstellers aus: Bei der Interessenabwägung ist in Bezug auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse die gesetzgeberische Entscheidung in § 45 Abs. 5 WaffG zu beachten, wonach Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen überwiegt, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen. Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, den Besitz über die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen während des laufenden Klageverfahrens weiterhin ausüben zu dürfen, ist dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens zu seinem persönlichen Werdegang in Bezug auf den Besitz von Waffen und seiner beruflichen Situation nicht zuzugestehen. Soweit er seit dem 07.07.2009 wiederum im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines ist, so bleibt es dabei, dass ihm durch die fehlende aufschiebende Wirkung seiner Klage (lediglich) die weitere Ausübung einer Liebhaberei verwehrt ist. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass die Jagdausübung für ihn einen besonders hohen Stellenwert habe, vielmehr hat er keinerlei Angaben zur Art und Weise bzw. zum Umfang seiner Jagdausübung gemacht. Der gestellte Hilfsantrag (bezüglich Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) hat ebenfalls keinen Erfolg. Dies bereits deshalb, weil mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung die Klage insoweit aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen ist die in der der Anordnung in Ziff. 3 des Bescheides gesetzte Frist (innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides) längst abgelaufen. Ebenso wie die Frist ist damit auch die Anordnung selbst gegenstandslos geworden, denn diese Anordnung ist notwendig nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG mit einer Frist zu verbinden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages (19.250,00 Euro im Hinblick auf 20 eingetragene Waffen).