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Urteil

18 K 191/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0708.18K191.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Weg in Rheinbach, Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 00 nicht als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung Anliegerstraße gewidmet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ein Viertel und die Beklagte drei Viertel. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer eines noch forstwirtschaftlich genutzten Hofgrundstücks in Rheinbach-I. an der I1. Straße, das rückwärtig von einem mehr als 60 m langen Stichweg erschlossen wird, der im Kataster als Flurstück 00 der Flur 0 der Gemarkung I. eingetragen ist. Die Beklagte bestimmte nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung durch den Rhein-Sieg-Kreis in § 1 ihrer in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt vom Oktober 2003, S. 51 ff. bekannt gemachten Satzung über die Änderung der Widmung eines ehemaligen Wirtschaftsweges in der Stadt Rheinbach, Gemarkung I. vom 09.09.2003, dass sie Eigentümerin dieses "ehemaligen Wirtschaftsweges" ist, und in § 2 Satz 1, dass die Widmung von einem nur für land- und forstwirtschaftliche Nutzung und als Fußweg gewidmeten Weg in eine Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung Anliegerstraße abgeändert wird. In § 2 Satz 2 dieser Satzung wird zur Begründung auf den Bebauungsplan Rheinbach-I. Nr. 0 "C.------straße " verwiesen. 3 Auf den dagegen gerichteten Normenkontrollantrag des Klägers hin stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 28.10.2004 (7a D 23/03.NE) die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans fest. Seine am 20.06.2005 gegen die für eine Grenzgarage auf einem an dem Weg liegenden Grundstück erteilte Baugenehmigung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 22.12.2005 (8 K 3609/05) ab. 4 In dem sodann mit der Beklagten geführten Schriftwechsel wies der Kläger u.a. darauf hin, dass er den langen schmalen Weg mangels Wendemöglichkeit auch mit Langholzanhänger nur rückwärts befahren könne, dies aber seit der 2006 erfolgten Wohnbebauung an diesem Weg durch eine errichtete Mauer, vermehrte Benutzung des Wegs durch Anlieger und dort parkende Kraftfahrzeuge erschwert sei. Außerdem habe die seit Umgestaltung der angrenzenden Flächen mangelhafte Niederschlagsentwässerung des Wegs zu Wasserschäden auf seinem Betriebsgrundstück geführt. Eine diesbezüglich angedachte Erhöhung der Zufahrtsfläche führte dazu, dass seine Fahrzeugen nicht mehr unter dem oberen Abschluss der Öffnungen seines Gerätelagerraums herfahren könnten oder mit der Anhängerkupplung auf dem dann tiefer gelegenen Boden des Lagerraums aufsetzten, eine Erhöhung allein der Wegeoberfläche führte aufgrund noch stärkeren Gefälles dazu, dass das abfließende Oberflächenwasser über den eingebrachten Sinkkasten hinaus auf sein Grundstück flösse. Die Ableitung des Niederschlagswassers vom Weg über die Nachbargrundstücke in die Kanalisation in der I1. Straße würde dagegen Abhilfe schaffen. Die den Weg betreffenden Unterlagen u.a. aus dem Umlegungsverfahren aus den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts habe die Beklagte ihm nicht vollständig vorgelegt. Die auf die Einsicht in diese Unterlagen bezogene Leistungsklage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 13.03.2009 (25 K 2393/07) ab. 5 Die vom Kläger am 21.09.2010 erhobene Klage (18 K 5888/10) mit dem Antrag festzustellen, dass er Eigentümer des Wegs sei, hat die Kammer mit Beschluss vom 31.03.2011 an das sachlich zuständige Landgericht Bonn verwiesen. 6 Mit der hier vorliegenden, gegen die Widmung gerichteten, am 13.01.2011 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Der Stichweg sei die einzige Möglichkeit, mit Fahrzeugen zu seiner Betriebsstätte zu gelangen. Der Weg sei auf Grund eines Vertrags zwischen einem seiner Rechtsvorgänger und dessen Nachbarn aus privaten Grundstücksflächen im Umlegungsverfahren geschaffen worden, nachdem seine wesentliche Fläche bereits am 03.10.1935 festgelegt worden und er in einem Flurstücksverzeichnis des Umlegungsplans vom Juli 1938 als Wirtschaftsweg aufgeführt worden sei. Weil das Umlegungsverfahren im Jahr 1935 begonnen habe, die Reichsumlegungsordnung aber erst am 01.01.1938 in Kraft getreten sei, sei der Weg unter Geltung des preußischen Umlegungsrechts entstanden. Dieser sei im Grundbuch jahrelang als privater Wirtschaftsweg eingetragen gewesen und stehe im Alleineigentum des Klägers. Zu diesen Umständen verweist er auf von ihm vorgelegte Urkunden sowie auf von ihm nicht beschaffbare Unterlagen, die u.a. im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf lägen bzw. in Grundbuchämtern liegen müssten und vom Gericht anzufordern seien. Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine Gemeinde nach § 58 Abs. 4 FlurbG und allen inhaltlich weit gehend identischen Vorschriften der Vorgängergesetze zwar berechtigt, die Zweckbestimmung der gemeindlichen Anlagen geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Das setze aber nach der genannten Rechtsprechung voraus, dass öffentliche Interessen oder wichtige wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten dies erforderten und nicht enteignungsähnlich in Rechte der Beteiligten eingegriffen werde. Diese Voraussetzungen seien indes nicht erfüllt. Die Beklagte sei nicht Eigentümerin des Wegs, und aufgrund der Unwirksamerklärung des Bebauungsplans Rheinbach-I. Nr. 0 "C.------straße " liege auch kein öffentliches Interesse an der Umwidmung und damit keine ausreichende Planungsgrundlage für die Widmung vor. Die Widmung unterlasse eine Funktionsbeschreibung des Wegs, der aufgrund der Verhältnisse in der Umgebung richtigerweise als Haupterschließungsstraße einzustufen sei. Deshalb habe die Beklagte nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Sondersatzung erlassen, im Übrigen in einem Anhang die einzelnen Gemeindestraßen den jeweiligen Straßentypen zuordnen müssen. Die Widmung sei zudem ermessensfehlerhaft, weil sie erst lange Zeit nach der Fertigstellung des Wegs erfolgt sei, der Erhebung von Erschließungsbeiträgen diene und verkehrsfremde Nutzungen eröffne. So habe die Widmung zur Folge gehabt, dass 2006 eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus auf einem an diesem Weg liegenden Grundstück erteilt worden sei. Gegen die veröffentlichte Widmung habe der Kläger binnen Monatsfrist mit Schreiben vom 11.11.2003 Widerspruch eingelegt, den die Beklagte aber bis heute nicht beschieden habe. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verpflichten, über den Widerspruch vom 11.11.2003 zu entscheiden und einen Widerspruchsbescheid oder Abhilfebescheid zu erlassen, festzustellen, dass die Widmung eines ehemaligen Weges in der Gemarkung I. , Flur 0, Nr. 00 gemäß dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Rhein-Sieg-Kreises rechtswidrig ist. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie aus: Das Widerspruchsschreiben liege ihr nicht vor. Die Klage sei aber auch deshalb unzulässig, weil der Kläger gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung der Satzung ein Normenkontrollverfahren hätte durchführen müssen. Im Normenkontrollurteil zum Bebauungsplan sei die Zweckbestimmung des Wegs und deren Erweiterung bereits ausführlich behandelt worden. Der damalige Flurbereinigungsplan habe die Wirkung einer Gemeindesatzung, weshalb die Widmung im Wege der 2003 erlassenen Satzung erfolgt sei. Es lägen keine weiteren Unterlagen aus dem Flurbereinigungs- und Umlegungsverfahren mehr vor. Ausweislich der im Verfahren 18 K 5888/10 vorgelegten Unterlagen sei der betreffende Weg in dem im Juli 1938 aufgestellten Flurstücksverzeichnis als Teil III des am 29.07.1938 aufgestellten Umlegungsplans unter der Ordnungsnummer 2 als Wirtschaftsweg aufgeführt. Sei der Umlegungsplan deshalb nicht vor dem 01.01.1938 verkündet worden, sei die Reichsumlegungsordnung anzuwenden, nach deren § 45 die Wege ins Eigentum der Gemeinde gegangen seien. Die Beklagte sei auch als Eigentümerin des Wegs im Grundbuch eingetragen. 12 Zwecks Ermöglichung einer gütlichen Einigung hat das Gericht auf Wunsch der Beteiligten im Verkündungstermin am 29.07.2011 einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 02.12.2011 anberaumt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1. die Verpflichtung des Beklagten begehrt, einen Widerspruchsbescheid oder Abhilfebescheid zu erlassen. Ungeachtet des § 110 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) ist eine auf Bescheidung eines Widerspruchs gerichtete Klage aufgrund der nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehenen - hier unmittelbar als Anfechtungsklage zu erhebende - Untätigkeitsklage überflüssig und deshalb unzulässig. 16 Dieser Klageantrag hat auch aus einem weiteren Grund keinen Erfolg. Es kann dahin stehen, ob der Kläger tatsächlich, wie er vorträgt, mit Schreiben vom 11.11.2003 Widerspruch gegen die im Amtsblatt Nr. 00 der Beklagten vom Oktober 2003, S. 51 ff. verkündeten Satzung über die Änderung der Widmung eines ehemaligen Wirtschaftswegs in der Stadt Rheinbach, Gemarkung I. , vom 09.09.2003 eingelegt hat. In seinen an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 24.03.2008, 24.11.2008 und 16.01.2009 wies er jedenfalls ebenso wenig wie in seinen anwaltlichen Schreiben vom 27.06.2008 und 11.08.2008 darauf hin, dass noch eine Bescheidung eines Widerspruchs ausgestanden habe. Vielmehr hatte er ausweislich des Tatbestands des Normenkontroll-Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2004 (7a D 23/03.NE, S. 8 Mitte) vorgetragen, dass bislang nicht einmal eine Widmung durch Verwaltungsakt angedacht, geschweige denn vorgenommen worden sei. 17 Darauf kommt es jedoch letztlich nicht entscheidend an, weil seine im Tatbestand des genannten Normenkontrollurteils wiedergegebene Rechtsansicht zutreffend ist. Eine Bescheidung eines Widerspruchs ist bereits deshalb nicht möglich, weil ein Widerspruch aus dem Grund unstatthaft war und ist, dass es keinen Verwaltungsakt gibt, mit dem der Stichweg im Jahr 2003 gewidmet wurde. Diesbezüglich gibt es ausschließlich eine Satzung. Die Widmung des Stichwegs als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung Anliegerstraße ist allein durch § 2 Satz 1 der oben genannten Satzung vom 09.09.2003 ausgesprochen worden. Aus der Gesamtschau des Wortlauts und des Aufbaus der Satzung sowie der diesbezüglichen Beschlussvorlage für den Stadtrat folgt, dass die Beklagte zwar eine straßenrechtliche Widmung vornehmen wollte, dies jedoch ausschließlich in Form einer Satzung. So befindet sich in der Satzung vom 09.09.2003 bereits kein ausdrücklicher Hinweis auf einen Verwaltungsakt oder auf eine Verfügung oder auch nur ein Verweis auf das Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), sondern allein der Begriff der Satzung und Verweise auf die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Zusätzlich wird in § 2 Satz 2 der Satzung auf das gemeinschaftliche Interesse der Beteiligten und damit auf einen allein planungsrechtlichen Begriff abgestellt. So bestimmt § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG, dass der Flurbereinigungsplan für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten (oder im öffentlichen Interesse) getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen hat. Außerdem hat die Beklagte ihrer Entscheidung vom 09.09.2003 keine auf einen Verwaltungsakt zugeschnittene Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wie es ihr bei einer Widmung durch Verwaltungsakt oblegen hätte. 18 Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl. (1989), Rdnr. 57, S. 195 unten. 19 Stattdessen enthält die entsprechende Bekanntmachungsanordnung lediglich Hinweise auf das Vorliegen der erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde, auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und schließlich auf Fristen bezüglich Entscheidungen über Nießbrauch oder Pacht nach dem Flurbereinigungsgesetz. Dass die Beklagte ausschließlich eine Satzung und keinen Verwaltungsakt erlassen wollte, ergibt sich auch aus der der Satzung vom 09.09.2003 zugrunde liegenden Begründung des Beschlussvorschlags als Empfehlung an den Stadtrat. Die Beschlussvorlage für den Stadtrat ist zwar auf eine straßenrechtliche Widmung gerichtet, verhält sich aber inhaltlich wegen des Bezugs allein auf § 58 Abs. 4 FlurbG nicht zu den öffentlichen Belangen im Sinne einer straßenrechtlichen Widmung, sondern allein zu einer planungsrechtlichen Änderungssatzung und damit zu den (privaten und) öffentlichen Belangen, die die Umlegungsbehörde mit den Festsetzungen verfolgt hatte. Hintergrund für die erstrebte straßenrechtliche Widmung war der seinerzeit aufgestellte Bebauungsplan, der nach - zutreffender - Ansicht der Beklagten die bislang gegebene Beschränkung des Stichwegs auf die landwirtschaftliche Nutzung der Anliegergrundstücke und gegebenenfalls auf eine rein fußläufige Nutzung für die Allgemeinheit nicht aufheben oder ändern konnte. Sollte deshalb anlässlich des aufgestellten Bebauungsplans eine Widmung des Stichwegs als eine den Anliegern uneingeschränkt nutzbare Zuwegung erfolgen, kam es der Beklagten zwar ersichtlich auf eine straßenrechtliche Widmung in Form einer erweiterten Nutzbarkeit des Wegs für den öffentlichen Verkehr an. Die Beklagte ging aber davon aus, dass bei einer Widmung oder Widmungsänderung des Stichwegs ausschließlich § 58 Abs. 4 FlurbG Anwendung finde, nach dessen Satz 2 Änderungen von Festsetzungen im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch "Gemeindesatzung" geändert oder aufgehoben werden können. Bereits im Beschlussvorschlag wurde ausgeführt: "Umwidmung oder Umstufung nach dem Straßen- und Wegegesetz NW reichen nach § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz nicht aus". 20 Diese Auslegung wird bestätigt durch die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17.01.2011, wo sie ausführt, der Wirtschaftsweg sei "durch" den Erlass einer Satzung in eine Anliegerstraße geändert worden, der Kläger habe aber gemäß der veröffentlichen Satzung keinen Widerspruch einlegen können. 21 Eine Umdeutung der Satzung vom 09.09.2003 in einen (straßenrechtlichen) Verwaltungsakt scheidet aus. Das 22 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 01.10.1963 - IV C 9.63 -, NJW 1964, 1151, 23 hat zwar, soweit ersichtlich, bislang nur für die hier nicht vorliegende umgekehrte Konstellation entschieden, dass eine Umwandlung einer nach dem erkennbar gewordenen Willen der Behörde als Verwaltungsakt ausgestalteten und in dieser Form auch bekannt gemachten Anordnung in eine Rechtsnorm schlechterdings nicht möglich ist. Offen gelassen hat es in dieser Entscheidung, ob eine von einer Behörde verlautbarte Rechtsnorm ihrem Inhalt nach ein Verwaltungsakt ist und bleibt. 24 Verneinend, allerdings unzutreffend unter Hinweis auf die zuletzt genannte Entscheidung: Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl. (2008), § 47 Rdnr. 26 FN 87; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 12. Aufl., (2011), § 47 Rdnr. 16. 25 Eine hier ohnehin nur mögliche analoge Anwendung, 26 vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 47 Rdnr. 5, 27 ist aber jedenfalls aufgrund der dann ebenfalls erforderlichen analogen Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unstatthaft. Danach kann eine Umdeutung nicht vorgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt (hier in analoger Anwendung: die Satzung) umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts (hier also der Satzung). Zum einen widerspräche die Umdeutung der Satzung in einen straßenrechtlichen Verwaltungsakt angesichts der oben erläuterten Gründe der Beklagten deren bewusster Absicht, eine Satzung zu erlassen. Zum anderen wären die Rechtsfolgen eines Verwaltungsakts für den betroffenen Kläger ungünstiger als die der fehlerhaften Satzung, weil eine Satzung zumindest inzident etwa im Rahmen einer Feststellungsklage jederzeit überprüfbar ist, wohingegen die für die Anfechtung von Verwaltungsakten einschlägige Anfechtungsklage zeitlichen Begrenzungen in Form der früher gesetzlich normierten Widerspruchsfrist, der Klagefrist und der Verwirkung unterliegt. 28 Nach allem kommt es nicht darauf an, ob ein Widerspruch gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO mangels Rechtsbehelfsbelehrung nur innerhalb eines Jahrs seit Verkündung zulässig gewesen wäre, ob etwas anderes aufgrund höherer Gewalt gilt und ob dann gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Wiedereinsetzungsregelungen des § 60 Abs. 2 VwGO entsprechend gelten. Ebenso kann offen bleiben, ob im letzten Fall wegen des Vortrags des Klägers, er habe bereits unter dem 11.11.2003 Widerspruch eingelegt, zumindest die Jahresfrist gilt, jedoch wegen der Beweislastverteilung mangels Klärung, ob der Widerspruch bei der Beklagten eingegangen ist, die Klage deshalb als unzulässig abzuweisen ist. Schließlich braucht nicht entschieden zu werden, ob eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 VwGO deshalb angezeigt ist, weil der Hinweis der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Gemeindeordnung NRW eine "falsche Fährte" legt, so dass mangels Verweisung auf § 60 Abs. 2 VwGO für diesen Fall der Kläger jetzt zwar wegen des in § 110 JustG NRW geregelten Wegfalls des Widerspruchsverfahrens keinen Widerspruch mehr, jedoch unmittelbar Klage einlegen könnte. 29 Der klägerische Antrag zu 2. hat dagegen Erfolg. Da dieser Antrag ersichtlich auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO in Form der durch die Satzung der Beklagten vom 09.09.2003 ausgesprochenen Widmung des Stichwegs als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung Anliegerstraße gerichtet ist, war er gemäß § 86 Abs. 3 VwGO als Feststellungsantrag auszulegen. Diese Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eine Rechtsverhältnisses durch Widmung des Stichwegs als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung Anliegerstraße nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. 30 Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das folgt allerdings nicht aus der auf Seiten 2 und 3 des anwaltlichen Schriftsatzes des Klägers vom 06.07.2011 zitierten Rechtsprechung, weil sie hier nicht einschlägig ist. Sie verhält sich nämlich zu Straßenbaubeiträgen i. S. d. § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen. Der Erfolg des Feststellungsantrags beruht vielmehr darauf, dass die Satzung der Beklagten vom 09.09.2003, mittels derer die vom Kläger angegangene Widmung des Stichwegs als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung Anliegerstraße geregelt wurde, nichtig ist. Denn der Stichweg kann diese Eigenschaft nur durch eine Widmung erhalten, für deren Anordnung durch eine Satzung es indes keine Rechtsgrundlage gibt. 31 Für den hier zu beurteilenden Rechtsstreit kann (gegebenenfalls anders als für die Frage der Eigentumsverhältnisse an dem Stichweg und für die Frage einer später eventuell erneut beabsichtigten Widmung dieses Wegs und insofern möglicherweise abweichend von den vom Einzelrichter zunächst gegebenen Hinweisen) dahin stehen, ob die von der Beklagten mit der Satzung vom 09.09.2003 beabsichtigte Widmung des Stichwegs als Anliegerstraße eine erstmalige Widmung oder eine sonstige nachträgliche Änderung i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW betrifft. Denn beides kann nur im Wege einer straßenrechtlichen Widmung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfolgen. 32 Sollte die Satzung vom 09.09.2003 eine erstmalige Widmung des Stichwegs bewirken, ist ersichtlich § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW einschlägig, der eine Widmung ausschließlich durch Verwaltungsakt vorsieht. Dasselbe gilt indes auch dann, wenn - gemäß den Angaben in der Satzung vom 09.09.2003 - bereits zuvor eine Widmung des Stichwegs zur rein fußläufigen Nutzung für die Allgemeinheit (neben einer Nutzungsbestimmung als nicht-öffentlicher Wirtschaftsweg) erfolgt sein sollte. In diesem Fall steht mit einer durch die Satzung vom 09.09.2003 beabsichtigten erweiternden Widmung des Stichwegs zur Anliegerstraße ebenfalls eine (neue) Widmungsverfügung in Rede, sofern es sich nicht lediglich um Änderungen innerhalb einer Untergruppe der Gemeindestraßen i. S. d. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 - 3 StrWG NRW handelt. 33 Vgl. Fickert a. a. O., Rdnr. 49 a. E. 34 So liegt der Fall hier - unter Zugrundelegen der Angaben in der Satzung vom 09.09.2003, dass der Stichweg neben seiner Funktion als Wirtschaftsweg bereits früher zur fußläufigen Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet worden war. Eine bloße Änderung innerhalb einer Untergruppe der Gemeindestraßen war in diesem Fall mit der Satzung der Beklagten vom 09.09.2003 nämlich nicht beabsichtigt. Vielmehr sollte dann eine bisherige Benutzungsbeschränkung i. S. d. heute anwendbaren § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG NRW aufgehoben werden und eine Widmung hin zu einer Gemeindestraße i. S. d. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StrWG NRW erfolgen. Denn die - hier unterstellte - ursprüngliche straßenrechtliche Widmung hätte sich (neben der allein umlegungsrechtlich relevanten Funktion des Stichwegs als Wirtschaftsweg) auf die rein fußläufige Nutzung für die Allgemeinheit bezogen. Damit hätte es sich in der Terminologie des späteren Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen nicht um eine Gemeindestraße i. S. d. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StrWG NRW gehandelt, weil diese Vorschrift allein Straßen erfasst, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen, wie z. B. Anliegerstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerbereiche. Die Erschließung der anliegenden Grundstücke für landwirtschaftliche Zwecke durch den Stichweg (als nicht der Öffentlichkeit gewidmeter Wirtschaftsweg) war jedoch nicht vom straßenrechtlichen Widmungszweck erfasst, weil diese Funktion nicht der Allgemeinheit, sondern ausschließlich den Landwirtschaft betreibenden Personen diente und in diesem Sinne allein umlegungsrechtlich relevant war. Eine der Allgemeinheit dienende fußläufige Verbindung hätte dagegen nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke, sondern der Verbindung anderer Grundstücke gedient. Damit handelte es sich bei dem Stichweg früher (neben seiner nicht straßenrechtlich, sondern allein umlegungsrechtlich relevanten Funktion als Wirtschaftsweg) im Fall einer im straßenrechtlichen Sinn allein bewirkten - hier einmal unterstellten - Widmung als fußläufige Verbindung für die Allgemeinheit im Sinne der heutigen nordrhein-westfälischen straßenrechtlichen Terminologie um eine sonstige von der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße i. S. d. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG NRW. Die durch die Satzung vom 09.09.2003 bezweckte Änderung in eine Anliegerstraße i. S. d. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StrWG NRW konnte in einer solchen Konstellation damit nur eine Eingliederung in eine andere Untergruppe der Gemeindestraßen betreffen mit der bereits oben dargelegten Folge, dass es dafür (ebenso) einer Widmung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW bedurfte. 35 Für eine solche Widmung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW durch Satzung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine Widmung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist nach allgemeiner Ansicht ein Verwaltungsakt i. S. einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW. 36 Vgl. statt aller: Fickert a. a. O., Rdnr. 57. 37 Eine Widmung kann auch nur in Form eines solchen Verwaltungsakts ergehen. Eine Wegefläche kann die Rechtseigenschaft einer öffentlichen Straße seit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes 1961 am 01.01.1962 nur noch durch eine förmliche Widmung erhalten, 38 vgl. Stuchlik, Vorhandene öffentliche Straßen in Nordrhein-Westfalen - zur Anwendung von § 60 StrWG NRW - 1. Teil - in: NWVBl. 2004, 369, 39 die allein im Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen geregelt ist. 40 Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus § 6 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann bei Straßen, deren Bau oder wesentliche Änderung durch Planfeststellung geregelt wird, die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 StrWG NRW zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Daraus folgt lediglich, dass Widmungsverfügungen i. S. d. § 6 StrWG NRW - sowie gemäß § 7 StrWG NRW - auch "in" Planfeststellungsverfahren "verfügt" werden können. Auch ein flurbereinigungsrechtliches Verfahren gemäß §§ 58 f. FlurbG ist ein solches Planfeststellungsverfahren. Eine straßenrechtliche Widmung ist nach § 6 abs. 7 Satz 1 StrWG NRW jedoch nicht "durch", sondern lediglich "in" einem Planfeststellungsverfahren möglich, also nicht "gemäß" einem Planfeststellungsverfahren, sondern allein nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW, wonach eine Widmung in einem Planfeststellungsverfahren "verfügt" werden kann. Danach bedarf es eines Verwaltungsakts, dessen Rechtsgrundlage § 6 oder § 7 StrWG NRW ist. Die Verfügung der Widmung erfolgt demnach in einer Planfeststellung i. S. v. "anlässlich" einer Planfeststellung, jedoch als eigene Verfügung, die innerhalb eines Planfeststellungsbeschlusses kenntlich gemacht wird. Die Widmungsverfügung bleibt ein eigenständiger Verwaltungsakt und nimmt nicht an der Konzentrationswirkung der Planfeststellung teil, weil sie nicht zu den behördlichen Entscheidungen gehört, die im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange (gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG NRW) getroffen werden müssen. 41 Vgl. Fickert a. a. O., § 6 Rdnr. 56. 42 Die Rechtsnatur der Widmung als Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW mit den sich daran knüpfenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen ändert sich durch die Verfügung im Rahmen einer Planfeststellung nicht. 43 Vgl. Fickert a. a. O., Rdnr. 57. 44 Auch 45 Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2009, § 6 Rz. 8.1, 46 gehen lediglich davon aus, dass eine "gesonderte" Widmungsverfügung entbehrlich werden kann, wenn die Widmung den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße betrifft und hierfür ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird. In diesen Fällen kann die Widmung "in" der Planfeststellung "verfügt" werden. Dass auch diese Kommentierung von einem eigenständigen, wenn auch nicht urkundlich gesonderten Verwaltungsakt ausgeht, lässt sich ferner der folgenden Ausführung 47 a. a. O. Rz. 8.3 48 entnehmen (Unterstreichung durch den Einzelrichter): "Da auch der Planfeststellungsbeschluss Verwaltungsakt ist und mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt gemacht wird, kann der durch die Widmung in der Planfeststellung Betroffene wie gegen eine gesonderte Widmungsverfügung Rechtsmittel einlegen." Ferner wird 49 a . O. Rz. 8.4 50 ausgeführt: "Die nach Abs. 2 zuständige Straßenbaubehörde kann also frei entscheiden, ob sie die Straße in gesonderter Verfügung widmet oder die Widmung im Planfeststellungsbeschluss durch die Planfeststellungsbehörde ... verfügen lässt." Unsauber formuliert ist dagegen 51 a. O. Rz. 8.5 52 "Widmung durch Planfeststellungsbeschluss". 53 Denn selbst die Festlegung eines Widmungsinhalts durch eine Satzung gemäß § 48 StrWG NRW ersetzt nicht die Widmung i.S.d. § 6 Abs. 1 StrWG NRW. 54 Vgl. Fickert a. a. O., § 48 Rdnr. 2. 55 Ein Verwaltungsakt, der zugleich mit und in einer (flurbereinigungsrechtlichen oder ähnlichen planungsrechtlichen) Satzung erlassen worden ist, liegt hier indes nicht vor. Die in § 2 Satz 1 der Satzung vom 09.09.2003 ausdrücklich als "Widmung" bezeichnete Regelung bezieht sich zwar nicht oder zumindest nicht allein auf den planungsrechtlich relevanten Nutzungszweck, sondern auf oder zumindest auch auf eine Regelung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, wie die Klassifizierung als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung Anliegerstraße ergibt. Diese Klassifizierung wäre nämlich für einen rein flurbereinigungs- oder umlegungsrechtlichen Nutzungszweck nicht erforderlich, sondern entspricht vielmehr dem § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Beispiel 1 StrWG NRW. Diese straßenrechtliche Widmung stellt jedoch aus den eingangs genannten Gründen keinen Verwaltungsakt dar, sondern allein eine satzungsrechtliche Regelung. 56 Der Umstand, dass vor Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Straßen- und Wegegesetzes am 01.01.1962 straßenrechtliche Widmungen unmittelbar durch Planfeststellungen, auch im Wege der Flurbereinigung bzw. Umlegung, erfolgen konnten, 57 vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (R-P), Urteil vom 10.06.2003 - 6 A 10310/03 -, juris (zur Reichsumlegungsordnung) m. w. N., 58 ändert an diesem Ergebnis nichts. So ist zwar die Frage der Abänderbarkeit altrechtlicher Bodenordnungsmaßnahmen grundsätzlich nach altem Recht zu beurteilen, 59 vgl. Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, Urteil vom 06.12.2010 - 4 K 149/10. KO -, http://www.3.justiz.rlp.de/rechtspr/displayurteil , unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26.08.1976 - V C 41.75 -, BVerwGE 51, 104 und OVG R-P, Urteil vom 01.04.2004 - 1 C 10464/03 -, 60 weshalb etwa das Flurbereinigungsgesetz nicht die Abänderung von Festsetzungen gleicher Art nach älteren Umlegungsgesetzen regelt. Das Flurbereinigungsgesetz überlässt dies für Festsetzungen gleicher Art vielmehr dem Landesrecht. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1976 a. a. O. 62 Das gilt umso mehr für Festsetzungen, die nicht im Flurbereinigungsgesetz geregelt werden, sondern kraft der vom Grundgesetz ab dem 24.05.1949 geregelten Gesetzgebungskompetenz den Ländern zugewiesen sind. Davon hat Nordrhein-Westfalen durch das am 01.01.1962 in Kraft getretene Landesstraßengesetz Gebrauch gemacht, nach dem eine Wegefläche die Rechtseigenschaft einer öffentlichen Straße nur noch durch einen Verwaltungsakt in Form einer förmlichen Widmung erhalten kann. 63 Eine solche straßenrechtliche Widmung setzt zwar - wovon die Beklagte zu Recht ausgegangen ist - wegen der Einwirkung einer s t r a ß e n rechtlichen Widmung auf das weiterhin bestehende P l a n u n g s recht eine planungsrechtliche Änderungssatzung voraus. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird eine straßenrechtliche Widmungsverfügung aber nicht durch eine planungsrechtliche Änderungssatzung ersetzt. 64 Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass ein flurbereinigungsrechtlich geschaffenes Wegenetz, das außerdem straßenrechtlich gewidmet ist, speziellen Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens dient und trotz und neben einer Widmung für den Gemeingebrauch weiterhin einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime unterliegt, weshalb die sich aus dem Straßen- und Wegerecht ergebende Behördenzuständigkeit für die Einziehung von der Flurbereinigung unterliegenden Straßen unberührt bleibt. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, NVwZ 2003, 613; Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 8. Aufl. (2008), § 58 Rdnr. 34. 66 Entsprechendes gilt für umlegungsrechtliche Verfahren. Daraus folgt, dass umlegungsrechtliche und straßenrechtliche Regelungen nebeneinander erforderlich sein können, jedoch nicht einander ersetzen. Auch nach dem 67 OVG R-P, Urteil vom 06.10.2006 - 8 C 10540/06 -, BRS 70 Nr. 60, 68 laufen umlegungsrechtliche und straßenrechtliche Vorgänge parallel, ohne einander zu ersetzen, wenn die straßenrechtliche Widmung eines Wirtschaftswegs für den öffentlichen Verkehr nach dem rheinland-pfälzischen Straßengesetz - anders als bei einer Planfeststellung gemäß § 36 Abs. 4 des rheinland-pfälzischen Straßengesetzes - außerhalb des Planverfahrens und gegebenenfalls nach vorherigem Erlass einer Änderungssatzung gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG erfolgt. 69 Im Übrigen merkt das Gericht wegen der Komplexität der insgesamt zwischen den Beteiligten streitigen Fragen noch Folgendes an: 70 Soweit die Beklagte sich bezüglich einer planungsrechtlichen Änderung auf § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG beruft, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Die Frage der Abänderbarkeit altrechtlicher Bodenordnungsmaßnahmen ist vielmehr nach altem Recht zu beurteilen, 71 vgl. VG Koblenz a. a .O., m. w. N., 72 weshalb das Flurbereinigungsgesetz nicht die Abänderung von Festsetzungen gleicher Art nach älteren Umlegungsgesetzen regelt, sondern dies vielmehr dem Landesrecht überlässt. 73 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1976 a. a. O. 74 Das ist für Umlegungsverfahren in Nordrhein-Westfalen das vorläufig bis zum Ablauf des 31.12.2015 geltende Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GVBl. S. 134) - Gesetz 1956 -. Insoweit braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden, in welchem Verhältnis die preußischen Gesetze 75 - Gesetz über die Umlegung von Grundstücken (Umlegungsordnung) vom 21.09.1920 (GS S. 453) in der Fassung des Gesetzes zur Abänderung der Umlegungsordnung vom 21.04.1934 (GS S. 253) und des Gesetzes zur Beschleunigung der Umlegung vom 03.12.1935 (GS S. 143); Gesetz, betreffend Abänderung von Zusammenlegungs- und Gemeinheitsteilungsgesetzen vom 28.05.1913 (GS S. 285); Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 02.04.1887 (GS S. 105; abgedruckt in: Preußisch-Deutsche Gesetzsammlung 1806-1899, herausgegeben von G. A. Grotefend, 4. Band S. 52; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 Satz 1 Gesetz 1956); Gesetz, betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke im Geltungsgebiet des Rheinischen Rechts, vom 24.05.1885 (GS S. 156; abgedruckt in: Preußisch-Deutsche Gesetzsammlung 1806-1899 a. a. O., 3. Band S. 681); Gesetz, betreffend die Ausdehnung der für die Zusammenlegung der Grundstücke im Geltungsgebiete des Rheinischen Rechtes geltenden Zuständigkeits-, Verfahrens- und Kostenvorschriften auf die nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 19.05.1851 zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rheinufers (GS S. 383; abgedruckt in: Preußisch-Deutsche Gesetzsammlung 1806-1899 a. a. O., 1. Band S. 681) vom 12.05.1902 (GS S. 139) - 76 zueinander stehen. Maßgeblich für den vorliegenden Rechtstreit ist insoweit allein § 2 Satz 2 Gesetz 1956. Diese Vorschrift bestimmt, dass nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens die Festsetzungen nach Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden können. 77 Es braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden (kann allerdings für die Fragen der Eigentumsverhältnisse am Stichweg und einer eventuell künftig beabsichtigten Widmung des Stichwegs durch die Beklagte sowie möglicherweise entgegen der zunächst gegebenen Einschätzung des Einzelrichters rechtserheblich sein), ob statt § 2 Satz 2 Gesetz 1956 die Vorschrift des § 61 Abs. 4 Satz 2 Reichsumlegungsordnung (RUO) vom 16.06.1937 (RGBl. S. 629) weiterhin einschlägig ist, die gemäß ihrem § 155 Satz 1 die bis dahin geltenden preußischen Gesetze ausschloss mit der Folge, dass dann auch das auf diese Gesetze aufbauende Gesetz 1956 nicht maßgeblich ist. Nach § 156 Satz 1 RUO trat die Reichsumlegungsordnung am 01.01.1938 in Kraft. Gemäß § 156 Satz 3 RUO fand die Reichsumlegungsordnung auf anhängige Verfahren, in denen die Bekanntgabe des Umlegungsplans oder der ihm gleichstehenden Urkunde (Auseinandersetzungsplan, Neuverteilungsplan, Zuteilungsplan usw.) begonnen hatte, keine Anwendung. Da ausdrücklich auf den Beginn der Bekanntgabe des Umlegungsplans abgestellt wurde, waren §§ 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 62 Abs. 1 Satz 1 RUO maßgeblich, nicht aber die die Anordnung der Umlegung, die Nachweisungen über die Ergebnisse der Schätzung, die Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf das einzelne Umlegungsverfahren, den Wege- und Gewässerplan, die Anhörung vor Aufstellung des Umlegungsplans, die Grundzüge der Feldeinteilung, die Änderungen des Umlegungsplans, die Ausführungsanordnung, die vorzeitige Ausführungsanordnung, die Änderung des vorzeitig ausgeführten Umlegungsplans, die Änderung oder Ergänzung des Umlegungsplans nach Ausführungsanordnung, die Geldabfindung, die Schlussfeststellung, die Änderung, Ergänzung oder Aufgabe von im Umlegungsverfahren begründeten oder neu geordneten gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen, Rechten oder Pflichten oder die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft regelnden §§ 6 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 59, 60, 63, 65 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3, 73 Satz 1, 79, 145 Abs. 1, 149 Abs. 3, 153 RUO bzw. § 7 Satz 1 Zweite Verordnung zur Reichsumlegungsordnung vom 14.02.1940 (RGBl. I S. 366) - 2. VO RUO -. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass anhängige Verfahren, die sich in einem Verfahrensstadium vor Beginn der Bekanntgabe des Umlegungsplans oder der ihm gleichstehenden Urkunde befanden, nach der Reichsumlegungsordnung weiterzuführen waren. Nach dem Vortrag des Klägers in seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 13.01.2011, S. 6 Mitte war der Stichweg in seiner wesentlichen Fläche zwar bereits im Rahmen der Umlegung H 170 im Jahre 1935 festgelegt worden. Der Umlegungsplan stammte jedoch ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Bl. 110 der Gerichtsakte) vom 29.07.1938. Da deshalb die Bekanntgabe des Umlegungsplans nicht bereits vor dem 01.01.1938 stattgefunden haben konnte, könnten hier die Vorschriften der Reichsumlegungsordnung anzuwenden sein und heute noch deren § 61 Abs. 4 Satz 2. Die Reichsumlegungsordnung, die Erste Verordnung zur Reichsumlegungsordnung vom 27.04.1938 (RGBl. I S. 425) - 1. VO RUO - und die Zweite Verordnung zur Reichsumlegungsordnung traten zwar gemäß § 155 Abs. 1 FlurbG mit Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes am 01.01.1954 außer Kraft. Diese Regelung steht der heutigen Anwendbarkeit der Vorschriften der Reichsumlegungsordnung hier aber nicht entgegen, weil das Verfahren nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten bereits im Jahre 1950 abgeschlossen war und gemäß § 156 Satz 3 FlurbG die Rechtswirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes nach dem bisherigen Recht zu beurteilen ist. 78 Offen bleiben kann hier indes ebenso, ob § 61 Abs. 4 Satz 2 RUO durch § 1 1. VO RUO ausgeschlossen war, wonach die in den bestehenden Landesgesetzen gegebenen Vorschriften über die Feldwegeregelung für die am 31.12.1937 anhängigen Verfahren aufrecht erhalten blieben. Der Stichweg wird zwar in den von der Beklagten eingereichten Kopien (Blatt 110 der Gerichtsakte) als Wirtschaftsweg bezeichnet, der ein Feldweg i. S. d. § 1 1. VO RUO sein dürfte. Ob § 1 1. VO RUO hier aber womöglich deshalb nicht einschlägig war, weil der Stichweg unter Zugrundlegen der Angabe in der Satzung vom 09.09.2003, dass er bereits zuvor zur - wenn auch nur fußläufigen - Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet war, kein ausschließlicher Feldweg war, kann im hier zu entscheidenden Rechtsstreit ebenfalls unentschieden bleiben. 79 Denn sowohl dem § 2 Satz 2 Gesetz 1956 als auch dem § 61 Abs. 4 Satz 2 RUO liegt wie dem von der Beklagten für die Satzung vom 09.09.2003 (wenn auch fälschlich) herangezogenen § 58 Abs. 4 FlurbG zugrunde, dass die Gemeinde berechtigt sein soll, die Zweckbestimmung der gemeinschaftlichen Anlagen geänderten wirtschaftlichen Bedürfnissen anzupassen. Die Gerichte wenden die gleichen Schranken der Gestaltungsbefugnis der Gemeinde an wie nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG. 80 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 (zu § 58 Abs. 4 FlurbG und § 61 Abs. 4 Satz 2 RUO); OVG NRW, Urteil vom 28.10.2004 - 7a D 23/03.NE - (zu § 58 Abs. 4 FlurbG, § 61 Abs. 4 Satz 2 RUO und § 2 Satz 2 Gesetz 1956); Urteil vom 17.01.1977 - IX A 1937/75 - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 17.11.1972 - IX A 389/71 (zu § 2 Satz 2 Gesetz 1956); OVG R-P, Urteil vom 01.04.2004 - 1 C 10494/03 - (zu § 12 pr.AusG); Schwantag/Wingerter, a. a. O., § 58 Rdnr. 40. 81 Soweit die Beklagte in ihrer Beschlussvorlage für den Stadtrat auf die in § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG angeführten Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder "im öffentlichen Interesse" getroffen werden, Bezug nimmt, ist das unschädlich. Denn selbst wenn eine Gemeinde sich in einer Abänderungssatzung auf § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG anstatt auf - wie hier einschlägig - entweder § 61 Abs. 4 Satz 2 RUO bzw. § 2 Satz 2 Gesetz 1956 beruft, ist dies als bloße Falschbezeichnung einer inhaltlich gleichen Rechtsgrundlage unschädlich. 82 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.11.1997 - 15 A 1390/96 -, RdL 1998, 153. 83 Liegt danach bislang keine wirksame Widmung der Beklagten für den Stichweg in Bezug auf eine Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung Anliegerstraße vor, steht es allerdings der Beklagten - in Form der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW zuständigen Straßenbaubehörde - frei, eine solche Widmung - als Verwaltungsakt - noch zu erlassen. Dafür müssen allerdings die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 StrWG NRW erfüllt sein. In diesem Rahmen müssten auch die Eigentumsverhältnisse am Weg geklärt werden, für die wiederum rechtlich von Bedeutung ist, ob auf die Anlegung des Stichwegs die Reichsumlegungsordnung oder andere Vorschriften anwendbar waren. Da eine Widmung im Ermessen der Straßenbaubehörde liegt, müsste die Behörde außerdem insbesondere die Rechte und Interessen des Klägers angemessen berücksichtigen. 84 Ferner bedürfte es voraussichtlich z u s ä t z l i c h einer planungsrechtlichen Änderungssatzung vergleichbar § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG, wobei im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits wiederum offen bleiben kann, ob dies auf der Grundlage des § 61 Abs. 4 Satz 2 RUO oder gemäß § 2 Satz 2 Gesetz 1956 zu erfolgen hat. Die Beklagte hat jedenfalls noch keine solche p l a n u n g s rechtliche Änderungssatzung erlassen, weil sie unter dem 09.09.2003 ausschließlich eine - wenn auch gemäß den obigen Ausführungen nichtige - s t r a ß e n rechtliche Widmung getroffen hat. Mit der Satzung vom 09.09.2003 ging es ihr hinsichtlich der Regelung nämlich nicht um eine Überprüfung des durch ein früheres Planungsverfahren getroffenen Ausgleichs gegenteiliger Interessen, sondern um eine straßenrechtliche Entscheidung. Allerdings hat sie in diesem Rahmen (lediglich) planungsrechtliche Erwägungen angestellt. 85 Auch bei einer deshalb z u s ä t z l i c h erforderlichen planungsrechtlichen Änderungssatzung sind die Interessen des Klägers angemessen zu gewichten und abzuwägen. Dabei dürften die zu Flurbereinigungsplänen aufgestellten Grundsätze jedenfalls auch für nachträgliche Satzungen gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 RUO oder § 2 Satz 2 Gesetz 1956 gelten und zumindest teilweise die Erwägungen für eine straßenrechtliche Widmung einzubeziehen sein. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.