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Beschluss

15 A 1390/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein durch einen Plannachtrag aufgehobenes Huderecht kann Bestandskraft erlangen; gegen solche Bestandskraft bestehen keine Anhaltspunkte für Nichtigkeit. • Die Verpflichtung einer Gemeinde zum Erlass einer Nutzungssatzung nach Umlegungsregelungen kann nach Abschluss des Verfahrens nur durch Gemeindesatzung aufgehoben werden; die Aufhebung ist zulässig, wenn die ursprünglichen landeskulturellen Belange hinfällig geworden sind oder anderen öffentlichen Interessen weichen. • Aus einem jahrelangen praktischen Nutzungsverhalten entsteht nur dann Gewohnheitsrecht, wenn eine tatsächliche Übung von der Rechtsüberzeugung getragen wird; liegt diese Überzeugung nicht vor, besteht kein Gewohnheitsrecht. • Schadensersatz wegen Nichtzulassung der Nutzung scheidet aus, wenn der Kläger zum streitigen Zeitpunkt kein (öffentlich-rechtliches) Nutzungsrecht mehr hatte. • Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn öffentlich-rechtliche Nutzungsansprüche oder daraus abgeleitete Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Verpflichtung zum Satzungserlass beseitigt Nutzungsanspruch an Gemeindeweide • Ein durch einen Plannachtrag aufgehobenes Huderecht kann Bestandskraft erlangen; gegen solche Bestandskraft bestehen keine Anhaltspunkte für Nichtigkeit. • Die Verpflichtung einer Gemeinde zum Erlass einer Nutzungssatzung nach Umlegungsregelungen kann nach Abschluss des Verfahrens nur durch Gemeindesatzung aufgehoben werden; die Aufhebung ist zulässig, wenn die ursprünglichen landeskulturellen Belange hinfällig geworden sind oder anderen öffentlichen Interessen weichen. • Aus einem jahrelangen praktischen Nutzungsverhalten entsteht nur dann Gewohnheitsrecht, wenn eine tatsächliche Übung von der Rechtsüberzeugung getragen wird; liegt diese Überzeugung nicht vor, besteht kein Gewohnheitsrecht. • Schadensersatz wegen Nichtzulassung der Nutzung scheidet aus, wenn der Kläger zum streitigen Zeitpunkt kein (öffentlich-rechtliches) Nutzungsrecht mehr hatte. • Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn öffentlich-rechtliche Nutzungsansprüche oder daraus abgeleitete Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Stadt C. (Rechtsnachfolgerin der Gemeinde B.) ist Eigentümerin einer früher als Gemeindeweide genutzten Fläche, an der ursprünglich Huderechte bestanden. Der Kläger war als Inhaber einer Hausstätte früher Hudeberechtigter; die Huderechte wurden im Nachtrag VII (15.6.1957) aufgehoben. Die Gemeinde B. erließ 1958 eine Nutzungssatzung, die jedoch Ende 1960 außer Kraft trat; die Fläche wurde bis 1990 weiterhin gegen Weidegeld genutzt. 1994 beschloss die Beklagte eine Nachtragssatzung, die die Verpflichtung zum Erlass einer Nutzungssatzung aufhob; daraufhin verpachtete die Beklagte die Weide im Mai 1994 an Dritte. Der Kläger machte Schadenersatz geltend, weil er zwischen Mai und Oktober 1994 seine Rinder nicht auf die Gemeindeweide treiben konnte. Er klagte auf Duldung der Nutzung und auf Zahlung von 1.893,00 DM; hilfsweise begehrte er Feststellung eines fortbestehenden Nutzungsrechts. • Die Berufung ist unbegründet; der Kläger hat weder ein Huderecht noch ein sonstiges öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht an der Gemeindeweide. • Die Aufhebung des Huderechts durch den Nachtrag VII von 1957 hat Bestandskraft erlangt; für Änderungen an Umlegungsfestsetzungen aus der Zeit vor dem FlurbG ist das frühere Umlegungsrecht maßgeblich, sodass die Aufhebung wirksam war. • Die Verpflichtung der Gemeinde zum Erlass einer Nutzungssatzung war nach dem Plannachtrag Teil der Umlegungsregelung; diese Verpflichtung durfte nach Abschluss des Verfahrens nur in Form einer Gemeindesatzung aufgehoben werden. Die 1. Nachtragssatzung von 1994 ist formell und materiell wirksam, da die Aufsichtsbehörde zustimmte und die früheren landeskulturellen Belange hinfällig geworden sind. • Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt und durch Stellungnahmen sachverständiger Stellen bestätigt, dass das öffentlich-rechtliche Weiderecht wegen Rückgangs der Viehhalter an Bedeutung verloren hat und privatrechtliche Pachtverträge die geeignetere Regelung darstellen; damit erlosch das satzungsrechtliche Nutzungsrecht des Klägers. • Gewohnheitsrecht kommt nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Rechtsüberzeugung fehlt; die Beteiligten hielten das weitere Verfahren zur Regelung der Nutzung für erforderlich und betrachteten die Zeit ohne Satzung als rechtsfreien Raum, in dem nur konkludente privatrechtliche Pachtverhältnisse begründet wurden. • Mangels eines bestehenden Nutzungsrechts konnte der Kläger im relevanten Zeitraum keinen Anspruch auf Duldung der Nutzung oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. • Der Verwaltungsrechtsweg war für die Klageanträge gegeben, weil hier ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis bzw. daraus abgeleiteter Schadensersatz gerügt wurde, doch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen fehlen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Duldung der Nutzung als auch hinsichtlich der Schadensersatzforderung unbegründet, weil dem Kläger kein Huderecht, keine satzungsrechtliche Nutzungsbefugnis und kein Gewohnheitsrecht an der Gemeindeweide zusteht. Die 1. Nachtragssatzung vom 25. April 1994, mit der die Verpflichtung zum Erlass einer Nutzungssatzung aufgehoben wurde, ist formell und materiell wirksam; die damals maßgeblichen landeskulturellen Belange sind entfallen, sodass die Beklagte berechtigt war, die Fläche stattdessen privatrechtlich zu verpachten. Da dem Kläger im relevanten Zeitraum kein öffentlich-rechtlicher Nutzungsanspruch zustand, liegt auch keine Leistungsstörung vor, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnte. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.