Urteil
6 K 4106/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0616.6K4106.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist kubanische Staatsangehörige. Sie erlangte in Kuba den "titulo de bachiller" und studierte in Havanna Germanistik, ohne das Studium zu beenden. Am 30.07.2009 stellte die Klägerin einen Antrag bei der Beklagten auf Zulassung zum Studium für ausländische Studienbewerber zum Wintersemester 2009/2010 für den Studiengang Germanistik, in dem sie angab, den TestDaF mit der Niveaustufe 3 in allen vier Prüfungsteilen abgelegt zu haben. Daraufhin wurde sie mit Bescheid vom selben Tage zum Deutschkurs an der Beklagten befristet auf zwei Semester zugelassen. Am 08.01.2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zulassung zum Fachstudium nach dem Deutschkurs für das Sommersemester 2010 für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre Bachelor (Erstwunsch) bzw. Volkswirtschaftslehre Bachelor (Zweitwunsch). Die Klägerin legte die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-Prüfung) am 22.03.2010 ab. Dabei erzielte sie 88,5 von 140 Punkten. Mit Bescheid vom 28.05.2010, zugegangen am 01.06.2010, lehnte die Beklagte die Zulassung der Klägerin zum Studium der Betriebswirtschaftslehre mit der Begründung ab, es fehle an dem Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung für den angestrebten Studiengang sowie am Nachweis der notwendigen Deutschkenntnisse. Am 01.07.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe das Abitur an einer kubanischen Internatsschule für Hochbegabte mit der Note 1,5 abgelegt. Das von ihr abgelegte Abitur entspreche nicht einem durchschnittlichen kubanischen Abitur. Daher sei die Bewertung des Bewertungssystems ANABIN, auf die sich die Beklagte berufe, nicht einschlägig. Die rein schematische Anwendung des ANABIN sei weder interessengerecht noch bei einer Einzelfallentscheidung als Ermessensgrundlage über die Zulassung zum Studium geeignet. ANABIN stelle keine verbindlichen Kriterien, sondern allenfalls Empfehlungen auf, von denen im Einzelfall abgewichen werden könne. Eine Feststellungsprüfung, wie von der Beklagten vorgeschlagen, setze den Besuch eines Studienkollegs voraus. Ein solches sei für die Klägerin nur in Osnabrück vorhanden. Ein Besuch sei aufgrund der damit verbundenen Kosten nicht möglich. Die Klägerin verfüge auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Sie habe sowohl die Deutschprüfung TestDAF als auch eine Prüfung auf dem Niveau C1 am Goethe-Institut bestanden. Die von der Klägerin absolvierte DSH-Prüfung sei fehlerhaft bewertet worden. Die Beklagte habe bei der Bewertung der Prüfung gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und daher willkürlich gehandelt. Weder für den zweiten noch für den dritten Teil der Sprachprüfung sei die Bewertung schlüssig nachzuvollziehen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2010 zur verpflichten, sie zum Studium der Betriebswirtschaftslehre zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin besitze nicht die entsprechende Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre. Gemäß § 3 Abs. 2 der Ordnung über die Zulassung zum Studium von Bildungsausländerinnen und -ausländern der Universität zu Köln vom 27.04.2010 (AusländerzulassungsO) richte sich die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung nach der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife NRW (Qualitätsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO) in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Gemäß § 2 Abs. 1 der AQVO erfolge die Feststellung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz, soweit diese vom Kultusminister für das Land Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden seien. Gemäß Ziffer 2.1 zu § 2 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zur AQVO (VVzAQVO, RdErl. d. Kultusministeriums vom 19.02.1987, GABl. NW. S. 185) seien diese Bewertungsvorschläge verbindlich, sofern das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder im Einzelfall nichts anderes bestimme. Da im vorliegenden Fall nichts anderes bestimmt sei, seien entgegen der Ansicht der Klägerin die Bewertungsvorschläge für die Beklagte verbindlich. Dies stimme auch mit der Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.04.1994 i. d. F. vom 21.09.2006 ) (RahmenO) überein. Gemäß Ziffer 1.1 RahmenO erfüllten diejenigen Studienbewerber die Qualifikationsvoraussetzungen, deren Bildungsnachweise ein Hochschulstudium im Herkunftsland ermöglichen, die über Bildungsnachweise für den Hochschulzugang gemäß den Bewertungsvorschlägen, veröffentlicht in der Datenbank www.anabin.de unter "Hochschulzugang", verfügen und die die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen haben. Nach den über anabin abrufbaren Bewertungsvorschlägen eröffne der "tutillo de bachiller" der Klägerin einen direkten Zugang nur für die bisherige Fachrichtung und benachbarte Fächer bei Nachweis von einem erfolgreichen Studienjahr zu allen Hochschulen. Danach käme die Klägerin bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zwar das Studium der Germanistik als bisheriger Fachrichtung, nicht aber das der Betriebswirtschaft aufzunehmen, für das der Klägerin die nötige Fachorientierung fehle. Die Klägerin müsse daher gemäß Ziffer 1.2 RahmenO vor Aufnahme des Studiums eine Feststellungsprüfung bestehen. Diese habe die Klägerin nicht abgelegt. Daneben habe die Klägerin auch nicht die notwendigen Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die Deutschprüfung TestDAF mit der Niveaustufe 3 in allen vier Prüfungsteilen sowie die Prüfung auf dem Niveau C1 am Goethe-Institut genügten für diesen Nachweis nicht, sondern seien bereits Voraussetzung dafür, einen studienvorbereitenden Deutschkurs an der Universität zu Köln aufzunehmen. Der erforderliche Nachweis der notwendigen Deutschkenntnisse erfolge gemäß § 49 Abs. 12 Satz 1 und 2 HG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung der Universität zu Köln für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) vom 19.10.2007 (DSH-Ordnung) durch das Bestehen der "Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang". Diese habe die Klägerin nicht bestanden. Mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2011, zugestellt am 28.03.2011, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Am 28.04.2011 hat die Klägerin Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Beklagten. Ihr fehlt es sowohl an der notwendigen Hochschulzugangsberechtigung (I.) als auch an dem Nachweis der notwendigen Sprachkenntnisse (II.) I. Der Abschluss der Klägerin (titullo de bachiller) eröffnet ihr keinen Hochschulzugang für das Studium der Betriebswirtschaftslehre. Gemäß § 49 Abs. 4 HG NRW i. V. m. § 3 Abs. 2 der AusländerzulassungsO der Beklagten richtet sich die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung nach der AQVO in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Gemäß § 2 Abs. 1 der AQVO, der insoweit die die Bewertungsvorschläge der Kultusministerkonferenz durch § 2 Abs. 1 AQVO in Landesrecht transformiert, erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz, soweit diese vom Kultusminister für das Land Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind. Nach Ziffer 2.1 zu § 2 Abs. 1 VVzAQVO sind die Bewertungsvorschläge verbindlich, sofern das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder im Einzelfall nichts anderes bestimmt, was vorliegend nicht der Fall ist. Gemäß der unter www.anabin.de veröffentlichten Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz eröffnet der "titullo de bachiller" den Hochschulzugang bei Nachweis eines erfolgreichen Studienjahres in der bisherigen Fachrichtung oder benachbarten Fächern, im übrigen nur bei zusätzlicher Ablegung einer Feststellungsprüfung. Die Klägerin hat ein vierjähriges Studium der Germanistik nachgewiesen, was ihr den Zugang ohne Feststellungsprüfung zu diesem Studium an der Beklagten, nicht aber zu dem insofern auch nicht benachbarten Studiengang der Betriebswirtschaftslehre eröffnet. Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin besteht für das Gericht auch kein Anlass, an den Feststellungen und der Sachkunde der Kultusministerkonferenz zu zweifeln. Die Feststellungen der Kultusministerkonferenz beruhen auf tatsächlichen Feststellungen und Wertungen, die in allgemeiner Form und losgelöst vom Einzelfall eine vorweggenommene gutachterliche Stellungnahme enthalten. Sie sind damit als sogenanntes "antizipiertes Sachverständigengutachten" - unabhängig davon, dass ihnen hier zudem durch die AQVO rechtliche Verbindlichkeit zukommt - in dem Sinne verbindlich, dass sich Behörden und Gerichte über sie nur hinwegsetzen können, wenn sie entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die von ihnen erkennbar nicht bedacht worden sind, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2008 - 18 K 4758/07 -; VG Hamburg, Urteil vom 24.02.2010 - 15 K 3097/09 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2000 - 9 S 2236/00. Die Klägerin hat insoweit nicht substantiiert dargetan, dass die Kultusministerkonferenz bei ihren Bewertungsvorschlägen von unzutreffenden oder zwischenzeitlich überholten tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder im vorliegenden Einzelfall Besonderheiten außer Acht gelassen worden seien. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, eine (weitere) gutachterliche Stellungnahme zu dem Inhalt und Niveau des "tutillo de bachiller" einzuholen. Soweit die Klägerin insbesondere auf die Art der Schule, an der sie ihren Abschluss ablegte und auf die Nichtberücksichtigung von Differenzierungen des kubanischen Abiturs abstellt, hat sie diesen Vortrag nicht ansatzweise substantiiert. Auch aus der Tatsache, dass sie kurz vor Abschluss ihres Germanistikstudiums gestanden haben will, kann sie eine Hochschulzugangsberechtigung nicht herleiten. Für die Frage der Anerkennung des Schulabschlusses kommt es nicht darauf an, über welchen individuellen Leistungsstand die Klägerin verfügt. Die Anerkennung richtet sich nach allgemeinen, ohne Rücksicht auf die jeweilige Person geltenden Kriterien. II. Daneben steht einer Zulassung der Klägerin auch der fehlende Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse entgegen. Gemäß § 49 Abs. 12 Satz 1 HG NRW i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 AusländerzulassungsO wird der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse durch Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) in Form des DSH-2 oder DSH-3 erbracht. Gemäß § 5 Abs. 7 der Ordnung der Universität zu Köln für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) vom 19.10.2007 (DSHO) ist die Prüfung als DSH-2 zu werten, wenn sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung mindestens 67 % der Anforderungen erfüllt worden sind. Die Klägerin hat in der DSH 88,5 von 140 Punkten und damit nicht 67 % der zu erreichenden Punkten erzielt. Sie hat damit den erforderlichen Nachweis des DSH-2 nicht erbracht. Soweit sie die Bewertung der Prüfung angreift, ist die Prüfung nicht Streitgegenstand des Verfahrens über die Zulassung zum Studium, so dass hier allein das erzielte Ergebnis zugrunde zu legen ist. Die Prüfungsbewertung ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, 2005 ff., sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, NJW 1991, 2008 f., der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 - m. w. N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0, Prüfungswesen, Nr. 385, alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, vgl. auch Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, Seite 20 des Umdrucks, gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, wenn bei einer Beurteilung von Prüfungsleistungen etwa die Methodik der Darstellung in Rede steht. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Gemessen hieran ist die Bewertung der in Rede stehenden Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Substantiierte Rügen der Bewertung hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihr Vortrag beschränkt sich vielmehr auf eine pauschale Kritik der Bewertung ohne konkret zu benennen, welche vertretbare bzw. richtige Antwort falsch gewertet worden sein soll. Auch das Vorliegen eines der DSH-Prüfung äquivalenten Nachweises deutscher Sprachkenntnisse hat die Klägerin nicht belegt. Soweit sie ausführt, sie habe die Deutschprüfung TestDAF mit der Stufe 3 in allen vier Prüfungsteilen sowie die Prüfung auf dem Niveau C1 am Goethe-Institut abgelegt, genügt dies als Nachweis nicht. Gemäß § 1 Abs. 3 lit. c) DSHO wird als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache ein TestDaF-Zeugnis nur dann anerkannt, wenn es in allen vier Prüfungsteile mindestens die Stufe 4 ausweist, gemäß § 1 Abs. 4 lit. d) DSHO wird von dem Erfordernis der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang nur bei Vorlage eines Zeugnisses des Goethe-Instituts über die bestandene Oberstufenprüfung (ZOP) befreit. Beide Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.