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Urteil

6 K 730/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0426.6K730.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die 1965 geborene Klägerin studierte von 1983 bis 1988 an der Universität zu Belgrad/Serbien (damals Jugoslawien) im Studiengang "Psychologie mit industrieller Ausrichtung". Im ersten Studienjahr (1983/1984) war die Klägerin als - nicht zur Anwesenheit an der Hochschule verpflichtete - "außerordentliche Studentin" immatrikuliert. Sie legte in diesem Zeitraum acht Prüfungen ab, davon drei in den Kernfächern des Psychologiestudiums (Physiologie des Nervensystems, Statistik in der Psychologie und Allgemeine Psychologie I). Einzige besuchte Lehrveranstaltung war die Vorlesung "Marxismus und moderne Gesellschaft". Ab dem zweiten Studienjahr (1984/1985) war die Klägerin als "ordentliche Studentin" mit Präsenzpflicht eingeschrieben. Im Studienjahr 1978/1988 schloss die Klägerin ihr Studium erfolgreich ab. Am 31.10.1988 wurde ihr der Fachtitel "Diplomierter Psychologe" verliehen. Nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland Anfang der 1990er Jahre war die Klägerin unter anderem als Redaktionsassistentin und in der psychologischen Beratung insbesondere von Flüchtlingsfamilien tätig. Vor etwa drei Jahren entschloss sie sich, eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin bei der Akademie für Verhaltenstherapie, ein staatlich anerkanntes Ausbildungsinstitut, zu beginnen. Mit Schreiben vom 14.11.2008 bat die Akademie im Einvernehmen mit der Klägerin das beklagte Land, die Gleichwertigkeit des Studiums der Klägerin in Belgrad mit der für den angestrebten Ausbildungszugang erforderlichen deutschen Hochschulausbildung festzustellen. Das beklagte Land lehnte den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn (ZAB) mit Bescheid vom 17.04.2009, der eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt, ab. Zur Begründung führte es aus: Die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin seien nicht erfüllt. Die einschlägigen Prüfungsleistungen aus dem Bereich der Klinischen Psychologie seien zwar nachgewiesen. Der Abschluss aus dem ehemaligen Jugoslawien mit einer vierjährigen Regelstudienzeit entspreche aber nur einem deutschen Fachhochschulstudium und nicht, wie rechtlich erforderlich, einem deutschen Universitätsdiplom. Die Klägerin erhob am 20.07.2009 sinngemäß Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus: Der von ihr an der Universität Belgrad erworbene Abschluss entspreche in akademischer Hinsicht nicht einem deutschen Fachhochschuldiplom, sondern zumindest einem Bachelorstudium. Die Dauer des Psychologiestudiums an der Universität Belgrad betrage zehn Semester. Der reguläre Studiengang umfasse acht Semester. Hinzu kämen zwei Semester, in denen die Diplomarbeit zu fertigen sei (sog. Absolventenzeit). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der ZAB wies das beklagte Land den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2009, zugegangen am 07.01.2010, zurück. Am 08.02.2010, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus: Der Studienabschluss der Klägerin entspreche einem Masterabschluss, berechtige zur Promotion und habe eine typische Normdauer von mehr als vier Jahren. Davon gehe selbst die ZAB in ihrer Datenbank aus. Im Jahr 1987/1988, also im neunten und zehnten Studiensemester, habe die Klägerin die Diplomarbeit vorbereitet und geschrieben. Bis dahin habe sie stringent acht Semester studiert. Kein Studienjahr habe sie wiederholen müssen. Nach einer Änderung der Studienkonzeption könne der serbische Abschluss mittlerweile zwar bereits nach einer Regelstudienzeit von vier Jahren erlangt werden. Die Klägerin habe aber noch einen alten - jugoslawischen - Abschluss. Die von der Klägerin belegten fachfremden Fächer (Zivilverteidigung, Marxismus, moderne Fremdsprache) seien für die hier zu entscheidende Frage unerheblich. Eine Lehrveranstaltung "Moderne Fremdsprache" sei im Übrigen keine landesspezifische Besonderheit in Serbien. Der Abschluss der Klägerin sei zudem mit slowenischen und mazedonischen Abschlüssen vergleichbar, bei denen die begehrte Gleichwertigkeit ohne Weiteres bejaht werde. Die Klägerin habe das erste Studienjahr auch nicht als Teilzeit-/Fernstudium begonnen. Als außerordentliche Studentin habe sie lediglich nicht gebührenfrei studieren können. Als Gegenleistung habe keine Anwesenheitspflicht bei den Vorlesungen bestanden. Sie habe sich gleichwohl durch besondere Leistungen auszeichnen können und deshalb nach dem ersten Studienjahr gebührenfrei weiterstudieren können. Die Klägerin habe schließlich nicht nur den Schwerpunkt Industriepsychologie belegt, sondern auch alle erforderlichen Prüfungen im Fach Klinische Psychologie bestanden. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2009 zu verpflichten festzustellen, dass es sich bei dem von der Klägerin an der Universität Belgrad abgeschlossenen Hochschulstudium um ein gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 c PsychThG handelt. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft und ergänzt es seine im Vorverfahren gegebene Begründung. Für das Studium der Klägerin sei eine Regelstudienzeit von neun Semestern nicht vorgesehen. Die Klägerin habe zwar von 1983 bis 1988 und damit zehn Semester studiert. Laut Studienbuch sei sie aber nicht nur 1986/1987, sondern auch 1987/1988 im siebten und achten Semester eingeschrieben gewesen. Dies sei auf den Seiten 20 bis 23 des Studienbuchs der Klägerin, anders als die Klägerin meine, eindeutig dokumentiert. Da das Diplom am 31.10.1988 ausgestellt und das Studium damit abgeschlossen worden sei, bleibe zeitlich kein Raum für ein neuntes Semester. Nach alledem liege kein verkürztes, sondern ein verlängertes Studium vor. Die Klägerin habe das akademische Jahr 1987/1988 auch nicht ausschließlich der Diplomarbeit gewidmet. Den Seiten 36 bis 39 des Studienbuchs ließen sich besuchte Lehrveranstaltungen und acht Prüfungen entnehmen. Dies entspreche in etwa dem Umfang eines Studienjahres und spreche für eine Wiederholung des vierten Studienjahres. Dem Studienbuch sei ferner zu entnehmen, dass die Klägerin zunächst als außerordentliche Studentin immatrikuliert und deshalb nicht zur Anwesenheit verpflichtet gewesen sei. Ersichtlich werde dies unter anderem aus den Eintragungen auf Seite 2 des Studienbuchs. Hier sei eine einzige Lehrveranstaltung für das gesamte erste Semester eingetragen. Damit unterscheide sich die Ausbildung in Belgrad wesentlich von der in Deutschland, wo ein Präsenzstudium vorgeschrieben sei. Ohne Belang sei in diesem Zusammenhang die Behauptung der Klägerin, der Übergang von der Studienform ohne Anwesenheitspflicht zur Studienform in Vollzeitunterricht habe auf guten Noten beruht. Bei der Klägerin zeige sich im Übrigen mit einmal 10, dreimal 9, einmal 8 und einmal 7 im ersten Studienjahr (1983/1984) ein eher gemischtes Notenbild. Die serbische Notenskala umfasse die Noten 10 (Maximalnote) bis 6 (unterste Bestehensnote). Im damaligen Jugoslawien seien die Veranstaltungen "Zivilverteidigung I und II, Marxismus und modere Fremdsprache (während der ersten zwei Studienjahre) Pflicht für alle Studierenden gewesen. Die Übungen seien von Dozenten der Fakultät für Sicherheit, der Fakultät für Marxismus bzw. Soziologie und der Philologischen Fakultät abgehalten worden. Diese Fächer mit der zugehörigen Stundenzahl seien in der Gesamtsemesterwochenstundenzahl enthalten und schmälerten die Stundenzahl der studiengangbezogenen Fächer entsprechend. Der Vergleich mit deutschen Studiengängen wie Psychologie, Jura oder Medizin, um nur ein paar Beispiele anzuführen, zeigten, dass moderne Fremdsprachen dort nicht vorkämen. Damit bestehe ein weiterer wesentlicher Unterscheid zum deutschen Referenzstudiengang Psychologie. Die im Informationssystem für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ("anabin") abgebildete Struktur ausländischer Hochschulsysteme diene der ersten Orientierung über die mögliche Einstufung eines ausländischen Hochschulabschlusses im Hinblick auf das deutsche Hochschulsystem. Sie sei jedoch keinesfalls geeignet, eine Stellungnahme im Einzelfall, der ein konkreter Studienverlauf zugrunde liege, zu ersetzen oder zu relativieren. Dies gelte besonders in materieller Hinsicht, wonach auch bei formaler Zuordnung zu einem bestimmten deutschen Studienabschluss darüber hinaus besondere Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Dies sei z. B. bei den Zulassungsvoraussetzungen nach dem PsychThG der Fall (z. B. Klinische Psychologie). Die Klägerin habe im Schwerpunkt Industriepsychologie studiert. Dies ergebe sich aus dem Titelblatt des Studienbuchs. Ein Wechsel des Schwerpunktes während des Studiums würde vom Studiensekretariat in das Studienbuch eingetragen. Ein solcher Eintrag sei nicht zu finden. Ferner bestätige die Bescheinigung der Universität vom 04.10.1989 sowohl den Abschluss des Studiums mit der Nennung der Abschlussbezeichnung "diplomirani psiholog (diplomierter Psychologe) und der Fachrichtung "industrijsko usmerenje" (industrielle Fachrichtung). Die Schlussfolgerung der Klägerin, der Abschluss der Klägerin müsse "automatisch" gleichwertig sein, weil der Promotionszugang in Deutschland ermöglicht werden könne, sei unzutreffend. Studienabschlüsse aus unterschiedlichen jugoslawischen Republiken könnten im Übrigen ebenfalls nicht ohne Weiteres verglichen werden. Das Hochschulwesen sei nach einer Verfassungsänderung im Jahre 1971 in die Zuständigkeit der Republiken und autonomen Gebiete des Bundesstaates Jugoslawien übergegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Hochschulausbildung bzw. auf Zugang zu der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten. Die maßgeblichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.06.1998 (BGBl. S. 1311), zuletzt geändert am 02.12.2007 (BGBl. I S. 2686) - PsychThG - sind nicht erfüllt. Die allenfalls in Betracht kommende Zugangsberechtigung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) PsychThG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für den Zugang zu der in Rede stehenden Ausbildung ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Psychologiestudium der Klägerin ist nicht gleichwertig zu der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) PsychThG vorgesehen inländischen Hochschulausbildung. Der Begriff der Gleichwertigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Gleichwertigkeit setzt voraus, dass die ausländische Hochschulbildung sowohl nach den Gegenständen als auch nach der Wirksamkeit ihrer Vermittlung, d. h. der Dauer, Didaktik und Art der Leistungskontrolle der hiesigen Hochschulausbildung, die den Zugang zur in Rede stehenden Ausbildung ermöglicht, materiell gleichwertig ist. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24.02.2010 - 15 K 3097/09 -, juris (Rn. 22), mit weiteren Nachweisen. Behörden und Gerichte können die Gleichwertigkeit jedoch regelmäßig nicht aus eigener Sachkenntnis heraus feststellen. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse erfordert die genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen Bildungswesens und setzt deshalb in aller Regel eine sachverständige Begutachtung voraus. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit holt der Beklagte deshalb regelmäßig Stellungnahmen über die Bewertung ausländischer (Hochschul-)Qualifikationen bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein. Die Empfehlungen der ZAB sind zwar keine Rechtsnormen und deshalb nicht unmittelbar geltendes Recht. Ihnen kommt aber die Bedeutung sog. (antizipierter) Sachverständigengutachten zu, über die sich die Gerichte nur hinwegsetzen können, wenn sie entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die von ihnen erkennbar nicht bedacht worden sind. Verbleibende Zweifel an der Gleichwertigkeit gegen zu Lasten des Klägers, der die Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Studiengänge beweisen muss. So z. B. VG Köln, Urteil vom 16.06.2011 - 6 K 4106/10 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2008 - 18 K 4758/07 -, juris (Rn. 43); VG Hamburg, Urteil vom 24.02.2010 - 15 K 3097/09 -, juris (Rn. 24); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2000 - 9 S 2236/00 -, juris (Rn. 16). In Anwendung dieser Maßstäbe steht trotz der von der Klägerin vorgebrachten Einwände nicht positiv fest, dass ein Psychologiestudium an der Universität Belgrad gleichwertig zu einem Psychologiestudium an einer deutschen Universität ist. Die hierzu von der ZAB in ihrer gutachterlichen Stellungnahme mitgeteilten Bedenken, die vor allem auf die längere Studiendauer, die teilweise andere Art der Wissensvermittlung, einen Vergleich des Fächerkanons und auf die andere Schwerpunktausrichtung gestützt ist, werden von der Kläger nicht restlos ausgeräumt. Unberechtigt ist zunächst der Vorwurf der Klägerin, die ZAB setzte sich in ihren Stellungnahmen in Widerspruch zu den Angaben in der Datenbank "anabin" (Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse). Richtig ist zwar, dass die ZAB den Studiengang in "anabin" in die Klasse A 5 (= Abschlusstyp für Studiengänge mit einer typischen Normdauer von mehr als vier Jahren) eingeordnet hat. Richtig ist aber auch, dass in der Datenbank die Regelstudienzeit mit acht Semestern angegeben wird und dass der Abschluss einem deutschen Fachhochschulabschluss und nicht einem deutschen Universitätsabschluss entsprechen soll. Mit letzterem sei der serbische Abschluss nur "bedingt vergleichbar" sei, d. h. er sei dem deutschen Abschlusstyp zwar formal, nicht aber materiell gleichwertig. Der von der Klägerin behauptete Widerspruch besteht somit nicht. Nicht hinreichend entkräftet hat die Klägerin zudem die Einschätzung der ZAB, der Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Hochschulausbildungen stünde die unterschiedliche regelmäßige Dauer der beiden Studiengänge entgegen. Die ZAB hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Regelstudienzeit in den "alten" Diplomstudiengängen im Fach Psychologie unter Einschluss eines mindestens dreimonatigen Berufspraktikums an deutschen Universitäten neun Semester und bei Integration eines mindestens sechsmonatigen Berufspraktikums in das Studium zehn Semester (§ 24 Abs. 1 der Rahmenordnung Psychologie), Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie - Universitäten und gleichgestellte Hochschulen - (beschlossen von der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland am 05.11.2002 und von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 13.12.2002), betragen habe. Dem gegenübergestellt hat die ZAB, dass die Regelstudienzeit des von der Klägerin besuchten Studiengangs acht Semester betragen habe. Dieser sachverständigen Einschätzung ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Nach den vorliegenden Unterlagen spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Auffassung der ZAB zutreffend ist. Nach § 74 Abs. 3 des Statuts der Philosophischen Fakultät der Universität Belgrad kann ein ordentlicher Student höchstens zwei Studienjahre im Verlauf eines vierjährigen Studiums wiederholen, aber in außerordentlichen Fällen [...] kann er noch ein Studienjahr wiederholen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 des Statuts kann ein Student, der außerordentlichen Erfolg im Studium beweist, das Studium vor Ablauf der Zeit von vier Jahren abschließen. Hiervon ausgehend ist die Annahme der ZAB, die Regelstudienzeit habe im maßgeblichen Zeitraum lediglich acht Semester betragen, nicht zu beanstanden. Dafür sprechen auch die Angaben im Studienbuch der Klägerin, die die ZAB in ihren Stellungnahmen vom 20.08.2010 und vom 28.10.2010 nachvollziehbar gewürdigt hat und nach denen ebenfalls vieles dafür spricht, dass das Studium seinerzeit - regelmäßig - nicht länger als acht Semester dauern sollte. Die Klägerin bestreitet das zwar. Das allein verhilft ihrer Klage aber nicht zum Erfolg. Dafür wäre erforderlich, dass sie beweisen könnte, dass die Regelstudienzeiten der fraglichen Studiengänge entgegen der Annahme der ZAB vergleichbar sind. Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen. Hinreichend entkräftet hat die Klägerin weder die Arbeitsübersetzung des Statuts noch die überzeugende sachverständige Einschätzung des ZAB. Insbesondere die von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen der Universität Belgrad vom 17.11.2010 genügen dafür nicht. Hierin wird zwar von einer "Sekretärin der Fachabteilung Psychologie" erklärt, die Klägerin habe das Grundstudium der Psychologie an der Philosophischen Fakultät in Belgrad innerhalb der (einschließlich der Absolventenphase) vorgesehenen Frist von fünf Jahren mit dem Erwerb des Diploms abgeschlossen und sie habe kein Semester und kein Studienjahr wiederholt. Diese Erklärungen stehen aber in Widerspruch zu den eingehenden wie nachvollziehbaren Erläuterungen der ZAB zu den Eintragungen im Studienbuch der Klägerin und vor allem in Widerspruch zu den - allein rechtlich relevanten - Regelungen in der Prüfungsordnung (Statut), so dass der fraglichen Bestätigung letztlich nicht die erforderliche Beweiswirkung (= Beweis der Regelstudienzeit von neun Semestern) zukommt. Richtig ist zwar, dass die Diplomarbeit auch nach dem achten Semester in der einjährigen (fakultativen) Absolventenphase geschrieben und abgegeben hätte werden können. Richtig ist aber auch, dass die Diplomarbeit bei regulärem Studium ohne Weiteres bereits im achten Semester hätte erstellt werden können, weil der Lehrplan in diesem Semester stark ausgedünnt war (für die klinische Fachrichtung nur noch sechs, für die Industriefachrichtung nur noch zehn Semesterwochenstunden) und für die Diplomarbeit somit ausreichend Zeit verblieb. Die Klägerin hat im Übrigen nicht erläutern können, welche planmäßigen Studieninhalte sonst das achte Semester hätten ausfüllen sollen, zumal die Kolloquien und weitere (unwesentliche) Prüfungsteile nach dem Lehrplan in der Tat erst kurz nach Abschluss des achten Semesters erfolgen sollten. Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme der ZAB, der Gleichwertigkeit der fraglichen Studiengänge stünde zudem die unterschiedliche Art der Wissensvermittlung entgegen. Die ZAB hat ausführlich dargelegt, dass Präsenzveranstaltungen unter dem Gesichtspunkt des Erkenntnisgewinns eine andere Qualität zukomme als einem Fernstudium. Dieser nachvollziehbaren sachverständigen Einschätzung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Nicht hinreichend in Frage gestellt hat die Klägerin auch die weitere Annahme der ZAB, Psychologie mit klinischem Schwerpunkt werde an deutschen Universitäten nur als Präsenzstudiengang angeboten, wohingegen es in Belgrad seinerzeit möglich gewesen sei, einen Teil des Studiums als außerordentlicher Student ohne Anwesenheitspflicht und damit ohne Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Dass dies ohne Weiteres möglich war, bestätigen letztlich auch die Eintragungen im Studienbuch der Klägerin. Danach ist sie im ersten Studienjahr in den drei Kernfächern des Psychologiestudiums (Physiologie des Nervensystems, Statistik in der Psychologie, Allgemeine Psychologie I) ohne vorherigen Besuch von Lehrveranstaltungen geprüft worden. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass die ZAB die Art der Wissensvermittlung in den beiden fraglichen Studiengängen nicht für vergleichbar erachtet. Der begehrten positiven Feststellung der Gleichwertigkeit stehen ferner die substantiierten Bedenken der ZAB wegen der fachlichen Ausrichtung des Studiums der Klägerin in Belgrad entgegen. Unstreitig richtig ist zunächst die Auffassung der ZAB, in Deutschland könne sich nur derjenige als Psychotherapeut niederlassen, der im Studium das Vertiefungsfach Klinische Psychologie erfolgreich belegt habe. Im Abschlusszeugnis der Klägerin hingegen fehlt es an der Angabe eines solchen Schwerpunkts. Bestätigt wird nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nur die Ausbildung in der industriellen Fachrichtung. Aus den Eintragungen im Studienbuch der Klägerin folgt zwar, dass sie zusätzlich auch Leistungsnachweise in der Fachrichtung Klinische Psychologie erbracht hat. Nach den eingehenden Darlegungen der ZAB verbleiben aber erhebliche Zweifel, ob die in Belgrad von der Klägerin erworbenen Kenntnisse qualitativ denen entsprechen, die im Vertiefungsfach Klinische Psychologie an einer deutschen Universität zu erbringen sind. Dies gilt umso mehr, als die Studieninhalte in Belgrad auch sonst nicht völlig deckungsgleich mit denen an einer deutschen Universität waren, wie die ZAB unter Hinweis etwa auf die von der Klägerin seinerzeit zu besuchenden "landestypischen" Veranstaltungen Zivilverteidigung I und Zivilverteidigung II und Marxismus belegt hat. Die aufgrund dieser sachverständigen Einschätzung verbleibenden Bedenken an der Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Studiengänge, die nach Auffassung der Kammer auch durch weitere Sachaufklärung von Amts wegen nicht mehr ausgeräumt hätte werden können, gehen zu Lasten der materiell beweisbelasteten Klägerin. Da bereits die vorgenannten Gesichtspunkte - sowohl zusammen als auch jeweils für sich genommen - der Gleichwertigkeit entgegenstehen, muss für das vorliegende Verfahren nicht mehr entscheiden werden, ob auch die weiteren von der ZAB aufgeführten Umstände (z. B. Dauer und Qualität des Fachpraktikums) einer für die Klägerin günstigen Entscheidung entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.