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Urteil

10 K 5135/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0518.10K5135.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 3 Unter dem 21.05.2003 beantragte sie zunächst die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises/Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher bei dem Bundesverwaltungsamt. Dabei gab sie an, die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrer Mutter abzuleiten, die am 13.01.1945 als Volksdeutsche eingebürgert worden sei. 4 Die Klägerin, W. T. geborene L. zwischenzeitlich O. , wurde laut der mit Antragstellung vorgelegten Geburtsurkunde am 00.00.0000 in Akmolinsk (Astana)/UdSSR (Kasachstan) geboren. Die Geburt wurde laut Urkunde am 18.01.1956 auf dem Standesamt L1. /Gebiet Akmolinsk (Astana) registriert und die Urkunde am gleichen Tag ausgestellt. Als Vater ist in der Urkunde Q. L. mit der Nationalität Ukrainer und als Mutter K. L. mit der Nationalität Deutsche eingetragen. Die Eltern der Klägerin schlossen am 30.03.1954 die Ehe. Nach der vorgelegten Bescheinigung über die Ehe sind beide Elternteile im Jahr 1925 geboren. Die Mutter hieß mit Mädchenname C. , der Name ihres Vaters ist mit M. angegeben. 5 Die Klägerin schloss am 29.05.1976 die Ehe mit M1. O. . In der Bescheinigung des Kreisstandesamtes B. /Gebiet Dnepropetrowsk vom 25.07.2002 über die Eheschließung ist die Klägerin mit ukrainischer Nationalität geführt. 6 Auf die Anfrage der Klägerin vom 06.01.2003 übersandte das Bundesarchiv ein mit "Abschrift einer Einbürgerungsurkunde" überschriebenes Dokument, aus dem hervorgeht, dass einer F. C1. , geboren am 00.00.0000 am 13.01.1945 eine Einbürgerungsurkunde in H. /Wartheland ausgehändigt wurde. Die Einbürgerung erstreckte sich auf die minderjährige Tochter F. , geboren am 00.00.0000 in Weissowo/UdSSR. 7 Mit Bescheid vom 09.02.2005 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin könne die deutsche Staatsangehörigkeit als ehelich geborenes Kind durch Geburt nur von einem deutschen Vater ableiten. Für die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters beständen indes keine Anhaltspunkte. Von der Mutter könne sie die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung erwerben. Für diesen Erklärungserwerb beständen gesetzliche Fristen, die die Klägerin nicht eingehalten habe. Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit von der Mutter scheide daher ebenfalls aus. Der Bescheid wurde bestandskräftig. 8 Anwaltlich vertreten beantragte die Klägerin unter dem 14.07.2008 die Einbürgerung nach "§ 7 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes" bei dem Bundesverwaltungsamt. Zur Begründung des Antrags führte sie aus, sie sei Vertriebene, denn sie habe die Vertriebeneneigenschaft von ihrer Mutter erworben. 9 Mit Bescheid vom 24.02.2009, der Klägerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 27.02.2009, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es zunächst aus, es sei davon ausgegangen, es handele sich um einen Antrag auf Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes. Danach könne ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes sei, die Einbürgerung vom Ausland her beantragen, wenn er die Rechtsstellung eines Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) habe. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Sie sei jedenfalls nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des Gesetzes. Mit der formalen Überleitung der Vertriebeneneigenschaft nach § 7 BVFG a.F. gingen nicht auch die persönlichen Volkszugehörigkeitsmerkmale über. Diese müsse die Klägerin vielmehr in eigener Person erfüllen. Maßgeblich sei insoweit für Personen, die nach dem 31.12.1923 geboren seien und das Vertreibungsgebiet nicht vor dem 01.01.1993 verlassen hätten, § 6 Abs. 2 BVFG in der derzeit aktuellen Fassung (n.F.). Da die Klägerin in der Bescheinigung des Kreisstandesamtes B. des Gebiets Dnepropetrowsk vom 25.07.2002 über die erste, am 29.05.1976 geschlossene Ehe als ukrainische Volkszugehörige geführt worden sei, sei davon auszugehen, dass sie sich anlässlich der Erstausstellung eines Inlandspasses am 20.09.1971 für die ukrainische Nationalität nach ihrem Vater entschieden habe. Damit habe die Klägerin ein das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließendes Bekenntnis zum ukrainischen Volkstum abgelegt. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz nicht erfüllt seien, bedürfe es keiner Entscheidung, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bestehe bzw. staatliche Interessen vorlägen, die einer Einbürgerung entgegen stünden. 10 Die Klägerin legte am 09.03.2009 anwaltlich vertreten Widerspruch gegen den Bescheid ein, den sie nicht weiter begründete. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2009, der Klägerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 17.07.2009, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf die Begründung des Ausgangsbescheids zurück. 12 Die Klägerin hat am 12.08.2009 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie sei deutsche Volkszugehörige, weil für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit wegen § 100 Abs. 1 BVFG die Rechtslage im Zeitpunkt des Erwerbs der Vertriebeneneigenschaft zugrunde zu legen sei. Danach sei sie als sog. Spätgeborene, die bis zu ihrer Selbständigkeit von ihrer deutschen Mutter geprägt worden sei, deutsche Volkszugehörige. Die Eintragung der ukrainischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass sei gegen ihren Willen erfolgt. Ihr, der Klägerin, sei erklärt worden, die Volkszugehörigkeit richte sich ausschließlich nach dem Vater und sie habe keine Rechte, als Deutsche eingetragen zu werden. Unabhängig davon sei eine Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit für das Kind einer deutschen Kriegsgefangenen auch unzumutbar gewesen. Dies habe das Bundesverfassungsgericht so entschieden (BVerfGE 59, 160 ff.). Das Ermessen für die Einbürgerung sei in ihrem Fall auf Null reduziert. Ein öffentliches Interesse ergebe sich bereits aus dem Vertreibungsschicksal der Familie und der Abstammung von einer deutschen Staatsangehörigen. Überdies wäre es mit Art. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar, wenn sie, die Klägerin, von ihrem Anspruch nur deshalb ausgeschlossen bliebe, weil sie aufgrund des Vertreibungs- und Verschleppungsschicksals ihrer deutschen Mutter im Ausland geboren worden sei. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 24.02.2009 und dessen Widerspruchsbescheids vom 13.07.2009 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie zur Begründung aus, eine Eintragung der ukrainischen Nationalität ohne oder gegen den Willen der Klägerin könne nur dann angenommen werden, wenn eine physische oder psychische Zwangslage vorgelegen hätte. Dies habe die Klägerin nicht dargetan. Die Klägerin habe auch nicht dargetan, dass ihr das Bekenntnis zum deutschen Volkstum unzumutbar gewesen sei. Denn sie habe nicht dargetan, inwieweit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Zumindest jedoch fehle es der Klägerin an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum für die Zeit ab 1992. Mangels gegenteiligen Sachvortrags und sonstiger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch heute noch in allen Personenstandsurkunden als ukrainische Volkszugehörige geführt werde. Eine Änderung sei der Klägerin rechtlich möglich und tatsächlich zumutbar gewesen. Das Nichtnutzen der Möglichkeit der Änderung der Nationalität im Inlandspass stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein zurechenbares Hinwenden zu dem fremden Volkstum dar. Einer Entscheidung, ob ein Interesse an der Einbürgerung bestehe, bedürfe es daher nicht. Auch nach §§ 13, 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der seit dem 28.08.2007 geltenden Fassung (StAG) käme eine Einbürgerung nicht in Betracht. § 13 StAG sei nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht mehr minderjährig sei. Für § 14 StAG fehle es ihr an den erforderlichen Bindungen an Deutschland. Überdies sei ein öffentliches Interesse auch nicht gegeben, wenn man die Bindungen unterstellte, weil die Klägerin nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge und nicht feststellbar sei, dass sie nach ihrer Übersiedlung in der Lage wäre, selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Politische, wirtschaftliche oder kulturelle Gesichtspunkte, die die Einbürgerung der Klägerin als wünschenswert erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Bei der gebotenen Abwägung habe das mittelbare Vertreibungsschicksal der Klägerin zurückzutreten. 18 Die Kammer hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16.08.2010 abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 01.02.2011 zurückgewiesen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 21 Die Klägerin ist durch den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 24.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2009 nicht in ihren Rechten verletzt (§§ 113 Abs. 5, 114 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); sie hat weder einen Anspruch auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch auf die Neubescheidung ihres Antrages. 22 Zunächst einmal kann die Klägerin ihren Antrag auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht mehr auf § 9 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 (1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz - StAngRegG) stützen. 23 Diese Vorschrift ist als Rechtsgrundlage für die Einbürgerung aus dem Ausland durch Artikel 2 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (Rechtsbereinigungsgesetz) mit Wirkung zum 15.12.2010 aufgehoben worden. Eine Übergangsregelung enthält das Rechtsbereinigungsgesetz nicht. Für eine weitere Anwendung der aufgehobenen Vorschrift auf Anträge, die vor dem 15.12.2010 gestellt wurden, ist auch der Gesetzesbegründung nichts zu entnehmen. Dort heißt es vielmehr: "Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit aus dem Jahr 1955 kann insgesamt aufgehoben werden, weil der Regelungsinhalt inzwischen weitestgehend gegenstandslos geworden ist. Theoretisch noch denkbare Einbürgerungen können problemlos auf der Grundlage der §§ 8, 13 und 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgenommen werden", 24 vgl. BT-Drucks. 17/2279, S. 29. 25 Für die Fälle der Einbürgerung ist eine weitere Anwendung der aufgehobenen Vorschrift auch aus den Gesichtspunkten der unzulässigen Rückwirkung oder des Bestandsschutzes nicht geboten, 26 vgl. zu Fällen der Statusfeststellung: VG Köln, Urteil vom 30.03.2011 - 10 K 6829/10 -. 27 Einen Anspruch auf die Einbürgerung nach den Vorschriften der §§ 13, 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der seit dem 28.08.2007 geltenden Fassung (StAG) hat die Klägerin nicht. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob und inwiefern die aufgehobene Regelung des § 9 1. StAngRegG inzident innerhalb der Vorschriften der §§ 13, 14 StAG zu berücksichtigen ist. Die Klägerin erfüllt weder die Voraussetzungen der aufgehobenen Regelung des § 9 1. StAngRegG, noch die Voraussetzungen der §§ 13, 14 StAG. 28 Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 1. StAngRegG liegen ersichtlich nicht vor und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. 29 Es lässt sich ferner nicht feststellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 1. StAngRegG vorliegen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 1. StAngRegG konnte ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, die Einbürgerung vom Ausland her beantragen, wenn er die Rechtsstellung eines Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) hatte oder als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG Aufnahme finden sollte. Letzteres ist bereits deshalb auszuschließen, weil die Klägerin keinen Aufnahmebescheid als Aussiedlerin hat und diesen Status nach Einführung des Status des Spätaussiedlers auch nicht mehr erhalten kann. 30 Ob die Klägerin gemäß § 7 BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung (BVFG a.F.) die Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 BVFG nach ihrer Mutter erworben hat, bedarf keiner abschließenden Prüfung; die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die weitere Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit. Die deutsche Volkszugehörigkeit war im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 1. StAngRegG selbstständig zu prüfen und wurde nicht etwa von einem Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. mit umfasst bzw. kraft Gesetzes erworben, 31 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.02.2003 - 5 C 44/01 - NVwZ-RR 2003, 601; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 05.11.2008 - 12 E 1616/08 -, vom 08.03.2007 - 12 A 48/05 - und vom 29.03.2007 - 12 A 1777/05 -; VG Köln, Urteile vom 14.05.2003 - 10 K 2687/01 -, vom 08.11.2004 - 10 K 8035/03 -, vom 09.03.2005 - 10 K 2860/04 - und vom 12.12.2007 - 10 K 3466/06 -. 32 Für die 1955 geborene Klägerin bestimmen sich die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit mangels einschlägiger entgegenstehender Übergangsvorschriften nach § 6 BVFG in der aktuellen Fassung, mithin nach § 6 Abs. 2 BVFG, da die Klägerin nach 1923 geboren ist und das Vertreibungsgebiet nicht bis 1992 verlassen hat, 33 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2008 - 12 E 1616/08 -; VG Köln, Urteile vom 17.06.2009 - 10 K 2338/08 - und vom 12.12.2007 - 10 K 3466/06. 34 Die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 BVFG findet vorliegend keine Anwendung. Denn danach finden nur für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG - Vertriebene und Flüchtlinge - die vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. Die 1955 geborene Klägerin gehört nicht zu diesem Personenkreis; sie ist nicht Vertriebene/Umsiedlerin im Sinne der genannten Vorschriften. Die Klägerin hat allenfalls derivativ die Eigenschaft als Vertriebene nach § 7 BVFG a.F. von einem Elternteil erworben. Der derivative Erwerb ist der unmittelbaren Vertriebeneneigenschaft, auf die § 100 Abs. 1 BVFG durch den Verweis Bezug nimmt, auch nicht gleichzustellen. Zum einen wurde der Erwerb nach § 7 BVFG a.F. mit der Neufassung des BVFG durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz aufgehoben. Zum anderen war der Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 100 BVFG, solchen Personen Rechtspositionen nach dem BVFG in der alten Fassung zu erhalten, die in ihrer eigenen Person ein Vertreibungsschicksal erlitten hatten. Für alle übrigen Personen wurden die Regelungen für "Spätaussiedler" geschaffen. 35 Die Altregelung des § 6 BVFG ist auch nicht aus anderen Gründen anzuwenden. Insbesondere bestehen gegen die Heranziehung der aktuellen Fassung des BVFG bei der Bestimmung der deutschen Volkszugehörigkeit keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung, denn das geltende Recht nimmt keine nachträgliche, vertrauensschutzwidrige Änderung bereits eingetretener Rechtsfolgen bezüglich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalts vor, 36 vgl. VG Köln, Urteil vom 17.06.2009 - 10 K 2338/08 -. 37 Es ist auch nicht aus dem Grunde auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt und damit auf § 6 BVGF a.F. abzustellen, weil in diesem Zeitpunkt der Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. erworben wird. Denn die Vertriebeneneigenschaft ist von der deutschen Volkszugehörigkeit getrennt zu betrachten, 38 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2008 - 12 E 1616/08 -. 39 Dass die Klägerin die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, ist nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift ist derjenige nach dem 31.12.1923 Geborene deutscher Volkszugehöriger, der von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Dabei muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat sich nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt, denn sie ist in ihrem ersten Inlandspass von 1971 und den in der Folgezeit ausgestellten Personenstandsurkunden mit ukrainischer Nationalität geführt. Es ist auch nichts dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin sich auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Ein Bekenntnis kann auch nicht unterstellt werden. Zum einen sind zu berücksichtigende Gefahren und Nachteile nicht vorgetragen, zum anderen wäre es der Klägerin jedenfalls nach 1992 möglich gewesen, die Eintragung ihrer Nationalität zu ändern. Damit hat sie sich nach außen in zurechenbarer Weise einem anderen Volkstum zugewandt, 40 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.02.2005 - 5 B 128/04 - und Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 25/026 -. 41 42 Einer Erörterung, ob familiäre Vermittlung der deutschen Sprache wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war, bedarf es daher vorliegend nicht. 43 Da die Klägerin aus den ausgeführten Gründen die Voraussetzungen der Einbürgerung nach der aufgehobenen Vorschrift des § 9 1. StAngRegG nicht erfüllt, kommt eine Verkürzung der Tatbestandsmerkmale und/oder eine Ermessenseinengung im Rahmen der Vorschriften der §§ 13, 14 StAG vorliegend nicht in Betracht. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Einbürgerung nach den Vorschriften §§ 13, 14 StAG - ohne eine derartige Einengung - erfüllt die Klägerin nicht. 44 Nach § 13 StAG können ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder, die ihren Aufenthalt im Ausland haben, auf ihren Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen. Die Einbürgerung nach dieser Vorschrift scheitert bereits daran, dass die Klägerin kein minderjähriges Kind mehr ist. 45 Auch nach § 14 StAG kann die Klägerin die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht beanspruchen. Danach kann ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Bindungen an Deutschland, die eine Einbürgerung rechtfertigen, können angenommen werden, wenn Einbürgerungsbewerber in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen zu Deutschland unterhalten. Dabei können sich nähere Beziehungen zu Deutschland bei dem Einbürgerungsbewerber auf seine deutsche Volkszugehörigkeit, eine bestehende oder frühere Ehe oder i.d.R. mehrjährige familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen, einen früheren längeren Aufenthalt oder Eigentum an Immobilien oder das Unterhalten einer Wohnung zur Eigennutzung im Inland, Ansprüche oder Anwartschaften auf Renten- und Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, den Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, die Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, die Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen oder etwa auf besondere Verdienste für Deutschland gründen, 46 vgl. dazu auch BR-Drs. 749/99, S. 32. 47 Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie in mehrfacher Hinsicht solche oder vergleichbare nähere Beziehungen zu Deutschland unterhält. 48 Ferner fehlt es der Klägerin auf tatbestandlicher Ebene - jedenfalls - auch an der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Danach setzt die Einbürgerung auch aus dem Ausland voraus, dass der Ausländer imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Im Zusammenhang mit der Auslandseinbürgerung ist die Vorschrift so zu verstehen, dass der Einbürgerungsbewerber in der Lage sein muss, sich und seine Angehörigen im Inland zu unterhalten. Dazu ist die Klägerin ihren Angaben im Rahmen der Antragstellung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach nicht in der Lage. 49 Gründe des öffentlichen Intereses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte, unter denen von der Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden könnte (§ 8 Abs. 2 StAG), liegen hier nicht vor. Ein öffentliches Interesse ist insbesondere nicht wegen des Vertreibungsschicksals der Mutter der Klägerin gegeben. § 8 StAG ist insoweit kein Auffangtatbestand für Ausländer, die die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelungen des BVFG und/oder des früheren § 9 1.StAngRegG nicht erfüllen. Ein öffentliches Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin nicht rechtzeitig eine Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach ihrer Mutter gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 abgegeben hat. Sie ist insoweit auch nicht in Deutschland zwischen 1953 und 1974 geborenen Kindern deutscher Mütter gegenüber, auf die das Recht gleichermaßen anzuwenden ist, schlechter gestellt. 50 Mangels der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Einbürgerungsvorschriften, kommt es auf die Rechtsfolgenseite (Ermessen) nicht mehr an. Ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrages scheidet demnach ebenfalls aus. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Ermessensreduzierung auf Null bedarf demnach keiner Erörterung. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.