Beschluss
12 A 1777/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben ist.
• Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen des § 9 StAngRegG die deutsche Volkszugehörigkeit als aktuelle Voraussetzung positiv festzustellen.
• Der abgeleitete Erwerb des Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. begründet nicht automatisch in materiell-rechtlicher Hinsicht die deutsche Volkszugehörigkeit des Kindes.
• Bei minderjährigen Kindern kann die familiäre Bekenntnislage zur Annahme deutscher Volkszugehörigkeit beitragen; mit Erreichen der Bekenntnisfähigkeit kommt es jedoch auf das eigene Bekenntnis des Kindes an, nicht mehr auf die elterliche Bekenntnislage.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung; Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit bei Kindern • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben ist. • Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen des § 9 StAngRegG die deutsche Volkszugehörigkeit als aktuelle Voraussetzung positiv festzustellen. • Der abgeleitete Erwerb des Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. begründet nicht automatisch in materiell-rechtlicher Hinsicht die deutsche Volkszugehörigkeit des Kindes. • Bei minderjährigen Kindern kann die familiäre Bekenntnislage zur Annahme deutscher Volkszugehörigkeit beitragen; mit Erreichen der Bekenntnisfähigkeit kommt es jedoch auf das eigene Bekenntnis des Kindes an, nicht mehr auf die elterliche Bekenntnislage. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand war die Frage, ob bei einem Kind die deutsche Volkszugehörigkeit im Rahmen des § 9 StAngRegG positiv festzustellen ist, insbesondere im Zusammenhang mit dem abgeleiteten Erwerb des Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. Die Kläger machten geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Es ging um die Fortgeltung einer an Kindesstatt von der Familie übernommene Bekenntnislage nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit. Die Vorinstanz lehnte die Zulassung ab; die Kläger sollten die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde vom Gericht festgesetzt. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die behauptete grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegt. • Rechtsprechung des Senats bestimmt, dass im Rahmen des § 9 StAngRegG die deutsche Volkszugehörigkeit als aktuelle Voraussetzung positiv festzustellen ist. • Der abgeleitete Erwerb des Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. führt allein nicht dazu, dass materiell-rechtlich die deutsche Volkszugehörigkeit des Kindes begründet wird. • Bei minderjährigen Kindern kann die Bekenntnislage der Familie zur Annahme deutscher Volkszugehörigkeit führen; diese auf der familiären Lage beruhende Volkszugehörigkeit besteht jedoch nicht uneingeschränkt fort. • Mit Erreichen der Bekenntnisfähigkeit des Kindes ist auf dessen eigenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzustellen, da das Kind ein eigenes Bewusstsein der Volkszugehörigkeit entwickelt und die früheren Bestätigungsmerkmale nicht mehr automatisch teilt. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde rechtskräftig gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Senat hat klargestellt, dass die deutsche Volkszugehörigkeit im Rahmen des § 9 StAngRegG als aktuelle Voraussetzung positiv festgestellt werden muss und dass der abgeleitete Erwerb des Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. nicht automatisch die materielle deutsche Volkszugehörigkeit eines Kindes begründet. Insbesondere gilt: Eine aufgrund der familiären Bekenntnislage angenommene deutsche Volkszugehörigkeit von Minderjährigen besteht nicht uneingeschränkt fort; mit Erreichen der Bekenntnisfähigkeit ist das eigene Bekenntnis des Kindes maßgeblich. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 60.000 EUR festgesetzt.