Urteil
10 K 3505/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0223.10K3505.10.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.05.2010 verpflichtet, dem Kläger die Fahrkosten für den Besuch des Gymnasiums Nonnenwerth durch sein Kind N. in den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 in Höhe von insgesamt 866,50 € zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.05.2010 verpflichtet, dem Kläger die Fahrkosten für den Besuch des Gymnasiums Nonnenwerth durch sein Kind N. in den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 in Höhe von insgesamt 866,50 € zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Das Kind des Klägers, N. , besuchte in den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 die Klassen 5 und 6 des privaten katholischen Gymnasiums Nonnenwerth in Rheinland-Pfalz. Es pendelte dorthin an den Schultagen von seinem Wohnort Bad Honnef. Eine Erstattung der hierdurch entstandenen Fahrkosten beantragte der Kläger bei der Beklagten, da das Land Rheinland-Pfalz keine Fahrkosten erstattete. Er legte u.a. eine an ihn gerichtete Rechnung des Fährunternehmens für die Nutzung der Fähre nach Nonnenwerth vor. Ausweislich der Berechnung der Beklagten ergab sich ein erstattungsfähiger Betrag von insgesamt 866,50 € für beide Schuljahre. Mit Schreiben vom 25.01.2008 informierte die Beklagte das Gymnasium Nonnenwerth darüber, dass aufgrund geänderter Vorgaben des Schulministeriums NRW die Schüler aus Bad Honnef nur dann die Schülerfahrkosten erstattet bekämen, wenn sie durch einen schriftlichen Ablehnungsbescheid nachweisen könnten, dass sie am nächstgelegenen Gymnasium nicht hätten aufgenommen werden können. Für Schüler aus Bad Honnef-Tal sei dies das Städtische Siebengebirgsgymnasium in Bad Honnef und für Schüler aus Bad Honnef-Aegidienberg zusätzlich das Gymnasium am Oelberg in Königswinter-Oberpleis. Ein Verzicht auf diese Ablehnungsbescheide sei eventuell für das Schuljahr 2007/2008 noch möglich, nicht aber ab dem Schuljahr 2008/2009. Die Beklagte bat das Gymnasium Nonnenwerth darum, die Schüler der neuen Klassen 5 hierauf hinzuweisen. Mit Schreiben vom 25.11.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund des Erlasses des Ministers für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.05.2006 ab dem Schuljahr 2006/2007 nur noch dann Schülerfahrkosten übernommen werden könnten, wenn die Erziehungsberechtigten durch einen schriftlichen Ablehnungsbescheid nachwiesen, dass ihr Kind beim nächstgelegenen Gymnasium nicht aufgenommen werden könne. Für Schüler aus Bad Honnef-Tal sei dies das Städtische Siebengebirgsgymnasium in Bad Honnef und für Schüler aus Bad Honnef-Aegidienberg zusätzlich das Gymnasium Königswinter-Oberpleis. Nachdem diese Gymnasien pauschal erklärt hätten, dass eine Aufnahme von zusätzlichen Schülern aufgrund von Kapazitätserschöpfung nicht möglich gewesen sei, sei dies von der Bezirksregierung Köln für das Schuljahr 2006/2007 im Dezember 2007 anerkannt worden. Auch für das Schuljahr 2007/2008 lägen von diesen Gymnasien pauschale Ablehnungsbescheide vor. Leider seien diese für die Schüler, die im Schuljahr 2007/2008 neu auf das Private Gymnasium Nonnenwerth gewechselt seien, also alle Schüler der 5. Klassen, nicht akzeptiert worden. Die Bezirksregierung Köln teile mit aktuellem Schreiben mit, dass sie die vorgelegten Anträge von Schülern der 5. Klassen des Gymnasiums Nonnenwerth auf Erstattung der Schülerfahrkosten nur dann genehmigen könne, wenn eine einzelfallbezogene Ablehnungsentscheidung des Städtischen Siebengebirgsgymnasiums bzw. für Kinder aus Bad Honnef-Aegidienberg zusätzlich auch des Gymnasiums Königswinter-Oberpleis vorliege. Sie, die Beklagte, bitte daher um Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen. Daraufhin legte der Kläger eine Bescheinigung für das Schuljahr 2007/2008 des Städtischen Siebengebirgsgymnasiums Bad Honnef vom 24.11.2008 vor, wonach es das Kind N. wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten nicht in die Stufe 5 habe aufnehmen können, und ein Schreiben des Gymnasiums am Oelberg, Königswinter-Oberpleis, vom 15.12.2008 vor, wonach dessen Klassen 5 im Schuljahr 2007/2008 über keine Aufnahmekapazitäten verfügt hätten, so dass keine Schüler mehr hätten aufgenommen werden können. Mit Bescheid vom 04.05.2010 lehnte die Beklagte die Anträge auf Übernahme der Schülerfahrkosten für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 ab. Unter Wiederholung der Gründe aus ihrem Schreiben vom 25.11.2008 führte die Beklagte weiter aus, die Übernahme der Fahrkosten für die Schüler der 5. Klassen werde abgelehnt, da sich das Kind der Klägerseite nicht dem Auswahlverfahren in der nächstgelegenen Schule gestellt habe. Der Antrag für das Schuljahr 2008/2009 werde abgelehnt, weil das Kind der Klägerseite nicht die nächstgelegene Schule besucht habe und daher ohne Nachweis von Aufnahmebemühungen an einer solchen auch kein Erstattungsanspruch bestehe. Auch in den Folgejahren sei eine Erstattung ausgeschlossen. Die Beklagte verwies auf einen Bescheid der Bezirksregierung Köln von Juli 2009, den sie in Auszügen ihrem Bescheid beifügte. Darin wurde ausgeführt: Die Erstattung von Schülerfahrkosten an Schüler, die Schulen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchten (sog. Pendler), richte sich nach einem Erlass von 1971. Danach sei eine Kostenerstattung nur zu gewähren, wenn die Pendler eine Schule besuchten, die die nächstgelegene Schule im Sinne des § 9 der Schülerfahrkostenverordnung sei. Dies sei für Schüler mit Wohnsitz in Bad Honnef regelmäßig das Siebengebirgsgymnasium bzw. das Gymnasium am Oelberg, es sei denn deren Besuch stünden schulorganisatorische Gründe, wie z.B. die Erschöpfung der Aufnahmekapazität, entgegen. Das Vorliegen solcher Gründe sei für jeden Schüler individuell festzustellen und könne nicht lediglich anhand eines vorhandenen Anmeldeüberhangs bei der entsprechenden Schule für alle betreffenden Schüler unterstellt werden. Erforderlich sei vielmehr, dass ein Schüler sich überhaupt einem Auswahlverfahren in der nächstgelegenen Schule gestellt habe. Es sei keineswegs als sicher zu unterstellen, dass genau dieser Fünftklässler, der nunmehr als Pendler eine andere Schule besuche, bei der nächstgelegenen Schule aufgrund der Aufnahmekriterien nach der APO-S I abgelehnt worden wäre. Mit der hiergegen erhobenen Klage wird vorgetragen, eine gegenüber der Beklagten abgegebene Stellungnahmen des Städtischen Siebengebirgsgymnasiums vom 22.04.2008 sowie ein der Beklagten bekanntes Schreiben des Gymnasiums am Oelberg vom 04.09.2007 an Rechtsanwalt M.---- ließen den Schluss zu, dass deren 5. Klassen zum Schuljahresbeginn 2007/2008 zweifelsfrei bis zur Kapazitätsgrenze belegt gewesen seien. Gleiches folge aus den individuellen Absagen dieser Gymnasien im Schuljahr 2008/2009. Seit den 70er Jahren habe die Beklagte - von der Bezirksregierung Köln unbeanstandet - die Nachweise, dass schulorganisatorische Gründe einem Schulbesuch in nähergelegenen Schulen entgegenstünden, durch mündliche Nachfrage erbracht. Diese Vorgehensweise sei mit Erlass des Schulministeriums vom 20.01.2006 moniert worden und es sei eine neue Verfahrensweise eingefordert worden. Nach einem weiteren Erlass vom 03.05.2006 sollte eine Kostenübernahme nur noch dann erfolgen, wenn die Pendler aus Kapazitätsgründen eine Absage erhalten hätten, die schriftlich zu erteilen sei. Einen Hinweis, dass dies nur im Zuge des allgemeinen Auswahlverfahrens erfolgen könne, enthalte dieser Erlass im Gegensatz zu dem dem angegriffenen Bescheid beigefügten Schreiben der Bezirksregierung Köln vom Juli 2009 nicht. Die Beklagte habe erst mit Schreiben vom 25.11.2008 die Klägerseite bezogen auf das Einschulungsjahr 2007 darauf hingewiesen, dass für Fünftklässler individuelle Ablehnungsbescheide erforderlich seien. Diese seien für das Schuljahr 2007/2008 dann auch erbracht worden. Hinsichtlich der Kinder des Einschulungsjahrgangs 2008 habe es keine Möglichkeit mehr gegeben, ein Aufnahmeverfahren wie nunmehr im Schreiben der Bezirksregierung Köln vom Juli 2009 gefordert zu durchlaufen. Daher gehe es auch um die Frage des Vertrauensschutzes für die Klägerseite. Im Übrigen entlaste der Schulbesuch in Rheinland-Pfalz den nordrhein-westfälischen Landeshaushalt, da die Kosten für einen Schulplatz bei Weitem die Schülerfahrkosten überstiegen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.05.2010 zu verpflichten, ihm die Schülerfahrkosten für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 in Gesamthöhe von 866,50 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerseite habe keinen Nachweis über eine Kapazitätserschöpfung beim nächstgelegenen Gymnasium in Form eines Ablehnungsbescheids erbracht. Die Frage, ob die Kapazität in den streitigen Zeiträumen dort tatsächlich erschöpft gewesen sei, sei daher zweitrangig. Der Klägerseite sei bekannt gewesen, dass die Erstattung von Schülerfahrkosten an die erfolglose Durchführung eines Anmeldeverfahrens an den hiesigen Gymnasien geknüpft gewesen sei. Die Beklagte wie auch die betroffenen Schulen seien ihren Informations- und Beratungspflichten unmittelbar nach dem Erlass vom 03.05.2006 nachgekommen. Ein Vertrauenstatbestand bestehe nicht. Es sei auch nicht aufgrund der Mitteilungen der Schulen über die Kapazitätserschöpfung von November bzw. Dezember 2008 von einer Anmeldung abgesehen worden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, nach Nr. 9.13 der Verwaltungsvorschriften zu § 9 Schülerfahrkostenverordnung könne es sich bei den beachtlichen schulorganisatorischen Gründen nur um Maßnahmen handeln, die von einem Schulträger oder der Schule im Rahmen der zustehenden Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen werden. Hier sei jedoch Ursache des Besuchs einer anderen als der nächstgelegenen Schule nicht die Handlung einer Schule oder eines Trägers, sondern allein die Entscheidung der Klägerseite für das Gymnasium Nonnenwerth unabhängig von einem etwaigen Anmeldeüberhang bei den hiesigen Gymnasien. Zum Zeitpunkt des hiesigen Anmeldeverfahrens im Februar 2007 sei bereits eine Aufnahmebestätigung des Gymnasiums Nonnenwerth erfolgt, wo das Anmeldeverfahren bereits kurz nach den Herbstferien stattfinde. Die Klägerseite sei nicht davon abgehalten worden, eine Aufnahme an der nächstgelegenen Schule zu versuchen, vielmehr hätte sie ohne Not darauf verzichtet. Eine nachträgliche Pauschalerklärung der nächstgelegenen Schule zu ihrer Kapazitätserschöpfung könne nicht akzeptiert werden und eine Einzelfallprüfung innerhalb des Anmeldeverfahrens qualitativ nicht ersetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Kind der Klägerseite aufgrund der Kriterien aus § 1 APO-S I abgelehnt worden wäre und deshalb eine andere Schule besuchen müsse. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 04.05.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der ihm in den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 für sein Kind N. entstandenen Schülerfahrkosten in der tenorierten Höhe. Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis gemäß Ziffer 1.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 29.03.1971 zur „Erstattung der Schülerfahrkosten und der Kosten für Lernmittel an Schülerinnen und Schüler, die Schulen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen (sog. Pendler)“ (BASS 11-04.Nr.1; im Folgenden: Pendlererlass); ausführlich zu dieser Anspruchsgrundlage s. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 10.03.2010 – 10 K 5898/08 -. Zwar gewährt der Wortlaut des § 2 Abs. 4 SchfkVO, wonach in besonders begründeten Ausnahmefällen, unter anderem wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt, Schülerfahrkosten übernommen werden können, selbst bei Vorlage eines Ausnahmefalles Ermessen. Das in der Schülerfahrkostenverordnung gewährte Ermessen hat das Land Nordrhein-Westfalen durch Erlass des Pendlererlasses ausgefüllt. Das Ermessen der Beklagten ist vorliegend „auf Null“ reduziert, weil die Voraussetzungen des Pendlererlasses vorliegen und dann ohne weitere Prüfung immer Schülerfahrkosten übernommen werden. Eine Änderung dieser Praxis haben weder die Beklagte noch der Beigeladene vorgetragen, noch ist sie dem Gericht ersichtlich. Nach Ziffer 1.2 des Pendlererlasses wird für eine Kostenerstattung vorausgesetzt, dass die im benachbarten Land besuchte Schule die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfkVO ist und eine Schülerfahrkostenerstattung im Nachbarland nicht gewährt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Rheinland-Pfalz gewährt der Klägerseite keine Schülerfahrkostenerstattung. Das Gymnasium Nonnenwerth war in den streitbefangenen Schuljahren auch die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfkVO. Nach § 9 Abs. 1 SchfkVO ist nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. (Gleiches regelte, wenn kein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO in der unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.07.2008 fortgeltenden Fassung. Ein Schuleinzugsbereich war hier jedenfalls nicht gebildet.) Danach war das Gymnasium Nonnenwerth in den hier streitigen Schuljahren die nächstgelegene Schule. Denn dem Besuch der – räumlich – näher gelegenen Gymnasien in Bad Honnef und Königswinter-Oberpleis standen schulorganisatorische Gründe entgegen. Zu den schulorganisatorischen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO sind alle diejenigen Maßnahmen und Umstände zu rechnen, die von einem Schulträger oder der Leitung einer Schule im Rahmen der Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen bzw. verursacht werden, wie die Festlegung der Zahl der Klassen und der Anzahl der Schüler pro Klasse auf der Grundlage der dazu ergangenen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, ferner die auf die Zahl der vorhandenen Plätze abgestellte Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers. Bei einer von einer Schulleitung erklärten Ablehnung der Aufnahme eines Schülers aus Platzgründen stehen damit dem Besuch dieser Schule durch den betroffenen Schüler schulorganisatorische Gründe entgegen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19.10.2000 – 19 E 113/00 -, Urteil vom 14.8.1979 - VIII A 1716/77 -, jeweils juris. Solche Gründe haben der Aufnahme des Kinds des Klägers in die Klasse 5 des Siebengebirgsgymnasiums wie auch des Gymnasiums am Oelberg im Schuljahr 2007/ 2008 entgegen gestanden. Dies geht aus den vorgelegten Bescheinigungen dieser Gymnasien wie auch deren Schreiben an die Beklagte hervor und ist zwischen den Beteiligten – bezogen auf den Zeitpunkt ab Beginn des betreffenden Schuljahrs – auch unstreitig. Auf diesen Zeitraum, d.h. den Bewilligungszeitraum, kommt es maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung an. Der Bewilligungszeitraum ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO, die gemäß Ziff. 2.1 des Pendlererlasses für die Erstattung von Schülerfahrkosten entsprechend gilt, in der Regel das Schuljahr. Die Beklagte hat in ihrem angegriffenen Bescheid auf das Schuljahr abgestellt; Sonderregelungen hat sie nicht getroffen. § 4 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO sieht vor, dass der notwendige Antrag zu Beginn des Bewilligungszeitraums gestellt werden soll. Die Vorschrift geht mithin davon aus, dass der Bewilligungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen hat und sich die behördliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dementsprechend auf diesen Zeitpunkt zu beziehen hat. Vgl. VG Münster, Urteil vom 19.06.2007 – 1 K 1514/06 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.06.2009 – 4 K 2920/07 -, jeweils juris. Im Bewilligungszeitraum, dem Schuljahr 2007/2008, war die Aufnahmekapazität an den räumlich näher gelegenen Gymnasien erschöpft und somit diese nicht die nächstgelegene Schule nach § 9 SchfkVO, womit die Voraussetzung für eine Schülerfahrkostenerstattung nach dem Pendlererlass erfüllt war. Weitere Voraussetzungen wie etwa das erfolglose Durchlaufen eines Aufnahmeverfahrens in dem dem Bewilligungszeitraum vorangegangenen Schuljahr lassen sich den Vorschriften nicht entnehmen. Darauf, wer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe für eine Aufnahme des Schülers verschuldet oder zu vertreten hat, ist nicht abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2000 – 19 E 113/00 -, Urteil vom 14.8.1979 - VIII A 1716/77 -. Auf die Versäumung bzw. das Unterlassen der Anmeldung im Rahmen des förmlichen und fristgebundenen Anmeldeverfahrens für die Aufnahme in die städtischen Gymnasien kommt es nicht an. Die Versäumung der Anmeldefrist wie auch die Nichtteilnahme an dem Aufnahmeverfahren hat nicht einen Ausschluss vom Schulbesuch für das betreffende Schuljahr zur Folge, aus diesem Grund kann die Anmeldung und Aufnahme eines Schülers nicht abgelehnt werden. Vielmehr sind auch Schüler, die nicht am Anmeldeverfahren teilgenommen haben, nachträglich und auch während eines Schuljahres in eine Schule aufzunehmen, soweit Plätze vorhanden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.8.1979 - VIII A 1716/77 -; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27.03.2001 – 10 K 8316/97. Hieran ändert auch sich nichts durch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I), auf die der Beigeladene hinweist. Diese Vorschrift trifft Regelungen für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Der Aufnahme des Kinds des Klägers im Schuljahr 2007/2008 an den näher gelegenen Gymnasien stand allein die Erschöpfung deren Aufnahmekapazitäten entgegen. Bei erschöpfter Aufnahmekapazität bzw. einer dahingehenden Auskunft hat das OVG NRW weder einem Verschulden der Eltern durch Nichteinhaltung der Anmeldefristen (Urteil vom 14.8.1979 - VIII A 1716/77-) noch dem Nichtstellen eines Aufnahmeantrags an den nächstgelegenen Schulen (Beschluss vom 19.10.2000 – 19 E 113/00-) anspruchsausschließende Wirkung beigemessen. Dafür, dass der Verordnungsgeber dies nicht anders regeln wollte, sprechen auch Ziffern 9.13 und 9.14 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung (VVzSchfkVO). Nach Ziff 9.14 VVzSchfkVO scheidet eine Schule als für die Fahrkostenerstattung maßgebliche nächstgelegene Schule aus, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Ein Anmeldeverfahren wird hier nicht erwähnt. In Ziff. 9.13 VVzSchfkVO ist ausdrücklich festgehalten, dass unbeachtlich ist, wer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe zu vertreten hat. Als Fallbeispiel für einen schulorganisatorischen Hinderungsgrund, der dem Besuch der nächstgelegenen Schule entgegen stehen kann, ist auch die Entlassung von einer Schule gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG aufgeführt, also einer Ordnungsmaßnahme in Folge von Fehlverhalten des Schülers. Hier beruht die Unmöglichkeit die nächstgelegene Schule zu besuchen, auf einem von dem Schüler zu vertretenden Verhalten, das auch vor dem jeweiligen Bewilligungszeitraum liegen kann. Dies führt nach den Verwaltungsvorschriften dennoch nicht zum Ausschluss eines Anspruchs auf Schülerfahrkostenerstattung. Schließlich hat auch die Beklagte über rund 30 Jahre hinweg Schülerfahrkostenerstattung für Pendler zum Gymnasium Nonnenwerth bei Kapazitätserschöpfung der örtlichen Gymnasien geleistet, ohne der Nichtteilnahme an Anmeldeverfahren im Einzelfall anspruchsausschließende Wirkung beizumessen. Auch aus dem dem Schülerfahrkostenrecht zugrunde liegenden Grundsatz der sparsamen Verwendung der Mittel lässt sich keine Obliegenheit des - späteren - Antragstellers ableiten, sich vor Beginn des Bewilligungszeitraums um Aufnahme an einer anderen Schule zu bemühen, um im später folgenden Bewilligungszeitraum keine oder geringere Fahrkosten entstehen zu lassen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der sparsamen Verwendung der Mittel richtet sich an die Schulträger bzw. Wohnsitzgemeinden und begrenzt die Ansprüche der Schüler, legt diesen aber keine Mitwirkungspflicht, Kosten zu dämpfen, bereits im Vorfeld des Entstehens von Ansprüchen und der öffentlich-rechtlichen Beziehung auf. Vielmehr kommt es hinsichtlich der Möglichkeit, die nächstgelegene Schule zu besuchen, auf die im Bewilligungszeitraum vorliegenden objektiven Gegebenheiten hinsichtlich der Aufnahmekapazität an. Der Anspruch auf Fahrkostenerstattung ist hier auch nicht nach dem Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, vgl. zur Anwendbarkeit in diesen Fällen VG Münster, Urteil vom 19.06.2007 – 1 K 1514/06 -. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich treuwidrig im Sinne einer missbräuchlichen Rechtsausübung verhalten hat, indem er eine Anmeldung bei den örtlichen Gymnasien unterlassen hat. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der im Schuljahr 2008/2009 entstandenen Fahrkosten für den Besuch der Klasse 6 des Gymnasiums Nonnenwerth durch sein Kind N. . Auch in diesem Schuljahr war das Gymnasium Nonnenwerth die nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 SchfkVO. Zwar ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht eindeutig, dass dem Besuch der Klasse 6 der örtlichen Gymnasien schulorganisatorische Gründe wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen standen. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 SchfkVO stehen schulorganisatorische Gründe im Sinne des Absatzes 1 dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies ist hier der Fall. Die Tochter des Klägers hätte von einem neunjährigen gymnasialen Bildungsgang, von dem sie bereits ein Jahr, nämlich die Jahrgangsstufe 5, absolviert hatte, in einen achtjährigen Bildungsgang am Gymnasium bis zum Abitur („G8“) wechseln müssen. G 8 wurde in Nordrhein-Westfalen zum Schuljahr 2005/2006 eingeführt, dementsprechend auch an den Gymnasien in Bad Honnef und in Königswinter-Oberpleis. In Rheinland-Pfalz hingegen ist der achtjährige gymnasiale Bildungsgang verbunden mit einem Ganztagsschulkonzept schulweise eingeführt worden, am Gymnasium Nonnenwerth erst im Schuljahr 2009/2010. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.