Urteil
7 K 850/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0215.7K850.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Rechtsanwalt und Pflichtmitglied des Beklagten. Mit einem als Mahnung und Vollstreckungsandrohung überschriebenen Schreiben vom 11.01.2010, dem Kläger per Postzustellungsurkunde zugestellt am 14.01.2010, forderte der Beklagte den Kläger zum Ausgleich eines per 31.12.2009 bestehenden Beitragsrückstandes in Höhe von 414,52 EUR auf. Die Zahlungsaufforderung hinsichtlich des rückständigen Betrages ergibt sich aus Ziffer 4 des Schreibens. 3 Im Jahr 2009 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25.05.2009 den monatlich zu entrichtenden Beitrag des Klägers für die Jahre 2007, 2008 und ab dem Jahr 2009 neu fest, nachdem der Kläger dem Beklagten entsprechende Einkommensnachweise vorgelegt hatte. Ausweislich der dem Bescheid vom 25.05.2009 beigefügten Beitragsübersicht 2009 ergab sich aufgrund der Beitragsneufestsetzung ein Guthaben des Klägers in Höhe von 4.998,02 EUR zum 25.05.2009. Mit Schreiben des Klägers vom 26.06.2009 an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten teilte dieser mit, dass er die Forderung auf Auszahlung des bestehenden Guthabens aus der dem Bescheid vom 25.05.2009 beigefügten Beitragsübersicht an Frau S. P. abgetreten habe, und forderte den Beklagten im eigenen Namen auf, das bestehende Guthaben auf das im Schreiben angegebene Konto der Frau S. P. zu überweisen. Mit weiterem Schreiben vom 14.07.2009 forderte der Kläger den Beklagten unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 26.06.2009 nochmals auf, das bestehende Guthaben auf das Konto der Abtretungsempfängerin Frau S. P. anzuweisen. Zugleich erklärte der Kläger im eigenen Namen sowie namens und im Auftrag der Abtretungsempfängerin die Mahnung und machte einen Verzugsschaden in Höhe von 489,45 EUR, berechnet aus einem Streitwert bis 5.000,00 EUR, geltend. Eine Fristsetzung zur Zahlung erfolgte nicht. Mit Anweisung vom 16.07.2009 brachte der Beklagte ein bestehendes Guthaben in Höhe von 4.218,56 EUR auf das Konto der Frau S. P. zur Auszahlung. Der Beklagte erläuterte die Anweisung des im Verhältnis zum im Bescheid vom 25.05.2009 geringeren Guthabenbetrages mit entsprechendem Schreiben an den Kläger vom selben Tag. 4 Der Kläger hat am 13.02.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die mit Schreiben vom 11.01.2010 festgesetzte Forderung bestehe nicht. Der geltend gemachten Forderung stehe der mit Schreiben vom 14.07.2009 geltend gemachte Verzugsschaden in Höhe von 489,45 EUR als Einrede oder Aufrechnung entgegen. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 11.01.2010 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, bei dem Bescheid vom 11.01.2010 handele es sich um eine Festsetzung gemäß § 33 Abs. 7 SVR NW. Diese sei rechtmäßig und auch nicht durch Aufrechnung erloschen. 10 Der Kläger sei schon nicht Forderungsinhaber des behaupteten Verzugsschadens in Höhe von 498,45 EUR und aus diesem Grunde nicht aktivlegitimiert. Vielmehr könne allenfalls die Abtretungsempfängerin, Frau S. P. , den behaupteten Verzugsschaden geltend machen. Der Kläger könne sich nicht durch die einer dritten Person zustehende Forderung von seiner Beitragspflicht befreien. 11 Überdies könnten die Verzugsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches im Öffentlichen Recht nur bei Bestehen eines Gleichordnungsverhältnisses angewandt werden. Bei Bestehen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses scheide eine Anwendung der Verzugsvorschriften zudem auch aus, wenn es sich um eine Geldforderung handele. 12 Abgesehen von der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der behaupteten Gegenforderung lägen auch die Voraussetzungen des § 286 BGB für die Annahme eines Verzuges des Beklagten nicht vor. Das Schreiben des Klägers vom 26.06.2009 enthalte bereits keine Mahnung namens und im Auftrag der Abtretungsempfängerin. Außerdem fehle es an der Setzung einer angemessenen Frist. Eine Mahnung durch die Abtretungsempfängerin könne frühestens im Schreiben des Klägers vom 14.07.2009 gesehen werden, allerdings enthalte dieses ebenfalls keine angemessene Fristsetzung. 13 Ein etwaiger Verzug des Beklagten mit der Auszahlung des Guthabens lasse sich auch nicht aus dem Beitragsbescheid vom 25.05.2009 herleiten, der ein positives Saldo in Höhe von 4.989,02 EUR ausweise. Letztlich sei der Zahlungseingang bei der Abtretungsempfängerin durch Anweisung des Beklagten vom 16.07.2009 im Hinblick auf die ausgesprochene Mahnung im Schreiben vom 14.07.2009 binnen angemessener Frist erfolgt. 14 Im Übrigen sei die behauptete Forderung überhöht, da dieser seitens des Klägers ein unzutreffender Streitwert zugrunde gelegt worden sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die fristgemäß erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, da es sich bei dem streitgegenständlichen Schreiben um einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid gemäß § 33 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (JMBl. NW Nr. 15 vom 1. August 1985, S. 172, zuletzt geändert durch die 22. Satzungsänderung, JMBl. NW Nr. 15 vom 1. August 2010, S. 249) (SVR NW) i.V.m. § 7a des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) handelt, welcher aufgrund seines Regelungsgehaltes als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. 18 Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Aufl. 2010, § 35 VwVfG, Rn. 106 mwN. 19 Die Klage ist indes unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 7 SVR NW i.V.m. § 7a RAVG NW. Gemäß der Vorschrift des § 33 Abs. 7 SVR NW werden Beiträge und Nebenforderungen, mit denen ein Mitglied sich in Verzug befindet, aufgrund eines Beitragsbescheides, der den Rückstand beziffert, beigetrieben. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SVR NW sind Pflichtbeiträge bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten. 21 Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides und der zugleich übersandten Beitragsübersicht für das Jahr 2009 befindet sich der Kläger mit Beiträgen in Höhe von 414,52 EUR in Verzug, da es sich insoweit um Beitragsrückstände aus dem Jahr 2009 handelt und Beiträge für das Jahr 2009 nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SVR NW spätestens bis zum 15.12.2009 hätten entrichtet werden müssen. Dass die streitgegenständlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2009 vom Kläger nicht entrichtet wurden, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 22 Der seitens des Beklagten bezifferte Beitragsrückstand ist auch nicht durch Aufrechnung mit einer etwaigen Gegenforderung des Klägers in Höhe von 498,45 EUR aus Verzug erloschen. 23 Das angerufene Gericht kann über die vom Kläger geltend gemachte Aufrechnung mit einem etwaigen Verzugsschaden entscheiden. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, mithin auch bezüglich einer etwaig erklärten Aufrechnung, wenn für die Forderung, mit der aufgerechnet wird, gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. 24 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2009, § 40 VwGO, Rn. 45; Anh § 41 VwGO, Rn. 4. 25 Zwar ist eine Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB dem Grunde nach auch mit und gegen öffentlich-rechtliche Forderungen möglich. 26 Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 40 VwGO, Rn. 46. 27 Die vom Kläger geltend gemachte Aufrechnung greift jedoch im Ergebnis nicht durch, so dass auch die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch die erklärte Aufrechnung nicht in Frage gestellt wird. 28 Der vom Kläger geltend gemachte Gegenanspruch in Form eines Verzugsschadens besteht nicht. 29 Die privatrechtlichen Verzugsvorschriften der §§ 286 ff. BGB finden im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine analoge Anwendung. Eine Anwendbarkeit wird allenfalls diskutiert, soweit zwischen den Beteiligten ein Gleichordnungsverhältnis besteht. Bei Vorliegen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses sind die §§ 286 ff. BGB indes von vornherein nicht anwendbar, auch dann nicht wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine Geldforderung handelt. 30 Vgl. BGH, Urteil vom 01.10.1981 - III ZR 13/80, NJW 1982, 1277; Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, § 286 BGB, Rn. 5 mwN. 31 Vorliegend tritt der Beklagte dem Kläger mit der Festsetzung rückständiger Beiträge und der diesbezüglichen Zahlungsaufforderung hoheitlich im Wege eines Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber, so dass die §§ 286 ff. BGB im Verhältnis des Klägers gegenüber dem Beklagten keine Anwendung finden. Ein etwaiger Verzugsschaden kann dem Beklagten mangels Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Verzugsvorschriften daher nicht im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden. 32 Doch auch wenn zugunsten des Klägers die analoge Anwendbarkeit der privatrechtlichen Verzugsvorschriften unterstellt würde, würde die Aufrechnung aus mehreren Gründen nicht durchgreifen, weil die Voraussetzungen einer Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB nicht vorliegen. 33 Eine Aufrechnungserklärung des Klägers ist gegeben. Zwar ist in der Klageschrift keine ausdrückliche Aufrechnungserklärung enthalten, sondern lediglich die Formulierung "Die Beklagte hat den vorbenannten Verzugsschaden bis heute nicht ersetzt, will aber - obwohl dieser Betrag als Einrede oder Aufrechnung entgegensteht - gleichwohl wegen eines Betrages von 414,52 EUR vollstrecken". Diese Erklärung des Klägers ist indes als Aufrechnungserklärung im Sinne von § 388 BGB aufzufassen, da eine Aufrechnungserklärung nicht unbedingt ausdrücklich abgegeben werden muss. Es genügt vielmehr die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens. 34 Vgl. Rüßmann, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 388 BGB, Rn. 5 mwN. 35 Es fehlt aber an einer dem Kläger zustehenden Gegenforderung aus Verzug, da der Kläger als Verzugsschaden die Kosten der Erstmahnung aus dem Schreiben vom 14.07.2009 geltend macht. 36 Die Kosten der verzugsbegründenden Mahnung gehören indes nicht zum Verzögerungsschaden, da sie nicht während des Verzuges entstehen. 37 Vgl. Alpmann, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 286 BGB, Rn. 70. 38 39 Der Beklagte befand sich auch nicht vor dem 14.07.2009 in Verzug. Das vorangegangene an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten gerichtete Schreiben des Klägers vom 26.06.2009 enthielt schon keine Mahnung mit entsprechender Fristsetzung zur Auszahlung des bestehenden Guthabens aus dem Bescheid vom 25.05.2009. Der Kläger teilte hier lediglich mit, dass er die bestehende Forderung auf Auszahlung des Guthabens an Frau S. P. abgetreten habe und bittet um Überweisung des bestehenden Guthabens auf das Konto der Abtretungsempfängerin. Im Übrigen bittet der Kläger lediglich im eigenen Namen um Auszahlung des Guthabens an die Abtretungsempfängerin nicht jedoch namens und in Vollmacht der insoweit allein forderungsberechtigten Abtretungsempfängerin. Erst das Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 14.07.2009 enthält eine Mahnung, die namens und in Vollmacht der Abtretungsempfängerin erklärt wurde. Die durch die verzugsbegründende Mahnung entstehenden Kosten der Erstmahnung sind jedoch nicht ersatzfähig. 40 Eine Entscheidung bezüglich des Bestehens eines ersatzfähigen Verzugsschadens kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, denn hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Gegenforderung aus Verzug fehlt es an dem nach § 387 BGB zwingenden Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen. 41 Jede von den beiden an der Aufrechnung beteiligten Personen muss nach § 387 BGB zugleich Gläubiger und Schuldner des jeweils anderen sein. Zwischen den an der Aufrechnung beteiligten Personen muss Identität bestehen, so dass nur der Schuldner selbst aufrechnungsbefugt ist. 42 Vgl. Rüßmann, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 387 BGB, Rn. 10, 11. 43 Wie sich den Ausführungen in der Klageschrift sowie den Schreiben vom 26.06.2009 und 14.07.2009 unmissverständlich entnehmen lässt, hat der Kläger die Guthabenforderung aus dem Bescheid des Beklagten vom 25.05.2009 bereits vor dem 26.06.2009 und damit vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 11.01.2010 gemäß § 398 BGB an Frau S. P. abgetreten. Alleinige Gläubigerin des Auszahlungsanspruches gegen den Beklagten war daher die Abtretungsempfängerin und nicht der Kläger. Folglich wäre auch allein die Abtretungsempfängerin Gläubigerin des mit der Guthabenforderung zusammenhängenden etwaigen Schadensersatzanspruches aus Verzug. Im Verhältnis des Klägers zum Beklagten fehlt es daher am zwingenden Erfordernis gegenseitiger Forderungen. Somit ist der Kläger vorliegend nicht aufrechnungsbefugt. Es ist ihm daher, das Bestehen der Schadensersatzforderung aus Verzug unterstellt, verwehrt, mit der einer dritten Person - hier der Abtretungsempfängerin - zustehenden Forderung gegen seine Beitragspflicht aufzurechnen. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.