Urteil
19 K 6056/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0204.19K6056.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1958 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar (KHK) der Besoldungsgruppe A 12 BBesO im Dienste des beklagten Landes und ist beim Polizeipräsidium (PP) C. tätig. 3 Der Kläger war seit September 2007 dienstunfähig erkrankt. Am 21.01.2008 hielt er sich im Dienstgebäude des PP C. auf, um sich beim polizeiärztlichen Dienst vorzustellen. Im Dienstgebäude traf der Kläger auf seinen Vorgesetzten EKHK C1. , der mit ihm ein Gespräch begann. Im Laufe dieses Gesprächs berichtete der Kläger von Problemen mit seinen Eltern, die in einer teuren Pflegeeinrichtung untergebracht seien. Auch zu Hause gebe es Probleme. Ausweislich des vom Vorgesetzten gefertigten Gesprächsvermerks vom 28.01.2008 erklärte der Kläger, ihm sei lieb, "wenn alles mal einen Abschluss habe". Auf die Nachfrage des Vorgesetzten, was damit gemeint sei, habe der Kläger keine Antwort gegeben. Nach Einschätzung des Vorgesetzten des Klägers habe das Gesamtverhalten des Klägers darauf schließen lassen, dass er sich in einer schwierigen persönlichen Situation befinde - "zwischen egal, ratlos und auch verbittert". Der Vorgesetzte ließ den Vermerk dem Polizeiarzt vorlegen und bat um Überprüfung, ob aus Fürsorgegründen die Sicherstellung der Dienstwaffe verfügt werden könne. 4 Der Polizeiarzt Dr. I. bescheinigte dem Kläger unter dem 31.01.2008 - ohne dessen vorherige Untersuchung - Dienstunfähigkeit für das Führen der Dienstwaffe. 5 Mit Verfügung vom 08.02.2008, zugestellt am 12.02.2008, untersagte das PP C. dem Kläger unter Bezugnahme auf die polizeiärztliche Bescheinigung das Führen seiner Dienstwaffe. Die Waffe hatte das PP C. bereits am 29.01.2008 aus dem im Behördengebäude befindlichen Waffenfach des Klägers entnommen und in Verwahrung genommen. 6 Auf Antrag des PP C. ordnete das Amtsgericht C. mit Beschluss vom 12.02.2008 die Durchsuchung der Wohnung des Klägers zum Zwecke der Sicherstellung der Dienstwaffe und der privaten Waffen des Klägers an. Das PP C. stellte daraufhin die privaten Waffen des Klägers in dessen Haus sicher. 7 Der Polizeiarzt stellte anlässlich der Untersuchung des Klägers am 29.08.2008 fest, dass dem Kläger die Dienstwaffe aus polizeiärztlicher Sicht wieder ausgehändigt werden könne. Daraufhin gestattete das PP C. dem Kläger unter dem 03.09.2008 mit sofortiger Wirkung das Führen seiner Dienstwaffe. 8 Der Kläger hat am 29.09.2010 Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land nicht berechtigt gewesen sei, ihm das Führen seiner Dienstwaffe zu untersagen. Seiner Auffassung ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, weil das Verbot diskriminierenden Charakter gehabt habe. Eine Rechtsgrundlage für den Entzug der Dienstwaffe und das Verbot des Führens der Dienstwaffe sei nicht ersichtlich. Die Maßnahme könne nicht auf die Stellungnahme des Vorgesetzten EKHK C1. gestützt werden. Dessen Aussage habe kein Gewicht, weil er auf medizinischem und psychologischem Gebiet Laie sei. Der Polizeiarzt habe sich ohne eigene Untersuchungen der laienhaften Stellungnahme seines Vorgesetzten angeschlossen. 9 Der Kläger beantragt, 10 festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt war, seine Dienstwaffe in Verwahrung zu nehmen und ihm mit Verfügung vom 08.02.2008 das Führen der Dienstwaffe zu verbieten. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es hält die Klage mangels Feststellungsinteresses für unzulässig. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Der Entzug der Dienstwaffe und das Verbot des Führens der Dienstwaffe seien rechtmäßig. Der Gesprächsvermerk des Vorgesetzten des Klägers vom 28.01.2008 habe zu der Annahme berechtigt, dass im Falle des Klägers eine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliege. Das Verbot sei zur Verhinderung eines möglichen zweckwidrigen Gebrauchs der Dienstwaffe erforderlich gewesen. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Sie ist als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Der Kläger besitzt das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Das Verbot der Führung der Dienstwaffe hatte für den Kläger diskriminierende Wirkung, die auch nach Aufhebung des Verbots am 03.09.2008 noch weiter fortwirkt. Zwar hat ein auf § 35 Satz 2 BeamtStG gestütztes Verbot grundsätzlich keine diskriminierende Wirkung, weil mit ihm lediglich die gesundheitliche Eignung des Beamten zur Führung einer Dienstwaffe in Frage gestellt wird. Ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse des Klägers folgt aber vorliegend daraus, dass mit dem streitigen Verbot zum Ausdruck gebracht wurde, der Kläger sei aufgrund seines labilen psychischen Gesundheitszustandes eine Gefahr für sich und Dritte. 18 Der Kläger hat sein Klagerecht nicht verwirkt, obwohl er erst mehr als 2 Jahre nach Aufhebung des Verbots die vorliegende Feststellungsklage erhoben hat. Das beklagte Land durfte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht darauf vertrauen, dass der Kläger von einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des Verbots absehen wird. Der Kläger ist nicht untätig geblieben, auch nachdem ihm die Dienstwaffe im September 2008 wieder ausgehändigt worden war. Er hat mit seinen in der mündlichen Verhandlung geschilderten Anfragen bei der Behördenleitung des PP C. zu erkennen gegeben, dass der Streit um die Rechtmäßigkeit des Verbots aus seiner Sicht mit dessen Aufhebung nicht beendet ist und er weiterhin geklärt haben will, ob das beklagte Land zum Erlass des Verbots berechtigt war. 19 Die zulässige Feststellungsklage ist aber unbegründet. Das beklagte Land war berechtigt, die Dienstwaffe des Klägers in Verwahrung zu nehmen und dem Kläger mit Verfügung vom 08.02.2008 das Führen der Dienstwaffe zu verbieten. Rechtsgrundlage für das Verbot war die Bestimmung des § 35 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen. Innerbetriebliche Dienstanweisungen stehen im grundsätzlich weit gespannten Organisationsermessen des Dienstherrn. Grenzen der Dienstanweisungen können sich daraus ergeben, dass sie regelmäßig zugleich die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten berühren. Bei einem begründeten Anlass ist der Dienstherr berechtigt, die Dienstwaffe einzuziehen und dem Beamten das Führen der Dienstwaffe zu untersagen. Dieser begründete Anlass besteht bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Beamten nicht erst dann, wenn die fehlende Eignung des Beamten durch sachverständige ärztliche Untersuchungen festgestellt ist. Der Dienstherr darf auch andere Umstände, die berechtigte Zweifel an der Eignung des Beamten begründen, zum Anlass für ein Verbot nehmen. Er darf im Zusammenhang mit der Führung von Dienstwaffen berücksichtigen, dass bei einem zweckwidrigen Gebrauch der Dienstwaffe Leben und Gesundheit des Beamten oder Dritter, also höchstwertige Rechtsgüter betroffen sind, während die Nachteile für den Beamten durch das Verbot geringer sind. Ein begründeter Anlass, der berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers begründete, war hier gegeben. Aus dem Gesprächsvermerk des Vorgesetzten vom 28.01.2008 war zu entnehmen, dass sich der Kläger zu dieser Zeit in einer schwierigen persönlichen Situation befand. Ausweislich des Vermerks hatte der Käger dem Vorgesetzten gegenüber in einem Gespräch am 21.01.2008 über seine Probleme im Zusammenhang mit der Unterbringung seiner pflegebedürftigen Eltern und über andere familiäre Probleme berichtet. Diese privaten Probleme veranlassten ihn zu der Aussage, ihm sei es lieb, "wenn alles mal einen Abschluss habe". Auf die Frage des Vorgesetzten, was er mit dieser Aussage gemeint habe, gab er keine Antwort. Nach Einschätzung des Vorgesetzten machte der Kläger in dem Gespräch insgesamt einen ratlosen und verbitterten Eindruck. Diese Einschätzung war hinreichender Anlass für die Annahme, dass im Falle des Klägers die Möglichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung bestand. Das Verbot des Führens der Dienstwaffe war nicht unverhältnismäßig. Der Kläger wurde mit dem Verbot nicht spürbar in seiner dienstlichen Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt. Er war im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots dienstunfähig erkrankt. Im Übrigen hat das beklagte Land sich zeitnah nach Erlass der Verfügung vom 08.02.2008 darum bemüht, die Notwendigkeit des Fortbestehens des Verbots polizeiärztlich überprüfen zu lassen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.