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Urteil

2 K 6296/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1013.2K6296.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger versieht seinen Dienst als Kriminalhauptkommissar beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LKA). Er wendet sich gegen den Entzug seiner Dienstwaffe. Ausweislich eines Aktenvermerks von KD T. vom 24. Februar 2014 fand am selben Tag ein Dienstgespräch zwischen dem Kläger, dem Behördenleiter und dem Unterzeichner des Vermerks statt. Danach soll der Kläger behauptet haben, dass sein dienstlicher E-Mailverkehr seit etwa vier Jahren zumindest temporär überwacht werde. Zurückzuführen sei dies nach den Angaben des Klägers auf ein entsprechendes Betreiben seines seinerzeitigen Dezernatsleiters, KD X. , der dies angeordnet und über das Dezernat ZA 4 veranlasst habe. Näheres habe der Kläger hierzu nicht ausgeführt. Der Kläger habe weiter vorgetragen, dass KD L. vor etwa zwei Jahren ein Disziplinarverfahren gegen ihn initiiert habe. Er habe ihm vorgeworfen, dass er - der Kläger - während der Dienstzeit für etwa drei Stunden unerlaubt seinen Arbeitsplatz verlassen habe. Er habe sich hingegen während dieser Zeit in seinem Büro aufgehalten. Zum Beweis dafür habe er darum gebeten, die Festplatte seines dienstlichen Computers auszubauen und hinsichtlich der in dieser Zeit vorgenommenen Arbeiten (Speicherungen etc.) zu überprüfen. Dies sei auch geschehen. Im Ergebnis seien jedoch die Behauptungen von KD L. bestätigt worden, dies - so der Kläger - allerdings nur deshalb, weil im Zusammenhang mit der Überprüfung eine Manipulation des Zeitstempels der relevanten Dokumente vorgenommen worden sei. Dies könne er belegen, da er über entsprechende Unterlagen verfüge, die ihm KHK T1. als Ermittlungsführer des Disziplinarverfahrens aus der Disziplinarakte zur Verfügung gestellt habe. Diese Unterlagen dokumentierten, dass die ursprünglichen Zeitstempel der relevanten Dokumente von den „verfälschten“ Zeitstempeln abwichen. Darüber hinaus hätte ihm einer der Administratoren des Dezernates ZA 4 im Vertrauen bestätigt, dass die vorgenannten Manipulationen vorgenommen worden seien. Nach dem eingangs angeführten Vermerk habe der Kläger weiter angegeben, dass seine E-Mails auch kurz vor Weihnachten 2013 überwacht worden seien. Er - der Kläger – wisse zwar, dass eine Überprüfung bzw. Überwachung der E-Mailkonten anders als in der Vergangenheit heute nicht mehr unmittelbar durch Beamte des LKA erfolgen könne. Er gehe aber davon aus, dass dazu erforderliche Abstimmungen mit dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (im Folgenden: LZPD) getroffen worden seien bzw. von dort zum Zwecke seiner Überwachung notwendige Freischaltungen von Administratoren des LKA erfolgt seien. Schließlich habe der Kläger angegeben, dass in der vorletzten Woche - und damit Anfang Februar 2014 - sein Hausnachbar im LKA gewesen sei. Er habe dessen privaten Personenkraftwagen auf einem der Besucherparkplätze erkannt und wisse, „dass dieser in Angelegenheiten seiner Person (T2. ) im LKA gewesen sei“. Im Nachgang zu dem mit dem Kläger geführten Dienstgespräch berichtete LKD A. dem Behördenleiter noch am selben Tage, dass hinsichtlich der vom Kläger vor ungefähr zwei Jahren im Zuge des damals eingeleiteten Disziplinarverfahrens erhobenen Vorwürfe bezüglich der Verfälschung von Zeitstempeln alle nur erdenklichen technischen Überprüfungen vorgenommen worden seien, um dessen Darstellungen zu verifizieren. Es sei indes zweifelsfrei festgestellt worden, dass die vom Kläger erhobenen Vorwürfe nicht zutrafen. Das damalige Verhalten des Klägers sei insoweit „(verhaltens-)auffällig“, als dieser weiterhin behauptet habe, „dass das gegen ihn gerichtete behördliche Tun “organisierten“ Charakter habe“. KD L. äußerte in diesem Zusammenhang, dass der Kläger aus seiner Sicht unter Wahrnehmungsproblemen bzw. –störungen leide. Er habe den Eindruck, dass der Kläger Rückmeldungen zu seiner Person überhaupt nicht verarbeiten könne und insoweit ein von Fremdwahrnehmungen vollkommen abweichendes Eigenbild habe. Er äußerte weiter den Verdacht, dass diese Verhaltensweisen möglicherweise krankheitsbedingte Ursachen haben könnten. Abschließend wird unter dem Vermerk festgehalten: 1. KD L. stellt zeitnah sicher, dass KHK T2. keinen weiteren Zugriff auf seine Dienstwaffe hat. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Bewertung, nicht abschließend einschätzen zu können, wie KHK T2. im Falle des Bekanntwerdens darauf reagiert, dass sein Sachvortrag bei der Behördenleitung zu der geschilderten Einschätzung geführt hat. (…) 5. LKD A. erörtert den Sachverhalt mit der Polizeiärztin auch im Hinblick auf erforderliche ärztliche Untersuchungen“. Noch am selben Tag wurde die Dienstwaffe des Klägers eingezogen. Mit Schreiben vom 5. März 2014, zugestellt am 7. März 2014, teilte das LKA dem Kläger mit, dass es sich aus Fürsorgegesichtspunkten bis auf Weiteres dazu entschlossen habe, seine Dienstwaffe aus dem ihm - dem Kläger - zugewiesenen Waffenfach zu entnehmen. Mit Schriftsätzen vom 7. und 11. März 2014 beantragte der Kläger, ihm seine Dienstwaffe wieder auszuhändigen. Gründe, die dem entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Unter dem 4. April 2014 bat das LKA die Polizeiärztin Dr. T3. um Stellungnahme, ob aus medizinischer Sicht das Führen der Dienstwaffe weiterhin untersagt werden sollte. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. August 2014 teilte der Kläger mit, dass er einen Termin zur polizeiärztlichen Untersuchung nicht wahrnehmen werde. Gründe für eine Untersuchung lägen nicht vor. Mit E-Mail vom 21. Mai 2014 machte der Kläger gegenüber KD T. geltend, er habe einen Hinweis erhalten, wonach das LKA ein seine Person betreffendes Auskunftsersuchen an das Finanzamt E-T4. gerichtet habe. Das LKA teilte dem Kläger unter dem 28. Mai 2014 mit, dass ein solches Auskunftsersuchen an das Finanzamt nicht gerichtet worden sei. Der Kläger hat am 25. September 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, Gründe für den Entzug seiner Dienstwaffe lägen nicht vor. Selbst wenn er mit seiner Behauptung, der Dienstherr überwache seinen E-Mailverkehr „falsch läge“, folge hieraus noch nicht, dass er nicht in der Lage sei, eine Dienstwaffe zu führen. Es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass er – der Kläger – die Neigung habe, die Dienstwaffe zu missbrauchen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihm seine Dienstwaffe wieder auszuhändigen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Unter dem 9. Juni 2015 hat der Kläger beim Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen eine Petition (Gz.: I.3/16-P-2015-11517-00) eingereicht. Darin erhebt er den Vorwurf, das LKA überwache seit mehreren Jahren die „persönlichen Outlook-Postfächer und persönlichen Home-Laufwerke“ durch den Einsatz der Spionagesoftware „Regin“. Das Vorhandensein der Software auf dem Server des LKA sowie auf den Rechnern von fünf Administratoren des LKA sei durch das LZPD „aufgedeckt und im Anschluss durch die Behördenleitung des LKA vertuscht“ worden. Weiterhin bestünde der begründete Verdacht von Datenmanipulationen durch Administratoren des LKA. Seit den ersten diesbezüglich geführten Gesprächen werde er gemobbt, unter anderem durch wiederholte Einleitungen von gegenstandslosen Disziplinarverfahren und Nichtzulassungen zu Auswahlverfahren zu Beförderungs- oder Funktionsstellen. Ferner hatte der Kläger aufgrund des Entzugs seiner Dienstwaffe mit Schreiben vom 9. April 2015 eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Das LKA hat in einer im Rahmen des Petitionsverfahrens an das LAFP abgegebenen Stellungnahme vom 22. Juli 2015 ausgeführt, dass beim Kläger die „Möglichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung“ bestünde und ihm angesichts dessen der Zugriff auf die Dienstwaffe weiter verwehrt bleiben solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Denn der streitgegenständliche Entzug der Dienstwaffe stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar, dessen Aufhebung mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zu begehren wäre. Es fehlt dieser Maßnahme an der unmittelbaren Außenwirkung im Sinne der erstgenannten Vorschrift. Außenwirkung hat eine Maßnahme nur dann, wenn sie nicht nur darauf abzielt, im innerbehördlichen Bereich Wirkung zu entfalten, sondern unmittelbar Rechtspositionen von Bürgern zu gestalten. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, Kommentar, § 35, Rn. 124ff. Hier liegt eine behördeninterne Maßnahme vor. Behördeninterne Maßnahmen sind an den Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichtete, auf organisationsinterne Wirkung zielende Weisungen des Dienstherrn und die auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtung bezogenen innerorganisatorischen Maßnahmen der Behörde. Das Verbot, eine Dienstwaffe zu führen, ist objektiv gesehen allein eine Regelung, die die Art der Dienstausübung des Klägers betrifft. Vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 8 G 1373/05 -, juris, Rn. 40 mit weiteren Nachweisen. Die Klage ist unbegründet. Das aus der Mitteilung an den Kläger, seine Dienstwaffe sei aus dem Waffenfach aus Fürsorgegesichtspunkten entnommen worden, in der Sache zugleich ausgesprochene Verbot, die Dienstwaffe zu führen, ist rechtmäßig. Dienstausübungsanweisungen bedürfen als Realakt keiner Rechtsgrundlage. Der Dienstherr trifft solche Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sind ihm sehr weite Grenzen gesetzt. Er darf grundsätzlich jedem sachlichen Gesichtspunkt folgen. Kraft seiner Fürsorgepflicht hat er dabei aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob besondere, in der individuellen persönlichen Sphäre des Beamten gelagerte, Verhältnisse vorliegen, die eine andere Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme rechtfertigen. Vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 12. Juli 2006 – 8 G 1373/05 -, juris, Rn. 43. Nach diesen Maßgaben ist der Entzug der Dienstwaffe rechtsfehlerfrei erfolgt. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung begegnet es keinen Bedenken, dass der Dienstherr die Dienstwaffe weiterhin einbehält. Bestehen nach der Einschätzung des Dienstherrn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Eigen- beziehungsweise Fremdgefährdung bei Verbleib einer Dienstwaffe im Besitz eines Beamten nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Entzug der Waffe nicht zu beanstanden. So verhält es sich im Streitfall. Der Dienstherr hat vorliegend den Eindruck gewonnen, dass der Kläger verhaltensauffällig sei, weil er ihn bezichtigt hat, ihn zu „überwachen“ und über ihn Informationen von Dritten einzuholen. Für das diesbezügliche Vorbringen des Klägers gibt es nicht den geringsten Anhalt. Das Vorbringen des Klägers ist gänzlich unsubstantiiert. Er benennt für seine Behauptungen keine greifbaren Umstände. Für seinen Vorwurf, sein E-Mailverkehr werde überwacht, hat er keinen Nachweis erbracht, obwohl es ihm nach eigenen Angaben möglich gewesen wäre, seine Behauptungen zumindest zu untermauern. So hat er es etwa unterlassen, den ihm bekannten „Kollegen“ aus dem Dezernat ZA 4, das unter anderem für die IT-Technik und Anwenderunterstützung im LKA zuständig ist, namentlich zu benennen, der die behaupteten Manipulationen am dienstlichen Computer bestätigen könnte. Zudem hat nach den Angaben des LKD A. eine technische Überprüfung des dienstlichen Computers des Klägers stattgefunden. Dabei „sei damals ganz zweifelsfrei festgestellt worden, dass die von Herrn T2. erhobenen Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprachen“. Auch das Vorbringen des Klägers, das LZPD habe Administratoren des LKA „freigeschaltet“, damit letztere seinen E-Mailverkehr kontrollieren können, ist durch nichts belegt und erscheint als abwegig. Dies gilt auch für die weitere Behauptung des Klägers, dass der Dienstherr von seinem Nachbarn Informationen über ihn – den Kläger – eingeholt habe. Ferner gibt es für den Vorwurf, das LKA habe beim Finanzamt E-T4. über ihn Auskünfte eingeholt, keine Anhaltspunkte. Angesichts der gänzlich unsubstantiierten Vorhalte des Klägers ist die Einschätzung des Dienstherrn, der Kläger leide unter Wahrnehmungsproblemen und sei verhaltensauffällig, nicht zu beanstanden. Auch ist gegen die weitere Einschätzung, es bestünde beim Verbleib der Dienstwaffe im Besitz des Klägers die Möglichkeit der Eigen- und Fremdgefährdung, nichts zu erinnern. Zwar hat eine polizeiärztliche Untersuchung etwa zur Einsatz- und Verwendungsfähigkeit des Klägers (noch) nicht stattgefunden, weil dieser angekündigt hat, einen entsprechenden Untersuchungstermin nicht wahrzunehmen. Dieser Umstand steht dem Entzug der Dienstwaffe indes nicht entgegen. Der Dienstherr ist (bereits) bei einem begründeten Anlass berechtigt, die Dienstwaffe einzuziehen und dem Beamten das Führen der Dienstwaffe zu untersagen. Dieser begründete Anlass besteht bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Beamten nicht erst dann, wenn die fehlende Eignung des Beamten durch sachverständige ärztliche Untersuchungen festgestellt ist. Der Dienstherr darf auch andere Umstände, die berechtigte Zweifel an der Eignung des Beamten begründen, zum Anlass für ein Verbot nehmen. Er darf im Zusammenhang mit der Führung von Dienstwaffen berücksichtigen, dass bei einem zweckwidrigen Gebrauch der Dienstwaffe Leben und Gesundheit des Beamten oder Dritter, also höchstwertige Rechtsgüter betroffen sind, während die Nachteile für den Beamten durch das Verbot geringer sind. Vgl. VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2011 – 19 K 6056/10 -, juris, Rn. 17. Ein hinreichender Anlass, der berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers begründete, ist hier gegeben. Der Kläger hat zahlreiche - durch nichts belegte - Vorwürfe gegen eine Vielzahl von Beamten des LKA und des LZPD erhoben. Die darauf aufsetzende Einschätzung des LKA, der Kläger leide unter Wahrnehmungsstörungen, weil er sich zu Unrecht „verfolgt“ fühle, ist - wie ausgeführt - nicht zu beanstanden. Die Bewertung des Dienstherrn, der Kläger leide unter „Verfolgungswahn“ ist hinreichender Anlass für die Annahme, dass im Falle des Klägers die Möglichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung besteht. Das Verbot des Führens der Dienstwaffe ist auch nicht unverhältnismäßig. Bei der Entscheidung hat das LKA die Rechtsgutverletzungen, die bei einem zweckwidrigen Gebrauch der Dienstwaffe durch den Kläger entstehen würden, mit den durch die Entziehung der Dienstwaffe bedingten Nachteilen für den Dienstbetrieb und den Kläger abzuwägen. Dies ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen. Während bei einem zweckwidrigen Gebrauch der Dienstwaffe Leben und Gesundheit des Klägers oder Dritter, also höchstwertige Rechtsgüter beeinträchtigt würden, sind die durch die streitgegenständliche Maßnahme bedingten Nachteile für den Dienstbetrieb und den Kläger, nämlich die Beschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit des Klägers und der mit dieser Maßnahme gegebenenfalls verbundene „Makel“ als vergleichsweise gering anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den hohen Rang der Rechtsgüter Leben und Gesundheit bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes genügt, um andere Belange zurückzustellen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger ausweislich seiner mit Schreiben vom 9. April 2015 erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde und der unter dem 9. Juni 2015 beim Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen eingereichten Petition (Gz.: I.3/16-P-2015-11517-00) seine haltlosen Vorwürfe weiterhin aufrechterhält, liegen die Voraussetzungen für den Entzug der Dienstwaffe auch weiterhin vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.