Beschluss
8 L 1443/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0112.8L1443.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage (8 K 6452/10) hinsichtlich der Ziffer I der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. September 2010 (Untersagung der Nutzung) wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer II der Ordnungsverfügung (Zwangsmittelandrohung) anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zwar zulässig, da der erhobenen Klage hinsichtlich der Ziffer I der streitbefangenen Ordnungsverfügung wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. 6 Der Antrag ist aber unbegründet. 7 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn sich die Klage wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. 8 Danach hat hier der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten. 9 Die mit der Ziffer I der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2010 verfügte Untersagung der Nutzung bestimmter Räume des Wohnhauses C.---------straße 00 in C1. zum Angebot von Prostitution begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 10 Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). 11 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung ist zwar zunächst unterblieben, dieser Verfahrensfehler ist aber nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW unbeachtlich, da die Anhörung mit dem Anschreiben der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 15. November 2010 nachgeholt wurde. 12 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. 13 Obwohl in der Begründung des streitbefangenen Bescheides der Antragsgegnerin an einer Stelle unzutreffend ausgeführt wird, die Antragstellerin nutze das Gebäude D. -U. -Straße 00, um darin Prostitution anzubieten, ist der Bescheid auch hinsichtlich der Frage, für welches Objekt die Nutzungsuntersagung ausgesprochen wurde, hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. 14 Das Erfordernis hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass diese ihr Verhalten danach richten können. 15 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 -, juris. 16 Maßgebend ist insoweit der objektiv erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (§ 133 BGB analog). Der objektiv erklärte Wille der Behörde, die Nutzung bezogen auf das Haus C.---------straße 00 zu untersagen, ergibt sich hier eindeutig bereits aus der Betreffzeile des Bescheides sowie aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zudem wird im Tenor des Bescheides auf die diesem beigefügte Planskizze Bezug genommen, in der die Räumlichkeiten in der C.---------straße 00 dargestellt sind. Schließlich lässt auch die dem Bescheid vorausgegangene Korrespondenz der Beteiligten nur den Schluss zu, dass Regelungsobjekt des Bescheides allein das Haus C.---------straße 00 ist. Bei der Bezeichnung des Objektes als "Gebäude D. -U. -Straße 00" an einer Stelle des Bescheides handelt es sich lediglich um ein ebenso offensichtliches wie unbeachtliches Schreibversehen. 17 Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zu begegnen. 18 Die Ordnungsverfügung ist zur Unterbindung der jedenfalls formell illegalen Nutzung des Hauses C.---------straße 00 erforderlich. Für das Gebäude besteht eine Baugenehmigung zur Nutzung allein zu Wohnzwecken. Genutzt werden aber einzelne Wohneinheiten des Hauses ausschließlich zum Zwecke der Ausübung der Prostitution. Diese gewerbliche Nutzung ist von der erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt und damit formell illegal. Allein die formell illegale Nutzung einer baulichen Anlage rechtfertigt regelmäßig - soweit die neue Nutzung vor ihrer Aufnahme nicht formgerecht angezeigt wurde - eine Nutzungsuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, 19 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, ZfBR 2007, 702; Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 7 B 2302/06 - und Beschluss vom 16. August 2004 - 7 A 2768/03 -. 20 Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat durch das Erfordernis der Baugenehmigung dem öffentlichen Interesse an der Überprüfung eines Vorhabens den Vorrang vor dem privaten Interesse an der sofortigen Aufnahme einer genehmigungsbedürftigen Nutzung eines Vorhabens gegeben. Die ungenehmigte Nutzung ist deshalb zunächst und umgehend einzustellen. Es steht der Antragstellerin frei, einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung des Hauses C.---------straße 00 zu Prostitutionszwecken zu stellen, wenn sie sich etwas davon verspricht. Eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme lässt sich auch mit der Behauptung der Antragstellerin, die Nutzung sei seit 16 Jahren bekannt und unbeanstandet, nicht begründen. Allein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde durch längeres Hinnehmen begründet keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Erforderlich ist vielmehr, dass die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität einer Nutzung zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit diesem Zustand abzufinden gedenkt. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 10 B 2160/05-, juris und Beschluss vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, juris. 22 Dafür sind hier keine Anhaltspunkte erkennbar. 23 Die Nutzungsuntersagung ist auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin angeführten Vergleichsfälle aufgegriffen und - soweit ein vergleichbarer Sachverhalt vorlag - ordnungsbehördliche Schritte eingeleitet. 24 Die Störerauswahl ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des Hausgrundstücks C.---------straße 00 und koordiniert die Nutzung durch wechselnde Prostituierte, die von ihr Zutritt zu den Nutzungseinheiten erhalten. Sie ist damit sowohl als Zustands- als auch als Handlungsstörerin ordnungspflichtig. 25 Die Voraussetzungen für die Androhung des Zwangsgeldes (Ziffer II der Ordnungsverfügung) ergeben sich aus §§ 60 Abs. 1, 63 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und liegen hier vor. Insoweit sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs in der Form der Versiegelung für den Fall, dass Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes fruchtlos bleiben. ist in Ansehung von §§ 62 Abs. 1, 69 Abs. 1 VwVG NRW rechtlich unbedenklich. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.