Urteil
10 K 2748/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:1208.10K2748.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger war Schüler einer privaten Ergänzungsschule in Bonn und nahm im Rahmen des sog. Externenabiturs an der Prüfungskampagne 2007 teil. Im ersten (schriftlichen) Prüfungsteil erreichte der Kläger in den vier Prüfungsfächern insgesamt 210 Punkte, ohne ein Fach mit "ungenügend" abgeschlossen zu haben. Im zweiten (mündlichen) Prüfungsteil erreichte er in den ersten drei Prüfungsfächern insgesamt 104 Punkte, die einzelnen Fächer wurden wie folgt bewertet: Erdkunde 6 Punkte, Geschichte 9 Punkte und Deutsch 11 Punkte. Am 21.08.2007 legte der Kläger die letzte Prüfung des zweiten Teils im Fach Französisch (Grundkurs) ab. Mitglieder des Prüfungsausschusses waren Oberstudienrätin V. als Vorsitzende, Studienrätin N. als Fachprüferin und Oberstudienrat H. als Protokollführer. Der Kläger wurde in der Zeit von 15.40 Uhr bis 16.02 Uhr geprüft. Die Prüfungsleistung des Klägers wurde mit einem Stimmenverhältnis von 3:0 als "ungenügend" bewertet. In der Niederschrift über die Prüfung heißt es zur Begründung der erteilten Note: "Der Kandidat zeigte sowohl im 1. als auch im 2. Prüfungsteil derart große sprachliche wie inhaltliche Wissenslücken, dass selbst eine rudimentäre Kommunikation mit der Prüferin nicht gewährleistet war. Selbst mit wiederholten Hilfen der Prüferin konnte er einfache Fragen nicht beantworten." Vor der Prüfung hatte die Prüfungskommission am 17.08.2007 von 9.35 Uhr bis 10.00 Uhr eine Vorbesprechung zur Prüfung des Klägers und der dreier weiterer Kandidaten für die Prüfung Französisch (Grundkurs) abgehalten, in der unter anderem eine "Leistungserwartung" festgelegt worden war. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Beiakte 1, Bl. 25f.). Mit Bescheid vom 24.08.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die Nichtschülerabiturprüfung nicht bestanden habe. Der Kläger legte unter dem 23.08.2007 Widerspruch gegen die Entscheidung der Prüfungskommission im Fach Französisch ein und beantragte Einsichtnahme in die Prüfungsakte zusammen mit seiner Französischlehrerin. Die Widerspruchskonferenz des Zentralen Abiturausschusses beschloss daraufhin am 04.09.2007, dass dem Kläger zusammen mit seiner Französischlehrerin Einsicht in die Prüfungsakten gewährt werde. Den Termin zur Einsichtnahme nahm der Kläger nicht wahr. Mit Antrag vom 04.09.2007 begehrte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln die vorläufige Anerkennung der deutschen Hochschulreife im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und machte zur Begründung geltend, es sei unverhältnismäßig, ihm ohne Ausgleichsmöglichkeit allein wegen einer einzelnen Bewertung mit null Punkten in einem mündlichen Prüfungsfach die Allgemeine Hochschulreife zu versagen. Insbesondere angesichts der Kürze einer mündlichen Prüfung durch fremde Prüfer sei keine hinreichende Beurteilungsgrundlage gegeben. Den Prüfungsablauf im Übrigen griff der Kläger nicht an. Der Antrag des Klägers wurde mit Beschluss vom 25.09.2007 - 10 L 1291/07 - abgelehnt, die Beschwerde hiergegen vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 19.12.2007 - 19 B 1719/07 - zurückgewiesen. Die Widerspruchskonferenz des Zentralen Abiturausschusses beschloss in weiterer Konferenz vom 21.09.2007, dem Widerspruch des Klägers nicht abzuhelfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die fachaufsichtliche Prüfung gelange ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Prüfungsaufgabe in allen Punkten den Anforderungen entspreche und eng an die vom Prüfling angegebenen Kenntnisse anknüpfe. Der Prüfling habe an keiner Stelle sein Textverständnis nachweisen können, ihm seien laut dem Protokoll schwerste Fehler im Bereich der Grammatik und des Wortschatzes unterlaufen, eine Fähigkeit zur Textanalyse und zum Vortrag sei selbst in Ansätzen nicht erkennbar. Auch habe der Prüfling nicht einmal rudimentäre Möglichkeiten einer fremdsprachlichen Kommunikation nachweisen können. Die Beklagte hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme der Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie eine Stellungnahme des Organisationsleiters der Externenprüfung vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird. Mit seiner am 18.04.2008 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst auf seinen Vortrag im Eilverfahren verwiesen und damit geltend gemacht, das Nichtbestehen der Externenabiturprüfung allein auf eine Bewertung mit null Punkten in einem mündlichen Prüfungsfach zu stützen, verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere da die mündliche Prüfung von 20 bis 30 Minuten durch fremde Prüfer keine hinreichend verlässliche Bewertungsgrundlage für die erfolgte Benotung mit "ungenügend" biete. Gleichermaßen sei wie in einem seinerzeit bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in der Berufung anhängigen Parallelverfahren - 19 A 4095/06 - vorgehend VG Düsseldorf - 18 K 5009/05 - über die Frage, "ob nur durch das Erreichen von null Punkten in einem mündlichen Prüfungsfach eine unverhältnismäßige Regelung im Hinblick auf das Nichtbestehen getroffen wurde", Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Nach Abschluss des Parallelverfahrens vor dem OVG NRW trägt der Kläger unter Anlehnung an das dort eingeholte Sachverständigengutachten ("Wie vertrauenswürdig sind Zensuren aus mündlichen Prüfungen?") von Dr. Peter Birkel nunmehr vor, dass die in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungszeit von 20 bis 30 Minuten nur dann ausreichend für die Erlangung eines verlässlichen Eindrucks von der Leistungsfähigkeit des Prüflings sei, wenn die mündliche Prüfung hinreichend strukturiert sei, die Beurteilung nach vorher definierten Skalen erfolge, die Prüfer ein gezieltes Prüfungstraining absolviert hätten und die Bewertung des Prüflings durch die einzelnen Prüfer unabhängig, also ohne Absprache mit den jeweils anderen Prüfern, erfolge. Eine hinreichende Vorstrukturierung erfordere, dass die Prüfungsfragen - jedenfalls in ihren Grundzügen - vorher festgelegt seien und ein Anforderungsprofil festgelegt werde, das beinhalte, welcher Maßstab für die Vergabe der einzelnen Noten (Bewertungsskala) gesetzt werde. Die hinreichende Prüferqualifikation erfordere eine besondere Aus-/Fortbildung der Prüfer, denn es sei nicht davon auszugehen, dass die Prüfer die erforderliche Prüferqualifikation für die berufseröffnende Abschlussprüfung allein im Rahmen des normalen Studiums, des Vorbereitungsdienstes und der praktischen Lehrtätigkeit erlangen könnten. Überdies seien die Prüfer insbesondere auf die Externenabiturprüfung - also auf die Prüfung von ihnen unbekannten Prüflingen - vorzubereiten. Denn die Tatsache, dass diese Kandidaten ihre Prüfer - anders als Schüler - nicht kennen würden, führe zu einer erhöhten Nervosität und einer Verstärkung der Punktualität der Leistungsbewertung. Eine unabhängige Bewertung des Prüflings setze voraus, dass die Prüfer sich erst nach der eigenen Leistungsbewertung über die Prüfungsleistung verständigen, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass sich die Prüfer untereinander beeinflussen und keine eigene, unabhängige Leistungsbewertung abgeben würden. Die Einhaltung dieser Kriterien sei im Falle der Prüfung des Klägers im Fach Französisch fraglich. Dafür, dass die Prüfer im vorliegenden Fall insbesondere nicht über die erforderliche Prüferqualifikation verfügten, spreche, dass er, der Kläger, sich während der mündlichen Prüfung im Fach Französisch einer beängstigenden Prüfungssituation ausgesetzt gefühlt habe, was seine Nervosität ungemein verstärkt habe. Es seien von den Prüfern keine Versuche unternommen worden, ihm seine Nervosität zu nehmen, vielmehr habe man versucht, den Fragenkatalog systematisch abzuarbeiten. Überdies sei die Stellungnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angesichts der Konkretheit der Erinnerungen an die Prüfung nach drei Jahren unglaubwürdig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.08.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2008 zu verpflichten, die Abiturprüfung für Externe 2007 für bestanden zu erklären, hilfsweise, ihn über das Ergebnis seiner Abiturprüfung für Externe nach Durchführung einer erneuten mündlichen Prüfung im Fach Französisch neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt zur Begründung aus, es sei nicht unverhältnismäßig, dass die Bewertung einer Einzelprüfung mit null Punkten zum Nichtbestehen der Abiturprüfung führe. Dafür spreche auch, dass der Kläger die Prüfung nicht im Fach Französisch hätte ablegen müssen, sondern andere Fremdsprachen zur Auswahl standen. Die Prüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Notengebung nicht zu beanstanden. Überdies entspreche es nicht den Tatsachen, dass die Prüfer den Prüflingen gänzlich unbekannt seien, denn jedenfalls ein Mitglied der Prüfungskommission sei dem Prüfling durch die umfangreiche Vorberatung im Zuge der Vorbereitung auf die Prüfung bekannt. Überdies werde das Lehrerkollegium einer Schule, die eine Externenabiturprüfung durchführt, durch die obere Schulaufsichtsbehörde detailliert in das Verfahren der Externenprüfung eingeführt und kontinuierlich begleitet. Die Kammer hat das aufgrund des Beweisbeschlusses des OVG NRW vom 25.01.2008 im Verfahren 19 A 4095/06 eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. Peter Birkel "Wie vertrauenswürdig sind Zensuren aus mündlichen Prüfungen?" in das vorliegende Verfahren eingeführt. Dieser Beweisbeschluss betraf die Frage, "ob die Gestaltung der mündlichen Prüfung im zweiten Teil nach der im Juni 2005 geltenden Prüfungsordnung für die Abiturprüfung für Nichtschüler, insbesondere die vorgesehene Prüfungszeit von in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten, in allen Fächern der mündlichen Prüfung gewährleisten kann, dass sich die Prüfer ein verlässliches Bild über das Wissen und das Leistungsvermögen des Prüflings verschaffen können, und - bejahendenfalls - welche generellen Anforderungen an die konkrete Durchführung der mündlichen Prüfung im Einzelfall, insbesondere in Bezug auf fachliche Prüfungsfragen und -aufgaben sowie das Prüfungsgespräch, zu stellen sind, um eine verlässliche Beurteilungsgrundlage erhalten zu können". In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Kläger fünf Beweisanträge gestellt, die die Kammer mit begründetem Beschluss abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 24.08.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 nicht in seinen Rechten verletzt; er hat keinen Anspruch darauf, dass seine Externenabiturprüfung aus dem Jahr 2007 für bestanden erklärt wird (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Rechtsgrundlage für die sog. Externenabiturprüfung bildet § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) i.V.m der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe vom 30.01.2000 in der Fassung vom 14.06.2007 (Externenabiturprüfungsordnung - PO-Externe-A). Gemäß § 17 Abs. 1 PO-Externe-A erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden, wenn ein Prüfling die Bedingungen gemäß § 16 erfüllt. Eine Bedingung gemäß § 16 Abs. 7 PO-Externe-A ist, dass im zweiten Prüfungsteil mindestens 80 Punkte erreicht sind, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Im zweiten (mündlichen) Prüfungsteil wurde die Prüfungsleistung des Klägers im Fach Französisch mit null Punkten (ungenügend) bewertet. Aus etwaigen Verfahrens- und/oder Bewertungsfehlern betreffend die Fachprüfung Französisch könnte der Kläger allenfalls einen Anspruch auf Neubewertung der mündlichen Prüfung im Fach Französisch herleiten, nicht jedoch einen Anspruch darauf, dass seine Prüfung für bestanden erklärt wird. Unter dem Aspekt der geltend gemachten Unverhältnismäßigkeit der Vorschrift des § 16 Abs. 7 PO-Externe-A ergibt sich ein solcher Anspruch ebenfalls nicht. Dies würde neben der Unvereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht voraussetzen, dass offensichtlich ist, dass der Verordnungsgeber die Prüfungsordnung ohne diese Vorschrift im Übrigen genau wie bestehend erlassen hätte, oder die Prüfungsordnung allein in dieser Form den Vorgaben des höherrangigen Rechts gerecht werden würde. Letzteres ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon erweist sich die Vorschrift des § 16 Abs. 7 PO-Externe-A auch nicht als unverhältnismäßig. Die Vorschrift stellt unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks und des Gestaltungspielraums des Verordnungsgebers keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar, vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 25.09.2007 - 10 L 1291/07 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2007 - 19 B 1719/07 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.2006 - 18 K 5009/05 -. Mit dem Bestehen der Externenabiturprüfung wird dem Prüfling die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt (§ 17 Abs. 1 PO-Externe-A), mit der dem Prüfling die Bewerbung für jedweden Studiengang offen steht. Vor diesem Hintergrund fordern die Prüfungsordnungen über die Abiturprüfungen (sei es die für Schüler oder Nichtschüler) eine allgemeine Bildung, also Wissen in einer gewissen Bandbreite. Die Prüfungsordnung für das - reguläre - Abitur in Nordrhein-Westfalen sieht daher das Ziel des Bildungsgangs darin, die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fortzusetzen und zu erweitern. Die individuelle Schwerpunktsetzung und die vertiefte allgemeine Bildung sollen zur allgemeinen Studierfähigkeit führen und auf die Berufs- und Arbeitswelt vorbereiten, vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 05.10.1998 (APO-GOSt - zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.03.2009, wobei § 1 Abs. 2 inhaltsgleich geblieben ist). Nach der Prüfungsordnung für Nichtschüler soll der Prüfling in der Abiturprüfung für Externe nachweisen, dass er grundlegende Kenntnisse und Einsichten in seinen Prüfungsfächern erworben hat und fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden kann. Dabei sollen die Prüfungsanforderungen und die Aufgabenstellungen den Richtlinien und den Lehrplänen der gymnasialen Oberstufe entsprechen, § 2 PO-Externe-A. Vor diesem Hintergrund ist es unter Berücksichtigung dessen, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Festlegung der Anforderungen, bei deren Erfüllung die oben angesprochene Bandbreite an Bildung und Fähigkeiten, die den Zugang zu allgemeinen Hochschulen eröffnen sollen, ein gewisser Gestaltungsspielraum zusteht, nicht unverhältnismäßig, für die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife im Wege der Externenabiturprüfung zu fordern, dass keines der (mündlichen) Prüfungsfächer mit null Punkten abgeschlossen werden darf. Die Regelung stellt vor dem erläuterten Zweck sicher, dass ein Prüfungsteilnehmer nicht ein Prüfungsfach von vornherein (risikofrei) aus seiner Vorbereitung ausklammert, und fördert damit das von § 2 PO-Externe-A verfolgte Anliegen, die Erbringung des geforderten Nachweises grundlegender Kenntnisse "in seinen Prüfungsfächern", d.h. in allen seinen Prüfungsfächern, zu gewährleisten. Dadurch wiederum wird sichergestellt, dass die für die Allgemeine Hochschulreife zu fordernde breite Bildungsbasis (s.o.) bei Anerkennung der Zugangsberechtigung auch tatsächlich vorhanden ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Prüflinge in gewissem Umfang die Möglichkeit haben, ihre Abiturfächer selbst zusammenzustellen und damit selbst auf ihr Prüfungsprogramm Einfluss zu nehmen (siehe §§ 9 und 10 PO-Externe-A). Abgesehen von den zwingend vorgeschriebenen Prüfungsfächern Deutsch, Geschichte und Mathematik wird kein Prüfling zu einer Prüfung in einem konkreten Fach gezwungen, das seinen Neigungen und Fähigkeiten möglicherweise überhaupt nicht entspricht, vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.2006 - 18 K 5009/05 -. Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet. Die Prüfung im Fach Französisch erfolgte verfahrens- und bewertungsfehlerfrei. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung und -bescheidung der mündlichen Prüfung (ggf. nach erneuter Durchführung). Zunächst ist die Prüfung nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. Das Prüfungsverfahren ist nach den dafür festgelegten Regelungen in der Externenabiturprüfungsordnung durchgeführt worden; die dort zum Prüfungsverfahren festgelegten Regelungen stehen im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG. Der dem Verordnungsgeber insoweit zukommende Gestaltungsspielraum betreffend das Verfahren zur Leistungsermittlung ist nicht rechtsfehlerhaft ausgefüllt. Unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers und des diesen ausfüllenden bzw. ggf. ergänzenden Beurteilungsspielraums der Prüfer ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass eine mündliche Prüfung im sog. Externenabitur nach den von dem Kläger unter Berufung auf das Gutachten von Dr. Birkel geltend gemachten Maßstäben durchgeführt wird. Dafür, dass eine mündliche Prüfung die von dem Kläger geltend gemachten vier Gesichtspunkte (besondere Strukturierung, Beurteilung anhand von vorher definierten Skalen, gezieltes Prüfertraining und Beurteilung ohne Absprache) vorweisen muss, um den Anforderungen der Verfassung zu genügen, gibt die Verfassung selbst - insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG - nichts her. Insbesondere besitzen die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die mündliche Prüfung des Klägers im Fach Französisch abgenommen haben, die hierfür erforderliche Prüferqualifikation. Die Anforderungen an die generelle (fachliche) Prüferqualifikation sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 22.02.1974 - 7 C 9/71 - und vom 18.05.1982 - 7 C 24/81 - und Beschluss vom 02.04.1979 - 7 B 61/79 -. Danach darf die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur solchen Personen übertragen werden, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. Welcher Art die fachliche Qualifikation des Prüfers sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben; dies hängt vom Inhalt und Zweck der jeweiligen Prüfung ab. Vorliegend regelt dazu die Prüfungsordnung in § 7 Abs. 3 Satz 2 PO-Externe-A, dass der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben muss, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe oder entsprechende Bildungsgänge des Berufskollegs zu unterrichten. Weiter regelt § 7 Abs. 4 PO-Externe-A, dass der Fachprüfer und der Schriftführer die Befähigung zu einem Lehramt nach den genannten Maßstäben haben sollen, das Prüfungsfach in der Sekundarstufe II zu unterrichten. Diese Voraussetzungen erfüllt die Prüfungskommission, die die Prüfung des Klägers im Fach Französisch abgenommen hat. Die in der PO-Externe-A festgelegten Anforderung an die Prüferqualifikation genügen den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn Prüfer mit der Befähigung zum Lehramt sind nach dem verfassungsrechtlichen Maßstab des Gebots der sachkundigen Bewertung in der Lage, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. Dies gilt für die Abiturprüfung gleichermaßen wie für die Externenabiturprüfung. Die Prüfer haben nicht nur selbst eine Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt, siehe dazu auch Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 306, der dies aus rechtlichen Gesichtspunkten als allgemeine fachliche Qualifikation am Maßstab der Verfassung für ausreichend hält, sondern auch ein Studium abgelegt, das sich in Nordrhein-Westfalen nach der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27.03.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2006 (Lehramtsprüfungsordnung - LPO), an der Entwicklung der grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung orientiert (§ 1 Abs. 4 LPO), und den Vorbereitungsdienst absolviert, dessen Ausbildung in Nordrhein-Westfalen nach der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung der Lehrämter an Schulen vom 11.11.2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.12.2006 (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP), insbesondere pädagogische und didaktische Inhalte umfasst, die zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben erforderlich sind, § 1 OVP. Dazu gehört nach der Rahmenvorgabe vom 01.07.2004 unter anderem, Verfahren der Leistungsmessung und Kriterien für die Leistungsbeurteilung sinnvoll anzuwenden und fachliche Anforderungen sowie individuelle und lerngruppenspezifische Voraussetzungen bei der Bewertung und Notenfindung zu berücksichtigen (Punkt 3 - Kompetenzen und Standards, Unterpunkt Leistung messen und beurteilen). Für weitergehende Anforderungen an die Qualifikation von Prüfern, die nicht verkörperte Prüfungsleistungen abnehmen, insbesondere für eine von den Prüfern gesondert zu erwerbende und gegebenenfalls nachzuweisende methodisch-didaktische Prüferausbildung, gibt die Rechtsordnung - insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG - nichts her. Vgl. zum Fall der Bewertung einer Lehrprobe: VG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2010 - 15 K 1415/10 -. Der Auffassung des Klägers, dass es zur verlässlichen Leistungsermittlung in einer mündlichen Externenabiturprüfung, die über das Bestehen oder das Nichtbestehen der Abiturprüfung insgesamt entscheiden kann, im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich sei, dass die Prüfer wie im Gutachten von Dr. Birkel beschrieben eine gezielte Aus- und Fortbildung absolviert hätten (z.B. "Wo liegen die kritischen Punkte in der Prüfungsführung?", "Wie beeinflusst auch das Prüferverhalten, verbal, nonverbal und paraverbal das Leistungsverhalten des Prüflings" u.ä.), mit diesem Ansatz auch OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2010 - 19 A 4095/06 - n.v., folgt die Kammer nicht. In seinem Gutachten zum Thema "Wie vertrauenswürdig sind Zensuren aus mündlichen Prüfungen?" stellt Dr. Birkel zunächst fest, dass in der Vergangenheit mündliche Prüfungen "selten zum Gegenstand wissenschaftlicher Forschung gemacht und eine Prüfungstheorie nicht erstellt" worden sei, weshalb man heute nur über "inselartige Wissensbestände" verfüge, "die in alle Richtungen hin interpretiert werden" könnten. Nach Sichtung der vorhandenen Literatur zum Thema "mündliche Prüfungen" gelangt Dr. Birkel zu dem Ergebnis, dass "traditionell wenig strukturierte Prüfungen, die eine globale Beurteilung der Fähigkeit ermöglichen sollen", meist eine Reliabilität (= Zuverlässigkeit im Sinne einer Präzision, mit der ein Maßstab zu messen in der Lage ist) r = .60 aufweisen. Schaue man sich an, was über die mündlichen Prüfungen berichtet werde, die Koeffizienten von r > .80 erreichten, was nach Auffassung von Dr. Birkel "im Grunde zu fordern" wäre, dann weisen die Untersuchungen dieser Prüfungen auf mindestens vier wichtige Gesichtspunkte hin, darunter ein gezieltes Prüfertraining. Unter dem Gesichtspunkt der Objektivierung von mündlichen Prüfungen zur Steigerungen der Reliabilität sollte man nach der Einschätzung von Dr. Birkel "ein Prüfertraining in Schule und Hochschule ernsthaft ins Auge fassen". Dr. Peter Birkel, Wie vertrauenswürdig sind Zensuren aus mündlichen Prüfungen?, S. 110 ff.; Definition Reliabilität: S. 142. Diese Vorschläge und Forderungen haben - mögen sie pädagogisch und rechtspolitisch noch so sinnvoll sein - keinen zwingenden rechtlichen Anknüpfungspunkt in dem Sinne, dass - unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet - allein eine nach diesen Maßstäben durchgeführte Prüfung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Dies bedeutet andererseits nicht, dass ein solches Prüfungsverfahren nicht auch zulässig wäre. Insoweit bleibt es dem Gesetzgeber/Verordnungsgeber angesichts des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums unbenommen, weitere Qualifikationen - wie etwa eine gesonderte Ausbildung für die Abnahme von mündlichen Prüfungen im Externenabitur - vorauszusetzen. Verfassungsrechtlich geboten ist dies indes nicht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist es auch nicht geboten, dass die Prüfer ein bestimmtes Verfahren zur Leistungsermittlung und zur Leistungsbewertung wählen. Das vorliegend durchgeführte Verfahren zur Leistungsermittlung und zur Leistungsbewertung genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Aus der Verfassung selbst lässt sich nicht herleiten, dass die Prüfung auf besondere Weise im Vorfeld strukturiert oder ein bestimmtes Bewertungsverfahren festgelegt wird. Soweit der Kläger geltend macht, im Vorfeld der Prüfung hätten die Prüfer den Maßstab für die Bewertung einer Leistung mit "mangelhaft" abstimmen müssen und im Anschluss an die mündliche Prüfung die Noten ohne ein Gespräch mit den anderen Prüfern einzeln festlegen müssen, um erst im Anschluss darüber abzustimmen oder die Vorschläge der einzelnen Prüfer arithmetisch zu mitteln, ist dies rechtlich nicht geboten. Die Prüfungsordnung sieht diesbezüglich vor, dass der Fachprüfungsausschuss vor der mündlichen Prüfung zur vorbereitenden Sitzung zusammentritt, § 14 Abs. 1 PO-Externe-A. Die Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (VVzPO-Externe-A) sehen des weiteren vor, dass der Fachprüfer jedem Mitglied des Fachprüfungsausschusses alle Prüfungsaufgaben und den "Erwartungshorizont" austeilt und erläutert, welche inhaltlichen und methodischen Voraussetzungen die Schülerinnen und Schüler für die Lösung der Aufgaben aus dem Unterricht mitbringen (VV zu § 14 PO-Externe-A i.V.m. 37.45 der Verwaltungsvorschriften zur APO-GOSt in der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung (VVzAPO-GOSt; heute inhaltsgleich: 37.44). Dieses Verfahren hat die Prüfungskommission eingehalten; sie hat sich laut der Niederschrift der vorbereitenden Sitzung insbesondere mit den Prüfungsaufgaben auseinandergesetzt und eine "Leistungserwartung" festgelegt. Für die Notenbestimmung sieht § 14 Abs. 8 PO-Externe-A vor, dass die Prüfungskommission zunächst im Plenum über die einzelnen Prüfungsleistungen berät und der Fachprüfer eine Note vorschlägt, über die die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses abstimmen. Auch dieses Verfahren wurde der Niederschrift zufolge eingehalten. Mit der Festlegung dieses Prüfungsverfahrens hat der Verordnungsgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Vielmehr berücksichtigen die verfahrensrechtlichen Regelungen die nach verfassungsrechtlicher Vorgabe zu beachtende Gewährleistung, wonach eine Prüfung zur Leistungsermittlung geeignet sein und jeder Prüfer die Prüfungsleistung selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und diese auch selbst beurteilen und bewerten muss, vgl. auch Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 320, 420; VG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2010 - 15 K 1415/10 -. An diesem Maßstab gemessen war die Prüfung vorliegend hinreichend strukturiert. Insbesondere ist es insoweit ausreichend, dass der Prüfungsausschuss im Vorfeld die Prüfungsaufgabe berät und auf der Basis des Vorschlags des Fachprüfers eine Leistungserwartung festlegt. Im Hinblick auf eine sachgerechte Leistungsermittlung/-bewertung ist es auch nicht erforderlich, dass vor der Prüfung eine Bewertungsskala festgelegt wird. Die den Prüfern bekannte Notendefinition ermöglicht den Prüfern in Relation zu der zuvor erörterten Leistungserwartung eine sachgerechte Bewertung der Leistung. Die genannten Vorgaben schließen bei der Bewertung im Übrigen weder eine Aussprache oder Diskussion der Prüfer über die von ihnen jeweils für beurteilungsrelevant gehaltenen tatsächlichen Feststellungen und deren Einordnung in das Bewertungssystem vor der Notenfindung noch eine Abstimmung über diese wie in § 14 Abs. 8 PO-Externe-A vorgesehen aus. Vgl. zum Fall der Bewertung einer Lehrprobe: VG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2010 - 15 K 1415/10 -. Sonstige Verfahrens- oder Bewertungsfehler sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Soweit der Kläger zum Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstmals vorträgt, er sei in der Prüfung sehr nervös gewesen und die Prüfungskommission sei hierauf nicht angemessen eingegangen, ist dies nach den auch im Prüfungsrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben als nicht rechtzeitige Rüge zurückzuweisen. Zwar kann von einem Prüfling nicht verlangt werden, eine solche Rüge noch während der mündlichen Prüfung zu erheben. Mehr als drei Jahre nach der Prüfung ist der Kläger damit aber präkludiert. Vgl. zu den Anforderungen an die Rügepflicht des Prüflings, Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 482ff. Überdies ist der Vortrag des Klägers unsubstantiiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren und die Durchführung mündlicher Prüfungen (im Externenabitur) zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.