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Urteil

18 K 5009/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorschrift, wonach eine mündliche Prüfung nicht mit null Punkten abgeschlossen werden darf (§ 16 Abs.7 PO-NSchA), ist nicht unverhältnismäßig und verletzt nicht das grundsätzliche Recht auf Berufswahl. • Bei völliger Leistungsniederlage in einer mündlichen Prüfungsprüfung kann die Fortsetzung der Prüfung entbehrlich sein, weil das Prüfungsziel bereits unerreichbar ist. • Das Bestehen einer späteren Wiederholungsprüfung macht eine Klage auf Aufhebung des ursprünglichen Bescheids nicht zwingend erledigt; hier war die Klage aber unbegründet. • Bewertungs- und Verfahrensfehler der Lateinprüfung waren nicht feststellbar; daher besteht kein Anspruch auf Neubewertung oder Wiederholung.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung des Nichtbestehensbescheids bei Null-Punkte-Regelung • Die Vorschrift, wonach eine mündliche Prüfung nicht mit null Punkten abgeschlossen werden darf (§ 16 Abs.7 PO-NSchA), ist nicht unverhältnismäßig und verletzt nicht das grundsätzliche Recht auf Berufswahl. • Bei völliger Leistungsniederlage in einer mündlichen Prüfungsprüfung kann die Fortsetzung der Prüfung entbehrlich sein, weil das Prüfungsziel bereits unerreichbar ist. • Das Bestehen einer späteren Wiederholungsprüfung macht eine Klage auf Aufhebung des ursprünglichen Bescheids nicht zwingend erledigt; hier war die Klage aber unbegründet. • Bewertungs- und Verfahrensfehler der Lateinprüfung waren nicht feststellbar; daher besteht kein Anspruch auf Neubewertung oder Wiederholung. Die Klägerin nahm 2005 am Nichtschülerabitur teil. Nach vier schriftlichen Fächern mit zusammen 244 Punkten wurde sie in der ersten mündlichen Prüfung (Latein) mit "ungenügend" (null Punkte) bewertet; daraufhin wurde die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bescheinigt und die weiteren mündlichen Prüfungen abgebrochen. Die Klägerin legte Widerspruch ein, beanstandete Verfahrens- und Bewertungsfehler und rügte die Verfassungsmäßigkeit von § 16 Abs.7 PO-NSchA. Nach verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren und einem Wiederholungsversuch bestand sie später die Prüfung und erhielt das Abiturzeugnis. Sie klagte dennoch auf Aufhebung des Bescheids vom 15.06.2005 und machte ein schutzwürdiges Interesse geltend. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und beantragte ggf. die Feststellung der Erledigung; das Gericht ließ die Berufung zu. • Verfahrensweise: Die Klage wurde insoweit eingestellt, als die Klägerin die Fortsetzung der Prüfung nicht mehr begehrte; das verbliebene Anfechtungsbegehren war jedoch unbegründet. • Rechtliche Einordnung: Die Regelung des § 16 Abs.7 PO-NSchA dient dazu, die für die allgemeine Hochschulreife erforderliche Breite an Grundkenntnissen in allen Prüfungsfächern sicherzustellen; der Verordnungsgeber hat hierbei einen Beurteilungsspielraum. • Verhältnismäßigkeit: Die "Null-Punkte-Regel" greift nicht unverhältnismäßig in Art.12 GG ein. Es ist nicht unangemessen, bei totalem Ausfall in einem Prüfungsfach die Hochschulzugangsberechtigung zu versagen, da die Abiturprüfung gerade die Vermittlung einer breiten Bildungsbasis überprüft. • Prüfungsabbruch: Ein vorzeitiger Abbruch der weiteren mündlichen Prüfungen bedurfte keiner ausdrücklichen normativen Grundlage; er folgte aus der Zwecklosigkeit der Fortführung, wenn das Prüfungsziel nicht mehr erreichbar ist. • Fehlende Verfahrens-/Bewertungsfehler: Nach summarischer Prüfung waren keine gerichtlich überprüfbaren Bewertungs- oder Verfahrensfehler der Lateinprüfung erkennbar; daher bestand kein Anspruch auf Neubewertung oder Wiederholung. • Erledigung und Interesse: Das spätere Bestehen der Wiederholungsprüfung macht eine Klage auf Aufhebung nicht automatisch erledigt; hier konnte jedoch dahinstehen, weil die Sache materiell unbegründet war. • Prozessuales: Die Kostenentscheidung folgt aus §§154,155 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit und Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung wurden angeordnet. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als die Klägerin den Fortsetzungsantrag zurücknahm; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Bescheid über das Nichtbestehen vom 15.06.2005 blieb rechtmäßig, weil die Regelung des § 16 Abs.7 PO-NSchA verfassungsgemäß und verhältnismäßig ist, ein totaler Ausfall in einer mündlichen Prüfung das Prüfungsziel vereiteln kann und weder Verfahrens- noch Bewertungsfehler feststellbar sind. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen, da die aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind.