Beschluss
20 L 908/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0831.20L908.10.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers am 25.06.2010 gewonnenen Dateien zu löschen und in Akten gespeicherte Daten zu sperren sowie etwaige Empfänger der Daten über die Sperrung zu unterrichten.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers am 25.06.2010 gewonnenen Dateien zu löschen und in Akten gespeicherte Daten zu sperren sowie etwaige Empfänger der Daten über die Sperrung zu unterrichten. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 123 VwGO gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die aus der erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Daten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sperren, alle Empfänger der Daten von der Sperre zu unterrichten und dem Antragsgegner zu untersagen, die Daten an Dritte oder andere Behörden weiterzugeben, hat Erfolg. Da eine Sperrung von Dateien nach den Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 27.07.2010 aus technischen Gründen nicht möglich ist (obwohl eine Sperrung in § 32 Abs. 5 PolG NRW ausdrücklich vorgesehen ist) und der Antragsgegner auf die weitergehende gerichtliche Verfügung vom 04.08.2010 bis heute keine anderslautende Stellungnahme abgegeben hat, vielmehr auf telefonische Nachfrage vom 30.08.2010 ausdrücklich bestätigt hat, dass eine Sperrung als vorläufige Sicherungsmaßnahme insoweit nicht in Betracht kommt, war zur vorläufigen Sicherung der Rechte des Antragstellers über seinen Antrag hinausgehend die Löschung der Dateien anzuordnen. Im Falle eines Unterliegens des Antragstellers in der Hauptsache müsste die erkennungsdienstliche Behandlung gegebenenfalls erneut durchgeführt werden. Hinsichtlich der in Akten gespeicherten Daten aus der erkennungsdienstlichen Behandlung verbleibt es bei der beantragten Sperrung. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder eine drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand einen Anspruch auf Löschung der aus der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 25.06.2010 gewonnenen Daten. Dabei kann dahin stehen, ob sich der Löschungsanspruch aus § 32 Abs. 2 PolG NRW, § 24 Abs. 2 PolG NRW oder aus einem öffentlich-rechtlichen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch ergibt. Denn in jedem Falle sind die suchfähig gespeicherten Daten im Falle der rechtswidrigen Erhebung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu löschen. Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erweist sich hier auch voraussichtlich als rechtswidrig. Dies gilt bereits in formeller Hinsicht wegen eines Verstoßes gemäß § 28 VwVfG. Zwar wurde die erkennungsdienstliche Behandlung vorliegend zunächst aus Gründen der Strafverfolgung bzw. –vollstreckung gemäß § 81 b 1. Alt. StPO zum Zwecke der Identitätsfeststellung vorgenommen. Die Voraussetzungen des § 81 b 1. Alt. StPO lagen jedoch nach Aktenlage erkennbar nicht vor, da Zweifel hinsichtlich der Identität des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es erfolgte daher „gleichzeitig“ - ohne vorherige Anhörung des Antragstellers - eine Umwidmung der Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr gemäß § 81 b 2. Alt. StPO. Es mag dahinstehen, ob im Falle der grundsätzlich zulässigen Umwidmung von Daten, die ursprünglich für Zwecke des Strafverfahrens erhoben wurden, in Daten für Zwecke des Erkennungsdienstes, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.07.1989 – 1 B 85.89 – DÖV 1990, 117, vor der Umwidmung zu präventiv-polizeilichen Zwecken stets eine Anhörung gemäß § 28 VwVfG erforderlich ist oder ob es sich bei dieser Umwidmung lediglich um einen verwaltungsinternen Akt handelt. Die Möglichkeit der Umwidmung darf aber nicht zur Umgehung der Anhörungspflichten gemäß § 28 VwVfG und gegebenenfalls weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Positionen führen. Die Möglichkeit einer derartigen – auch bewussten – Umgehung drängt sich jedenfalls dann auf, wenn – wie hier – die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 81 b StPO erkennbar nicht vorliegen und daher gleichzeitig eine Umwidmung erfolgt. Auch in materieller Hinsicht bestehen vorliegend Bedenken gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, da sich deren Notwendigkeit aus dem Anlassverfahren nach bisherigem Sach- und Streitstand nicht erschließt. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen eines konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahrens (d.h. des Anlassverfahrens) herleiten. Es kommt darauf an, ob der Verdächtigte künftig in den Kreis potentieller Täter einer nach aufzuklärenden strafbaren Handlung dieser oder ähnlicher Art einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.05 – 6 C 2.05 -, NJW 06, 1225 und Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79 -, NJW 83, 772; OVG NRW, Beschluss vom 07.03.01 – 5 B 1922/00 - NRWE. Ob diese Voraussetzungen hier unter Berücksichtigung des Anlassverfahrens unter dem polizeilichen Aktenzeichen 601000-192264-10/2 – ein staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen wurde bislang vom Antragsgegner nicht mitgeteilt – vorliegen, ist zweifelhaft. Dies gilt unabhängig von der Frage des Restverdachts deshalb, weil der Antragsteller in den ihm vorgeworfenen Fällen des Einmietbetrugs zu Lasten der Maritim Hotelkette keinerlei Maßnahmen zur Verschleierung seiner Identität unternommen hat. Im Gegenteil hat er die ihm vorgeworfenen Handlungen unter Benutzung seiner – echten – „Maritim Partner Karte“ begangen. Soweit der Antragsgegner auf gerichtlichen Hinweis vom 16.07.2010 die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung aus dem früheren strafrechtlichen Verhalten des Klägers schließt, tragen diese Erwägungen zur Überzeugung der Kammer gegenwärtig nicht. Es soll sich um drei Fälle im Zeitraum 2007 und 2008 handeln, in denen der Antragsteller wegen Verleumdung, Erpressung und Bedrohung in Erscheinung getreten ist. Nähere Einzelheiten hierzu werden nicht mitgeteilt. Es sind weder Aktenzeichen noch Ausgang dieser Verfahren bekannt noch lässt sich beurteilen, ob ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit der Anlasstat besteht. Bei dieser Sachlage hat der Antragsteller den andauernden Eingriff in seine Grundrechte bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht hinzunehmen. Da eine Sperrung der Dateien nach den Angaben des Antragsgegners technisch nicht möglich ist, war – wie oben bereits ausgeführt – insoweit die Löschung anzuordnen. Ein gesonderter Ausspruch über die Unterlassung der Weitergabe der Daten erübrigt sich aufgrund des Löschungs- bzw. Sperrungsausspruchs. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Regelstreitwertes.