Beschluss
20 L 288/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0602.20L288.10.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 1178/10 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29.01.2010 wird hinsichtlich der dortigen Ziffern 2 und 3 wieder hergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 1178/10 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29.01.2010 wird hinsichtlich der dortigen Ziffern 2 und 3 wieder hergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 1178/10 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29.01.2010 hinsichtlich der dortigen Ziffern 2 und 3 wiederherzustellen, hat Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 von der Behörde angeordnet worden ist. Dies hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 12.02.2010 hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 seines Bescheides vom 29.01.2010 getan. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die - sich aus einer summarischen Prüfung ergebenen - Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Regelungen in Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Antragsgegners vom 29.01.2010 sind Annexmaßnahmen zu dem unter Ziffer 1 verfügten Widerruf der dort genannten Waffenbesitzkarten der Antragstellerin. Im Bescheid vom 12.02.2010 wird darauf abgehoben, dass wegen der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin und des aus diesem Grunde ausgesprochenen Widerrufs ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse Gründe des Schutzes der Allgemeinheit die Anordnung der sofortigen Vollziehung der genannten Maßnahmen erforderten. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich der zugrunde liegende Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und damit auch die Annexmaßnahmen jedoch nicht als offensichtlich rechtmäßig; vielmehr bestehen durchaus Bedenken, ob der Antragsgegner bei den zur Zeit vorliegenden Gegebenheiten zu Recht annimmt, dass das Verhalten der Antragstellerin als gröblicher Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes (§ 5 Abs.2 Nr.5 WaffG) zu bewerten ist. Zwar geht die Kammer davon aus, dass - wie auch der Antragsgegner annimmt - die im § 20 Abs. 3 WaffG vorgesehene Verpflichtung, in entsprechende Waffen ein Blockiersystem einzubauen, auch für sogenannte "Altfälle" gilt, d.h. für Waffen, bei denen eine Waffenbesitzkarte für Erben vor dem In-Kraft-Treten dieser Neuregelung ausgestellt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 7 ( BT-Drucksache 16/7717 S. 38) war es eindeutige Absicht des Gesetzgebers, derartige Altfälle der Neuregelung zu unterwerfen. Dies ist auch in § 20 Abs. 7 ".... alle Erbwaffen ...." mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck gebracht worden. Im Hinblick auf die Erfassung derartiger Altfälle bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn diese Regelung beinhaltet keine echte Rückwirkung; vielmehr ist sie allenfalls als tatbestandliche Rückanknüpfung zu bewerten, welche durch ausreichend gewichtige Interessen der Allgemeinheit (Schutz der Bevölkerung vor Missbrauch von Waffen ) gerechtfertigt ist. Gleichwohl bestehen Zweifel, ob die momentane Weigerung der Antragstellerin, Blockiersysteme in die Waffen einbauen zu lassen (soweit solche bereits verfügbar sind), die Bewertung als gröblicher Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr.5 WaffG rechtfertigt. Denn die Antragstellerin weigert sich nicht grundsätzlich, derartige Blockiersysteme einzubauen. Vielmehr macht sie dies nur von einer vorherigen gerichtlichen Klärung ihrer entsprechenden Verpflichtung abhängig. Im Hinblick darauf, dass die angesprochenen Fragen - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden sind und ausweislich des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2008 (43.6 - 57.06.01. § 20) die dortige -mit der vorgenannten Bewertung der Kammer übereinstimmende- Rechtsauffassung bislang nicht von allen Bundesländern geteilt wird, kann wohl nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sich bewusst über eine eindeutige Rechtslage hinwegsetzt. Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die Kammer außerdem, dass die Zugriffsmöglichkeit auf nicht mit Blockiersystemen ausgestattete Waffen nach dem Regelungsgefüge des § 20 WaffG für sich betrachtet noch keine nicht hinnehmbare Gefährdung für die Allgemeinheit begründet. Denn die Vorschrift berücksichtigt, dass noch nicht für alle entsprechenden Waffen Blockiersysyteme vorhanden sind (gemäß Bescheid vom 29.1.2010 sind auch nur für 19 von 51 Waffen der Antragstellerin entsprechende Systeme erhältlich) und sieht für derartige Fälle in § 20 Abs. 7 WaffG die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vor. Des Weiteren hat der Gesetzgeber - anders als bzgl. des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit - hinsichtlich der hier streitigen Maßnahmen nicht vorgesehen, dass eine entsprechende Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Dagegen fließt mangels hinreichender Klärung in die Abwägung nicht mit ein, ob die Antragstellerin die Waffen ordnungsgemäß verwahrt. Die Verfügung vom 29.1.2010 ist nicht auf die Annahme der Unzuverlässigkeit wegen nicht ordnungsgemäßer Verwahrung gestützt. In der Antragserwiderung vom 18.3.2010 wird die Aufbewahrungssituation als unklar bezeichnet; zur Darstellung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7.4.2010 (nebst technischer Angaben zum neuen Waffenschrank und Fotos des neuen und des schon vorhandenen Waffenschranks) ist seitens des Antragsgegners inhaltlich nicht Stellung genommen worden. Auf der anderen Seite steht das private Interesse der Antragstellerin, nicht durch eine endgültige Abgabe der Waffen an Berechtigte oder die Unbrauchbarmachung endgültige Fakten schaffen zu müssen bzw. durch vorübergehende Verwahrung bei einem Waffenhändler entsprechende Kosten tragen zu müssen. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten überwiegt hier das Interesse der Antragstellerin, den Forderungen des Antragsgegners zunächst nicht nachkommen zu müssen, das gegenteilige öffentliche Interesse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG. Insoweit ist die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zu berechnenden Wertes angesetzt worden, wobei dieser angesichts der Zahl der Waffen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 22.9.2005 -20 A 3723/04) auf den fünffachen Betrag des Auffangstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu begrenzen ist.