Leitsatz: Die Nichtbefolgung einer mehrmaligen behördlichen Aufforderung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Aufbewahrung und Blockierung einer Erbenwaffe stellt einen wiederholten und gröblichen Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG dar und führt zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1c WaffG Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1967 geborene Kläger erwarb am 23. November 1988 von seinem verstorbenen Vater im Wege der Erbfolge eine Langwaffe im Kaliber .22lr. des Herstellers W. , Herstellungsnummer: 000000. Er streitet in diesem Zusammenhang mit dem beklagten Land um den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Langwaffe. Nach dem Tod seines Vaters am 00.00.1988 stellte der Kläger am 8. Dezember 1988 bei dem Landrat als Kreispolizeibehörde X. (KPB X. ) einen nachträglichen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge nach § 20 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG). Daraufhin wurde ihm am 4. Januar 1989 die begehrte Waffenbesitzkarte Nr. 9/89 erteilt und die Langwaffe eingetragen. Im Rahmen der regelmäßigen behördeninternen Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers erhielt die KPB X. erstmals im Jahr 2008 Kenntnis über mehrere gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft E. , die jedoch sämtlich eingestellt worden waren. Es wurden daher keine Maßnahmen wegen einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers eingeleitet. Am 15. Dezember 2010 informierte sich der Kläger fernmündlich bei der KPB X. über die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen nach § 19 WaffG. Er wurde in diesem Zusammenhang von der KPB X. auf die Möglichkeit hingewiesen, zunächst eine Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein) zu beantragen. Den entsprechenden Antrag stellte er am gleichen Tag. Im Rahmen der darauffolgenden behördeninternen Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers erlangte die KPB X. Kenntnis über weitere gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften E. , D. und B. . Daraufhin teilte sie dem Kläger erstmals mit Schreiben vom 7. Januar 2011 und letztmalig mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 mit, dass eine Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren gemäß § 5 Abs. 4 WaffG ausgesetzt werde. Er wurde zugleich darauf hingewiesen, dass sein Antrag ohnehin keinen Erfolg haben dürfte. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 forderte die KPB X. den Kläger unter Fristsetzung bis zum 1. April 2013 erstmals auf, die sichere Aufbewahrung seiner Langwaffe nachzuweisen und diese gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG mit einem Blockiersystem zu sichern. Er wurde zugleich darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Nachdem der Kläger darauf nicht reagierte, forderte ihn die KPB X. erneut mit Schreiben vom 22. April 2013 auf, seinen Pflichten aus dem Waffengesetz nachzukommen, und wies darauf hin, dass bei Nichterfüllung dieser Pflichten der Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit drohe. Als der Kläger auch auf diese Aufforderung nicht reagierte, wurde er letztmalig mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 unter Fristsetzung bis zum 15. November 2013 aufgefordert, die sichere Aufbewahrung seiner Langwaffe nachzuweisen und sie mit einem Blockiersystem zu sichern. Dem kam der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Fristen nach. Mit Anhörungsschreiben vom 25. April 2014 teilte die KPB X. dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, seine waffenrechtliche Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 Buchst. c WaffG gemäß § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen. Denn wegen des Verstoßes gegen die Pflicht aus § 36 Abs. 3 WaffG, die sichere Aufbewahrung der Schusswaffe gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, werde deren nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung nunmehr vermutet. Von der Möglichkeit, zu dem beabsichtigen Widerruf Stellung zu nehmen, machte der Kläger keinen Gebrauch. Unter dem 22. August 2014 erließ die KPB X. die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Darin widerrief sie die Waffenbesitzkarte Nr. 9/89 des Klägers (Ziff. 1), forderte ihn auf, alle Ausfertigungen seiner Waffenbesitzkarte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ordnungsverfügung zurückzugeben (Ziff. 2) und die in der Waffenbesitzkarte Nr. 9/89 eingetragene Schusswaffe sowie eventuell vorhandene Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ordnungsverfügung entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und der KPB X. dies innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ordnungsverfügung nachzuweisen (Ziff. 3). Zugleich ordnete die KPB X. die sofortige Vollziehung der Ziff. 2 und Ziff. 3. an (Ziff. 4) und setzte für die vorgenommenen Amtshandlungen eine Verwaltungsgebühr i.H.v. insgesamt 230,00 Euro fest. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie im Wesentlichen aus: Trotz wiederholter Aufforderung habe der Kläger seine im Wege der Erbfolge erworbene Schusswaffe entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht mit einem Blockiersystem gesichert. Zudem habe er entgegen § 39 Abs. 1 WaffG bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht die sichere Aufbewahrung seiner Schusswaffe nachgewiesen, was den Schluss zulasse, dass die Waffe nicht den Vorschriften entsprechend verwahrt werde. Darüber hinaus seien seit dem Jahr 2010 regelmäßig Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig (u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung, Betrug und Freiheitsberaubung). Auch wenn diese sämtlich eingestellt worden seien, lasse die Vielzahl der Ermittlungsverfahren aus den unterschiedlichsten Anlässen in ihrer Gesamtheit den Schluss zu, dass der Kläger unter Würdigung aller Gesamtumstände das Vertrauen des Gesetzgebers für den weiteren Umgang mit Schusswaffen nicht verdiene. Er sei damit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 Buchst. c und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG waffenrechtlich unzuverlässig. Dem Kläger wurde die Ordnungsverfügung am 23. August 2014 zugestellt. Mit an die KPB X. gerichtetem Schreiben vom 24. August 2014 wandte sich der Kläger gegen die Ordnungsverfügung und führte aus, er werde von dem „Trio N. /B1. /T. “ mit Anzeigen überzogen und bedroht. Er sei das Opfer und nicht der Täter und habe von einigen der von der KPB X. aufgeführten Ermittlungsverfahren keine Kenntnis. Im Übrigen sei seine Schusswaffe ordnungsgemäß verwahrt. Zum Nachweis dieses Vorbringens legte er Fotos seines Waffenschranks vor, auf dessen Typenschild unter „Baujahr“ die Zahl „04“ eingestanzt ist. Am 15. September 2014 hat der Kläger Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben und zugleich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 22. Dezember 2014 (Az. 22 L 2145/14) abgelehnt worden. Der Kläger hat seine Langwaffe am 25. September 2014 mit einem Blockiersystem versehen und die blockierte Waffe am 10. April 2015 bei der KPB X. in Verwahrung gegeben. Seine Waffenbesitzkarte hat er ebenfalls dort abgegeben, um seinen Pflichten aus der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung nachzukommen. Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Ermittlungsverfahren gegen ihn seien allesamt eingestellt worden, so dass zu seinen Gunsten die Unschuldsvermutung gelte. Darüber hinaus seien die Strafanzeigen unberechtigt gewesen. Die nicht erfolgte Blockierung seiner Schusswaffe, die im Übrigen ordnungsgemäß verwahrt werde, begründe für sich genommen noch keine Unzuverlässigkeit. Eine dauerhafte Blockierung sei auch unangemessen, da er beabsichtige, wieder als Sportschütze mit der Waffe zu schießen. Ferner sei er seit 25 Jahren beanstandungsfrei im Besitz der Waffe gewesen. Davon abgesehen habe er den Eindruck, dass die KPB X. allein durch seinen im Dezember 2010 gestellten Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins begonnen habe, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu prüfen und ihn mit Aufforderungen zu überziehen. Da er seine Erbenwaffe bis zur Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2008 ohne Blockierung habe besitzen dürfen und auch danach noch ungeklärt gewesen sei, ob die Rechtsänderung auf Alterben anwendbar sei, habe er die Aufforderung zur Blockierung als ungerecht empfunden. Seit 2004 werde die Waffe in dem auf den vorgelegten Fotos abgebildeten Waffenschrank aufbewahrt. Vorher sei die Waffe in einem anderen Waffenschrank verwahrt worden. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid der Kreispolizeibehörde X. vom 22. August 2014 samt des zugehörigen Gebührenbescheides aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die KPB X. nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 22. August 2014 und trägt ergänzend vor: Das Strafrecht und das Waffenrecht hätten unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe, so dass eine Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG trotz Einstellung der Ermittlungsverfahren anzunehmen sei. Zudem habe der Kläger vor dem Widerruf der Waffenbesitzkarte weder die sichere Aufbewahrung seiner Schusswaffe nachgewiesen noch diese mit einem Blockiersystem gesichert. Ein Bedürfnis als Sportschütze habe er nicht geltend gemacht. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 5. November 2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Kreispolizeibehörde X. , der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E. in den Verfahren 506 Js 309/12, 172 Js 499/11, 381 Js 1300/11, 145 Js 162/10, 343 Js 552/11, 381 Js 2123/11, 172 Js 665/11, 202 Js 815/11, 133 Js 94/11, 145 Js 122/11, 383 Js 2384/12, 641 Js 33/12, 381 Js 647/11 und 342 Js 20/13 sowie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L. 60 Js 434/11 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, da die Übertragung auf den Einzelrichter gegenstandslos geworden ist. An die Stelle des Einzelrichters ist durch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans der Kammer ein Proberichter getreten, der sich im ersten Dienstjahr befindet und gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht Einzelrichter sein darf. Einer – ohnehin nur deklaratorischen – Aufhebung des Übertragungsbeschlusses bedarf es nicht. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 6 Rdn. 13; Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 6 Rdn. 14. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerrufsbescheid samt des zugehörigen Gebührenbescheides der KPB X. vom 22. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). I. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Langwaffe in Form der Waffenbesitzkarte Nr. 9/89 (Ziff. 1) ist rechtmäßig. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers hätte versagt werden müssen, weil ihm im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG fehlte. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 Buchst. c WaffG in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG genannten Gesetze – das ist unter anderem das Waffengesetz – verstoßen haben. Das war hier der Fall. Der Kläger hat sowohl wiederholt als auch gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen. Ein wiederholter Verstoß bedarf begrifflich mindestens zweier Verstöße gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG aufgeführten Gesetze. Danach genügt schon eine Wiederholung, wobei unerheblich ist, ob die Verstöße gleichartig sind, also ob sie sich jeweils gegen die gleichen Gesetze richten oder ob sie jeweils vorsätzlich begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten darstellen. Anders als bei der Frage, ob ein gröblicher Verstoß vorliegt, kommt es bei der wiederholten Begehung nicht so sehr auf die Schwere des Verstoßes als auf die Mehrmaligkeit der Begehung an. Es kommen mithin insbesondere leichtere, fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG angeführten Gesetze in Betracht. Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 Q 2/06 -, juris Rdn. 8; VG München, Urteil vom 4. März 2015 - M 7 K 14.3523 -, juris Rdn. 23; Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: Juni 2016, § 5 WaffG Rdn. 63; N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 5 WaffG Rdn. 25. Ausgangspunkt für die Bewertung der Frage, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei geht es im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris Rdn. 29 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12/95 -, juris Rdn. 25 und Beschluss vom 1. Oktober 1981 - 1 B 35.81 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 28; Heller/Soschinka, Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, NVwZ 2012, 209 (211); Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drucks. 14/8886, S. 110. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an der genannten Zielsetzung objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris Rdn. 31; VG München, Urteil vom 11. Dezember 2013 - M 7 K 13.3742 -, juris Rdn. 21. Nach diesen Maßstäben folgt eine Unzuverlässigkeit des Klägers nicht schon daraus, dass er es zunächst unterlassen hatte, seine Schusswaffe mit einem Blockiersystem zu sichern. Die Tatsache, dass der Kläger der mehrfachen Aufforderung durch die KPB X. mit Schreiben vom 21. Januar 2013, vom 22. April 2013 und vom 17. Oktober 2013, seine Waffe blockieren zu lassen, zunächst nicht nachkam, stellt für sich genommen noch keinen wiederholten Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften, sondern eine einmalige Zuwiderhandlung dar. Denn der Kläger hat einmal eine Entscheidung getroffen, an der er bis zum Erlass der angefochtenen Widerrufsentscheidung unverändert festhielt. Der Verstoß gegen die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG stellt auch keinen gröblichen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften dar. Zwar ist – entgegen der Auffassung des Klägers – inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG für alle Waffen gilt, die jemals infolge Erbfalls erworben wurden und zukünftig werden, also auch für die von dem Kläger vor der Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2008 im Wege der Erbfolge erworbene Schusswaffe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2014 - 20 A 1853/12 -, juris Rdn. 19, 30; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31/14 -, juris Rdn. 6 ff. Ungeachtet dessen war dem Kläger jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides keine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen. Denn sowohl im Zeitraum der an ihn gerichteten Aufforderungsschreiben der KPB X. von Januar bis Oktober des Jahres 2013 als auch bei der Anhörung des Klägers am 25. April 2014 war diese Rechtsfrage gerade noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die KPB X. konnte danach nicht davon ausgehen, dass sich der Kläger bewusst und schuldhaft über die geltende Rechtslage hinweggesetzt hat. Vgl. in diesem Sinne: VG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 20 L 288/10 -, juris Rdn. 9; VG Köln, Urteil vom 18. November 2010 - 20 K 1178/10 -, juris Rdn. 21; VG Arnsberg, Urteil vom 12. September 2011 - 14 K 2058/10 -, juris Rdn. 31; offen gelassen: VG Köln, Urteil vom 28. Juni 2012 - 20 K 6147/11 -, juris Rdn. 28; VG Oldenburg, 7. März 2012 - 11 A 84/12 -, juris Rdn. 15. Der Kläger ist jedoch nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 Buchst. c WaffG waffenrechtlich unzuverlässig, da er wiederholt und gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat, indem er zusätzlich zu der Nichtbefolgung seiner Pflicht, die Erbenwaffe mit einem Blockiersystem zu sichern, auf die Aufforderungen der KPB X. , die sichere Aufbewahrung der Waffe nachzuweisen, nicht reagiert hat. Ein wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes ist darin zu sehen, dass der Kläger die rechtmäßig auf § 39 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. WaffG gestützten Aufforderungen der KPB X. vom 21. Januar 2013, vom 22. April 2013 und vom 17. Oktober 2013, ihr die sichere Aufbewahrung der in seinem Besitz befindlichen Schusswaffe nachzuweisen, unbeantwortet gelassen hat. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. WaffG hat u.a. derjenige, der den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern das WaffG einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung des WaffG erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunft im Sinne dieser Vorschrift beinhaltet die Beantwortung von im Einzelfall durch die zuständige Behörde gestellten Fragen, wobei im nichtgewerblichen Bereich Auskünfte über die Art der Aufbewahrung im Vordergrund stehen, vgl. Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: Juni 2016, § 39 WaffG Rdn. 4; Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl, § 39 WaffG Rdn. 3. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Er hat Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren, das den in § 36 Abs. 2 WaffG genannten Vorgaben genügt. Hier hat der Kläger als Besitzer einer Schusswaffe durch die Nichtbefolgung der Auskunftsersuchen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG wiederholt verhindert, dass die KPB X. die sorgfältige Aufbewahrung überprüfen konnte. Ein der Auskunftspflicht entgegenstehendes Auskunftsverweigerungsrecht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 WaffG ist von dem Kläger nicht geltend gemacht worden und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist für die Annahme des wiederholten Verstoßes gegen die Auskunftspflicht unerheblich, dass der Kläger nach Erlass des Widerrufsbescheides mit Schreiben vom 24. August 2014 den Nachweis der sicheren Aufbewahrung seiner Erbenwaffe erbracht hat. Zum einen konnte die KPB X. diesen Umstand bei ihrer Widerrufsentscheidung nicht berücksichtigen. Zum anderen kann der nachträglich erbrachte Nachweis der sicheren Aufbewahrung die in der Vergangenheit erfolgten Verstöße gegen die Auskunftspflicht denklogisch nicht rückgängig machen. Die Verstöße gegen die Auskunftspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. WaffG wiegen auch hinreichend schwer, um jeweils als gröblicher Verstoß bewertet zu werden. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um Bagatellverstöße. Sie stellen vielmehr gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21 WaffG Ordnungswidrigkeiten dar und können als solche gemäß § 53 Abs. 2 WaffG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden. Auch steht der Umstand, dass es sich lediglich um Ordnungswidrigkeiten und nicht etwa um Straftaten handelt, der Annahme gröblicher Verstöße nicht entgegen. Im Gegenteil beabsichtigte der Gesetzgeber, dass gerade auch nichtsanktionierte oder „nur“ bußgeldbewehrte Rechtsverletzungen auf den Gebieten des Waffenrechts in der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 Buchst. c WaffG Berücksichtigung finden können. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drucks. 14/8886, S. 110; siehe auch zur Einordnung des Verstoßes gegen die Auskunftspflicht: VG Stade, Urteil vom 2. September 2013 - 1 A 2185/12 -, juris Rdn. 17. An der Schwere des Verstoßes vermag auch der Umstand, dass der Kläger seine Schusswaffe nach eigenen Angaben in Wirklichkeit jederzeit ordnungsgemäß aufbewahrt hat, nichts zu ändern. Denn durch die Nichterbringung des Nachweises einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung seiner Schusswaffe trotz Aufforderung der KPB X. hat er die effektive Kontrolle des privaten Waffenbesitzes verhindert. Eine derartige Zuwiderhandlung ist angesichts der Gefahren für die Allgemeinheit, die von einer Schusswaffe ausgehen, deren sichere Aufbewahrung vor diesem Hintergrund von der KPB X. als ungeklärt angesehen werden musste, als erheblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften anzusehen. Der Verstoß ist dem Kläger auch subjektiv vorwerfbar. Dem Kläger musste als Waffenbesitzer die ihm obliegende Pflicht zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte aus § 39 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. WaffG bekannt gewesen sein. Er entzog sich entweder bewusst oder jedenfalls grob fahrlässig dieser Pflicht. Der Umstand, dass die KPB X. nach seinen Angaben erst auf Grund seines Antrags auf Erteilung des Kleinen Waffenscheins begonnen habe, seine Zuverlässigkeit umfassend zu überprüfen, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Insbesondere berechtigte ihn dies nicht, die Aufforderungsschreiben der KPB X. zu ignorieren. Die KPB X. war nämlich gesetzlich verpflichtet, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sowohl regelmäßig als auch im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins zu überprüfen und dabei zu berücksichtigen, ob er seinen bisherigen Waffenbesitz den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausübte. Da der Kläger nach alledem schon auf Grund der oben dargestellten wiederholten und gröblichen Verstöße gegen das Waffenrecht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 Buchst. c WaffG waffenrechtlich unzuverlässig war, kommt es auf die gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren im Übrigen nicht an. II. Die Anordnung, alle Ausfertigungen der Waffenbesitzkarte unverzüglich (innerhalb eines Monats) nach Zustellung des Widerrufsbescheides zurückzugeben (Ziff. 2), findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz zurückgenommen oder wiederrufen werden, der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden der zuständigen Behörde unverzüglich herauszugeben. Diese Voraussetzungen sind aus den oben genannten Gründen hier erfüllt. III. Die Anordnung, die in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragene Schusswaffe sowie eventuell vorhandene Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerrufsbescheides entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und der KPB X. dies innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerrufsbescheides nachzuweisen (Ziff. 3), beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde u. a. bei demjenigen, der auf Grund einer Erlaubnis, die widerrufen worden ist, Waffen und Munition erworben oder befugt besessen hat und sie noch besitzt, anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Von dieser Ermächtigung wurde in dem angefochtenen Bescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. IV. Die in dem angegriffenen Widerrufsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren i.H.v. insgesamt 230,00 Euro begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie folgen gemäß § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. dem Gebührengesetz für das Land NRW (GebG NRW) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW (AVerwGebO NRW) aus Tarifstelle 26 des Allgemeinen Gebührentarifs (Anlage zur AVerwGebO NRW). Gemäß Tarifstelle 26.40 ist für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (Ziff. 1) eine Rahmengebühr i.H.v. 40,00 Euro bis 500,00 Euro festzusetzen. Für die Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG (Ziff. 3) ist gemäß Tarifstelle 26.36 f) eine Rahmengebühr i.H.v. 20,00 Euro bis 50,00 Euro vorgesehen. Die festgesetzten Verwaltungsgebühren i.H.v. 200,00 Euro für den Widerruf und in Höhe von 30,00 Euro für die Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG orientieren sich ausweislich der Begründung im Gebührenbescheid ordnungsgemäß an dem der KPB X. entstandenen Verwaltungsaufwand und bewegen sich innerhalb des vorgegebenen gesetzlichen Rahmens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.230,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Danach ist bei Streitigkeiten um eine Waffenbesitzkarte (inklusive einer Waffe) der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zuzüglich 750,00 Euro je weiterer Waffe anzunehmen. Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers an der Aufhebung des Widerrufsbescheides samt des zugehörigen Gebührenbescheides demnach mit 5.230,00 Euro (1 x 5.000,00 Euro + 230,00 Euro Verwaltungsgebühren = 5.230,00 Euro).