Urteil
10 K 2719/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0412.10K2719.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die 1949 in Loslau (Kreis Rybnik), Polen, geborene Klägerin beantragte im September 2000 bei dem Bundesverwaltungsamt, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Sie leitet die deutsche Staatsangehörigkeit als ehelich geborenes Kind von ihrem 1907 in Bottrop geborenen Vater B. Q. ab. Die Klägerin legte die Original-Geburtsurkunde ihres Vaters vor, die als dessen Eltern B. und B1. Q. , geb. P. , ausweist. Im Antragsformular gab die Klägerin an, ihr Vater habe von 1915 bis zu seinem Tod im Jahre 1965 in Czirsowitz (Czyzowice), Kreis Rybnik, gelebt, sei während des Zweiten Weltkriegs in die Deutsche Volksliste aufgenommen worden und habe Dienst in Deutschen Wehrmacht geleistet. Die Klägerin legte das Original eines am 19.08.1942 ausgestellten vorläufigen Volkslistenausweises vor, in dem es heißt: "Q. B. ... ist in die Deutsche Volksliste aufgenommen und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf". Ferner legte die Klägerin einen entsprechenden vorläufigen Volkslistenausweis ihrer Mutter vor sowie eine Bescheinigung des Bezirksgerichts Rybnik vom 20.04.2000 vor, wonach ihr Vater am 29.05.1949 einen Rehabilitationsantrag gestellt hat. 3 Die Beklagte holte eine Auskunft der Deutschen Dienststelle (WASt) vom 02.12.2002 ein, aus der sich ergibt, dass der Vater der Klägerin jedenfalls ab dem 28.03.1943 bis Kriegsende Wehrmachtsangehöriger war. Als Staatsangehörigkeit ist in dieser Auskunft "Deutsche Volksliste 3" vermerkt, als Heimatanschrift Czirsowitz, Rybnik. 4 In einer von der Beklagten ferner eingeholten Auskunft der Heimatortskartei (HOK) teilte diese unter dem 16.10.2003 mit, Czirsowitz, Kreis Rybnik, habe nach den Unterlagen der HOK im Jahr 1940 1750 Einwohner gehabt. Für diesen Ort liege keine Soll-Liste vor. Ein M. Q. , geb. am 00.00.1942 in Loslau, Kreis Rybnik, habe 1987 beim Landratsamt Höxter ein Vertriebenenverfahren durchgeführt. Er habe als seinen Vater U. Q. , geb. am 00.00.1915 in Czirsowitz, angegeben und als Großeltern B. und B1. Q. , geb. P. . Die Orte Czirsowitz und Loslau, Kreis Rybnik (polnisch: Czyzowice und Wodzislaw Sl., pow. Rybnik), hätten zu dem Teil Oberschlesiens gehört, der 1922 an Polen abgetreten worden sei. 5 Nachdem die Beklagte der Klägerin mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen, machte diese durch ihren inzwischen bestellten anwaltlichen Bevollmächtigten geltend: Ihr Vater habe sich vor 1939 in der Gegend von Breslau, ab 1939 in der Gegend von Oppeln und Rybnik aufgehalten. Diese Gebiete seien nicht polnisch gewesen. Die deutsche Volkszugehörigkeit ihre Vaters ergebe sich im Übrigen daraus, dass er im April 1942 in das Grundbuch von Czirsowitz als Eigentümer des elterlichen Grundstücks eingetragen worden sei, nachdem der "Reichskommissar für die Festigung des deutschen Volkstums" mit Schreiben vom 20.10.1941 für die Grundbucheintragung den Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit verlangt und sodann mit Schreiben vom 16.02.1942 die Eintragung freigegeben habe. Die entsprechenden Schreiben legte die Klägerin in Kopie vor. 6 Das Bundesverwaltungsamt schrieb eine Reihe von Personen an, die die HOK als frühere Einwohner von Czirsowitz, Kreis Rybnik, ermittelt hatte. Diese Anfragen blieben ohne Ergebnis mit Ausnahme der Mitteilung einer 1929 in Czirsowitz geborenen Frau H. C. , die angab, sie habe den Vater der Klägerin als Dorfbewohner gekannt, könne aber ansonsten keine näheren Angaben (etwa zu der in der Familie bevorzugt gebrauchten Umgangssprache) machen. 7 Mit Bescheid vom 06.05.2008 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab: Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eheliche Geburt komme für die Klägerin nur in Ableitung von ihrem Vater in Frage. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass dieser die durch Geburt auf dem Gebiet des Deutschen Reichs 1907 zunächst erworbene, in der Folge der Wohnsitznahme in Czirsowitz und der Gebietsabtretungen nach dem Ersten Weltkrieg aber verlorene deutsche Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste wieder erworben hätte. Durch die vorläufigen Volkslistenausweise der Eltern, die durch die Mitteilung der WASt über die Wehrmachtszugehörigkeit des Vaters bestätigt würden, sei zwar nachgewiesen, dass der Vater in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste mit der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf eingetragen gewesen sei. Dies reiche für eine heute noch anzuerkennende deutsche Staatsangehörigkeit aber nicht aus, weil es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Vater deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Die Ermittlungen über die Heimatortskartei seien insoweit ergebnislos verlaufen. Dass der Vater der Klägerin während des Zweiten Weltkriegs Grundbesitz erworben habe, weise ihn ebenfalls nicht als deutschen Volkszugehörigen aus, weil auch Personen, die in die Abteilung 3 der der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen seien, Grundbesitz hätten erwerben können. 8 Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin ergänzend geltend: Ihr Vater habe 1922 keineswegs in Czirsowitz gewohnt, sondern seinen Wohnsitz dort erst 1939 nach dem Tod seines Vaters (B. Q. sen.) genommen. Er habe die mit der Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit deshalb nie verloren. Die deutsche Volkszugehörigkeit sei im Übrigen durch die Eintragung im Grundbuch und die dazu bereits vorgelegten Dokumente nachgewiesen, ferner durch deutschsprachige Briefe, die der Vater der Klägerin verfasst habe. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2009 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. 10 Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie hat zunächst ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. In der mündlichen Verhandlung am 22.02.2010 - die Sache wurde sodann vertagt - sowie mit Schriftsätzen vom 04.03.2010 und 07.04.2010 hat sie durch ihren anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vorgetragen: Eine zufällige Internet-Recherche habe ergeben, dass die Behauptung des Bundesverwaltungsamtes, Czyzowice sei 1922 infolge des Genfer Abkommens an Polen gefallen, nicht zutreffe. Bei der hier maßgeblichen Ortschaft handele es sich um Zeiselwitz im Kreis Neustadt, Oberschlesien, dass auch nach dem Genfer Abkommen im Reichsgebiet verblieben sei. Selbst wenn der Vater der Klägerin also auch vor 1939 in Zeiselwitz seinen Wohnsitz gehabt haben sollte, ändere dies nichts daran, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nie verloren habe. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 06.05.2008 und seines Widerspruchsbescheids vom 03.04.2009 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Es gebe sowohl den Ort Czirsowitz, Kreis Rybnik, der in Ostoberschlesien (ehemaliges Volklistengebiet) liege, als auch den Ort Zeiselwitz, Kreis Neustadt, der sich in Oberschlesien (ehemaliges Reichsgebiet) befinde. Aus allen vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass er Vater der Klägerin in Czirsowitz, Kreis Rybnik, wohnhaft gewesen sei. 16 Die Beteiligten haben auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 20 Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). 21 Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. 22 Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 583 - RuStAG -) in der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung als eheliches Kind durch Geburt vom Vater erworben, weil eine deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters zum damaligen Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann. 23 Allerdings spricht alles dafür, dass der 1907 im damaligen Gebiet des Deutschen Reiches geborene Vater der Klägerin zunächst deutscher Reichsangehöriger war. Die deutsche Staatsangehörigkeit hatte der Vater der Klägerin aber vor ihrer Geburt verloren. Zwar erwarben gemäß Art. 91 Abs. 1 Versailler Vertrag in Verbindung mit dem deutsch-polnischen Abkommen vom 15.05.1922 (Genfer Abkommen) die deutschen Reichsangehörigen nur dann mit Wirkung vom 15.06.1922 von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen, wenn sie am Tage des Übergangs der Staatshoheit ihren Wohnsitz im an Polen übergegangenen Gebiet hatten und sie diesen Wohnsitz vor dem 01.01.1908 begründet hatten, während der Vater der Klägerin seinen Wohnsitz in dem auf diesem Gebiet befindlichen Ort Czirsowitz erst 1915 (durch den Zuzug aus Bottrop) begründet hatte. Jedoch muss der - seinerzeit noch minderjährige - Vater der Klägerin zusammen mit seinen Eltern auf deren Antrag die polnische Staatsangehörigkeit erworben und damit die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 RuStAG verloren haben, weil er einen Wohnsitz in dem nach dem Ersten Weltkrieg entstandenen polnischen Staat innehaben konnte 24 - vgl. Seeler, Die Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen, 1960, S. 20 - 25 und von polnischer Seite Wert darauf gelegt wurde, dass Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit behalten hatten, ihren Wohnsitz in Polen aufgaben 26 - vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27.09.2006 - 10 K 1354/06 -. 27 Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, ihr Vater habe sich 1922 in dem - nach dem Ersten Weltkrieg im Reichsgebiet verbliebenen - Ort Zeiselwitz, Kreis Neustadt, aufgehalten (so der klägerische Schriftsatz vom 04.03.2010), bzw. Zeiselwitz und Czirsowitz (Czycowice) seien "ein und derselbe Ort" (Schriftsatz vom 07.04.2010). In der von der Klägerin als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 07.04.2010 vorgelegten Liste der Ortsnamen - die mit einem dem Gericht vorliegenden Ortsverzeichnis übereinstimmt - ist die Ortschaft Czirsowitz mit den Zusätzen "Rybnik" und "Czyzowice" ausgewiesen. Ebenfalls in der von der Klägerin selbst vorgelegten Kopie eines Kartenausschnitts (Quelle: www.wapedia.mobi/de/Oberschlesien ), der mit anderen, dem Gericht vorliegenden Karten übereinstimmt, ist der Kreis Rybnik in dem Gebiet eingezeichnet, das an Polen abgetreten wurde. Auch die Heimatortskartei hat dies mit ihrer Auskunft vom 16.10.2003 bestätigt. Dass der Vater der Klägerin entgegen ihrer im späteren Verlauf des Verfahrens aufgestellten Behauptung seinen Wohnsitz zu der fraglichen Zeit nicht im Kreis Neustadt, sondern im Kreis Rybnik - in Ostoberschlesien - hatte, ergibt sich, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, aus sämtlichen im Vorverfahren vorgelegten Unterlagen, u.a. aus den Angaben der Klägerin selbst im Antragsformular ("Czyzowice, Rybnik") sowie aus der Auskunft der WASt vom 02.12.2002. Dass davon auszugehen ist, dass der Vater des Klägerin bis zur Besetzung Polens durch die deutsche Wehrmacht im Jahr 1939 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, wird zudem gerade durch seine im Jahr 1942 erfolgte Eintragung in die Deutsche Volksliste bestätigt, weil für eine solche Eintragung kein Raum gewesen wäre, wenn er zum Zeitpunkt der Eintragung noch immer die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt hätte. Mit der Beklagten geht dass Gericht deshalb davon aus, das der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Ersten Weltkrieg verloren hatte. 28 Einen späteren, noch heute wirksamen Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, der nur nach § 1 Abs. 1 d) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 - (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - in Verbindung mit der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die Deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 04.03.1941 (RGBl. I S. 118) i.d.F. vom 31.01.1942 (RGBl. I S. 51) - nachfolgend: Volkslistenverordnung - hätte erfolgen können, hat die Klägerin für ihren Vater nicht nachgewiesen. Nach den genannten Vorschriften sind die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Volkslistenverordnung verliehen worden ist, deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen. 29 Die Volkslistenverordnung wurde in den Gebieten Polens angewandt, die während des Zweiten Weltkriegs in das damalige Deutsche Reich eingegliedert waren. Ein Teil der dort lebenden Bevölkerung erwarb unter gewissen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit, was u.a. davon abhing, in welche Abteilung der Betreffende einzugruppieren war. Die Personen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilungen 1 und 2 erfüllten, erwarben ohne Rücksicht auf den Tag der Aufnahme mit Wirkung vom 26.10.1939 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die in die Abteilung 3 aufgenommenen Personen erwarben mit der Eintragung die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf. 30 Durch die vorgelegten vorläufigen Volklistenausweises und durch die Auskunft der WASt ist erwiesen, dass der Vater der Klägerin in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden ist. Ein nur durch Eintragung in die Abteilung 3 erfolgter Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters ist jedoch heute nicht mehr wirksam. Der auf der Grundlage der genannten Vorschriften erfolgte Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf findet heute gemäß § 1 Abs. 1 d) in Verbindung mit § 28 des 1. StAngRegG in der derzeit geltenden Fassung nur noch dann Anerkennung, wenn die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der genannten Bestimmungen an deutsche Volkszugehörige erfolgt ist, wobei der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit in dieser Vorschrift identisch ist mit § 6 des Bundesvertriebenengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler vom 28.06.1990 (BGBl. I S. 1247) - BVFG - 31 - vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 27.08.1997 32 - 9 B 312.97 -, Dok-BerA 1997, 369. 33 Es lässt sich nicht feststellen, dass der Vater der Klägerin deutscher Volkszugehöriger war. Gemäß § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Dabei muss dieses Bekenntnis bis zum Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein 34 - vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75 -, Buchholz 412.3 Nr. 17 zu § 1 BVFG. 35 Das Gesetz verlangt danach zum einen den Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als einer national geprägten Kulturgemeinschaft, zum anderen daneben die Bestätigung dieses Bekenntnisses durch objektive Merkmale, wie sie in § 6 BVFG beispielhaft aufgezählt sind. Beide Anerkennungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich nebeneinander vorliegen. Allerdings können Bestätigungsmerkmale Indizwirkung für das Bekenntnis haben. In Vielvölkerstaaten ist die deutsche Volkszugehörigkeit dann zu vermuten, wenn die objektiven Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen 36 - vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, Buchholz 412.3 Nr. 46 zu § 6 BVFG. 37 Es gibt hier jedoch weder hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat, noch lassen objektive Bestätigungsmerkmale den Schluss auf ein Bekenntnis zu. Die Ermittlungen des Bundesverwaltungsamts haben insoweit zu keinem Ergebnis geführt. Auch die Klägerin selbst konnte keine Nachweise vorlegen, die sich zum Beleg eines Volkstumsbekenntnisses ihres Vaters eignen. 38 In der Eintragung in die Abteilung 3 der Volksliste kann ein solches Bekenntnis nicht gesehen werden. Angesichts der in den genannten Verordnungen als Voraussetzung für die Eintragung in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste normierten Umstände (danach war Abteilung 3 vorgesehen "für deutschstämmige Personen, die im Laufe der Jahre Bindungen zum Polentum eingegangen sind, nach deren Verhalten aber die Voraussetzung gegeben erschien, dass sie wieder ,vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft' würden") und der Verhältnisse, die bei Anlegung der Deutschen Volksliste in deren Anwendungsgebieten geherrscht haben (es wurde zum Teil erheblicher Druck ausgeübt, einen Aufnahmeantrag zu stellen, und die Volkslistenaufnahme prägte die Lebensbedingungen der Bevölkerung, etwa was den Lebensmittelbezug anbelangte, entscheidend), kann allein die Tatsache der Eintragung in diese Abteilung der Deutschen Volksliste nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum, d.h. als Erklärung, nur dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, gewertet werden 39 - vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 -, NJW 1993, 2129; 40 Beschluss vom 19.04.1994 - 9 B 8.94 - und 03.06.1994 - 9 B 39.94 -. 41 Auch aus dem Umstand, dass der Vater der Klägerin im April 1942 in das Grundbuch von Czirsowitz als Eigentümer des elterlichen Grundstücks eingetragen wurde, lässt sich die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne der oben genannten Bestimmungen nicht herleiten. In dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des "Reichskommissars für die Festigung des deutschen Volkstums" vom 20.10.1941 wird für die Grundbucheintragung der Nachweis über die Eintragung in die Deutsche Volksliste - gleichgültig in welcher Abteilung - verlangt -; tatsächlich reichte dann die Eintragung in Abteilung 3 zur Freigabe der Grundbucheintragung aus. Für eine Bekenntnis des Vaters der Klägerin zum deutschen Volkstum im Sinne des§ 6 a.F. BVFG ist daraus nichts herzuleiten. 42 Auch objektive Bestätigungsmerkmale, die den Schluss auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zuließen, lassen sich in der Person des Vaters der Klägerin nicht feststellen. 43 Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass der Vater der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum durch den Gebrauch der deutschen Sprache seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum zu erkennen gegeben hat. Dies würde voraussetzen, dass es sich bei der deutschen Sprache um die Muttersprache oder im entscheidenden Zeitpunkt um die bevorzugte Umgangssprache 44 - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 .-, NVwZ-RR 1997, 361 - 45 des Vaters gehandelt hat. Es gibt jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Deutsch die Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache des Vaters der Klägerin gewesen ist. Allein der Umstand, dass der Vater der Klägerin der deutschen Sprache - auch der deutschen Schriftsprache - mächtig war, ist für den bevorzugten Sprachgebrauch in der Familie nicht ergiebig. Die Klägerin selbst hat hierzu keine weiteren Belege vorbringen können; auch die Ermittlungen des Bundesverwaltungsamtes bei früheren Einwohnern von Czirsowitz sind insoweit ergebnislos verlaufen. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.