Urteil
10 K 1354/06
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises muss die Antragstellerin/der Antragsteller nachweisen, dass sie/er deutscher Staatsangehöriger ist.
• Die Eintragung in Abteilung III der Deutschen Volksliste begründet kein nach § 6 BVFG a.F. erforderliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum.
• Sprachgebrauch und vereinzelt geführte deutsche Umgangssprache begründen allein keinen eindeutigen Vorrang der deutschen Sprache und damit kein objektives Bestätigungsmerkmal der deutschen Volkszugehörigkeit.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Staatsangehörigkeitsausweis bei fehlendem Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit • Zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises muss die Antragstellerin/der Antragsteller nachweisen, dass sie/er deutscher Staatsangehöriger ist. • Die Eintragung in Abteilung III der Deutschen Volksliste begründet kein nach § 6 BVFG a.F. erforderliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum. • Sprachgebrauch und vereinzelt geführte deutsche Umgangssprache begründen allein keinen eindeutigen Vorrang der deutschen Sprache und damit kein objektives Bestätigungsmerkmal der deutschen Volkszugehörigkeit. Der Kläger, 1937 in Gdynia/Polen geboren, beantragte 2001 einen Staatsangehörigkeitsausweis und berief sich darauf, sein Vater sei deutscher Staatsangehöriger gewesen. Der Vater lebte 1913–1930 in Dirschau und anschließend in Gdynia; er war während des Zweiten Weltkriegs bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt und in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag 2004 ab und bestätigte dies im Widerspruchsbescheid 2006. Der Kläger behauptete familiär geprägten Gebrauch der deutschen Sprache und Verbindungen zur deutschen Kultur; er trug vor, sein Vater habe Deutsch gesprochen und habe unter anderem Uniform getragen. Das Gericht musste klären, ob der Vater bei Geburt des Klägers deutscher Staatsangehöriger war und ob Vater und Sohn wegen Eintragung in die Volksliste bzw. tatsächlicher Bindung an das deutsche Volkstum die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Entscheidend sind die Vorschriften des RuStAG, Art. 91 Versailler Vertrag, 1. StAngRegG sowie die Verordnung über die Deutsche Volksliste; für die Feststellung deutscher Volkszugehörigkeit § 6 BVFG a.F. • Vatersstaatsangehörigkeit bei Geburt: Zwar hat der Vater ursprünglich die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz von 1870 erwerben können, jedoch hat er diese nach den Darlegungen und historischen Regelungen verloren bzw. durch Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit infolge der Nachkriegsregelungen nicht beibehalten. • Erwerb durch Eintragung in die Deutsche Volksliste: Die Eintragung in Abteilung III begründet nicht automatisch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum; die Behördeneintragung allein genügt nicht als Nachweis der erforderlichen inneren Bindung an das deutsche Volkstum. • Fehlender Nachweis des Bekenntnisses: Nach § 6 BVFG a.F. ist ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich und durch objektive Merkmale (Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) zu bestätigen. Konkrete, überzeugende Indizien hierfür fehlen: der familiäre Sprachgebrauch zeigt gemischten Gebrauch von Polnisch, Deutsch und Kaschubisch; Deutsch wurde nicht eindeutig gegenüber der Landessprache bevorzugt. • Folgen für den Kläger: Da der Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt kein nachweislich deutsches Volkstum bezeugendes Verhalten oder ausreichende Bestätigungsmerkmale hatte, fehlt die Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers nach § 1 Abs.1 d) 1. StAngRegG; damit besteht kein Anspruch auf Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Der Kläger konnte nicht hinreichend nachweisen, dass sein Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein im Sinne von § 6 BVFG a.F. belegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum innehatte. Die Eintragung des Vaters in Abteilung III der Deutschen Volksliste sowie dessen gelegentlicher Gebrauch der deutschen Sprache reichen nicht aus, um die erforderliche innere Bindung an das deutsche Volkstum zu belegen. Mangels dieses Nachweises konnte der Kläger auch nicht nachweisen, die deutsche Staatsangehörigkeit später erworben zu haben. Die Klage ist daher unbegründet und der Kläger trägt die Verfahrenskosten.