Urteil
3 K 2420/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0303.3K2420.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 29. November 2007 und 18. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts neu festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin trat nach Erlangung der Fachoberschulreife am 28. Dezember 1973 in den mittleren Dienst der Finanzbehörden des beklagten Landes ein. Mit Ablauf des 31. August 1982 wurde sie auf eigenen Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Anschließend besuchte sie vom 1. September 1982 bis zum 30. Juni 1983 die Fachoberschule für Wirtschaft in Köln, die sie mit der Fachhochschulreife abschloss. Danach absolvierte sie ein Studium an der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen, das sie am 23. September 1987 mit dem Diplom abschloss. Während ihres Studiums und im Anschluss daran war sie mit befristeten Arbeitsverträgen als Aushilfsangestellte beim Finanzamt Bergisch Gladbach tätig. Mit Wirkung vom 17. Oktober 1988 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut in den Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. Zuletzt war sie als Steuerinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 BBesG) tätig. Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 wurde sie nach Maßgabe von § 12 PEMG auf ihren Antrag hin in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. 2 Während ihrer Dienstzeit als Beamtin befand sich die Klägerin nach der Geburt ihres Sohnes am 16. Dezember 1993 im Zeitraum bis zum 1. Juli 1997 für insgesamt 36 Monate im Erziehungsurlaub und war sechs Monate lang ohne Dienstbezüge beurlaubt. Danach war sie bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit unterschiedlichen Stundenanteilen teilzeitbeschäftigt. 3 Unter dem 12. Oktober 2007 erteilte das LBV der Klägerin auf deren Antrag hin eine Versorgungsauskunft zu ihren voraussichtlichen Ruhestandsbezügen bei einer Zurruhesetzung zum 1. Januar 2008. Die nach Übergangsrecht vorgenommene Berechnung gelangte zu einem Ruhegehaltssatz von 47,14 v. H.. Da die auf dieser Grundlage berechneten Versorgungsbezüge das amtsunabhängige Mindestruhegehalt (1.258,39 Euro) unterschritten, wurde in der Versorgungsauskunft als Ergebnis der Berechnungen angegeben, die Klägerin könne Versorgungsbezüge in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts beanspruchen. 4 Nachdem die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war, setzte das LBV mit Bescheid vom 29. November 2007 ihre Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2008 in Höhe von 1.099,35 Euro brutto fest. Diesem Betrag lag der nach Übergangsrecht ermittelte Ruhegehaltssatz von 47,14 v. H. abzüglich eines Versorgungsabschlags in Höhe von 10,80 v. H. zugrunde. In dem Bescheid wurde dargelegt, dass gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht das (amtsunabhängige) Mindestruhegehalt, sondern nur das erdiente Ruhegehalt festzusetzen sei, weil die Mindestversorgung wegen Freistellungen, die nach dem 30. Juni 1997 bewilligt und/oder angetreten worden waren, unterschritten werde. 5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 26. Dezember 2008 fristwahrend Widerspruch ein. 6 Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 beantragte die Klägerin, weitere Vordienst- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzurechnen. Dabei handelte es sich um ihre Tätigkeiten als Angestellte beim Finanzamt Leverkusen vor Beginn ihrer Ausbildung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung sowie als Aushilfsangestellte beim Finanzamt Bergisch Gladbach und die Ausbildungszeiten an der Fachoberschule für Wirtschaft sowie an der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen. 7 Den Antrag auf Anerkennung weiterer Vordienst- und Ausbildungszeiten lehnte das LBV mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Anerkennung der Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis komme nicht in Betracht, da ein funktionaler Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten und der späteren Ernennung der Klägerin fehle. Soweit Beamte der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vor der Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes als Angestellte bei einem Finanzamt beschäftigt gewesen seien, habe diese Tätigkeit regelmäßig nicht zur Ernennung geführt. Solche Beschäftigungszeiten hätten im Allgemeinen nur der Überbrückung des zwischen Bewerbung und der Einberufung als Steuer- oder Finanzanwärter liegenden Zeitraums gedient; sie seien auch im weiteren Sinne keine Einstellungsvoraussetzungen. Die geltend gemachten Ausbildungszeiten seien nicht anerkennungsfähig, da es sich dabei nicht um außerhalb der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildungszeiten gemäß § 12 BeamtVG handele. Mit dem Besuch der Fachoberschule sei zudem nur ein die allgemeine Schulbildung (hier die Hochschulreife) ersetzender Abschluss erreicht worden. 8 Zur Begründung ihres gegen die Bescheide vom 29. November 2007 und 18. Dezember 2008 gerichteten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, die zu einer Unterschreitung der Mindestversorgung führende Reduzierung ihres Ruhegehalts sei gemeinschaftsrechtswidrig, weil sie zu einer Benachteiligung von Frauen führe. Da wesentlich mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt seien, bewirke diese Regelung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt sei. Unabhängig davon stehe die Festsetzung auch in Widerspruch zu der verbindlichen Versorgungsauskunft vom 12. Oktober 2007. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass sie mit dem Erwerb der Fachhochschulreife einen der allgemeinen Hochschulreife gleichwertigen Abschluss erworben habe. Auch bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dem Abschluss ihres Fachhochschulstudiums und der kurz darauf erfolgten Zulassung zur Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes. 9 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Anerkennung weiterer Vordienstzeiten komme aus den im Bescheid vom 18. Januar 2008 dargelegten Gründen nicht in Betracht. Auch stehe der Klägerin gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 69 b Abs. 1 BeamtVG kein Anspruch auf die Mindestversorgung zu. Denn es sei nicht Zweck der Mindestversorgung, die durch Freistellung bewirkte und vom Beamten in Kauf genommene Verminderung seiner späteren Versorgung wieder auszugleichen. Die Mindestversorgung solle nur sicher stellen, dass der Beamte, der seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung gestellt habe, eine Versorgung erhalte, die seinen (Mindest-)Lebensunterhalt sichere. Dies sei nicht geboten, wenn ein Beamter - wegen Freistellungen - nicht seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung gestellt habe. 10 Am 4. April 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Anerkennung weiterer Vordienstzeiten sowie auf Festsetzung der amtsunabhängigen Mindestversorgung weiter verfolgt. 11 Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen vor, § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 6 Grundgesetz verfassungswidrig, da die Vorschrift Frauen mittelbar diskriminiere. Insoweit seien die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - dargelegten Gründe zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen über den Versorgungsabschlag alter Art bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend heranzuziehen. Es werde daher angeregt, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle vorzulegen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 das beklagte Land unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 29. November 2007 und 18. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts neu festzusetzen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Personalakten der Klägerin Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage ist zulässig und auch begründet. 20 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts. Die Bescheide des Beklagten vom 29. November 2007 und 18. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin, die zu einer Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG geführt hat, beruht maßgeblich auf der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG. Diese Vorschrift bestimmt, dass - von Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit abgesehen - nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt wird, wenn ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurückbleibt. Anzuwenden ist die Regelung, die durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in das Gesetz eingefügt worden ist, gemäß der Übergangsvorschrift des § 69 b Abs. 1 BeamtVG für Freistellungen, die nach dem 1. Juli 1997 bewilligt und/oder angetreten worden sind. 22 Die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG bewirkt allerdings eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Beamtinnen und ist deshalb mit Art. 141 EG, Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG unvereinbar. Sie muss folglich bei der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin außer Anwendung bleiben, um den Vorrang des Gemeinschaftsrechts sicher zu stellen (Art. 10, 249 Abs. 3 EG). Altersruhegeld nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag bzw. des ihn seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags am 1. Mai 1999 ersetzenden Art. 141 EG, der die Entgeltgleichheit für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit regelt, und der Richtlinien 86/378/EWG und 79/7/EWG. 23 Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-4/02 -. 24 Die vorgenannten Richtlinien verbieten jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf die Berechnungen der Leistungen, sofern sie nicht mit Rücksicht auf die Geschlechter unterschiedlichen versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung tragen. Dabei liegt eine mittelbare Diskriminierung immer dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften sind angemessen und notwendig und durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die nicht auf das Geschlecht bezogen sind. Die Feststellung, ob und inwieweit derartige Gründe für die betreffenden Regelungen vorliegen, ist Sache der nationalen Gerichte. 25 Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-4/02 -. Maßstab der Beurteilung ist nach Auffassung des EuGH, dass ein legitimes Ziel des Betriebes, der Dienststelle oder der Sozialpolitik verfolgt wird, zu dessen Erreichung die Umsetzung der entsprechenden Vorschriften geeignet und erforderlich ist. Die Begrenzung öffentlicher Ausgaben kommt nach der vorgenannten Entscheidung als sachlicher Grund in diesem Sinne nicht in Betracht. 26 Die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG führt in Einzelfällen dazu, dass das Ruhegehalt stärker als unter proportionaler Berücksichtigung der Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird. Zeiten der Teilzeitbeschäftigung werden bereits gemäß § 6 BeamtVG nur in dem Umfang als ruhegehaltfähig anerkannt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Dienstzeit entspricht. Hat ein Beamter in Vollzeit die gleiche Gesamtdienstzeit absolviert, wie sie ein ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigter Beamter durch seine unter Anwendung von § 6 BeamtVG ermittelten Dienstzeit erreicht hat, erhält er, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 vorliegen, die Mindestversorgung, der teilzeitbeschäftigte Beamte aber nicht, obwohl beide in ihrer gesamten Laufbahn jeweils die gleiche Zahl von Dienststunden abgeleistet haben. Diese Folge der - geschlechtsneutral gefassten - Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG bewirkt eine mittelbare Diskriminierung von Frauen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Denn nach den Zahlen des statistischen Bundesamtes, Stand 30. Juni 2008, waren im gesamten Bundesgebiet knapp 80 v. H. der teilzeitbeschäftigten Beamten Frauen. Hinzu kommen noch beurlaubte Beamte, von denen die weitaus überwiegende Zahl, nämlich deutlich mehr als 80 v. H., Frauen waren. Für das Land Nordrhein-Westfalen weisen die Daten der Landesdatenbank NRW, Stand 30. Juni 2007, sogar noch einen deutlich höheren Anteil von Frauen bei den teilzeitbeschäftigten Beamten (ca. 88 v. H.) aus. Von der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG sind damit weitaus mehr Frauen als Männer betroffen. 27 Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich. Fiskalische Erwägungen sind - wie oben erwähnt - nicht ausreichend. Ausweislich der Gesetzesbegründung, 28 vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu - u. a. - dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/3994 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 25. Juni 1996, Drucksache 13/5057, S. 65, Begründung zu Art. 4 Nr. 6, 29 besteht der Grund für die Ungleichbehandlung darin, dass es nicht erforderlich sei, einem Beamten die Mindestversorgung, die bislang den Zweck habe, dem Beamten im Falle der Dienstunfähigkeit eine Mindestsicherung zu gewähren, zukommen zu lassen, wenn dieser aus freien Stücken seine an sich voll zu erbringende Dienstleistung auf ein Mindestmaß reduziere. Bei solchen gewillkürten Freistellungen sei es zumutbar, wenn sich die Versorgung auf den sogenannten erdienten Teil beschränke und nicht auf die Mindestversorgung aufgestockt werde. Aus dieser Begründung ergibt sich, dass der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG - neben dem mit dem Reformgesetz verfolgten Ziel der Entlastung der öffentlichen Kassen durch Einschränkungen der Versorgungsleistungen - eine qualitativ unterschiedliche Bewertung der in Teilzeit erbrachten Dienstzeit gegenüber der in Vollzeit erbrachten Dienstzeit beigemessen wird. Zwar bewirkt der Ausschluss der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG im Gegensatz zu dem Versorgungsabschlag alter Art bei Teilzeitbeschäftigung keine unmittelbare Kürzung des nach proportionalen Gesichtspunkten errechneten Ruhegehaltes, da dieses grundsätzlich erhalten bleibt. Die Regelung führt jedoch im Einzelfall dazu, dass einem Beamten bei ansonsten gleicher Gesamtlebensarbeitszeit im Versorgungsfall die Mindestversorgung, die das versorgungsrechtliche Existenzminimum darstellt und damit in den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG fällt, nur deshalb vorenthalten wird, weil die gleiche Gesamtzahl von Dienststunden nicht im Rahmen einer Vollzeit-, sondern einer Teilzeitbeschäftigung erbracht worden ist. 30 Vgl. dazu auch Strötz, GKÖD, Stand: 2009, Kommentar zu § 14 BeamtVG, Rdnr. 81 a. E. unter Hinweis auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot 31 Hinter der Anknüpfung unterschiedlicher versorgungsrechtlicher Leistungen an die gleiche Anzahl abgeleisteter Dienststunden steht nach den Gesetzesmaterialien allein der Gesichtspunkt, Dienst als Beamter setze grundsätzlich Vollzeittätigkeit voraus und wer davon abweiche, nehme Nachteile bei der Versorgung bewusst in Kauf. Diese Argumentation stellt nach den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen keinen sachlichen Grund für die mittelbare Diskriminierung von Frauen dar. Denn hinter diesen Argumenten steht der Gedanke, dass Teilzeitarbeit gegenüber der Vollzeitarbeit nicht nur quantitativ (dem trägt bereits § 6 BeamtVG Rechnung), sondern auch qualitativ zurückbleibt, weil die Tätigkeit eines Beamten grundsätzlich in Vollzeit zu erbringen sei. Damit wird aber übersehen, dass der Einführung und insbesondere der durch das Reformgesetz erfolgten Erweiterung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte durch die voraussetzungslose und unbefristete Antragsteilzeit gesellschaftspolitisch erwünschte (Kindererziehung, Pflege von Angehörigen) sowie insbesondere arbeitsmarktpolitische Gründe zugrunde lagen. Diese Gegebenheiten haben dazu geführt, dass der Gesetzgeber durch die Ermöglichung weit gehender Teilzeitarbeit das früher im Beamtenrecht geltende Prinzip, dem Dienstherrn die Arbeitskraft vollständig zur Verfügung zu stellen, im Sinne einer Modernisierung und Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an gesellschaftliche Veränderungen durchbrochen hat. 32 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, a. a. O. S. 2 unter "A. Problem" 33 Steht aber damit in Bezug auf die dienstrechtlichen Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigung qualitativ gleichwertig neben der Vollzeitbeschäftigung, verbietet sich eine über den allein quantitativ bestehenden Unterschied hinaus gehende unterschiedliche Behandlung in versorgungsrechtlicher Hinsicht, weil sonst derjenige, der von einer gesetzlich eingeräumten und gesellschafts- sowie beschäftigungspolitisch sogar erwünschten Möglichkeit Gebrauch macht, Gefahr läuft, im Versorgungsfall wegen dieser Entscheidung durch finanzielle Einbußen, nämlich durch die Vorenthaltung des versorgungsrechtlichen Existenzminimums benachteiligt zu werden. 34 Der Verstoß von § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG gegen Gemeinschaftsrecht führt dazu, dass die Versorgung der Klägerin ohne Anwendung dieser Vorschrift zu berechnen ist. Das nationale Gericht ist nämlich gehalten, für die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegen stehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt. Einer vorherigen Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren bedarf es nicht. 35 Vgl. VG Gießen, Urteil vom 13. September 2007 - 5 E 1313/06 - m. w. N., VG Wiesbaden, Urteil vom 9. September 2008 - 6 K 47.08.WI -; im Ergebnis auch HessVGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 1 UE 2279/07 -, alle veröffentlicht in Juris. 36 Das der Klägerin ohne Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz BeamtVG zu gewährende amtsunabhängige Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG schließt den Abzug eines Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG aus. Denn der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG findet seine Untergrenze an der Höhe der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4, die durch den Versorgungsabschlag nicht unterschritten werden darf. 37 Vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand: Juli 2009, Rdnr. 44 c zu § 14 BeamtVG. 38 Eine Abweichung von diesem Grundsatz folgt auch nicht aus der Regelung des § 12 Satz 2 PEMG, der zufolge sich das Ruhegehalt der (nach § 12 Satz PEMG) in Ruhestand versetzten Beamten um einen Versorgungsabschlag in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vermindert. Denn aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass bei der Ermittlung des Ruhegehalts von Beamten, die nach Maßgabe von § 12 PEMG vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind, ein Versorgungsabschlag stets und ungeachtet der sonstigen versorgungsrechtlichen Regelungen abzuziehen ist. Weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung zu § 12 Satz 2 PEMG sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit dieser Vorschrift eine eigenständige versorgungsrechtliche Regelung bezweckt war, die die nach Maßgabe von § 108 BeamtVG für die Beamten des beklagten Landes weiter geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes - teilweise - ersetzen bzw. ergänzen sollte. Vielmehr stellt die Regelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich klar, dass - auch - die vorzeitige Zurruhesetzung nach § 12 Abs. 1 PEMG den Abzug eines Versorgungsabschlags nach den insoweit geltenden gesetzlichen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hat. Dies schließt aber neben der in der Vorschrift benannten Bestimmung des § 14 Abs. 3 BeamtVG, der die Berechnung des Abschlags im Grundsatz regelt, auch die Begrenzung dieses Abschlags durch die Mindestversorgungsregelung des § 14 Abs. 4 BeamtVG ein. 39 Mit Rücksicht darauf, dass die Klage bereits wegen der Nichtanwendbarkeit des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG in vollem Umfang Erfolg hat, kommt es auf die Frage, ob die Klägerin die Anrechnung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten beanspruchen kann, nicht mehr an. Allerdings sind insoweit auch durchgreifende Bedenken gegen die angegriffenen Festsetzungsbescheide nicht ersichtlich. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen worden, weil die Frage der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG mit Gemeinschaftsrecht grundsätzliche Bedeutung hat.