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Urteil

13 K 2098/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:1111.13K2098.10.00
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Leitsätze

Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG verstößt, soweit sie die amtsunabhängige Mindestversorgung bei Teilzeitbeschäftigung ausschließt, gegen § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (im Anschluss an: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2011 - 3 A 750/10 -).

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2010 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG verstößt, soweit sie die amtsunabhängige Mindestversorgung bei Teilzeitbeschäftigung ausschließt, gegen § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (im Anschluss an: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2011 - 3 A 750/10 -). Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2010 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts festzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die im Jahr 1952 geborene Klägerin war seit April 1970 zunächst als Angestellte im Öffentlichen Dienst für die Deutsche Bundespost tätig. Im November 1975 wurde sie in das Beamtenverhältnis berufen und stand seitdem, zuletzt als Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8, Stufe 8 Bundesbesoldungsgesetz) im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 30. Dezember 2009 wurde die Klägerin auf eigenen Antrag nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Situation beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Während ihrer Dienstzeit als Beamtin war die Klägerin nach der Geburt ihrer Tochter im Zeitraum vom 01. Juni 1977 bis zum 30. April 1979 ohne Dienstbezüge beurlaubt. Vom 01. Mai 1979 bis zum 02. Februar 1989 war die Klägerin teilzeitbeschäftigt mit einem Stundenanteil von 50 v.H. Im Anschluss hieran nahm die Klägerin im Hinblick auf die Geburt ihres Sohnes am 8. Dezember 1988 im Zeitraum vom 3. Februar 1989 bis 7. Dezember 1989 Erziehungsurlaub in Anspruch und war danach bis zum 07. Dezember 1993 ohne Dienstbezüge beurlaubt. Vom 8. Dezember 1993 bis 7. Dezember 1997 war die Klägerin mit einem Stundenanteil von 50 v.H. teilzeitbeschäftigt und danach bis zum 7. Dezember 1999 teilzeitbeschäftigt mit einem Stundenanteil von 19,25 Wochenstunden. In der Zeit vom 8. Dezember 1999 bis 7. Dezember 2000 erhöhte sich der Stundenanteil auf 25 Wochenstunden und danach bis zum 7. Dezember 2003 auf 30 Wochenstunden. Vom 8. Dezember 2003 bis 31. Juli 2004 arbeitete die Klägerin Vollzeit. Vom 1. August 2004 bis 30. November 2005 war sie teilzeitbeschäftigt mit einem Stundenanteil von 30 Stunden und vom 1. Dezember 2005 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand arbeitete sie wiederum Vollzeit. Die Beklagte erteilte der Klägerin auf deren Antrag mehrmals, zuletzt unter dem 8. Oktober 2008 eine Versorgungsauskunft zu den voraussichtlichen Ruhestandsbezügen bei einer vorzeitigen Zurruhesetzung. Bezogen auf den 31.12.2008 gelangte die nach Übergangsrecht vorgenommene Berechnung zu einem Ruhegehaltssatz von 49,93 v.H. Das auf dieser Grundlage berechnete erdiente Ruhegehalt in Höhe von 1.272,84 Euro unterschritt das amtsunabhängige Mindestruhegehalt (1.363,55 Euro). Als Ergebnis der Berechnung des Versorgungsbezugs wurde der Zahlbetrag Versorgungsbezug (brutto) mit 1.363,55 Euro in Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung angegeben. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 31. Dezember 2009 in Höhe von 1.412,40 Euro brutto fest. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Festsetzung und den Berechnungen war der gemäß § 85 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ermittelte Ruhegehaltssatz von 52,92 v. H. zugrunde gelegt und das erdiente Ruhegehalt festgesetzt worden. Die amtsunabhängige Mindestversorgung wurde informatorisch mit 1.435,51 Euro angegeben. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge. Zur Begründung führte sie aus, sie habe schon mit Schreiben vom 20. Dezember 2009 in zwei Punkten Einspruch erhoben. Der kinderbezogene Familienzuschlag sei daraufhin in der Bezügemitteilung Ende Dezember mit berechnet worden. Allerdings seien ihr die 8 verschiedenen Versorgungsberechnungen nicht verständlich. Ein ganz gravierender Punkt sei, dass sie, obwohl ihr das zugesagt worden sei, nach 33 aktiven Dienstjahren nicht die Mindestversorgung erhalten solle. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2010, zugestellt am 23. Februar 2010, wies die Beklagte den Widerspruch vom 22. Januar 2010 zurück. Der angegriffene Bescheid sei überprüft worden mit dem Ergebnis, dass er rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin erhalte nur das erdiente Ruhegehalt, weil sie auf eigenen Antrag in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei. Die klare gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG lasse keinen Spielraum für eine anderslautende Entscheidung. Am 23. März 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Festsetzung der amtsunabhängigen Mindestversorgung weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie aus, ihr sei von der Beklagten nahe gelegt worden, in den Vorruhestand zu gehen. Nachdem sie Versorgungsauskünfte eingeholt habe und alle Berechnungen ein Ruhegehalt jedenfalls in Höhe der Mindestversorgung vermittelt hätten, habe sie die Anregung der Beklagten akzeptiert und sich zum 31. Dezember 2009 in den vorzeitigen Ruhestand versetzen lassen. Sie sei deshalb überrascht gewesen, als ihr mit dem angefochtenen Bescheid lediglich Versorgungsbezüge unterhalb der Mindestversorgung zugesprochen worden seien. Sie gehe davon aus, dass ein Irrtum vorliege. Eine Nachbarin, die lediglich 12 Dienstjahre bei der Beklagten tätig gewesen und wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei, erhalte ein Ruhegehalt in Höhe der Mindestversorgung. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung verstoße im Übrigen gegen europäisches Recht. Teilzeitbeschäftigte Beamte dürften bei der Berechnung des Ruhegehalts nicht benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung bedeute wegen des hohen Frauenanteils bei den Teilzeitbeschäftigten eine indirekte Diskriminierung von Frauen und sei deshalb unzulässig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2010 zu verpflichten, ihr Ruhegehalt in Höhe der Mindestversorgung zu bewilligen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2010 vollinhaltlich zum Gegenstand der Klageerwiderung gemacht und führt ergänzend aus, der Gesetzgeber des Beamtenversorgungsgesetzes habe bewusst diejenigen Beamten vom Vorteil der Mindestversorgung ausgenommen, die aufgrund ihrer eigenen persönlichen Entscheidung um Freistellungen vom aktiven Dienst gebeten hätten. Die Entscheidung des Gesetzgebers basiere insoweit nicht auf einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung, vielmehr treffe die Regelung nicht nur Freistellungen aufgrund Kindererziehung, sondern eben auch solche aus ganz anderen persönlichen Gründen. Insoweit sei hier kein Widerspruch zum Europarecht zu sehen, so dass dem gültigen nationalen Recht entsprechend zu entscheiden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte über die vorliegende Klage entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Die Beklagte war ordnungsgemäß geladen, die Ladung ist laut Empfangsbekenntnis am 30. August 2011 zugegangen. Auf die Möglichkeit, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, ist die Beklagte mit den Ladungen vom 8. August 2011 und vom 26. August 2011 gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und zwar ungeachtet der Frage, ob die Klägerin bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2009 wirksam und rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2009 erhoben hat. Zweifel bestehen insoweit, als sich ein solches Schreiben nicht in den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindet. Selbst wenn die Klägerin aber erst mit Schreiben vom 22. Januar 2010 und damit möglicherweise verspätet Widerspruch gegen die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge erhoben haben sollte, ist die vorliegende Klage zulässig, denn die Beklagte hat über den Widerspruch vom 22. Januar 2010 durch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2010 in der Sache entschieden, ohne auf eine etwaige Versäumung der Widerspruchsfrist einzugehen. In einem Widerspruchsverfahren, das – wie im vorliegenden Fall - nur das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen. Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. August 1982 – 4 C 42/79 -, NVwZ 1983, 285, und juris, Rdn. 11 m.w.N.; und zum Meinungsstand: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 70 Rdn. 9. Die Widerspruchsfrist dient nämlich in derartigen Fällen vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Ihr steht es deshalb frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf die Fristversäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung der Fristversäumnis zur Sache selbst zu entscheiden. Eine sich über die Fristversäumnis hinwegsetzende Sachentscheidung schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus. BVerwG, Urteil vom 4. August 1982 – 4 C 42/79 -, juris, Rdn. 11; vgl. auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. August 1997 – Bs V 77/97 -, juris, Rdn. 2; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2001 – 8 S 1989/00 -, NVwZ-RR 2002, 6; Verwaltungsgericht München, Gerichtsbescheid vom 15. September 2004 – M 12 K 03.4346 -, juris, Rdn. 18; Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 9. Juli 2009, 4 K 409/09.NW -, juris, Rdn. 29. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2010 sind insoweit, als sie nur das erdiente Ruhegehalt als Versorgungsbezug festsetzen, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG bestimmt, dass an die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1, wenn dies günstiger ist, 65 v.H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 treten. Hiernach hat die Klägerin einen Anspruch auf Versorgungsbezüge in Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 7. Dezember 2009 die Berechnung des Ruhegehalts im Hinblick auf die tatsächliche ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Übergangsrecht gemäß § 85 BeamtVG vorgenommen und dabei einen Ruhegehaltssatz von 52,92 v.H. ermittelt. Diese Berechnungen und der sich daraus ergebende Ruhegehaltssatz werden von der Klägerin nicht angegriffen und auch das Gericht sieht keine Veranlassung, den von der Beklagten ermittelten Ruhegehaltssatz in Zweifel zu ziehen. Der Ruhegehaltssatz von 52,92 v.H. übersteigt zwar die in § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG genannte Grenze von 35 v.H., das erdiente Ruhegehalt, das mit 1.412,40 Euro festgesetzt wurde, unterschreitet aber die amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Höhe von seinerzeit 1.435,51 Euro. Dem Anspruch der Klägerin auf die amtsunabhängige Mindestversorgung steht auch § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG im Ergebnis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt, wenn ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurückbleibt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG enthält eine Regelung hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bei "Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung)". Unter Freistellung im Sinne dieser Vorschrift und damit auch i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG ist also sowohl eine Teilzeitbeschäftigung als auch eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu verstehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 750/10 -, juris, Rdn. 28, unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/3994, S. 45. Anzuwenden ist die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG, die durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I, S. 322) mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden ist, gemäß der Übergangsvorschrift des § 69 b Abs. 1 BeamtVG für Freistellungen, die ab dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind. Da die im Zeitpunkt der Zurruhesetzung dienstfähige Klägerin in der Zeit ab dem 1. Juli 1997 nicht nur Vollzeit gearbeitet hat, sondern mit unterschiedlichen Stundenanteilen auch teilzeitbeschäftigt war, ist die Ausschlussregelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG im vorliegenden Fall also grundsätzlich anzuwenden. Bezogen auf die aktive Dienstzeit der Klägerin bis Ende 2009 haben die ab dem 1. Juli 1997 bewilligten und angetretenen Freistellungen in Form von Teilzeitbeschäftigungen auch zu einer Unterschreitung der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG geführt. Der Vergleichsberechnung der Beklagten für die Mindestversorgung zufolge hätte der Ruhegehaltssatz der Klägerin ohne Berücksichtigung der seit Ende 1997 angetretenen Teilzeitbeschäftigungen bereits 55,06 v.H. betragen. Das auf dieser Grundlage ermittelte fiktive Ruhegehalt hätte 1.469,38 Euro betragen und damit über der amtsunabhängigen Mindestversorgung von seinerzeit 1.435,51 Euro gelegen. Dass die Klägerin nicht nur wegen der ab dem 1. Juli 1997 bewilligten und angetretenen Freistellungen mit ihrer Versorgung hinter der Mindestversorgung zurückbleibt, sondern auch aufgrund der vorzeitigen Zurruhesetzung, steht der Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht entgegen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG muss das erdiente Ruhegehalt zwar "allein wegen langer Freistellungszeiten" hinter der Mindestversorgung zurück bleiben. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist jedoch allein unter Berücksichtigung der aktiven Dienstzeit des Beamten zu bestimmen. Die Einbeziehung fiktiver, über den Zeitpunkt der tatsächlichen Zurruhesetzung hinausgehender Dienstzeiten kommt nicht in Betracht, denn ein solches Verständnis würde zu einer restriktiven Anwendung der Ausschlussregelung führen, die sich weder aus dem Wortlaut, noch aus dem systematischen Zusammenhang ergibt und die insbesondere auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Regelung zu vereinbaren wäre. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 750/10 -, juris, Rdn. 32 f. mit ausführlicher Begründung. § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG verstößt indes, soweit er die amtsunabhängige Mindestversorgung bei Teilzeitbeschäftigung ausschließt, gegen entgegenstehendes Recht der Europäischen Union und kann deshalb nicht angewandt werden. Das Gericht schließt sich insoweit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2011 (- 3 A 750/10 -, veröffentlicht in juris) an, wonach § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG gegen § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 (Anhang RL 97/81/EG) verstößt. § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81/EG bestimmt, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist eröffnet. Den Mitgliedstaaten wurde aufgegeben, die für die Umsetzung in nationales Recht erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 20. Januar 2000 in Kraft zu setzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 750/10 -, juris, Rdn. 59. Die Klägerin fällt auch in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie, denn sie war vor ihrer Zurruhesetzung (auch) in Teilzeit beschäftigt und die Richtlinie 97/81/EG gilt auch für Beamte nach deutschem Recht. Zwar bestimmt § 2 Nr. 1 Anhang RL 97/81/EG, dass die Richtlinie für Teilzeitbeschäftigte gilt, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen. Gemäß § 3 Nr. 1 Anhang RL 97/81/EG ist "Teilzeitbeschäftigter" im Sinne der Richtlinie ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind aber auch die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten, also – als eine besondere Gruppe – auch Beamte. Ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003 – C-4/02 – (Schönheit u. Becker), juris, Rdn. 58 u. 60 jeweils m.w.N. Dass auch Beamte in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81/EG fallen, hat der EuGH inzwischen auch ausdrücklich klargestellt. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – C-395/08 – (Bruno u. Pettini), NZA 2010, 753, und juris, Rdn. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 72/08 -, juris, Rdn. 17 ff. Auch in sachlicher Hinsicht ist § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81/EG auf die hier streitigen Versorgungsbezüge der Klägerin anzuwenden. Nach dem Zweck des Anhangs umfasst der in § 4 Nr. 1 verwendete Begriff der Beschäftigungsbedingungen die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis. Dazu gehören das Entgelt für die Arbeitsleistung und damit auch Leistungen der Altersversorgung wie das Ruhegehalt, das nach Grund und Höhe auf das Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 72/08 -, juris, Rdn. 19; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – C-395/08 – (Bruno u. Pettini), juris, Rdn. 42; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 750/10 -, juris, Rdn. 65 ff. § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG genügt den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 97/81/EG nicht, denn die Vorschrift bewirkt eine schlechtere Behandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten, ohne dass die unterschiedliche Behandlung aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Ob § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG Teilzeitbeschäftigte nur wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung schlechter behandelt als Vollzeitbeschäftigte, ist durch einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen des Teilzeitbeschäftigten einerseits und eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten andererseits zu ermitteln. Dabei ist "vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter" im Sinne der Richtlinie gemäß § 3 Nr. 2 Anhang RL 97/81/EG ein Vollzeitbeschäftigter desselben Betriebs mit derselben Art von Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit / Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Qualifikationen / Fertigkeiten sowie andere Erwägungen heranzuziehen sind. Im Hinblick auf diesen Vergleichsmaßstab wird die Klägerin als ehemalige Fernmeldehauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8 BBesO, die bis zu ihrer Zurruhesetzung unter Berücksichtigung der Freistellungen einschließlich anerkannter Vordienstzeiten eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von rund 25 Jahren absolviert hat, gegenüber einer in Vollzeit als Fernmeldehauptsekretär beschäftigten Person benachteiligt, die insgesamt dieselbe Dienstzeit absolviert hat, nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist und deren erdientes Ruhegehalt im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG die amtsunabhängige Mindestversorgung unterschreitet. Denn dieser Vergleichsperson würde nicht nur das erdiente Ruhegehalt, sondern die - höhere - amtsunabhängige Mindestversorgung gezahlt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2011 anhand einer Vielzahl von Vergleichsbetrachtungen aufgezeigt, dass mit der Ausschlussregelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG sowohl im direkten Vergleich als auch mit Blick auf die Gesamtheit der von § 14 Abs. 4 BeamtVG betroffenen Beschäftigten eine unmittelbare Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten insoweit verbunden ist, als Vergleichspersonen, die als Vollzeitbeschäftigte dieselbe ruhegehaltfähige Dienstzeit erreichen wie Teilzeitbeschäftigte, im Gegensatz zu diesen Anspruch auf die Mindestversorgung haben. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 750/10 -, juris, Rdn. 74 ff. Mögen die Vergleichsfälle auch anhand landesrechtlicher Gesetze und Verordnungen gebildet worden sein, so schließt dies die Übertragbarkeit auf Bundesbeamte und damit auf den vorliegenden Fall nicht aus. Ebenso wie nach Landesrecht lassen sich auch anhand bundesrechtlicher Gesetze und Verordnungen Vergleichsfälle bilden, in denen ein Vollzeit beschäftigter Beamter eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von "nur" 25 Jahren erreicht und damit – insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen – ein erdientes Ruhegehalt unterhalb der Mindestversorgung. Denkbar sind insoweit zum einen Fälle, in denen von der Möglichkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand Gebrauch gemacht wird. So sieht beispielsweise die auch von der Klägerin in Anspruch genommene Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen eine Versetzung in den Ruhestand bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres vor. Denkbar sind zum anderen Fälle, in denen Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber z.B. unter Ausschöpfung der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 2 Satz 3 Bundeslaufbahnverordnung (in der Fassung vom 12. Mai 1993, BGBl. I, S. 701) erst mit 40 Jahren in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind. Treten diese durchgängig in Vollzeit beschäftigten Beamten nach einer Dienstzeit von 25 Jahren in den Ruhestand, haben sie im Gegensatz zur Klägerin Anspruch auf die Mindestversorgung. Damit liegt eine Benachteiligung allein wegen der Teilzeitbeschäftigung vor, die auch nicht im Sinne von § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81/EG aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Als Rechtfertigungsgrund kommen dabei nur solche Gesichtspunkte in Betracht, die mit den Zielen der RL 97/81/EG vereinbar sind. Ausweislich der Präambel des Anhangs RL 97/81/EG verfolgt die Rahmenvereinbarung das Ziel, verbindliche allgemeine Grundsätze und Mindestbedingungen für die Teilzeitarbeit zu schaffen, um Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten zu beseitigen und einen Beitrag zur Entwicklung der Teilzeitarbeitsmöglichkeiten zu leisten. Teilzeitbeschäftigung darf sich daher nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 2 C 27/09 -, juris, Rdn. 13; Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 72/08 -, juris, Rdn. 18; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 750/10 -, juris, Rdn. 89. Für die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten im Hinblick auf den Anspruch auf die Mindestversorgung durch die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG besteht auch nach der Begründung des Gesetzentwurfs kein Rechtfertigungsgrund. Anlass für die Ausnahmeregelung war u.a., dass bei der umfassenden Reform des Dienstrechts auf das Erfordernis einer Vollzeitbeschäftigung von 20 Jahren vor Antritt eines Altersurlaubs gemäß § 44 b Beamtenrechtsrahmengesetz verzichtet wurde. Diese Lockerung war aus Sicht des Innenausschusses, auf dessen Vorschlag § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG beruht, nur möglich, wenn gleichzeitig in diesen Fällen ein Anspruch auf die Mindestversorgung ausgeschlossen wurde. Vgl. BT-Drucksache 13/5057, S. 63. Der Innenausschuss war darüber hinaus der Auffassung, dass Beamten, die durch gewillkürte Freistellungen aus freien Stücken ihre an sich voll zu erbringende Dienstleistung auf ein Mindestmaß reduzierten, eine Beschränkung auf das erdiente Ruhegehalt zuzumuten sei. Vgl. BT-Drucksache 13/5057, S. 65. Diese Erwägungen sind indes nicht geeignet, eine Benachteiligung sämtlicher Teilzeitbeschäftigter zu rechtfertigen. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum nur bei den Freistellungen i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, also nur bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge, eine Mindestversorgung versagt wird, während Vollzeitbeschäftigte, die ebenfalls freiwillig ihre Dienstzeit durch eine vorzeitige Zurruhesetzung verkürzen und aus diesem Grund mit ihrem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung zurückbleiben, gleichwohl Anspruch auf die Mindestversorgung haben. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 750/10 -, juris, Rdn. 94. Die festgestellte Ungleichbehandlung ist auch nicht im Hinblick darauf zu rechtfertigen, dass Beamten im Falle einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit unabhängig von Freistellungen i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG die Mindestversorgung zu gewähren ist. Mag die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit auch ein sachlicher Grund für eine Bevorzugung gegenüber einer freiwilligen Dienstzeitverkürzung sein, so rechtfertigt dies gleichwohl nicht die in § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG getroffene Regelung, denn diese Regelung schließt die Mindestversorgung nicht für sämtliche freiwilligen Dienstzeitverkürzungen aus, sondern nur zum Nachteil der i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG freigestellten Beamten. Vollzeitbeschäftigte kommen demgegenüber uneingeschränkt, also auch im Falle einer freiwilligen vorzeitigen Zurruhesetzung in den Genuss der Mindestversorgung. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 750/10 -, juris, Rdn. 96. Verstößt § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG im Ergebnis damit gegen § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81/EG, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG außerdem eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Beamtinnen bewirkt und deshalb auch mit Art. 141 EG, Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG unvereinbar ist, vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 3. März 2010 – 3 K 2420/08 -, juris, Rdn. 21 ff.; offengelassen auch von OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 750/10 -, juris, Rdn. 55 ff. Um die volle Wirksamkeit des europarechtlichen Gebots einer Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten als Ausprägung sowohl des Gebots der Entgeltgleichheit für die Teilzeitarbeit als auch des Rechtsschutzes für die benachteiligten Beamten zu gewährleisten, ist es geboten, die mit § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81/EG insoweit unvereinbare Ausschlussregelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht anzuwenden. Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift, die ausdrücklich nur Freistellungszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG als Ausschlussgrund vorsieht und damit durchgängig Vollzeitbeschäftigten bei gleicher Dienstzeit ausnahmslos die Mindestversorgung belässt, ist einer europarechtskonformen Auslegung nicht zugänglich. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung gemäß § 3 BeamtVG im Versorgungsrecht zukommt. Aus diesem Grund sind Vorschriften, die - wie § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG - die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder erhöhen, grundsätzlich einer ausdehnenden oder einschränkenden Anwendung nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 – 2 C 29/08 -, ZBR 2010, 258, und juris, Rdn. 12; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 750/10 -, juris, Rdn. 97. Daher stellt die Nichtanwendung der Vorschrift das geeignete und erforderliche Mittel dar, um den Vorrang des Europarechts zur Geltung zu bringen. Das gilt selbst dann, wenn die fragliche nationale Regelung vor Inkrafttreten der Richtlinie in Kraft getreten ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – C-341/08 – (Petersen), NJW 2010, 587, 592, und juris, Rdn. 81; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 750/10 -, juris, Rdn. 99 und 101. Hat mithin § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG bei der Festsetzung des Ruhegehalts der Klägerin außer Acht zu bleiben, so hat sie einen Anspruch auf Zahlung des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen worden, weil die Frage der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG mit Gemeinschaftsrecht auch nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2011, in der die Revision gegen die Entscheidung zugelassen worden ist, weiterhin grundsätzliche Bedeutung hat.