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Urteil

24 K 7772/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0224.24K7772.08.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 24.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2008 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 20,27 EUR zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 24.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2008 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 20,27 EUR zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Am 08.09.2008 beantragte er unter Vorlage einer zahnärztlichen Rechnung vom 21.08.2008, ihm eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung seiner beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Ehefrau zu gewähren. Der behandelnde Zahnarzt hatte mit dieser Rechnung für eine "dentinadhäsive Rekonstruktion in Mehrschichttechnik" einmal die Analogziffer 217 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit einem Steigerungssatz von 1,7 in Höhe von 114,73 EUR und einmal die Analogziffer GOZ 215 mit einem Steigerungssatz von 2,0 in Höhe von 61,86 EUR (ingesamt 176,59 EUR) geltend gemacht. Mit Bescheid vom 25.09.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Beihilfe zu den geltend gemachten zahnärztlichen Behandlungskosten. Dabei erkannte sie die Kosten für die "dentinadhäsive Rekonstruktion in Mehrschichttechnik" nur in Höhe des 1,5-fachen Steigerungssatzes (147,63 EUR) als beihilfefähig an. Den Widerspruch des Klägers vom 17.10.2008 wies die Beklagte mit dem per Einschreiben zugestellten Widerspruchsbescheid vom 30.10.2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Aufwendungen für Leistungen der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik im Falle der analogen Anwendung der GOZ 215-217 nach dem Hinweis 8 des Bundesministeriums des Inneren (BMI) zu § 5 Abs. 1 BhV nur mit einem Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werden könnten. Der Kläger hat am 02.12.2008 Klage erhoben, mit der er die Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für die Füllungen der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik auf der Grundlage der vom behandelnden Zahnarzt angesetzten Steigerungssätze begehrt. Für die Begrenzung des Steigerungssatzes auf 1,5 gibt es seiner Ansicht nach weder in der GOZ noch im Beihilferecht eine Grundlage. Die Berechtigung des vom Zahnarzt festgesetzten Gebührensatzes richte sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der GOZ, namentlich nach den in § 5 Abs. 2 GOZ dargestellten Umständen des Einzelfalles. Als angemessen sei eine Gebühr anzusehen, die den Schwellenwert - also den 2,3-fachen Satz - nicht übersteige. Der Schwellenwert sei vorliegend noch nicht einmal erreicht. Der seine Ehefrau behandelnde Zahnarzt habe lediglich Steigerungssätze von 1,7 und 2,0 angesetzt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 24.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2008 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 20,27 EUR zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 20,27 EUR. Die Beklagte war verpflichtet, die Aufwendungen für die dentinadhäsiven Mehrschichtkonstruktionen in Höhe der vom behandelnden Zahnarzt angesetzten Steigerungssätze von 1,7 und 2,0 als beihilfefähig anzuerkennen. Rechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe sind für den zurückliegenden Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) gemäß § 58 Abs. 1 BBhV weiterhin die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Diese konkretisieren die Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber seinen Beamten und Ruhestandsbeamten im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beihilfefälle, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1983 - 2 C 36, 37.81 -, NVwZ 1985, 417 m.w.N. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die BhV nicht mehr den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen. Denn wesentliche Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen. Gleichwohl sind die BhV für eine - bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Bundes noch nicht abgelaufene - Übergangszeit weiter anzuwenden und bilden eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beihilfebemessung im Einzelfall, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -; zur Bemessung der Übergangszeit nunmehr: BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 und 2 C 108.07 -, wobei zu beachten ist, dass die BhV trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Form und ihrer ungewöhnlichen rechtlichen Bedeutung wie Außenrechtsvorschriften auszulegen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.11.1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 § 6 Nr. 8 und vom 30.03.1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz 270 § 8 Nr. 2. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 BhV sind grundsätzlich solche Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, die dem Grunde nach notwendig, der Höhe nach angemessen und deren Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Angemessenheit der Aufwendungen der Höhe nach beurteilt sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte, wobei - soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen - nur eine Gebühr als angemessen angesehen werden kann, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet. Vor diesem Hintergrund ist der Ansatz eines 1,7- und 2,0-fachen Steigerungssatzes für die Ausführung der Füllungen in dentinadhäsiver Mehrschichttechnik aus beihilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und deshalb erstattungsfähig. Die Beklagte stellt selbst nicht in Abrede, dass es sich bei der hier einschlägigen zahnärztlichen Versorgung um eine neuartige Technik handelt, die in der GOZ in ihrer zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung noch keine Berücksichtigung gefunden hat und analog der Positionen 215 bis 217 GOZ gemäß § 6 Abs. 2 GOZ abrechenbar und auch beihilfefähig ist. Insoweit befindet sich die Beklagte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte. Vgl. SächsOVG, Urteil vom 01.04.2009 - 2 A 86/08 -, juris; VGH BaWü, Urteil vom 27.06.2007 - 4 S 2090/05 -, juris; BayVGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, juris und RiA 2007, 190 f.; VG Minden, Urteil vom 02.05.2007 - 4 K 787/06 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.03.2006- 6 A 2970/04 -, juris <zur Beihilfefähigkeit kraft Landesrechts>. Unzutreffend hat sie ihrer Berechnung jedoch lediglich den 1,5-fachen Steigerungssatz für die Analogberechnung der Ziffn. 215 und 217 GOZ zugrundegelegt. Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteilt sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Die GOZ, auf die § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV verweist, führt in ihrem § 5 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Gebührenhöhe aus, dass diese innerhalb eines bestehenden Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der einzelnen Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Nach Satz 4 dieser Bestimmung darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Innerhalb dieser Regelspanne obliegt es dem Zahnarzt, den angemessenen Steigerungsfaktor nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Insbesondere ist es unter Berücksichtigung des dem Arzt eingeräumten Ermessens nicht zu beanstanden, wenn er auch durchschnittlich schwierige und durchschnittlich aufwändige Leistungen mit dem Schwellenwert von 2,3 abrechnet, Sächs. OVG, Urteil vom 01.04.2009 - 2 A 86/08 -, a.a.O.; VGH BaWü, Urteil vom 27.06.2007 - 4 S 2090/05 -, a.a.O., jeweils m.w.N.. An die durch die GOZ vorgegebene Befugnis des behandelnden Zahnarztes zur Bestimmung des Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne knüpft auch die beihilferechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV an, die eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit bis zum Schwellenwert festlegt und erst für Abrechnungen, die diesen Wert überschreiten, begründete besondere Umstände fordert. Hiervon abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass die Abrechnung vorliegend auf einer analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215 und 217 GOZ beruht. Die Analogberechnung dient der Erfassung vergleichbarer, aber bei Erstellung der Gebührenordnung nicht absehbarer und nicht erfasster Sachverhalte. Mit der Analogie wird auch der bestehende Gebührenrahmen auf die gebildete neue Abrechnungsposition übertragen. Liegt nämlich eine Vergleichbarkeit mit Leistungen vor, die in der Gebührenordnung bereits erfasst sind, besteht kein Anlass, diese Vergleichbarkeit durch eine besondere Behandlung bei der Anerkennung des Steigerungssatzes wieder in Frage zu stellen, weil es andernfalls bereits an einer Vergleichbarkeit der Leistungen fehlen würde und diese einer anderen Position der GOZ zuzurechnen wären. Angesichts dessen bedurfte es auch keiner besonderen Begründung des Steigerungssatzes, Vgl. Sächs OVG, Urteil vom 01.04.2009 - 2 A 86/08 -, a.a.O.; VGH BaWü, Urteil vom 27.06.2007 - 4 S 2090/05 -, a.a.O., jeweils m.w.N.; a.A.: BayVGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643-, juris und RiA 2007, 190 f.. Sonstige Anhaltspunkte gegen eine Erstattung des 1,7- bzw. 2,0-fachen Steigerungssatzes bestehen nicht. Insbesondere ist sie nicht durch die von der Beklagten herangezogenen Hinweise des BMI wirksam ausgeschlossen, denen mit Blick auf die entgegenstehenden Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BhV und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine anspruchsbegrenzende Wirkung zukommen, vgl. hierzu Urteile OVG NRW vom 25.06.2009 - 1 A 609/07, 1 A 1961/07, 1 A 1962/07 und 1 A 2092/07 -, und denen mit Ausnahme des Hinweises auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes auch keine nachvollziehbare Begründung für die Beihilfebegrenzung entnommen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.