Beschluss
10 K 4788/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0210.10K4788.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Am 04.12.2007 beantragte der 1977 in Bagdad/Irak geborene Kläger die Einbürgerung auf Grundlage des § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in den deutschen Staatsverband. In dem Antragsformular gab er unter Ziffer 4 "Angaben über Ordnungswidrigkeiten/Straftaten" an, dass keine Straftaten und keine Ordnungswidrigkeiten vorlägen. Im Unterpunkt "Eingestellte Ermittlungsverfahren der letzten 5 Jahre" gab er an, es sei unter dem Aktenzeichen 83 Js 172/05 ein Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Berlin eingestellt worden. 3 Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 20.12.2007 weist auf, dass der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts (AG) Köln vom 26.01.2004 - 27 Js 191/03 - 521 DS 260/03 - wegen einer gefährlichen Körperverletzung am 01.01.2003 zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 8 EUR verurteilt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 03.02.2004. Laut Auskunft des Bundesamtes für Justiz tritt die Tilgungsreife dieser Verurteilung unter der Voraussetzung der weiteren Straffreiheit am 26.01.2014 ein. 4 Dem am 06.12.2000 in die Bundesrepublik eingereisten Kläger wurde am 18.12.2007 eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Der Kläger wies bei Antragstellung ferner die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach. 5 Unter dem 28.01.2008 wurde der Kläger zu der Absicht des Beklagten, ihn nicht in den deutschen Staatsverband einzubürgern, schriftlich angehört. Dazu legte der Beklagte den Entwurf eines Ablehnungsbescheides bei, in dem zur Begründung ausgeführt wurde, der Kläger überschreite mit seiner Verurteilung durch das AG Köln zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen die Unbedenklichkeitsgrenze nach § 10 i.V.m. § 12a StAG. Die Ermessensentscheidung, ob die Straftat dennoch außer Betracht bleiben könne, sei zulasten des Klägers ausgegangen. 6 Mit Schreiben vom 07.05.2008 rügte der Kläger, der Beklagte habe weder das Strafurteil beigezogen, noch dargelegt, ob und wie er sein Ermessen ausgeübt habe. Seit dem "letztlich ungeklärten Vorfall", der zu der Verurteilung geführt habe, sei er straffrei geblieben und übe zudem als journalistischer Mitarbeiter der Deutschen Welle eine im Interesse der Bundesrepublik Deutschland wichtige und repräsentative Tätigkeit aus. Die Verurteilung, die überdies nicht in ein Führungszeugnis für Private und Behörden aufzunehmen sei, falle vor diesem Hintergrund und angesichts seiner Integration nicht ins Gewicht. 7 Mit Bescheid vom 16.06.2008 lehnte es der Beklagte ab, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen überschreite die Unbedenklichkeitsgrenze von 90 Tagessätzen nicht geringfügig. Eine geringfügige Überschreitung der Bagatellgrenze läge nur bei nicht mehr als 21 Tagessätzen vor. Eine weitere Prüfung, ob die Verurteilung außer Betracht bleiben könne, könne daher nicht mehr vorgenommen werden. Ferner heißt es in dem Bescheid, es sei nunmehr zu prüfen, ob die begangene Straftat außer Betracht bleiben könne, was eine umfangreiche Ermessensentscheidung erfordere. Diese könne jedoch nicht zu einer positiven Entscheidung führen, da die Verurteilung den Ermessensrahmen (90 + 21 Tagessätze) überschreite. Selbst der im Urteil aufgeführte Hinweis auf eine verminderte Schuldfähigkeit habe letztlich doch zu einer Verurteilung geführt. 8 Mit seiner am 17.07.2008 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der Beklagte sei selbst von dem Erfordernis einer umfangreichen Ermessenentscheidung ausgegangen, habe dann aber eine Ermessensausübung erkennbar nicht durchgeführt, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei und ihn, den Kläger, in seinen Rechten verletze. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.06.2008 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, bei einer Überschreitung der Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen sei entscheidend, ob diese geringfügig überschritten werde. Erst dann sei im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verurteilung außer Betracht bleiben könne. Eine geringfügige Überschreitung liege nach den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften dann vor, wenn die Strafe die Bagatellgrenze um nicht mehr als 21 Tagessätze überschreite. Die Verurteilung des Klägers überschreite die Unbedenklichkeitsgrenze um insgesamt 30 Tagessätze. Für eine weitergehende Prüfung bleibe daher kein Raum. Eine Ermessenserwägung finde in diesen Fällen nicht mehr statt. Die Darstellung in der Anhörung und dem ablehnenden Bescheid seien insoweit missverständlich. 14 Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 04.08.2009 abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Beschluss geändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt (Beschluss vom 27.10.2009 - 19 E 1231/09 -). Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung oder eine Einbürgerungszusicherung. 17 Auf den am 04.12.2007 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers ist gemäß § 40c StAG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) die neue Rechtslage anzuwenden. 18 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG setzt ein Anspruch auf Einbürgerung unter anderem voraus, dass der Ausländer weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG bleiben bei der Einbürgerung die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz (Nr. 1), Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Nr. 2) und die Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind (Nr. 3), außer Betracht. Der Kläger wurde ausweislich der von dem Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Zentralregister vom 20.12.2007 am 26.01.2004 vom AG Köln (Az. 521 DS 260/03), rechtskräftig seit dem 03.02.2004, wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt. 19 Diese nicht tilgungsreife Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen steht dem Anspruch auf Einbürgerung entgegen. Sie kann auch nicht ausnahmsweise wegen Geringfügigkeit nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG als unbeachtlich eingestuft werden. Der Beklagte musste keine Einzelfallentscheidung über ein Außerachtbleiben der Vorstrafen treffen. Nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG hat der Beklagte ein Nichtberücksichtigungsermessen (nur) für den Fall, dass die Strafe oder die Summe der Strafen den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2 geringfügig übersteigt. Die erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen übersteigt die in § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG mit 90 Tagessätzen festgesetzte Grenze nicht geringfügig. 20 Die Vorschrift des § 12a Abs. 1 StAG ist durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) erheblich verschärft worden. Zum einen blieben nach der alten Fassung noch Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen außer Betracht (Satz 1) und zum anderen konnte bei einer Verurteilung zu einer höheren Strafe im Einzelfall über die Nichtberücksichtigung entscheiden werden, ohne dass es auf die Geringfügigkeit der Überschreitung ankam (Satz 3). Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "geringfügig" zu verstehen ist, sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Gesetzesbegründung zufolge durch eine Verwaltungsvorschrift präzisiert werden, 21 vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/5065, S. 230. 22 Gemäß den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.2007 (im Folgenden: Vorläufige Anwendungshinweise) soll nach Ziffer 12a.1.3 eine geringfügige Überschreitung vorliegen, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze um nicht mehr als 21 Tagessätze bzw. drei Wochen Freiheitsstrafe übersteigt. 23 Auch wenn eine solche norminterpretierende Verwaltungsvorschrift eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes (hier: Geringfügigkeit) gewährleistet, sind die Verwaltungsgerichte an eine solche nicht gebunden, 24 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.12.2009 - 7 B 37/09 -; Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16/96 - BVerwGE 107, 338 (340). 25 Ob das Gericht der in den Vorläufigen Anwendungshinweisen festgelegten Grenze von 21 Tagessätzen folgt - auch ohne daran gebunden zu sein -, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls ist eine Überschreitung des festgelegten Strafrahmens um mehr als 30 %, wie sie im Falle des Klägers vorliegt, nicht mehr als geringfügig anzusehen, 26 ebenso: VG Darmstadt, Urteil vom 03.12.2008 - 5 K 1079/08.DA - juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 18.05.2009 - 1 K 3221/08 - (jeweils bezogen auf eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten ausgesetzt zur Bewährung). 27 Soweit es das OVG NRW, wie in dem den Beteiligten bekannten Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im hiesigen Verfahren - 19 E 1231/09 - erläutert, als klärungsbedürftig ansieht, ob die Geringfügigkeitsgrenze überhaupt einer generellen Konkretisierung durch ein einzelfallunabhängiges Maß des Überschreitens (z.B. in einer Prozentgrenze) zugänglich ist oder ob sie nicht vielmehr eine Gesamtwürdigung derjenigen Einzelfallumstände fordert, die das Gewicht der Strafgrenzenüberschreitung prägen, bleibt die Kammer nach nochmaliger Prüfung der angesprochenen Gesichtspunkte bei ihrer im Prozesskostenhilfeverfahren geäußerten Auffassung. 28 Gegen die Feststellung der Geringfügigkeit durch eine Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände, die das Gewicht der Strafgrenzenüberschreitung prägen (wie vorliegend etwa, dass das AG Köln eine verminderte Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung nicht ausgeschlossen hat), spricht nach Auffassung der Kammer, dass nach dem Wortlaut der Neufassung des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG die Geringfügigkeit in ein Verhältnis zu der Unbedenklichkeitsgrenze von 90 Tagessätzen gesetzt ist. Dies spricht dafür, auch die geringfügige Überschreitung in einer Zahl oder in einem Zahlenrahmen (möglicherweise 5-10%) zu messen. Dies bedeutet indes nicht, dass eine absolute Zahlengrenze (wie etwa durch die Vorläufigen Anwendungshinweise mit 21 Tagessätzen) festzulegen wäre. Ebenso kann eine solche Grenze für die Geringfügigkeit als Richtwert in einer Zahl oder einem bezifferten Rahmen festgelegt werden, von dem in begründeten Einzelfällen (minimal) nach oben oder nach unten abgewichen werden kann. Die Festlegung einer solchen Grenze ist hier nicht erforderlich, weil jedenfalls bei einer Überschreitung um 30 % keine geringfügige Überschreitung der 90 Tagessätze mehr anzunehmen ist. Damit wäre auch eine - hier nicht - festgelegte Grenze für die Bestimmung der Geringfügigkeit mehr als nur minimal überschritten. 29 Ähnlich werden auch vergleichbare Vorschriften in anderen Gesetzen ausgelegt. Im Rahmen von § 92 Abs. 2 ZPO geht die Kommentarliteratur davon aus, dass eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung' einen "kleineren Bruch als etwa 1/10" ausmache, 30 so Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage 2008, § 92 Rn. 8, 31 oder gar ein Wert sei, "der eher gegen Null gehe", 32 so Herget in Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 92 Rn. 10. 33 Eine geringfügige Abweichung' nach der Baunutzungsverordnung (vgl. etwa §§ 18 Abs. 2, 23 Abs. 2, 3 und 35 Abs. 4 BauNVO) soll trotz einer Einzelfallbetrachtung dann nicht mehr angenommen werden können, wenn diese zehn Prozent überschreitet, 34 so König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 18 Rn. 8; Aschke in Handkommentar-BauGB, 2. Auflage 2008, § 18 BauNVO Rn. 4; wohl auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 18 Rn. 7. 35 Gegen eine reine Einzelfallbetrachtung der Umstände, die im Zusammenhang mit der Tatbegehung und der Verurteilung stehen oder die die Strafgrenzenüberschreitung prägen, spricht letztlich auch ein Umkehrschluss zur Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach kann ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Diese Vorschrift erfasst mithin auch Straftaten. Anders als § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG enthält sie keinen Bezug zu einer konkreten Verurteilung und einem darin ausgesprochenen Strafmaß. Die Beurteilung der Geringfügigkeit des Verstoßes erfordert im Rahmen dieser Vorschrift daher, dass eine wertende und abwägende Beurteilung, insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen vorgenommen wird, 36 vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 55 AufenthG Rn. 18. 37 Hätte der Gesetzgeber eine solche Betrachtungsweise auch im Rahmen von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG gewollt, hätte er die Vorschrift dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG anpassen und ein Verhältnis zum zahlenmäßig vorgegebenen Rahmen vermeiden können. 38 Gegen diese Beurteilung der Geringfügigkeit spricht auch nicht, dass erfahrungsgemäß strafrechtliche Verurteilungen häufig monatsweise ausgesprochen werden. Dies hätte zwar die Konsequenz, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten die Unbedenklichkeit nach Satz 1 vorliegen würde, dagegen bei einer Verurteilung zu 4 Monaten nicht nur diese Grenze überschritten wäre, sondern wegen Nichtvorliegens der Geringfügigkeit auch ein Nichtberücksichtigungsermessen gesperrt wäre. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Praxis in erster Linie für Freiheitsstrafen besteht. Auch wenn sich Geldstrafen grundsätzlich an diesen orientieren, kommen Verurteilungen zu 100 und 110 Tagessätzen durchaus vor. Ferner ist zu bedenken, dass § 12a Abs. 1 StAG auch Gesamtstrafen und die Kumulierung von Verurteilungen erfasst, 39 ähnlich auch VG Darmstadt, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O. 40 Die nächsthöhere Verurteilungsstufe - und damit eine Überschreitung von mehr als 30 % - generell als geringfügige Überschreitung anzusehen, stünde auch dem allgemeinen Sprachverständnis entgegen. Danach ist eine geringfügige Überschreitung eine unwesentliche, unbedeutende, eine, die nicht ins Gewicht fällt. Eine Überschreitung von mehr als 30 % würde demnach gemeinhin nicht als eine geringfügige angesehen werden. 41 Die Verurteilung des Klägers steht auch einer Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG entgegen. Für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder einer besonderen Härte ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich (§ 8 Abs. 2 StAG). 42 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 44 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zu entscheidende Rechtsfrage ist höchstrichterlich und obergerichtlich in der Rechtsprechung nicht geklärt und hat eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle. Im Übrigen wird auf die im Beschluss des OVG NRW genannten Gründe zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 19 E 1231/09 - Bezug genommen. 45