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Urteil

5 A 2213/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0408.5A2213.13.0A
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Leitsätze
Eine Überschreitung der Bagatellgrenze des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG um 25 Tagessätze ist nicht mehr geringfügig im Sinne von § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2013 - 1 K 3846/12.F - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Überschreitung der Bagatellgrenze des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG um 25 Tagessätze ist nicht mehr geringfügig im Sinne von § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2013 - 1 K 3846/12.F - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann gemäß §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung und auch keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags nach pflichtgemäßem Ermessen. Einem Einbürgerungsanspruch des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 StAG steht die Voraussetzung der Straffreiheit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegen, da er in den Jahren 2007 bis 2009 wegen dreier Straftaten zu Geldstrafen von jeweils 40, 30 und 45 Tagessätzen verurteilt worden ist (aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 24. März 2014). Diese Geldstrafen unterfallen auch nicht dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz - BZRG -, das auch für Einbürgerungsverfahren gilt (vgl. Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Juli 2012, § 10, Rn. 302 m.w.N.). Insoweit ist nämlich die Tilgungsreife noch nicht eingetreten. Wegen der letzten Verurteilung des Klägers am 3. August 2009 sind die drei Verurteilungen gemäß §§ 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 47 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG erst Anfang August 2014 zu tilgen. Die genannten Verurteilungen bleiben auch nicht gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG bei der Entscheidung über die Einbürgerung außer Betracht, weil nach dieser Vorschrift nur Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen unberücksichtigt bleiben und gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG mehrere Verurteilungen zusammen zu zählen sind. Die gegen den Kläger verhängten Geldstrafen belaufen sich auf insgesamt 115, also auf mehr als 90 Tagessätze. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG seine Verurteilungen unberücksichtigt lässt. Nach dieser Vorschrift hat die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall über die Berücksichtigung von Geldstrafen zu entscheiden, wenn die Summe der Strafen den Rahmen der obligatorischen Nichtberücksichtigung des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG geringfügig übersteigt. Die Wertung des Beklagten, dass die gegen den Kläger verhängten Geldstrafen in Höhe von 115 Tagessätzen den Rahmen von höchstens 90 Tagessätzen mehr als geringfügig übersteigen und deshalb keine Einzelfallentscheidung über eine fakultative Nichtberücksichtigung zu treffen war, ist auch nach Auffassung des Senats rechtmäßig. Das Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (Berlit, a.a.O., § 12a, Rn. 42 m.w.N.). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte dabei eine verbindliche Präzisierung durch eine Verwaltungsvorschrift erfolgen (BT-Drucks 16/5065, S. 230), was bisher nicht erfolgt ist. Die Regelung in Nr. 12a 1.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Landes Hessen (insoweit gleichlautend die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundes; jeweils abgedruckt bei Schuhen, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O.), wo es zum Begriff der geringfügigen Überschreitung in § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG heißt, diese könne nicht mehr angenommen werden, wenn die Höchstgrenze um mehr als 20 Tagessätze überstiegen werde, ist keine die Gerichte bindende, authentische Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs (Berlit, a.a.O., § 12a, Rn. 43). Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5/11 -, BVerwGE 142, 145), der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass jedenfalls eine Überschreitung der Bagatellgrenze um 1/3 nicht mehr als geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG anzusehen ist (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. April 2011 - 5 C 11.474 -, juris; VG Köln, Urteil vom 10. Februar 2010 - 10 K 4788/08 -, NWVBl 2011, 29, und VG Darmstadt, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 K 1079/08.DA -, juris; a.A., allerdings ohne nachvollziehbare Begründung: Berlit, a.a.O., § 12a, Rn. 44, wonach die Annahme einer geringfügigen Überschreitung auch bei 180 Tagessätzen vom Wortlaut zwar nicht vorgegeben, mit ihm aber nicht unvereinbar sei). Der Kläger bleibt mit seinen derzeit zu berücksichtigenden Verurteilungen zu Geldstrafen von insgesamt 115 Tagessätzen um lediglich 5 Tagessätze unter der Summe von 120 Tagessätzen, für die nach der genannten Rechtsprechung feststeht, dass es sich nicht um eine geringfügige Überschreitung der gesetzlichen Bagatellgrenze handelt. Rechtsprechung zu einer Überschreitung der Grenze des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG um - wie im Falle des Klägers - ca. 27,5 % gibt es bisher - soweit ersichtlich - nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich daher richtigerweise unter Bezugnahme auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Entscheidungen zu anderen Normen gestützt, bei denen der Gesetzgeber ebenfalls den Begriff der Geringfügigkeit verwendet. So ist etwa in § 92 Abs. 2 Zivilprozessordung - ZPO - die Rede von geringfügig höheren Kosten. In der Rechtsprechung und der Literatur zu dieser Norm wird allgemein davon ausgegangen, dass die Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls nicht höher als bei 10 % verlaufe (vgl. Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 92 ZPO Rn. 10 m.w.N.). In § 18 Abs. 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO - ist von geringfügigen Abweichungen und in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO von einem geringfügigen Ausmaß die Rede. Auch in der baurechtlichen Literatur zu diesen Vorschriften heißt es, eine Überschreitung von mehr als 10 % könne nicht mehr als geringfügig angesehen werden (Hartmann/Schilder, in Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2014, § 18 Rn. 17 und § 19 Rn. 65, jeweils m.w.N.). Angesichts dieser gefestigten Ansichten zum Begriff der Geringfügigkeit im deutschen Rechtssystem spricht vieles dafür, auch bei einer - vom Kläger verwirklichten - Überschreitung einer Bagatellgrenze um mehr als 27 % nicht mehr von Geringfügigkeit auszugehen. Die Annahme, die Überschreitung einer Grenze um mehr als 27 %, sei als geringfügig anzusehen, widerspräche auch dem allgemeinen Sprachempfinden, das diesen Begriff gleichsetzt mit Begriffen wie „klein“ oder „unerheblich“. In einem Internet-Wörterbuch (http://www.duden.de/node/655301/revisions/1324816/view) werden zur Erklärung des Begriffs „geringfügig“ Begriffe wie „unbedeutend, nicht ins Gewicht fallend, belanglos“ verwendet, was ebenfalls dafür spricht, jedenfalls eine Überschreitung von mehr als einem Viertel als nicht mehr geringfügig zu werten. Vielmehr spricht vieles dafür, die Grenze eher im einstelligen Prozentbereich zu ziehen, was hier allerdings dahin gestellt bleiben kann. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Einbürgerung im Ermessenswege gemäß § 8 Abs. 1 StAG. Für die Voraussetzung der Straffreiheit in § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG und die davon zu machenden Ausnahmen gilt nämlich das bereits zu den Vorschriften der §§ 10, 12a StAG Ausgeführte gleichermaßen (vgl. Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O., § 8 Rn. 91 ff.), weswegen die gegen den Kläger verhängten Geldstrafen auch einer Ermessenseinbürgerung entgegen stehen. Dass die Einbürgerung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 2 StAG im öffentlichen Interesse wäre oder zur Vermeidung einer besonderen Härte angezeigt sein könnte, trägt der Kläger selbst nicht vor und solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil an und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Abs. 6 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und im Jahre 1981 in Frankfurt am Main geboren. Im Mai 2012 beantragte er seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Aus dem vom Beklagten eingeholten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 5. Juni 2012 ergaben sich für den Kläger folgende Eintragungen: - 31. Oktober 2007, Amtsgericht Darmstadt, rechtskräftig seit 05. Dezember 2007, Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr, 40 Tagessätze zu je 33,00 € Geldstrafe. - 18. Dezember 2008, Amtsgericht Frankfurt am Main, rechtskräftig seit 30. Dezember 2008, Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis, 30 Tagessätze zu je 25,00 € Geldstrafe. - 03. August 2009, Amtsgericht Frankfurt am Main, rechtskräftig seit 26. August 2009, Tatbezeichnung: Vorenthalten von Arbeitsentgelt in vier Fällen, 45 Tagessätze zu je 10,00 € Geldstrafe. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass seiner Auffassung nach wegen der Verurteilungen eine Einbürgerung des Klägers rechtlich nicht möglich sei, da auch eine Tilgung der Strafen im Zentralregister nicht kurzfristig anstehe. Mit Bescheid vom 18. September 2012 lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz– StAG - nicht bestehe. Die eingetragenen Geldstrafen von zusammen 115 Tagessätzen überschritten die Grenze der außer Betracht zu lassenden Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht nur geringfügig, so dass eine Einzelfallentscheidung nach Ermessen gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG nicht vorgenommen werden könne. Der Kläger hat am 18. Oktober 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Er ist der Auffassung, dass seine Verurteilungen zu Geldstrafen von insgesamt 115 Tagessätzen die Geringfügigkeitsschwelle des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG nicht deutlich, sondern nur geringfügig überstiegen, so dass der Beklagte eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen habe, ob der Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2012 zu verpflichten, dem Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist ergänzend im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2012 (5 C 5/11), wonach Geldstrafen in Höhe von insgesamt 120 Tagessätzen keine nur geringfügige Überschreitung im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG darstellten. Insoweit könne auch im Falle des Klägers eine nur geringfügige Überschreitung nicht angenommen werden. Dies ergebe sich auch bei Zugrundelegung der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundes und des Landes Hessen zum Begriff der geringfügigen Überschreitung in § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung eine aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister vom 14. August 2013, die ebenfalls (nur) die oben genannten Eintragungen enthält, zugrunde gelegt und hat mit Urteil vom 27. August 2013, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30. September 2013, die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung und auch keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers aus § 10 Abs. 1 StAG scheitere daran, dass er die Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegenwärtig nicht erfülle. Die Geldstrafen könnten auch nicht ausnahmsweise wegen Geringfügigkeit der Überschreitung des außer Betracht zu bleibenden Strafmaßes nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG als unbeachtlich eingestuft werden. Eine Überschreitung der Bagatellgrenze von 90 Tagessatzen um 25 Tagessätze sei nicht mehr geringfügig. Hiergegen hat der Kläger am 29. Oktober 2013 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und sie am 26. November 2013 begründet. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass die entscheidende Grenze bei einer Überschreitung von 30 Tagessätzen liege und dass bei einer Überschreitung um bis zu 29 Tagessätze eine Einzelfallprüfung stattfinden solle. Eine Überschreitung um 25 Tagessätze sei jedenfalls geringfügig. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2013 und unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 18. September 2012 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die Gerichtsakten (ein Band), einschließlich der Gerichtsakte VG Frankfurt am Main 1 K 3846/12.F mit den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (ein Hefter) sind Gegenstand der Beratung gewesen.