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Beschluss

3 L 1254/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:1209.3L1254.09.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn über den 31.08.2009 hinaus vorläufig weiter als Lehrkraft in der Justizvollzugsanstalt S. zu beschäftigen, bis bestandskräftig über den Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze erneut entschieden worden ist, längstens für eine Zeit von 3 Jahren über den 01.09.2009 hinaus, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Auf der Grundlage einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers auf ein Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 32 Abs. 1 LBG abgelehnt hat. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten bis zu 3 Jahre, jedoch nicht über das vollendete 70. Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen. Die insoweit vom Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung auf der Grundlage der Feststellung, dass dienstliche Gründe entgegenstehen, ist nicht zu beanstanden. Zwar dürfte der Auffassung des Antragsgegners, der Antrag sei bereits wegen der Nichteinhaltung der Antragsfrist abzulehnen gewesen, nicht zu folgen sein; nach Sinn und Zweck der Regelung konnte ein entsprechender Antrag bereits vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Landesbeamtengesetzes am 01.04.2009 gestellt werden. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 B 653/09 -. Dies kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Die weitere Begründung des angegriffenen Bescheides, dass einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers dienstliche Gründe entgegen stehen, ist nicht zu beanstanden. Es obliegt dem Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationshoheit zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf einzelne Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie Sachmitteln sicherzustellen. Angesichts der dem Dienstherrn insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.10.2009 - 2 L 1751/09 - m.w.N.. Der Antragsgegner hat zur Konkretisierung seiner Entscheidung auf die Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen vom 26.06.2009 verwiesen, der die Ablehnung des Antrags befürwortet hat. In dieser Stellungnahme sind sachliche Gründe aufgeführt, die einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers entgegengehalten werden können. Es erscheint sachlich vertretbar, in diesem Bereich ein Hinausschieben der Altersgrenze mit der Begründung abzulehnen, dass der pädagogische Dienst im Justizvollzug die kontinuierliche Fortsetzung des Erneuerungs- und Verjüngungsprozesses braucht und mit jeder neu zu besetzenden Planstelle eine neue unverbrauchte Kraft hinzukomme. Auch das personalpolitische Interesse an einem ausgewogenen Altersaufbau kann ein entgegenstehendes dienstliches Interesse sein. Vgl. zu der (allerdings etwas anders formulierte) Bestimmung des § 41 Abs. 2 BBG Gesamtkommentar Öffentlicher Dienst (GKÖD)), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 41 Rdnr. 11. Weiterhin ist auch entsprechend der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsschule als vertretbarer dienstlicher Grund, der einem Hinausschieben der Altersgrenze entgegensteht, anzuerkennen, dass nach seiner Einschätzung eine Neubesetzung der Stelle mit einem qualifizierten Nachfolger voraussichtlich im 3. Und 4. Quartal 2009 eher möglich ist als zu einem späteren Zeitpunkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt.