Urteil
20 K 8222/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0910.20K8222.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Halter des Fahrzeuges Typ Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen WES - 00 000. Am 30.10.2008 war dieses Fahrzeug auf einem Seitenstreifen der Wiesbadener Str. 1 in Köln abgestellt. Dieser Seitenstreifen weist ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) mit dem Zusatz Mo. - Fr. 7 - 16 h aus. Nachdem der Verkehrsverstoß des Klägers um 11.46 Uhr festgestellt worden war, wurde um 11.59 Uhr ein Abschleppauftrag erteilt. Zur Begründung wurde in der Sicherstellungsverfügung angegeben, es liege eine Behinderung für Lieferfahrzeuge vor, namentlich der LKW mit dem Kennzeichen K - 00 000 habe nicht anfahren können. Der Abschleppwagen traf um 12.14 Uhr ein. Vor Durchführung der Abschleppmaßnahme erschien um 12.21 Uhr der Kläger. Das Fahrzeug wurde gegen Erstattung der angefallenen Kosten von 90 EUR an ihn herausgegeben. 2 Mit Gebührenbescheid vom 21.11.2008 nahm der Beklagte den Kläger als Fahrer auf Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 EUR in Anspruch. 3 Der Kläger hat am 19.12.2008 Klage erhoben. Er hält die Abschleppmaßnahme für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Da sich das Fahrzeug vollständig auf dem Seitenstreifen befunden habe, sei es nicht zu einer Verkehrsbehinderung/-gefährdung gekommen. Insbesondere weist der Kläger auf die Möglichkeit hin, dass der Streifen für jeweils 3 Minuten zulässigerweise von weiteren Fahrern in gleicher Weise beparkt worden wäre. Auch diese Fahrer hätten dann nach der Sichtweise des Beklagten eine Verkehrsbehinderung verursacht. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Gebührenbescheid vom 21.11.2008 aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er vertritt die Auffassung, dass die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Er verweist darauf, dass das Fahrzeug von 11.46 Uhr bis 12.21 Uhr im eingeschränkten Haltverbot gestanden habe. Eine Verkehrsbehinderung habe sich daraus ergeben, dass die Anfahrt eines LKW, welcher den benachbarten Supermarkt habe beliefern wollen, gehindert gewesen sei. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 11 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 12 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Die Gebührenpflicht des Klägers beruht auf § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 43 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach werden vom Ordnungspflichtigen für das Abschleppen eines Fahrzeuges Verwaltungsgebühren erhoben. 14 Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung hängt somit von der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet in Anwendung der oben genannten rechtlichen Vorschriften keinen Bedenken. 15 Voraussetzung für ein Eingreifen der Ordnungsbehörde nach den zuvor genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit vor, denn das Fahrzeug des Klägers war unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 b) StVO länger als 3 Minuten ohne Ladetätigkeit in einem Bereich abgestellt, in dem ein befestigter Seitenstreifen mit der Beschilderung eingeschränktes Haltverbot" (Z. 286) ausgewiesen war. 16 Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. 17 Mit der Frage, inwieweit ein Verkehrsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen Abschleppvorgang rechtfertigt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im 18 Beschluss vom 18.02.2003 -3 B 149/01-, NJW 2002, S. 2122 19 befasst. Danach rechtfertigt zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß (etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens) allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch reicht allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht aus. Auf der anderen Seite könne aber nicht zweifelhaft sein, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe. 20 Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, stellt sich Abschleppmaßnahme als verhältnismäßig dar. Vorliegend geht es nicht allein um die Funktionsbeeinträchtigung der Haltverbotszone durch die Überschreitung der zulässigen Haltdauer um ein Vielfaches, 21 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990, - 5 A 1687/89-, NJW 1990 S. 2835 und Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 183/96; NJW 1998 S. 2465. 22 wodurch die Funktion des Haltestreifens, den knappen Verkehrsraum möglichst vielen Verkehrsteilnehmern zugute kommen zu lassen, beeinträchtigt wird. Die Missachtung des eingeschränkten Halteverbots durch den Kläger hat hier zu einer konkreten Behinderung geführt. Auf der Rückseite der Sicherstellungsverfügung ist dokumentiert, dass eine Behinderung für Lieferfahrzeug vorgelegen habe; namentlich der LKW mit dem Kennzeichen K - VM 125 habe nicht anfahren können. Dieser Umstand ist zudem durch die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder dokumentiert. 23 Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass der LKW auch nicht habe anfahren können, wenn der Seitenstreifen zulässigerweise jeweils sukzessive von mehreren Fahrzeugen zum Entladen genutzt worden wäre. Zum einen handelt es sich um eine hypothetische Erwägung, welche die hier konkret entstandene Behinderung nicht aus der Welt schaffen kann. Zum anderen wäre der Seitenstreifen bei einem zulässigen Halten von bis zu 3 Minuten binnen kurzer Zeit wieder frei gewesen und hätte vom LKW angefahren werden können. Zu einem Anfahren weiterer PKW wäre es im Hinblick auf den vor dem Streifen wartenden LKW nicht gekommen. 24 Entscheidend ist aber Folgendes: Im Falle der Nutzung des Seitenstreifens durch andere Fahrzeuge zum Halten bzw. Be- und Entladen läge keine Funktionsstörung des Seitenstreifens vor, sondern dieser wäre entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt worden. Hierin liegt der durchgreifende Unterschied zum Fall des Klägers, dessen Verkehrsverstoß einer funktionsgerechten Nutzung des Streifens entgegenstand. 25 Auch im Übrigen unterliegt der Gebührenbescheid keinen rechtlichen Beanstandungen: Die Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde, 26 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181, 182. 27 Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat insoweit auch keine konkreten Einwände geltend gemacht. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.