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Urteil

27 K 4056/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0309.27K4056.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der verheiratete Kläger ist Berufssoldat im Dienste der Beklagten im Range eines Kapitäns zur See. Vom Oktober 1984 bis zum September 1987 wurde er in Brüssel (Belgien) verwendet. Anlässlich der damaligen Verwendung zahlte ihm die Beklagte einen vollen Ausstattungsbeitrag gemäß § 12 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV). In der Zeit danach wurde er wieder an unterschiedlichen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland verwendet. Zum 01. August 2006 wurde er unter vorangehender Kommandierung vom 17. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2006 für die Dauer von voraussichtlich drei Jahren von Koblenz zum NATO Joint Force Command (JFC) in Neapel (Italien) versetzt. Zugleich wurde ihm uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt. 3 Den Antrag des Klägers, ihm für den Umzug ins Ausland einen Ausstattungsbeitrag nach § 12 AUV zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung (BAWV) vom 18. Mai 2006 ab. Dem Kläger sei bereits anlässlich einer Verwendung in einem Land der Europäischen Union ein Ausstattungsbeitrag gewährt worden; bei einem erneuten Umzug in ein Land der Europäischen Union stehe ihm daher kein weiterer Ausstattungsbeitrag zu. 4 Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde machte der Kläger geltend, die "Erträge" aus dem damals gewährten Ausstattungsbeitrag seien vollkommen erschöpft, da die Zahlung 22 Jahre zurückliege und der damalige Beitrag deutlich niedriger ausgefallen sei. Er sei deshalb wie ein Antragsteller zu behandeln, der erstmals in ein EU- Land versetzt werde. 5 Den Widerspruch wies das BAWV mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2006, dem Kläger ausgehändigt am 17. August 2006, unter Hinweis auf die einschlägige Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV als unbegründet zurück. 6 Der Kläger hat am 08. September 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend geltend macht: Der Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV treffe auf ihn nicht zu. Die Bestimmung setze nach ihrem Wortlaut eine erneute Verwendung in einem Land der Europäischen Union voraus. Im Zeitraum seiner ersten Auslandsverwendung in Belgien habe die Europäischen Union aber noch nicht existiert. Die Europäische Union sei erst im November 1993 aufgrund des Vertrages von Maastricht vom 17. Februar 1992 gegründet worden. Angesichts der strikten Gesetzesbindung bei besoldungs- und versorgungsrechtlichen (Ausnahme)bestimmungen, wie dem § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV, sei für eine über den eindeutigen Wortlaut hinausgehende Auslegung kein Raum. Es handele sich somit bei seiner Verwendung in Italien nicht um eine neue, sondern um eine erste Verwendung in einem Land der Europäischen Union für die ein Anspruch auf Zahlung des Ausstattungsbeitrags bestehe. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 15. Mai 2006 sowie des Beschwerdebescheides vom 28. Juli 2006 zu verpflichten, ihm den am 08. Mai 2006 beantragten Ausstattungsbeitrag in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor: Die erneute Gewährung des Ausstattungsbeitrages für die Verwendung des Klägers in Neapel/Italien sei gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV ausgeschlossen, da der Kläger bereits anlässlich seiner früheren Auslandsverwendung in Belgien in den Jahren 1984 bis 1987 den vollen Ausstattungsbeitrag erhalten habe. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV sei einschlägig, da es sich in beiden Fällen um eine Verwendung in einem Land der Europäischen Union handele. Belgien habe ebenso wie Italien bereits im Jahr 1984 zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gehört. Mit der Gründung der Europäischen Union im Jahre 1993 durch den Vertrag von Maastricht habe sich lediglich die Bezeichnung für die bestehenden Europäischen Gemeinschaften geändert. Da § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV eine Ausnahmeregelung darstelle, die den Sachverhalt abschließend regele, könne der Zeitablauf zwischen den beiden Verwendungen nicht berücksichtigt werden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. 15 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten neuen Ausstattungsbeitrag nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 18 BUKG i.V.m. 12 AUV für seinen Umzug von Remagen (Deutschland) nach Pozzuoli (Italien). Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers kommt nur § 12 Abs. 3 Satz 1 AUV in Betracht; da es sich bei der Verwendung des Klägers in Neapel (Italien) nicht um seine erste Auslandsverwendung handelt, scheidet ein Anspruch aus § 12 Abs. 1 AUV von vornherein aus. Wie die Beklagte zu Recht entschieden hat, steht einem Anspruch aus § 12 Abs. 3 Satz 1 AUV trotz des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV entgegen. Nach dieser Bestimmung erhält ein Berechtigter, dem bereits anlässlich der Verwendung in einem Land der Europäischen Union ein Ausstattungsbeitrag gewährt wurde, bei einem erneuten Umzug in ein Land der Europäischen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung liegen im Fall des Klägers vor. Er hat anlässlich seiner Verwendung in Brüssel (Belgien) in den Jahren 1984 bis 1987 den vollen Ausstattungsbeitrag nach § 12 AUV erhalten. Es handelte sich hierbei um eine Verwendung in einem Land der Europäischen Union im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV. Der dagegen vom Kläger erhobene Einwand, die Ausnahmevorschrift sei nicht anwendbar, da die Europäische Union im Zeitpunkt der ersten Auslandsverwendung noch nicht existiert habe, greift nicht durch. Die Regelung des Satz 3 ist durch Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a der Vierten Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4159) dem § 12 Abs. 3 AUV angefügt worden. Der dort verwendete Begriff der Europäischen Union ist nichts anderes als eine geänderte Bezeichnung für die mit den römischen Verträgen von 1952 und 1957 errichteten Europäischen Gemeinschaften [ Europäische Gemeinschaft -EG- (früher EWG), Europäische Atomgemeinschaft -EAG- sowie die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - EKGS-)]. Mit der Gründung der Europäischen Union (EU) durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV) vom 7. Februar 1992 (Maastricht Vertrag) wurden die drei bestehenden Europäischen Gemeinschaften unter dem Begriff Europäische Union zusammengefasst (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 EUV). Die drei Gemeinschaften wurden - wie Art. 47 EUV deutlich macht - durch den EU-Vertrag weder verdrängt noch neu gegründet; der EU-Vertrag enthält in den Titeln II bis IV lediglich bestimmte Änderungen der drei Gemeinschaftsverträge. Während die Europäischen Gemeinschaften Völkerrechtssubjekte sind, besitzt die "Dachorganisation" EU keine eigene Rechtspersönlichkeit. 16 Vgl. zur Rechtsnatur der EU: Hilf in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 1 EUV Rdnr. 32 f. <38>; BVerfG, Urteil vom 12. Oktober 1993 -2 BvR 2134/92, 2BvR 2159/92-, BVerfGE 89, 155 <188 ff.>. 17 Mit der Formulierung "in einem Land der Europäischen Union" in § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV werden mithin nach der Gesetzessystematik und nach dem Zweck der Bestimmung auch die Länder der Europäischen Union erfasst, die bereits vor der Gründung der Europäischen Union Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften waren. Der Wortlaut der Vorschrift genügt damit entgegen der Auffassung des Klägers dem Bestimmtheitserfordernis, weil die Länder, die von der Ausnahmeregelung betroffen sind, im maßgeblichen Zeitpunkt des Dienstantritts hinreichend bestimmbar normiert sind. Hiernach scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des neuen Ausstattungsbeitrags für seinen Umzug nach Italien gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV aus, weil Belgien bereits 1984 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft war und somit eine Verwendung in einem Land der Europäischen Union vorlag; die neue Verwendung in Italien ist wiederum eine Verwendung in einem Land der Europäischen Union. Der Kläger kann den begehrten Anspruch auch nicht aus der Fürsorgepflicht gemäß § 31 Satz 1 SG herleiten. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass dem Gesetzgeber für Regelungen, die die aus der Fürsorgepflicht dem Soldaten/Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen konkretisieren, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Gewisse Härten im Einzelfall, die aus der generalisierenden konkretisierenden Regelung folgen, sind hinzunehmen. 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88, BVerfGE 83, 89 (100). 19 Soweit die Beklagte den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum durch das BUKG und die AUV umgesetzt hat, wird hierdurch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bereich des Umzugskostenvergütung konkretisiert und zugleich begrenzt. Ein über die umzugskostenrechtlichen Vorschriften hinausgehender Anspruch kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt würde. Soweit der Ausgleich dienstlich veranlasster finanzieller Aufwendungen eines Soldaten in Rede steht, ist das nur der Fall, wenn der Betroffene unerträglich und unzumutbar belastet würde. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04. Februar 1976 - VI C 183.73 -, Buchholz 235, § 27 BBesG Nr. 1. 20 Hierfür bestehen vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine Anhaltspunkte. Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV begegnet unter fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken. Der Ausstattungsbeitrag im Sinne der §§ 14 Abs. 2 Nr. 18 BUKG, 12 AUV entspricht nach Sinn und Zweck einem besonderen Bedürfnis des Auslandsdienstes. Er soll es dem Bediensteten, der (erstmals) in das Ausland versetzt wird, insbesondere erleichtern, sich auf die aus seiner dienstlichen Stellung im Ausland ergebenden besonderen Anforderungen auch seiner Familienangehörigen, u. a. hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung (zusätzliche Haushaltsgeräte), der Kleidung (Gesellschaftskleidung) und der Wäsche (zusätzliche Haus- und Tischwäsche), umzustellen. 21 Vgl. Amtliche Begründung zu § 12 Abs. 1 AUV, abgedruckt bei Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Teil C Nr. 8.2; OVG NRW, Beschluss vom 13.Mai 2004 - 1 A 1314/03 -, DÖD 2005, 179. 22 Da die entsprechende Umstellung bei Umzügen in Mitgliedsländer der Europäischen Union vergleichbar gering ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums die materiellen wie auch immateriellen Belastungen, die mit einem Wechsel vom Inland ins Ausland verbunden sind, nur im gewissen Umfang ausgleicht, indem der Ausstattungsbeitrag bei Umzügen von Deutschland in Länder der Europäischen Union - anders als bei sonstigen Auslandsumzügen - nur einmal gezahlt wird, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass beispielsweise die einmal angeschafften Ausstattungsgegenstände bei einer späteren Verwendung innerhalb der Europäischen Union wieder benutzt werden können. 23 Vgl. Amtliche Begründung zu § 12 Abs. 3 AUV a.a.O. 24 Die Zeitdauer zwischen der alten und der neuen Verwendung in einem Land der Europäischen Union ist für die Ausnahmeregelung ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass der vor 22 Jahren gezahlte Ausstattungsbeitrag "deutlich niedriger ausgefallen ist" und dessen "Erträge" nunmehr "vollkommen erschöpft" sind. Anhaltspunkte dafür, dass die der Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht durch die Nichtgewährung eines neuen Ausstattungsbeitrags in ihrem Wesenskern verletzt wäre, sind angesichts dessen, dass bestimmte Belastungen des Soldaten anlässlich einer neuen Verwendung im Ausland weiterhin durch spezielle Tatbestände der Auslandsumzugskostenverordnung (etwa § 6 - Makler-/Bürgschaftskosten; § 7 - Anschaffung technischer Geräte; § 8 - zusätzlicher Unterricht für Kinder; § 9 - Renovierungskosten; § 11 - Kosten klimabedingter Kleidung) abgedeckt werden sowie im Hinblick auf die Zahlung von Auslandsdienstbezügen einschließlich des Auslandszuschlags nicht zu erkennen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.