Beschluss
1 A 1314/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf einen neuen Ausstattungsbeitrag nach § 12 Abs. 3 AUV entsteht nur bei einer erneuten Verwendung im Anschluss an eine Inlandsverwendung, nicht bei einem Umzug von einem ausländischen Staat in einen anderen.
• Der Wortlaut, der Systemzusammenhang und der Zweck der Vorschrift sprechen dafür, "neue Verwendung im Ausland" als erneute Verwendung nach einer Inlandsverwendung zu verstehen.
• Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 AUV zur Berechnung der Dreijahresfrist ändert nichts an der Auslegung, wonach eine vorausgehende Inlandsverwendung erforderlich ist.
• Sinn und Zweck des Ausstattungsbeitrags (Erleichterung der Umstellung bei erstmaliger Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland) rechtfertigen keine Erweiterung auf innerausländische Umzüge.
• Zulassungsgründe für die Berufung (§ 124 VwGO) liegen nicht vor; der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Ausstattungsbeitrag nach §12 Abs.3 AUV nur bei erneuter Auslandsverwendung nach Inlandsverwendung • Ein Anspruch auf einen neuen Ausstattungsbeitrag nach § 12 Abs. 3 AUV entsteht nur bei einer erneuten Verwendung im Anschluss an eine Inlandsverwendung, nicht bei einem Umzug von einem ausländischen Staat in einen anderen. • Der Wortlaut, der Systemzusammenhang und der Zweck der Vorschrift sprechen dafür, "neue Verwendung im Ausland" als erneute Verwendung nach einer Inlandsverwendung zu verstehen. • Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 AUV zur Berechnung der Dreijahresfrist ändert nichts an der Auslegung, wonach eine vorausgehende Inlandsverwendung erforderlich ist. • Sinn und Zweck des Ausstattungsbeitrags (Erleichterung der Umstellung bei erstmaliger Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland) rechtfertigen keine Erweiterung auf innerausländische Umzüge. • Zulassungsgründe für die Berufung (§ 124 VwGO) liegen nicht vor; der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. Der Kläger begehrte einen Ausstattungsbeitrag für seinen Umzug von Großbritannien nach Spanien. Das Verwaltungsgericht lehnte den Anspruch ab und führte aus, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 AUV mit der Formulierung "neue Verwendung im Ausland" nur Umzüge vom Inland ins Ausland erfasse. Der Kläger rügte diese Auslegung und meinte, auch Umzüge zwischen ausländischen Staaten sollten erfasst sein; zudem beanstandete er die Berechnung der Dreijahresfrist nach Satz 2. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe nach § 124 VwGO. Es bezog sich auf Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung und erwog, der Ausstattungsbeitrag diene insbesondere der Erleichterung der erstmaligen Umstellung bei einer Inlandsverwendung ins Ausland. • Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) verfehlt: Aus dem Antragvorbringen ergeben sich keine überwiegenden Erfolgsaussichten der Berufung gegen die überzeugende Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 AUV nur Umzüge vom Inland ins Ausland erfasst. • Wortlaut und Systematik: Die Vorschrift spricht von "neuer Verwendung im Ausland" und steht im Zusammenhang mit der Betonung der ersten Verwendung im Ausland in Abs. 1; dies legt nahe, "neue Verwendung" als erneute Auslandsverwendung nach einer vorausgehenden Inlandsverwendung zu verstehen. • Zweck der Regelung: Der Ausstattungsbeitrag dient dem Ausgleich besonderer materieller und immaterieller Belastungen bei Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland und insbesondere der Erleichterung der ersten Umstellung in den Auslandsdienst; diese Zielsetzung rechtfertigt keine Ausdehnung auf innerausländische Versetzungen. • Auslegung der Dreijahresfrist (§ 12 Abs. 3 Satz 2 AUV): Diese Ausnahmeregel betrifft nur Fälle, in denen der Berechtigte vorübergehend Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 erhalten hat; sie führt nicht zu einer generellen Ausdehnung des relevanten Betrachtungszeitraums zugunsten des Klägers. • Argumente des Klägers, innerausländische Umzüge könnten vergleichbare Belastungen verursachen, ändern nichts an Wortlaut und Regelungszusammenhang der Norm; eine Anspruchsberechtigung bei Versetzungen innerhalb des Auslands würde zu weit reichen. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) verneint: Erfolg der Berufung ist nicht ebenso wahrscheinlich wie Misserfolg. • Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls unbegründet: Die Frage ist anhand von Wortlaut, Systematik und Zweck bereits ausreichend geklärt; die bloße zukünftige Relevanz in Einzelfällen rechtfertigt keine Berufung. • Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch auf einen neuen Ausstattungsbeitrag nach § 12 Abs. 3 AUV nur dann besteht, wenn die neue Verwendung im Ausland im Anschluss an eine vorherige Inlandsverwendung erfolgt; Umzüge von einem ausländischen Staat in einen anderen sind demnach nicht anspruchsbegründend. Die vom Kläger gerügten Auslegungsfragen und die Einwände zur Dreijahresfrist ändern an dieser Schlussfolgerung nichts. Wegen des fehlenden Zulassungsgrundes ist das Berufungsverfahren nicht zuzulassen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und der Streitwert wurde auf 5.897,24 EUR festgesetzt.