Urteil
17 K 464/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0127.17K464.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin der in S. gelegenen Grundstücke Gemarkung S. , Flur ., Flurstücke ...., ...., ...., .... und .... mit der Lagebezeichnung "I.----straße .. und ..". Das 1.744 qm große, hier streitgegenständliche Flurstück ...., welches mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist, grenzt mit seiner Südseite an die Erschließungsanlage "C. " und mit seiner Ostseite an die "I.----straße " an. Die insgesamt 2.056 qm großen Flurstücke ...., ...., .... und .... sind unbebaut und dienen als Parkplatzfläche für das Grundstück ..... Die Parzelle .... grenzt mit ihrer Südseite an die Straße "C. " und mit ihrer östlichen Seite an das Flurstück ..... Die Parzelle .... grenzt mit ihrer Südseite ebenfalls an die Straße "C. " und mit ihrer westlichen Seite an die Straße "L. ". Die Flurstücke .... und .... grenzen mit ihrer Westseite an die Erschließungsanlage "L. " und mit ihrer östlichen Seite an die Parzelle .... bzw. .... an. Sie Flurstücke liegen alle im unbeplanten Innenbereich. Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich der Lage der Grundstücke wird auf den Lageplan im Verwaltungsvorgang des Beklagten zum Verfahren 17 K 464/08 , Beiakte 1, Teil 2, Blatt 12, Bezug genommen. In den Jahren 2002 und 2003 wurden die Straßen C. und L. ausgebaut. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgte am 8. Mai 2003. Mit Beitragsbescheid vom 18. Dezember 2007 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag für das streitbefangene Grundstück .... in Höhe von 20.534,97 EUR für die straßenbauliche Maßnahme "C. von I.----straße .. bis Kreuzung L. " heran. Am 19. Januar 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, die Tiefenbegrenzungsregelung von 40 m nach § 5 der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten sei weggefallen. Beitragspflichtig sei grundsätzlich das gesamte Buchgrundstück . Es sei jedoch möglich, größere Buchgrundstücke in mehrere wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen. Die Parzellen .... und .... u.a. seien als wirtschaftliche Einheiten zu sehen. Das Flurstück .... sei mit einem dreigeschossigen Gebäude bebaut. Die für dieses Gebäude notwendigen Stellplätze seien auf der Nachbarparzellen .... u.a. nachgewiesen. Der Beklagte selbst gehe auch von einer wirtschaftlichen Einheit der Parzellen aus mit der Begründung, dass durch die eingetragene Baulast die Parzellen eng miteinander verbunden seien. Die Heranziehung in zwei Bescheiden für die Parzelle .... einerseits und die Parzellen ...., ...., .... und .... andererseits sei daher nicht rechtmäßig. Weiterhin sei die streitbefangene Parzelle .... ausschließlich von der I.----straße aus erschlossen. Eine Erschließung über die Straße "C. " sei derzeit auch nicht möglich. Der Beklagte habe fälschlicherweise auch keine Eckgrundstücksermäßigung gewährt. Unter dem 18. März 2008 hat die Klägerin bei der Beklagten die Aussetzung der Vollziehung beantragt, welche die Beklagte ablehnte. Mit Beschluss vom 4. Juli 2008 - 17 L 471/08 - hat die Kammer den Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, der vom OVG NRW mit Beschluss vom 25. September 2008 - 15 B 1191/08 - bestätigt wurde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 berichtigte der Beklagte den Heranziehungsbescheid vom 18. Dezember 2007 und setzte den Straßenbaubeitrag auf 23.225,02 EUR neu fest. Die Klägerin beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2007 in der geänderten Fassung vom 14. Mai 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Heranziehung sei zu Recht erfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Wegfall der Tiefenbegrenzungsregelung sei erst im Jahre 2004 vom Rat der Stadt S. beschlossen worden und finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung , da das Satzungsrecht zur Anwendung komme, welches im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht , mithin der technischen Abnahme Geltung gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt, im Mai 2003, habe die Tiefenbegrenzungsregelung noch Geltung besessen, der Klägerin jedoch nicht helfen können. Denn nach § 5 Ziffer 5 der Straßenbaubeitragssatzung sei bei Überschreitung der Tiefenbegrenzungslinie das Grundstück bis zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung beitragspflichtig. Dass die Heranziehung in zwei Bescheiden erfolgt sei, sei nicht zu beanstanden. Es liege zwar eine wirtschaftliche Einheit des streitgegenständlichen Flurstücks .... mit den Flurstücken ...., ...., .... und .... vor. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass die Nutzungen unterschiedlich seien. Die Parzelle .... sei bebaut und die anderen Parzellen werden als zugehörige Parkplatzfläche genutzt. Für das unterschiedliche Maß der Nutzung sehe die Beitragssatzung aber entsprechend unterschiedliche Berechnungsfaktoren vor. Schließlich vermittele die abgerechnete Anlage "C. " dem Flurstück auch einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne, da die Möglichkeit der Inanspruchnahme bestehe. Dies sei immer dann der Fall, wenn von der abgerechneten Anlage aus an die Grundstücksgrenze herangefahren werden und von dort aus das Grundstück betreten werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 17 L 471/08 und der Verfahren 17 K 523/08, 17 K 524/08 und 17 K 525/08 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2007 in der geänderten Fassung vom 14. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt S. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen - Straßenbaubeitragssatzung (SBS) - vom 27. September 1995 in der Fassung der 1. Änderung vom 19. Dezember 2001. Nach § 1 der SBS erhebt die Stadt S. Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme u.a. den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der SBS. Die Beitragserhebung unterliegt nicht den von der Klägerin geltend gemachten Bedenken. Vielmehr ist sie dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des § 8 KAG NRW und der Vorschriften der SBS vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur Begründung auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen der Kammer und des OVG NRW sowie auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dem Heranziehungsbescheid vom 18. Dezember 2007 in der geänderten Fassung vom 14. Mai 2008 Bezug genommen. Darin ist im Einzelnen dargelegt, dass der Beklagte zu Recht sämtliche das Grundstück der Klägerin bildenden Parzellen in die Beitragserhebung einbezogen hat, da die Parzellen ...., ...., ...., .... und .... eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese wirtschaftliche Einheit wird auch durch die Straße "C. " erschlossen. Eine günstigere Berechnung für die Klägerin wegen Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung und wegen Mehrfacherschließung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Weitere ergänzende Hinweise des Gerichts erübrigen sich, da die Klägerin im Klageverfahren keine über den Vortrag im Eilverfahren hinausgehenden neuen Ausführungen gemacht hat und sonstige Rechtsfehler nicht ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.