OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 L 471/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0704.17L471.08.00
2mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 5.133,74 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.133,74 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 464/08 gegen den Heranziehungsbescheid vom 18.12.2007 anzuordnen, ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist - wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Für das Vorliegen einer unbilligen Härte ist weder etwas vorgetragen worden noch sind hierfür ansonsten Anhaltspunkte ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides vom 18.12.2007 in der Gestalt, die er durch den Berichtigungsbescheid vom 14.05.2008 gefunden hat, bestehen ebenfalls nicht. Solche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nur dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Im summarischen Verfahren können dabei grundsätzlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängen sich andere, offensichtliche Fehler auf. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, ihrer Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg zu verhelfen. Die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs sind vielmehr allenfalls als offen einzuschätzen. Das führt zur Ablehnung des Aussetzungsbegehrens. Mit den Beteiligten geht die Kammer jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren davon aus, dass die abgerechnete Ausbaumaßnahme nach dem Straßenbaubeitragsrecht und nicht nach dem Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilen ist. Konkrete Zweifel, dass diese Annahme unzutreffend sein könnte und welche für die Antragstellerin vorteilhaften Schlüsse hieraus gegebenenfalls zu ziehen wären, sind nicht vorgetragen worden. Im Übrigen erweist sich die Abrechnung nach dem Straßenbaubeitragsrecht für die Anlieger im Regelfall als günstiger. Als Rechtsgrundlage für die Veranlagung zu den Kosten des Ausbaus der Straße "C. " ist demnach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt S. in der im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abnahme am 08.05.2003) geltenden Fassung heranzuziehen. Deren Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beitragsfähigkeit der Maßnahme als solche und die Höhe des Aufwands werden von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Nach dem gegenwärtigen Stand der Sache spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner zu Recht sowohl die Parzellen ...., ...., .... und .... als auch die Parzelle .... der Beitragspflicht unterworfen hat. Die genannten Parzellen bilden, wie die Antragstellerin im Grunde selbst nicht bestreitet, insgesamt eine wirtschaftliche Einheit. Sie stehen sämtlich im Eigentum der Antragstellerin. Die Parzellen ...., .... und .... sind nicht selbständig baulich nutzbar; sie sind deshalb zutreffend der Parzelle .... zugeschlagen worden. Die Parzellen .... und .... wiederum wurden im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (und werden auch derzeit noch) einheitlich genutzt, da sich die Stellplätze, die für das auf der Parzelle .... verwirklichte Bauvorhaben erforderlich sind, auf der Parzelle .... befinden. Die parzellenübergreifende Nutzung ist durch entsprechende Baulasteintragungen abgesichert. Dass die Antragstellerin mittelfristig für die Parzelle .... möglicherweise eine anderweitige bauliche Nutzung anstrebt, ist unerheblich; maßgebend sind allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. Die so gebildete wirtschaftliche Einheit wird durch die Straße "C. " erschlossen. Sie grenzt unmittelbar an diese Straße an. Die Zufahrt ist ebenfalls zur Straße "C. " hin ausgerichtet. Ob die topographischen Verhältnisse - wie von der Antragstellerin unsubstantiiert behauptet - ein Betreten der zu der wirtschaftlichen Einheit gehörenden Parzelle .... von der Straße "C. " aus unmöglich machen, ist bei dieser Sachlage unerheblich. Die Ausführungen der Antragstellerin zum "Wegfall" der satzungsgemäßen Tiefenbegrenzung liegen neben der Sache. Die Beitragssatzung in der hier noch anzuwendenden Fassung enthielt in § 5 Abs. 3 eine Tiefenbegrenzungsregelung auch für vollständig im Innenbereich liegende Grundstücke. Die Anwendung dieser Regelung führt jedoch nicht zu einer für die Antragstellerin günstigeren Berechnung, da, bezogen auf die Straße "C. ", die tatsächliche Nutzung bis zur hinteren Grenze der Grundstücke reicht. Ein Anspruch auf Gewährung einer Beitragsermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Satzungsmäßige Regelungen, die - wie hier § 5 Abs. 8 der Beitragssatzung - eine derartige Vergünstigung auf Grundstücke beschränken, die nicht überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzt werden, sind üblich und auch unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit nicht zu beanstanden. Das unstreitige "Überwiegen" der gewerblichen Nutzung der Parzelle 2813 erstreckt sich auf alle zu der wirtschaftlichen Einheit zählenden weiteren Parzellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt hat. Der Änderungsbescheid vom 14.05.2008 bleibt hierbei schon deshalb unberücksichtigt, weil die Antragstellerin die Heraufsetzung des Beitrags bislang nicht angegriffen hat.