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Urteil

14 K 1415/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Abgabenbescheid, der an die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet ist und eine hinreichend bestimmte Lagebezeichnung enthält, kann die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eingetragenen Wohnungseigentümer als Schuldner benennen. • Die Zustellung an den Verwalter reicht als Bekanntgabeadressat aus; der Inhaltsadressat ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheids und den Umständen ersichtlich. • Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG 2007 steht der Anwendung der bisherigen Praxis nicht entgegen; die Gemeinschaft kann neben den einzelnen Wohnungseigentümern betroffen sein, sodass bei gesamtschuldnerischer Haftung die Zustellung an den Verwalter ausreichend ist. • Ein Abgabenbescheid muss Art, Höhe und Schuldner der Abgabe so bestimmen, dass der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelbar ist; frühere Bescheide und der Kenntnisstand des Verwalters sind bei der Auslegung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zustellung von Abgabenbescheiden an Verwalter genügt bei eindeutiger Objektbezeichnung • Ein Abgabenbescheid, der an die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet ist und eine hinreichend bestimmte Lagebezeichnung enthält, kann die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eingetragenen Wohnungseigentümer als Schuldner benennen. • Die Zustellung an den Verwalter reicht als Bekanntgabeadressat aus; der Inhaltsadressat ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheids und den Umständen ersichtlich. • Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG 2007 steht der Anwendung der bisherigen Praxis nicht entgegen; die Gemeinschaft kann neben den einzelnen Wohnungseigentümern betroffen sein, sodass bei gesamtschuldnerischer Haftung die Zustellung an den Verwalter ausreichend ist. • Ein Abgabenbescheid muss Art, Höhe und Schuldner der Abgabe so bestimmen, dass der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelbar ist; frühere Bescheide und der Kenntnisstand des Verwalters sind bei der Auslegung zu berücksichtigen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin 1) ist Eigentümerin eines Grundstücks; Klägerin 2 ist deren Verwalterin. Der Beklagte übersandte seit 2003 Abgabenbescheide an die Verwalterin, zuletzt vom 25.01.2008 über Müllentsorgungsgebühren. Die Bescheide enthielten eine Lagebezeichnung (E.--platz) und die Objektbeschreibung "Edeka-Markt" sowie ein gleichbleibendes Kassenzeichen. Die Verwalterin hatte dem Beklagten eine Einzugsermächtigung erteilt und um jährlich Abrechnung gebeten. Die Kläger rügten, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht Schuldnerin, vielmehr seien einzelne Wohnungseigentümer als Miteigentümer Schuldner; der Bescheid benenne den tatsächlichen Schuldner nicht hinreichend. In der Verhandlung nahm die Verwalterin ihre Klage zurück; der Beklagte hob die Kanalgebühren auf, stritt aber die Müllgebühren weiter ab. • Verfahrenseinstellung hinsichtlich der zurückgenommenen bzw. erledigten Anträge nach § 92 Abs. 3 VwGO. • Der streitige Abgabenbescheid ist formell und materiell rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO); er erfüllt das Bestimmtheitsgebot nach § 12 Abs.1 Ziff.3 b KAG NRW i.V.m. §119 Abs.1 AO und den Angaben nach §12 Abs.1 Ziff.4 b KAG NRW i.V.m. §157 Abs.1 AO. • Nach §1 und §2 GebS sind Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke gebührenpflichtig; mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Angaben zu Art und Höhe der Gebühr sind unstreitig. • Abgrenzung Bekanntgabeadressat/Inhaltsadressat: Entscheidend ist, wer inhaltlich betroffen ist; der Inhaltsadressat muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtinhalt des Bescheids ergeben; hierzu dürfen frühere Bescheide und der Kenntnisstand des konkreten Empfängers (hier: erfahrener Verwalter) herangezogen werden. • Die seit 01.07.2007 geltende Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. §10 Abs.6 WEG und §27 WEG n.F.) führt nicht dazu, dass die bisherige Praxis ausgeschlossen wäre; das Gesetz behandelt im Außenverhältnis die Gemeinschaft und die einzelnen Eigentümer gleich, sodass bei gesamtschuldnerischer Haftung die Zustellung an den Verwalter ausreichend ist. • Praktische Faktoren: wiederholte, äußerlich identische Bescheide, gleiches Kassenzeichen, eindeutige Lagebezeichnung und ein Hinweis auf der Bescheidrückseite, dass ein an den Verwalter gerichteter Bescheid "für und gegen alle Wohnungs- bzw. Teileigentümer" ergeht, lassen für den Verwalter keinen Zweifel am Inhaltsadressaten zu. • Da die Klägerin 1 keine inneren Einwendungen gegen die Berechtigung der Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren erhebt und keine offensichtlichen Mängel bestehen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis gegen die streitige Gebührenfestsetzung. Die Klage wird insoweit eingestellt, als die Verwalterin sie zurückgenommen hat bzw. die Beteiligten den Streit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Abgabenbescheid vom 25.01.2008 hinsichtlich der Müllentsorgungsgebühren hinreichend bestimmt und rechtmäßig ist; Inhaltsadressaten sind die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eingetragenen Wohnungseigentümer, die gesamtschuldnerisch haften. Die Zustellung an die Verwalterin als Bekanntgabeadressatin genügte, weil Lagebezeichnung, wiederkehrende Bescheinsform, Kassenzeichen und ergänzende Hinweise im Bescheid eine eindeutige Zuordnung ermöglichten. Kosten- und Vollstreckungsentscheidung zugunsten des Beklagten entsprechend dem Urteil.