Beschluss
4 B 202/11
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:1124.4B202.11.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Gebührenbescheid an eine "Wohnungseigentümergemeinschaft" gerichtet, so ist dies in der Regel dahin auszulegen, dass hiermit die "Wohnungseigentümergemeinschaft" als solche - im Sinne des § 10 Abs. 6 WEG (juris: WoEigG) - zu einer Gebühr herangezogen werden soll.(Rn.16)
2. Bestimmt die Gebührensatzung, dass der Grundstückseigentümer gebührenpflichtig ist, dürfen nur die Wohnungseigentümer, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche zu Gebühren herangezogen werden.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Gebührenbescheid an eine "Wohnungseigentümergemeinschaft" gerichtet, so ist dies in der Regel dahin auszulegen, dass hiermit die "Wohnungseigentümergemeinschaft" als solche - im Sinne des § 10 Abs. 6 WEG (juris: WoEigG) - zu einer Gebühr herangezogen werden soll.(Rn.16) 2. Bestimmt die Gebührensatzung, dass der Grundstückseigentümer gebührenpflichtig ist, dürfen nur die Wohnungseigentümer, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche zu Gebühren herangezogen werden.(Rn.18) Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 1. festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, soweit sie beantragt hat, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abrechnungsbescheide des Antragsgegners vom 26. Mai 2011 für die Jahre 2008, 2009 und 2010 anzuordnen, soweit hierin ein Leistungsgebot für das Jahr 2008 von mehr als 1.353,46 €, für das Jahr 2009 von mehr als 1.353,44 € und für das Jahr 2010 von mehr als 1.353,44 € enthalten ist, 2. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abrechnungsbescheide des Antragsgegners vom 26. Mai 2011 für die Jahre 2008, 2009 und 2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Oktober 2011 sowie den Vorausleistungsbescheid vom 26. Mai 2011 für das Jahr 2011 anzuordnen, 3. festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, soweit sie beantragt hat, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 4. August 2011 keine dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abrechnungsbescheide des Antragsgegners vom 26. Mai 2011 für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entgegenstehende Bestandskraft entfaltet und 4. festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 4. August 2011 keine dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2011 für das Jahr 2011 entgegenstehende Bestandskraft entfaltet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag zu 1. ist zulässig und begründet. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. November 2011 den in der Antragsschrift vom 8. September 2011 gestellten Antrag zu 1. für (teil-)erledigt erklärt hat, ist Gegenstand des Verfahrens nur noch die Frage, ob sich die Hauptsache erledigt hat. Liegt – wie hier – eine (Teil-)Erledigungserklärung des Antragstellers vor, der der Antragsgegner nicht zustimmt, so ist diese Erklärung ohne ausdrückliche Umstellung des ursprünglichen Antrags als – auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässiger – Antrag auf Feststellung des Eintritts der Erledigung auszulegen (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. Dezember 2003 – 3 CE 03.2098 – juris Rn. 17; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 931). Die Antragstellerin hat die Hauptsache zu Recht für (teil-)erledigt erklärt. Erledigung ist anzunehmen, wenn ein nach Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dazu führt, dass dem Antragsbegehren die Grundlage entzogen wird. Das ist hier der Fall, soweit der Antragsgegner die in den Abrechnungsbescheiden vom 26. Mai 2011 enthaltenen Leistungsgebote für die Jahre 2008, 2009 und 2010 mit den Änderungsbescheiden vom 12. Oktober 2011 unter Anrechnung bereits bezahlter Beträge von 2.246,46 € auf 1.353,46 € für 2008, 1.353,44 € für 2009 und 1.353,44 € für 2010 vermindert hat. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet. Die Antragstellerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligtenfähig. Bei ihr handelt es sich um eine nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verfasste Personenmehrheit, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 und 5 WEG in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums u.a. gegenüber Dritten selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Ob sich ihre Beteiligtenfähigkeit aus § 61 Nr. 2 VwGO (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Januar 2008 – 3 S 2016/07 – juris Rn. 1; VGH München, Beschluss vom 6. September 2010 – 1 ZB 09.346 – juris Rn. 5) oder § 61 Nr. 1 VwGO (Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 61 Rdn. 24) ergibt, kann hier dahinstehen. Im Hinblick auf die zitierten Regelungen des WEG steht die Beteiligtenfähigkeit im Ergebnis außer Frage (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 9 ME 15/10 – juris Rn. 2). Die Antragstellerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie ist Adressatin der angefochtenen Bescheide des Antragsgegners vom 26. Mai 2011 und vom 12. Oktober 2011 deswegen möglicherweise in eigenen Rechten verletzt. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO liegen vor. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 4. August 2011 einen im Hinblick auf die Bescheide vom 26. Mai 2011 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Unerheblich ist, dass der Antragsgegner über den (erneuten) Antrag der Antragstellerin vom 14. November 2011 auf Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide vom 12. Oktober 2011 noch nicht entschieden hat, denn mit diesen Bescheiden wurden die ursprünglich angefochtenen Bescheide vom 26. Mai 2011 für die Jahre 2008, 2009 und 2010 nicht ersetzt, sondern lediglich geändert, indem das Leistungsgebot unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen vermindert wurde, so dass durch deren Erlass die Zulässigkeit des gegen die Bescheide vom 26. Mai 2011 eingeleiteten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht wieder entfallen ist. Ohne Belang ist ferner der Umstand, dass die unter dem 4. August 2011 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in Form eines Bescheides, insbesondere unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung, erfolgt ist. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sind in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in § 80 VwGO abschließend geregelt. Hierzu gehört nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO grundsätzlich (allein) die vorherige Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens. Die Behörde hat keine Befugnis, eine „bestandskraftfähige“ Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu erlassen und hiermit nach Ablauf einer Frist den Zugang zu einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vor dem Verwaltungsgericht zu versperren. Eine solche Befugnis ist in § 80 VwGO nicht vorgesehen und ergibt sich auch sonst nicht aus dem Gesetz. Der Antrag zu 2. ist auch begründet. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben – hierzu gehören auch Abwassergebühren – ganz oder teilweise anordnen. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwenden ist, soll bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abrechnungsbescheide des Antragsgegners vom 26. Mai 2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Oktober 2011 sowie des Vorausleistungsbescheides vom 26. Mai 2011. Zwar stehen der Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von je 2.246,46 € die bereits am 23. Februar 2009 und 29. März 2010 erlassenen Niederschlagswassergebührenbescheide für die Wohnobjekte W-Weg 10 – 12, W-Weg 13 – 15, A-Straße – 18, W-Weg 19 – 21 und W-Weg 22 – 24 nicht entgegen, denn diese Bescheide wurden mit 10 Bescheiden des Antragsgegners vom 4. Oktober 2011 aufgehoben. Auch bestehen an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Änderungsbescheide vom 12. Oktober 2011, mit denen das in den Bescheiden vom 26. Mai 2011 ursprünglich festgesetzte Leistungsgebot für die Jahre 2008, 2009 und 2010 um bereits geleistete Zahlungen vermindert wurde, keine Zweifel. Zudem verstößt die Satzung, auf der die angefochtenen Bescheide beruhen, entgegen der Vermutung der Antragstellerin nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA. Nach dieser Vorschrift darf durch eine rückwirkend erlassene Satzung die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar, denn die einschlägige Satzung des Abwasserzweckverbandes „{C.}“ über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung vom 19. Dezember 2007 (im Folgenden: NW GS) ist gemäß § 14 NW GS am Tage nach der Bekanntmachung – also ohne Rückwirkung – in Kraft getreten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Gebührentatbestandes. Insbesondere ist der Begriff der öffentlichen Einrichtung, für deren Inanspruchnahme gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA Gebühren erhoben werden, inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Antragsgegner erhebt gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 NW GS Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage. Damit ist bei verständiger Würdigung die in § 1 Abs. 1 Buchst. d der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes „Salza“ (Abwasserbeseitigungssatzung – AWBS) vom 17. September 2007 aufgeführte selbständige Anlage (= öffentliche Einrichtung) zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung in den Mitgliedsgemeinden gemäß § 4 Abs. 1 der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes „{C.}“ gemeint. Diese wird in § 1 Abs. 2 Satz 3 AWBS näher beschrieben als öffentliche Einrichtung zur Beseitigung von Niederschlagswasser über ein Trennsystem sowie teilweise über bestehende Mischwasserkanäle. Mit diesen Regelungen ist die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners zur Niederschlagswasserbeseitigung hinreichend genau definiert. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist aufgabenbezogen zu verstehen (OVG LSA, Beschluss vom 28. September 2009 – 4 K 356/08 –). Bei der Niederschlagswasserbeseitigung besteht die öffentliche Einrichtung danach aus der Gesamtheit aller Anlagen und Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Bei einem derartigen Verständnis des Einrichtungsbegriffs ist davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung grundsätzlich alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören (VG Halle, Urteil vom 24. Januar 2011 – 4 A 108/10 HAL – juris Rn. 19). Die angefochtenen Bescheide des Antragsgegners sind nach summarischer Prüfung jedoch deswegen materiell rechtswidrig, weil die Antragstellerin hiermit zu Gebühren herangezogen wird, obwohl sie nicht Gebührenschuldnerin ist. Die Antragstellerin, also die Wohnungseigentümergemeinschaft „{A.}{B.} 10 – 24“, ist Adressatin der angefochtenen Bescheide. Sie wird hierin als solche zu Gebühren herangezogen. Der Antragsgegner hat mit den Angaben in seinen Bescheiden inhaltlich eindeutig bestimmt, dass Schuldner der Abgabe die Antragstellerin ist. Aus dem maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt der vom Antragsgegner erlassenen Bescheide ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass anstelle der Adressatin – der Wohnungseigentümergemeinschaft „{A.}{B.} 10 – 24“ – deren einzelne Mitglieder Schuldner der Abgabe sein sollen. Die im genannten Zusammenhang verwendete Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" ist gleichbedeutend mit dem in § 10 Abs. 6 WEG enthaltenen Begriff „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“. Hiermit wird der teilrechtsfähige Verband bezeichnet, der nach § 10 Abs. 6 WEG im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann, Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten ist, die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer ausübt und die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt sowie – wie bereits erwähnt – vor Gericht klagen und verklagt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 – V ZB 32/05 – juris). Die Begriffe „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ und „Wohnungseigentümergemeinschaft“ sind durch die zum 1. Juli 2007 in Kraft getretene gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 6 WEG inhaltlich fixiert worden. Sie sind nicht mehr auslegungsbedürftig. Die gegenwärtige Rechtslage unterscheidet sich damit maßgeblich von derjenigen, die noch den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994 (BVerwG 8 C 2.92 – juris) und vom 11. November 2005 (BVerwG 10 B 65.05 – juris) zugrunde lag. Die die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994 (BVerwG 8 C 2.92) mit tragende Erwägung, mit der Bezeichnung Wohnungseigentümergemeinschaft seien ersichtlich die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht etwa die „Gemeinschaft“ als solche bezeichnet, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sei, ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 9 ME 15/10 – a.a.O. Rn. 7). Auch im Übrigen ist den angefochtenen Bescheiden nichts dafür zu entnehmen, dass nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern ihre einzelnen Mitglieder für die Niederschlagswassergebühren in Anspruch genommen werden sollen. Der Bescheid setzt nur eine zu zahlende Gesamtsumme fest und nimmt nicht zusätzlich eine Aufschlüsselung etwa nach den Miteigentumsanteilen einzelner Wohnungseigentümer vor. Auch enthält er keinen Hinweis darauf, dass die Bekanntgabe an die Verwalterin für und gegen alle Wohnungs- und Teileigentümer – als Gesamtschuldner – gelten soll. Dass die Satzung des Antragsgegners eine Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers bzw. der ihm gleichgestellten Wohnungseigentümer vorsieht, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 9 ME 15/10 – a.a.O. Rn. 8; a.A. VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2009 – 14 K 1415/08 – juris Rn. 29 und Beschluss vom 20. Juli 2011 – 1 L 872/11 – juris Rn. 15). Schließlich hat auch der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 22. November 2011 ausdrücklich klargestellt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche – also die Antragstellerin – Bescheidadressat sein sollte. Die Antragstellerin ist jedoch nicht Gebührenschuldnerin. Gemäß § 5 Abs. 5 KAG LSA ist Gebührenschuldner, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Die Satzung kann auch die Eigentümer sowie die sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu Gebührenschuldnern bestimmen. Im Hinblick auf Abwassergebühren – wie hier – kann sich der Abwasserzweckverband mithin nach Ermessen entscheiden, ob er den Grundstückseigentümer oder einen sonst dinglich Nutzungsberechtigten zum Gebührenschuldner erklärt. Ob er dabei auch die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche zum Gebührenschuldner bestimmen kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2006 – 4 ZB 05.2253 – juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 9 ME 15/10 – a.a.O. Rn. 10), bedarf hier keiner Vertiefung, denn dies hat der Antragsgegner – bislang – nicht getan. Der Antragsgegner hat von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und in § 5 Abs. 1 NW GS geregelt, dass der Grundstückseigentümer gebührenpflichtig ist. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. § 5 Abs. 1 Satz 3 NW GS regelt ergänzend, dass mehrere Gebührenpflichtige Gesamtschuldner sind. Auf dieser Grundlage kann der Antragsgegner in rechtmäßiger Weise nur die Wohnungseigentümer selbst, nicht aber – wie hier – die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche in Anspruch nehmen. Die Anträge zu 3 und 4 sind unzulässig. Für sie besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Sie zielen ab auf die Feststellung unselbständiger Vorfragen der Zulässigkeit des Antrags zu 2. Hierüber ist in diesem Zusammenhang zu befinden. Für eine darüber hinausgehende Feststellung im Tenor dieses Beschlusses besteht kein Bedürfnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) hält es die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO für angemessen, ein Viertel der festgesetzten Abgaben anzusetzen. Das ist hier ein Betrag von 2.246,46 €. Der in der Antragsschrift vom 8. September 2011 gestellte Antrag, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 4. August 2011 keine dem Eilantrag entgegenstehende Bestandskraft entfaltet, wirkt nicht Streitwert erhöhend, da er wirtschaftlich auf das gleiche Ziel wie der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet ist.