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Urteil

23 K 31/07

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Duldungsbescheide nach § 191 AO bedürfen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung; Ermessensnichtsgebrauch macht sie rechtswidrig. • Vor der Anordnung eines Duldungsbescheids sind alternative Befriedigungsmöglichkeiten, insbesondere Haftung potenzieller Schuldner wie Zwangsverwalter oder Betreuerin, zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. • Zwangsverwalter und Betreuerin kommen als mögliche Haftungsschuldner nach §§ 34, 69 AO sowie nach den Vorschriften des ZVG ernsthaft in Betracht, weil ihnen die Pflicht zur Zahlung laufender Abgaben obliegt. • Ist das Auswahlermessen nicht ausgeübt worden, ist der Duldungsbescheid trotz dinglicher Haftung des Eigentümers aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Duldungsbescheiden wegen Ermessensnichtsgebrauchs bei unprüfter Haftung dritter Schuldner • Duldungsbescheide nach § 191 AO bedürfen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung; Ermessensnichtsgebrauch macht sie rechtswidrig. • Vor der Anordnung eines Duldungsbescheids sind alternative Befriedigungsmöglichkeiten, insbesondere Haftung potenzieller Schuldner wie Zwangsverwalter oder Betreuerin, zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. • Zwangsverwalter und Betreuerin kommen als mögliche Haftungsschuldner nach §§ 34, 69 AO sowie nach den Vorschriften des ZVG ernsthaft in Betracht, weil ihnen die Pflicht zur Zahlung laufender Abgaben obliegt. • Ist das Auswahlermessen nicht ausgeübt worden, ist der Duldungsbescheid trotz dinglicher Haftung des Eigentümers aufzuheben. Die Kläger erwarben 2001 ein Grundstück, dessen frühere Eigentümerin E1. ab 1999 unter Betreuung und Zwangsverwaltung stand; eine Zwangsversteigerung scheiterte. Für das Jahr 1999 war Grundsteuer in Höhe von 1.606,79 EUR festgesetzt worden. Das Finanzamt erließ 2006 gegenüber den Klägern Duldungsbescheide, mit denen es sie als Eigentümer zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Rückstände in Anspruch nahm; Widersprüche wurden zurückgewiesen. Die Kläger rügten, die Finanzbehörde habe vor Erlass der Duldungsbescheide nicht geprüft, ob andere Haftungsschuldner (insbesondere der Zwangsverwalter oder die Betreuerin) zur Befriedigung geeignet gewesen seien, und machten geltend, eine Inanspruchnahme sei treuwidrig. Das Gericht prüfte die Anspruchsgrundlagen nach AO und GrStG sowie die Ermessensausübung des Beklagten. • Rechtsgrundlage der Duldungsbescheide sind § 191 Abs.1 AO i.V.m. § 77 Abs.2 AO und § 12 GrStG; grundsätzlich haftet der Eigentümer dinglich für öffentlich-rechtliche Lasten. • Voraussetzung für zulässige Duldungsbescheide ist neben Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Steuer die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 5 AO. • Der Beklagte hat sein Ermessen nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch): Es finden sich im Verwaltungsvorgang keine substantiierten Abwägungen und die Bescheide enthalten nur knappeste Erwägungen. • Vor Erlass eines Duldungsbescheids sind alle realistischen Befriedigungsmöglichkeiten zu prüfen und gegeneinander abzuwägen; hier kamen als alternative Haftungsschuldner insbesondere der Zwangsverwalter (§§ 156,155 ZVG i.V.m. § 34 AO) und die Betreuerin (§ 34 AO) ernsthaft in Betracht. • Zwangsverwalter und Betreuerin konnten nach den einschlägigen Vorschriften verpflichtet gewesen sein, die laufende Grundsteuer zu zahlen; der Zwangsverwalter muss sich über bestehende Steuerbescheide informieren und Grundsteuern vorrangig bedienen (§§ 155,156,10 ZVG). • Der Beklagte hätte Ermittlungen zur Frage von Verschulden und Kausalität (§§ 88,90 AO) gegenüber den potentiellen Haftungsschuldnern anstellen müssen; das unterblieb, sodass die Abwägung und Auswahl des Adressaten der Vollstreckung fehlten. • Aufgrund des Ermessensnichtsgebrauchs sind die Duldungsbescheide und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig; daher sind sie nach § 113 Abs.1 VwGO aufzuheben. Die Klage ist vollständig erfolgreich; die Duldungsbescheide des Beklagten vom 20.10.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 werden aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte sein Ermessen nicht ausgeübt hat, weil er nicht geprüft und abgewogen hat, ob andere Haftungsschuldner (insbesondere Zwangsverwalter oder Betreuerin) zur Befriedigung der Grundsteuerschuld in Betracht kommen. Wegen dieses Ermessensnichtsgebrauchs bestanden keine rechtlichen Voraussetzungen für die Duldungsbescheide gegenüber den Klägern als Eigentümern. Dem Beklagten werden die Verfahrenskosten auferlegt; die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.