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Urteil

10 K 4216/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:1015.10K4216.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger besuchte im Schuljahr 2007/2008 die vierte Klasse der Gemeinschaftsgrundschule M. der Stadt G. . Sein Zeugnis vom 18.01.2008 für das erste Halbjahr wies jeweils die Note „befriedigend" für die Leistungsbereitschaft, die Zuverlässigkeit/Sorgfalt, die Selbstständigkeit, die Verantwortungsbereitschaft, das Konfliktverhalten, die Kooperationsfähigkeit, den Sachunterricht und Kunst aus, jeweils die Note „gut" für Englisch, Musik und Sport und jeweils die Note „ausreichend" für Deutsch mit den Untergruppen Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben, sowie für Mathematik. Bestandteil dieses Zeugnisses war die begründete Empfehlung für die weitere Schullaufbahn, nach der die Klassenkonferenz am 10.01.2008 beschlossen hatte, dass der Kläger aufgrund seiner Lernentwicklung, seines Arbeits- und Sozialverhaltens für den Besuch der Hauptschule und der Gesamtschule geeignet sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe im Verlauf seiner Grundschulzeit insgesamt ein hinreichend stabiles Arbeitsverhalten entwickelt, seine Arbeiten erledige er überwiegend selbstständig und in ausreichendem Arbeitstempo, allerdings arbeite er nicht immer genügend konzentriert über einen längeren Zeitraum. Konkret - anschauliche Lerninhalte könne er meist selbstständig auffassen, bei schwierigen abstrakten Unterrichtsstoffen benötige er oft weiterführende individuelle Hilfe. Gelerntes könne er nicht immer zufriedenstellend über einen längeren Zeitraum verlässlich behalten. 3 Die Eltern des Klägers akzeptierten diese Schulformempfehlung nicht und meldeten den Kläger an der Realschule in der B. in G. für das Schuljahr 2008/09 an. Nachdem ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte, nahm der Kläger vom 07. bis zum 09.04.2008 an einem Prognoseunterricht teil. Dabei wurden sein Verhalten sowie seine mündlichen und schriftlichen Leistungen beobachtet und durch drei Personen bewertet. Wegen der Ergebnisse bezüglich des Verhaltens und der schriftlichen Überprüfungen des Lese-Verständnisses anhand zweier Texte sowie der Fähigkeiten in Mathematik und in Sachkunde wird auf Blatt 2 bis 47 der Beiakte 1 zum Verfahren 10 L 941/08 verwiesen. Unter dem 09.04.2008 teilten die Mitglieder des Prognoseunterrichtsteams dem beklagten Schulamt mit, sie seien einstimmig davon überzeugt, dass die Eignung des Klägers für die Realschule offensichtlich ausgeschlossen sei, er also auch nicht mit Einschränkung für die Realschule geeignet sei. 4 Auf das Anhörungsschreiben des Beklagten zur beabsichtigten Ablehnung der Zulassung des Klägers zum Besuch einer Realschule führten die Eltern des Klägers aus, sie wollten, dass er die fünfte Klasse einer Realschule besuche. Sie kennten ihren Sohn besser als die Lehrer, die ihn lediglich drei Tage lang beobachtet hätten. Der Kläger sei in der Lage, die Anforderungen der Realschule zu bewältigen. Dazu bekomme er von seinen Eltern jede Unterstützung. Fächer, in denen er nicht so gute Lernergebnisse erziele, sicherten die Eltern durch gezielte Nachhilfestunden ab. Der Kläger arbeite zu Hause selbstständig an der Erledigung aller ihm gestellten Aufgaben. Laut von der Vertreterin der Schulaufsicht im Prognoseunterricht, nicht aber von der Mutter des Klägers unterschriebenem Protokoll über deren Anhörung beim Beklagten vom 07.05.2008 erläuterte die Vertreterin der Schulaufsicht im Prognoseunterricht der Mutter des Klägers nach deren Einsichtnahme in den Auswertungsbogen des Prognoseunterrichts detailliert die einzelnen im Prognoseunterricht bearbeiteten Aufgaben und insbesondere die Schwächen des Klägers im Mathematik- und Sachunterricht. Seine Mutter erwiderte, seine im Prognoseunterricht erbrachten Leistungen in Mathematik spiegelten nicht seine Leistungen wider; im Übrigen beruhten seine Schwächen darauf, dass er an den Tagen des Unterrichts sehr nervös gewesen sei. Allerdings habe er schon in der Schule Schwierigkeiten mit Sachaufgaben gehabt. Nach gemeinsamer Einsicht in das Zeugnis des Klägers erklärte die Vertreterin der Schulaufsicht im Prognoseunterricht der Mutter des Klägers, das Ergebnis des Prognoseunterrichts gebe die Schwächen des Klägers im Fach Mathematik in der Schule wieder und bestätige diese. Ferner wurde der Mutter des Klägers mitgeteilt, es bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass der Kläger während oder nach Beendigung der zweijährigen Erprobungsphase auf der Hauptschule bei erkennbarer Befähigung zur Realschule wechsle. 5 Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Schulamts vom 26.05.2008 lies dieses den Kläger aufgrund des Ergebnisses des Prognoseunterrichts nicht zum Besuch der Realschule zu, stellte zur Begründung im Einzelnen den Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte dar und führte in diesem Zusammenhang unter anderem aus, der Prognoseunterricht sei durch eine Vertreterin der Schulaufsicht geleitet und durch je eine Lehrerin einer Grundschule und einer weiterführenden Schule erteilt worden. Dabei seien die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse vier zugrundegelegt worden. An jedem Tag des Prognoseunterrichts hätten insgesamt drei Unterrichtsstunden in Deutsch, Mathematik und Sachkunde stattgefunden. Die Unterrichtsgruppe habe zehn Kinder umfasst. In die Entscheidung über das Ergebnis des Prognoseunterrichts seien alle erbrachten Leistungen des Klägers eingeflossen. Schriftliche Leistungen, sonstige Leistungen sowie die Ergebnisse der vom Ministerium für Schule und Weiterbildung vorgegebenen Aufgaben seien bei der Ergebnisfeststellung angemessen berücksichtigt worden. Die drei Mitglieder des Prognoseunterrichtsteams seien einstimmig davon überzeugt, dass der Kläger offensichtlich weder ohne noch mit Einschränkung für die Realschule geeignet sei. 6 Der Kläger hat am 24.06.2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, die Entscheidung sei an den strengen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Die Rechte des Klägers seien formell beschnitten worden, weil die Frage der Zulassung zu weiterführenden Schulen erst mit dem Halbjahreszeugnis im Monat Januar 2008 beantwortet worden sei. Dadurch seien ihm Nachteile entstanden, weil seine Bewerbungen an entsprechenden Schulen mit der Begründung abgelehnt worden seien, er habe sich zu spät gemeldet. In mindestens drei Fällen, insbesondere bei der Willy-Brandt-Gesamtschule in Kerpen-Sindorf, der Max-Ernst- Gesamtschule in Köln und der Deutsch-Italienischen Gesamtschule in Köln habe die Bewerbung bereits im Dezember 2007 erfolgen müssen. Insoweit habe der Beklagte es verabsäumt, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Anmeldung an weiterführenden Schulen zu schaffen. Entgegen der Annahme des Beklagten sei der Kläger geeignet, eine Realschule zu besuchen. Zunächst sei bereits die Art und Weise des Prognoseunterrichts zu beanstanden. Dieser habe nur an drei Stunden während dreier Tage stattgefunden. Dabei habe es sich für den Kläger um eine außergewöhnliche Situation gehandelt, weil ihm die gesamte Umgebung und die Lehrer fremd gewesen seien. Für ihn habe sich die Situation nicht als Unterricht, sondern als eine einzige Prüfungssituation, die die gesamte Zeit angedauert habe, dargestellt. Er sei jeden Tag sehr nervös gewesen und habe sich kaum konzentrieren können. Für ihn habe sich das Ganze als eine völlig atypische Situation dargestellt, auf die er nicht vorbereitet gewesen sei und für die er in seiner bisherigen Schule auch nicht gelernt habe. Kein einziger Grundschüler könne über drei Tage lang drei Stunden pro Tag einen Test absolvieren, wozu Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten werde. Zudem seien die Tests unvollständig. Gerade im Fach Englisch, in dem Kläger eine gute Bewertung aufweise, sei keine Prüfung durchgeführt worden. Dass der Prognoseunterricht die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht wiederspiegele und der Prognoseunterricht zu diesem Zweck auch nicht geeignet sei, werde durch Sachverständigengutachten und die zu den Akten gereichte pädagogische Einschätzung der Nachhilfelehrerin, der Diplomlehrerin W. , vom Juni 2008, auf die er im Einzelnen verweist und auf das wegen der Einzelheiten auf Blatt 11 und 12 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, unter Beweis gestellt. Deren auf der Grundlage mehrerer Monate abgegebene Einschätzung bestätige, dass der Kläger für eine Realschule geeignet sei. Sie stelle auch den aktuellen Leistungsstand des Klägers dar, weshalb das Halbjahreszeugnis der Klasse vier überholt sei und der Prognoseunterricht ein verzerrtes Spiegelbild seiner Leistungsfähigkeit darstelle. Dass er durchaus in der Lage sei, auch über einen längeren Zeitraum konzentriert zu arbeiten und die gewünschten Ergebnisse sich sodann einstellten, bestätigten Tests beim Heinrich-Meng-Institut in Bergheim, die dem Kläger attestierten, dass er über eine hohe Intelligenz verfüge. Diesbezüglich werde Beweis durch Einvernehmung des zuständigen Sachbearbeiters dieses Instituts als Zeugen angetreten. Im Übrigen spiegele die Schulformempfehlung nicht die tatsächlichen Leistungen wieder, die dem Kläger im Halbjahreszeugnis attestiert worden seien. Danach sei entweder das Zeugnis oder die Schulformempfehlung falsch. Im Zeugnis werde nämlich keine schlechtere Note als „ausreichend" attestiert. Im Fachunterricht Englisch seien die Leistungen sogar mit „gut" bewertet worden. Die einzelnen Unterpunkte seines Arbeits- und Sozialverhaltens seien jeweils mit „befriedigend" bewertet worden. Allein aufgrund dieser attestierten Bewertungen hätte der Kläger zur Realschule zugelassen werden müssen, wozu Beweis durch Vorlage dieses Zeugnisses und Sachverständigengutachten angetreten werde. Das Zwischenzeugnis enthalte die Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit, während der Konferenzbeschluss diese Leistungen nicht widerspiegele. Auch das Abschlusszeugnis der Klasse vier bestätige, dass der Prognoseunterricht nicht die Leistungsfähigkeit des Klägers widerspiegele und für diesen Zweck auch nicht geeignet gewesen sei. Ausweislich dieses Zeugnisses vom 25.06.2008 sind die einzelnen Unterpunkte des Arbeits- und Sozialverhaltens, der Unterpunkt „Rechtschreibung" im Fach Deutsch sowie die Fächer Mathematik, Musik und Kunst jeweils mit „befriedigend", Englisch und Sport jeweils mit der Note „gut" und die Leistungen im Fach Deutsch insgesamt mit den Untergruppen Sprachgebrauch und Lesen sowie im Sachunterricht jeweils mit der Note „ausreichend" bewertet worden. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 26.05.2008 zu verpflichten, den Kläger zum Besuch der Realschule und der Gesamtschule zuzulassen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist er auf den Prognoseunterricht, der ordnungsgemäß erfolgt sei und die auf der Grundlage der Beobachtungen vieler Pädagogen abgegebene Einschätzung der Grundschule sowie den im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 dokumentierten Leistungsstand des Klägers bestätige, weshalb seine im Prognoseunterricht zutage getretenen Defizite nicht auf eine Stresssituation zurückzuführen sei. Dagegen könne die Einschätzung seiner Nachhilfelehrein nicht ins Gewicht fallen. 12 Den am 24.06.2008 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Verfahren 10 L 941/08 hat die Kammer mit Beschluss vom 14.07.2008 abgelehnt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 10 K 4216/08 und 10 L 941/08 sowie die im letztgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 26.05.2008 rechtmäßig ist und deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Realschule. 16 Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger wegen offensichtlicher Nichteignung nicht zum Besuch einer Realschule zuzulassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) und § 8 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS). Danach entscheidet das Schulamt abschließend über eine offensichtliche Nichteignung des Kindes für die von den Eltern gewählte, aber von der Grundschule nicht empfohlene Schulform auf der Grundlage des Prognoseunterrichts. Nach Abschluss des dreitägigen Prognoseunterrichts, der - wie hier auch geschehen - von einem Schulaufsichtsbeamten oder einer Schulaufsichtsbeamtin geleitet und von je einer Lehrkraft einer Grundschule und einer weiterführenden Schule erteilt wird (§ 8 Abs. 7 AO-GS), wird ein Kind nur dann nicht zum Besuch einer Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn diese drei genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 8 Satz 1 AO-GS). 17 Diese Vorschriften sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 18 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07 -, NWVBl. 2008, 185, und vom 02.08.2007 - 19 B 1058/07 -. 19 Gegen das hier von den drei beteiligten Personen auf der Grundlage des Prognoseunterrichts einstimmig gefundene Ergebnis, dass die Eignung des Klägers für die gewählte Schulform Realschule offensichtlich ausgeschlossen ist, bestehen keine Bedenken. 20 Solche ergeben sich zunächst nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Zeugnis zum ersten Halbjahr der vierten Klasse samt erforderlicher Schulformempfehlung habe erst im Januar 2008 vorgelegen, so dass Anmeldungen an drei Gesamtschulen nicht rechtzeitig im Dezember 2007 hätten erfolgen können. Abgesehen davon, dass die Zeugnisvergabe durch die Schule und nicht durch den Beklagten erfolgt ist, es vorliegend um die Richtigkeit und nicht um die Rechtzeitigkeit dieser Prognose geht und selbst eine Verspätung einer Schulformempfehlung nicht zu deren inhaltlicher Änderung führen kann, ist auch der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schulformempfehlung nicht zu beanstanden. Die Empfehlung für die Schulform der weiter führenden Schule hat gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG und § 8 Abs. 3 Satz 1 AO-GS im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 zu erfolgen; da dieses naturgemäß am Ende des ersten Halbjahrs ausgegeben wird und das erste Grundschul-Halbjahr des Schuljahrs 2007/08 im Januar 2008 beendet war, konnte eine frühere Schulformempfehlung nicht erfolgen. Im Übrigen wäre eine Anmeldung an der Gesamtschule vermutlich ohne Vorlage einer Schulformempfehlung und damit bereits vor Ende Januar 2008, als die Schulformempfehlungen durch die Grundschule mit der Vergabe der Zeugnisse für das erste Halbjahr der Klasse 4 erfolgten, möglich gewesen, weil bereits vorab bekannt war, dass alle Grundschüler automatisch (auch) die Empfehlung für die Gesamtschule erhalten würden. Denn in der Schulformempfehlung wird gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 AO-GS n e b e n der Hauptschule, der Realschule o d e r dem Gymnasium (immer auch) die - wegen des nach § 17 Abs. 1 SchulG differenzierten Unterrichtssystems gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) auf eine leistungsmäßig heterogen zusammengesetzte Schülerschaft angewiesene - Gesamtschule benannt. 21 Es bestehen auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens des Prognoseunterrichts. Der Prognoseunterricht ist in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 6 bis 8 AO-GS durchgeführt worden. Dass dieser hinsichtlich des Orts, der Lehrkräfte und der Unterrichtszeiten nicht dem gewöhnlichen Grundschulunterricht gleicht, wie der Kläger rügt, entspricht den Vorgaben des § 8 Abs. 6 bis 8 AO-GS, liegt wegen des zu Überprüfungszwecken vorgesehenen Verfahrens in der Natur der Sache und betrifft alle von einer Überprüfung der Grundschulempfehlung betroffenen Schüler gleichermaßen. Das gilt auch für eine eventuelle Nervosität und Unkonzentriertheit. Diese wird zudem durch einen Gewöhnungseffekt, der dem - sich von punktuellen Prüfungen unterscheidenden - Verfahren mit seinem mehrstündigen Unterricht an mehreren Tagen zusammen mit anderen Schülern innewohnt, soweit wie möglich minimiert. Schon deshalb bedarf es entgegen der Meinung des Klägers keiner Vorbereitung auf eine solche Situation durch den Grundschulunterricht (ab dem zweiten Halbjahr der Klasse 4). Da aus diesen Gründen nichts dafür ersichtlich ist, dass der Prognoseunterricht pädagogisch nicht geeignet wäre, die Geeignetheit von Schülerinnen und Schülern für den Besuch einer weiterführenden Schule im differenzierten Schulsystem, dessen Begründung, Beibehaltung bzw. Abänderung rechtlich allein Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ist, festzustellen, kommt eine vom Kläger angeregte Beweiserhebung mittels Sachverständigengutachtens mangels rechtlicher Erheblichkeit nicht in Betracht. 22 Entgegen seiner Auffassung stellt es auch keinen Fehler dar, dass der Prognoseunterricht nicht das Fach Englisch betraf. Das ist weder von § 11 Abs. 4 SchulG noch von § 8 AO-GS noch von den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zwingend vorgesehen. 23 Auch materiell-rechtlich ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass dem Gremium nach § 8 Abs. 7, 8 AO-GS, also der den Prognoseunterricht leitenden Schulaufsichtsbeamtin und den beiden unterrichtenden Lehrerinnen, bezüglich der Eignungsbeurteilung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07-, NWVBl. 2008, 185. 25 Die pädagogische Eignungsbewertung wird nach Abschluss des Prognoseunterrichts auf der Grundlage des gesamten an den drei Unterrichtstagen von dem Kind gezeigten Lern- und Leistungsverhalten vorgenommen. In die Entscheidung fließen schriftliche und mündliche Leistungen ein (vgl. auch Ziffer 8.73 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 8 AO-GS). 26 Nach diesen Grundsätzen sind keine Rechtsfehler zu erkennen. Die vom Kläger erbrachten schriftlichen Leistungen sind ein Teil des der pädagogischen Eignungsprognose zugrundeliegenden Gesamtbildes. Dabei ist zu beachten, dass die Aufgaben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, die auch von den Kindern mit dem Schulformwunsch Realschule im Prognoseunterricht zu bearbeiten waren, unterschiedlichen Kompetenzstufen (sozusagen verschiedenen Schwierigkeitsgraden) zugeordnet waren. Die den Kläger betreffende Punktevergabe für die einzelnen Aufgaben ist nachvollziehbar dargelegt und vom Kläger auch nicht substanziiert beanstandet worden. Danach hat er nur mäßige Leistungen gezeigt. So hat er im schriftlichen Bearbeitungsteil des Fachs Sachkunde nur vier von acht Aufgaben richtig gelöst und im Fach Mathematik sogar nur vier von 13 Aufgaben richtig bearbeitet. Damit spiegelt dieses Ergebnis, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, sehr genau die im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 angegebene Leistungsfähigkeit des Klägers wider, die sich unter anderem in den Noten „befriedigend" im Sachkundeunterricht und „ausreichend" im Fach Mathematik niedergeschlagen hat. 27 Dass im Übrigen die Noten im Halbjahreszeugnis mit „ausreichend" im Fach Deutsch und seinen einzelnen Untergliederungen Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben sowie im Fach Mathematik und mit „befriedigend" in den Fächern Sachkunde und Kunst sowie sämtlichen Merkmalen für das Arbeits- und Sozialverhalten, wobei für letztere gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG lediglich vier statt der ansonsten gemäß § 48 Abs. 3 SchulG sechs Notenstufen vergeben werden können, (trotz der Note „gut" in Englisch und Musik) der Empfehlung für die Hauptschule widersprechen sollen, wie der Kläger meint, ist dagegen nicht nachvollziehbar. 28 Seine im Zeugnis des zweiten Halbjahrs der Klasse vier vom 25.06.2008 ausgewiesenen Leistungssteigerungen in der Untergruppe „Rechtschreibung" im Fach Deutsch und in Mathematik in den befriedigenden Bereich führten abgesehen davon, dass es nach § 8 SchulG allein auf das Halbjahreszeugnis der Klasse vier ankommt, schon mangels erheblicher Gesamt- und Einzel-Leistungssteigerung nicht dazu, dass die pädagogische Einschätzung der den Prognoseunterricht abhaltenden Lehrkräfte als fehlerhaft anzusehen wäre. 29 Aus diesen Gründen kommt diesbezüglich mangels materiellrechtlicher Erheblichkeit und wegen des Verbots eines Ausforschungsbeweises die vom Kläger angeregte Beweiserhebung mittels Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. 30 Auch die vom Kläger neben den schriftlichen Leistungen erbrachten sonstigen Leistungen verhelfen seiner Klage nicht zum Erfolg. Das gilt auch vor dem Hintergrund der von ihm vorgelegten pädagogische Einschätzung seiner Nachhilfelehrerin. Denn Grundlage für die Eignungsprognose ist nach den oben genannten Vorschriften allein der Prognoseunterricht und maßgeblich allein die Beurteilung des Gremiums, das den Prognoseunterricht konkret durchgeführt bzw. beobachtet hat. Im Übrigen kann die Nachhilfelehrerin den Kläger lediglich aufgrund Einzelunterrichtssituationen beurteilen, die mit Unterrichtssituationen in einer Klasse bzw. in einer Gruppe nicht vergleichbar sind. Außerdem sollte sie ausweislich der Bemerkungen unter Ziffer 3. ihrer pädagogischen Einschätzung den Lernstand des Klägers bezüglich seiner Sprachentwicklung, seiner Lese-Rechtschreibfähigkeiten, seiner Kreativität und seines selbstständigen Lernverhaltens feststellen, während die Eignungsbeurteilung der drei am Prognoseunterricht beteiligten Lehrkräfte maßgeblich auf die Leistungen des Klägers in Mathematik und Sachkunde abstellt. Abgesehen von diesen weiteren, die Verwertung der pädagogischen Einschätzung seiner Nachhilfelehrerin ausschließenden Gesichtspunkten ergeben sich auch aus dieser Einschätzung konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für Schwierigkeiten des Klägers („... Hausaufgaben bearbeitet G1. relativ eigenständig ..."; „Manchmal benötigt er Denkanstöße ..."; „ ... ist in der Lage, ... Zusammenhänge relativ schnell zu erkennen"; „Sicher wird er zu Beginn noch Hilfen benötigen ..."; „Leicht ablenkbar zeigte er sich kaum ..."), die mit den Beobachtungen der drei am Prognoseunterricht beteiligten Lehrkräfte übereinstimmen („benötigt häufiger von außen angeregte Hilfestellung und Rückmeldung"; „komplexere Aufgaben versteht er nach mehrmaliger Wiederholung und löst sie mit Hilfestellung"; „merkt sich Informationen lückenhaft"; „entnimmt Texten nicht immer die wesentlichen Informationen" - Hervorhebungen jeweils durch das Gericht) und jedenfalls nicht die Wahrscheinlichkeit für ein gegenteiliges Ergebnis darzulegen imstande sind. 31 Eine Zeugeneinvernahme der Nachhilfelehrerin des Klägers und des Mitarbeiters des Heinrich-Meng-Instituts, der mit dem Kläger einen (wohl: Intelligenz-) Test durchgeführt hat, kommt wie auch die vom Kläger angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, weil sie materiellrechtlich unerheblich wären. Denn nach den obigen Erläuterungen kommt es allein auf einen (Prognose-) Unterricht und nicht auf eine Test- und Einzel- Situation an. 32 Wie es bereits der Beklagte und die Kammer im den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren 10 L 941 /08 ablehnenden Beschluss vom 14.07.2008 getan haben, weist das Gericht den Kläger nochmals darauf hin, dass sein weiterer schulischer Werdegang mit der Entscheidung des Beklagten vom 26.05.2008 nicht unabänderlich festgelegt ist und einen späteren Wechsel zur Realschule nicht ausschließt. Die Klassenkonferenz befindet nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe bzw. nach der Erprobungsstufe die Schule im Rahmen der jährlichen Versetzungsentscheidung, ob sie einen Wechsel von der Hauptschule zur Realschule empfiehlt (§§ 13 Abs. 3 Satz 2, 46 Abs. 8 SchulG, §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 4 APO-S I). 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.