Gerichtsbescheid
25 K 628/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:1014.25K628.07.00
4mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Halter eines zweiachsigen LKW der Schadstoffklasse 2 mit dem Kennzeichen T. - X. .., dessen zulässiges Gesamtgewicht 15 t beträgt. Anlässlich einer vom Mautkontrolldienst der Beklagten am 12. Juni 2006 auf der BAB A 2 durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass der Kläger die BAB von Freiwalde (A 13) bis Königslutter (A 2) mit seinem oben genannten Fahrzeug benutzt hatte, ohne Maut entrichtet zu haben. Mit Bescheid vom 13. November 2006 erhob die Beklagte vom Kläger für die genannte Fahrt nachträglich eine Maut nach dem Autobahnmautgesetz (ABMG) in Höhe von 27,26 Euro, wobei sie einen Mautsatz von 0,11 Euro pro Kilometer nach Kategorie B der Mauthöheverordnung und eine tatsächlich zurückgelegte Strecke von 247,90 km (A 13 Freiwalde bis A 2 Königslutter) zugrundelegte. Den hiergegen vom Kläger unter dem 22. November 2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2007 zurück. Am 21. Februar 2007 hat der Kläger hiergegen fristgerecht Klage erhoben. Er trägt wie schon in seiner Widerspruchsbegründung vor: Das in Rede stehende Fahrzeug sei zu Unrecht als mautpflichtig behandelt worden. Es handele es sich um ein ausschließlich der Beförderung beschädigter und reparaturbedürftiger Fahrzeuge im Huckepack" dienendes Abschlepp- und Bergefahrzeug, das Rundumleuchten besitze und nicht mit einer festen abgeschlossenen Ladefläche ausgestattet sei, sondern über ein Verschiebeplateau für die Bergung von Kfz verfüge. Als solches falle es gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG nicht unter das Güterkraftverkehrsrecht und diene auch nicht, wie dies Art. 2 d) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1999 (Richtlinie 1999/62/EG) voraussetze, ausschließlich dem Güterkraftverkehr. Bei der Benutzung der BAB am 12. Juni 2006 habe ferner auch deshalb keine Mautpflicht bestanden, weil es sich um einen Notfalleinsatz gehandelt habe bzw. Pannenhilfe geleistet worden sei. Der Kläger habe ein von der Autohaus D. GmbH gestelltes Fahrzeug via Landstraße bis zum Autobahnzubringer Freiwalde an der BAB A 13 gebracht, dort das liegen gebliebene Kfz seines Auftraggebers aufgeladen und auf dessen Wunsch nach Porta Westfalica gebracht. Es gebe auch keine Vorschriften, die eine Rückführung zum Sitz des Halters ausschlössen, wenn eine bestimmte Streckenlänge überschritten sei. Beim Huckepack-Transport" liege auch kein nach § 15 a StVO unzulässiges Abschleppen über längere Strecken mittels einer Behelfsvorrichtung vor. Der Kläger beantragt, den Nacherhebungsbescheid der Beklagten vom 13. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Das Fahrzeug des Klägers sei grundsätzlich mautpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 ABMG i.V.m. Art. 2 d) der Richtlinie 1999/62/EG, da es nach seinen objektiven Merkmalen ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmt sei. Laut Fahrzeugschein und Aufbauart handele es sich um einen LKW für Fahrzeugbeförderung. Die bauartbedingte Zweckbestimmung liege daher im Transport von Fahrzeugen. Die Funktionalität des Fahrzeugs sei auch nicht auf den Transport verunfallter oder liegengebliebener Fahrzeuge beschränkt. Vielmehr könnten Fahrzeuge aller Art aus beliebigem Anlass umgesetzt, überführt oder abgeholt werden. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Ausnahme von der Mautpflicht nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ABMG berufen. Es habe am 12. Juni 2006 kein Fall eines Notdiensteinsatzes vorgelegen, der der Beseitigung einer akuten Gefahrensituation für hochwertige Rechtsgüter diene. Der Kläger habe vor Durchführung der Fahrt zum liegengebliebenen Fahrzeug am Autobahnzubringer Freiwalde offensichtlich noch genügend Zeit gehabt habe, ein Ersatzfahrzeug in D. abzuholen. Dies zeige, dass es dem Kläger nicht um eine Rettung seines Auftraggebers oder seiner Sachwerte, sondern um die Erbringung einer komfortablen Dienstleistung der Reiseassistenz für den Auftraggeber gegangen sei. Sinn und Zweck des Befreiungstatbestandes sei es jedoch allein, eine im öffentlichen Interesse gebotene Gefahrenbeseitigung zu erleichtern, nicht dagegen, Dienstleistungen der Reiseassistenz zu fördern. Hinzu komme, dass das Fahrzeug über eine Strecke von rund 400 km (Freiwalde bis Porta Westfalica) transportiert worden sei. Ein derart langer Fahrzeugtransport überschreite die Grenzen zulässiger Nothilfe. Insoweit könne auf die verkehrsrechtliche Literatur und Rechtsprechung zur maximal zulässigen Abschleppentfernung zurückgegriffen werden, die bei ca. 100 km liege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt - soweit entscheidungserheblich - geklärt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Nacherhebungsbescheid vom 13. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Nacherhebungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, 8 ABMG und - in Bezug auf die konkrete Mauthöhe - des § 3 ABMG i.V.m. der Mauthöheverordnung (MautHV). § 8 Abs. 1 ABMG ermächtigt das Bundesamt für Güterverkehr (BfG) zur nachträglichen Mauterhebung durch Bescheid. Der Kläger ist als Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs gemäß § 2 Nr. 1 ABMG Mautschuldner. Fehler in der konkreten Mautberechnung nach der MautHV sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem am 12. Juni 2006 auf der A 2 angetroffenen LKW des Klägers überhaupt um ein mautpflichtiges Fahrzeug handele, ist zu bejahen. Mautpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 1 ABMG in der zum Zeitpunkt der Autobahnbenutzung durch den LKW des Klägers geltenden Fassung Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S. 42). Nach Art. 2 d) dieser sog. Wegekostenrichtlinie bezeichnet der Ausdruck Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. Das zulässige Gesamtgewicht des hier in Rede stehenden Fahrzeugs beträgt 15 t. Das Fahrzeug war zudem ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt. Weitgehend geklärt ist in der Rechtsprechung, dass Fahrzeuge dann ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt" sind i. S. d. Wegekostenrichtlinie, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale dazu bestimmt sind, regelmäßig und auf Dauer und nicht nur gelegentlich am Wettbewerb im Güterverkehr teilzunehmen. Abzustellen ist dabei auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom konkreten Verwendungszweck im Einzelfall. Vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - C-193/98 - (Alois Pfennigmann); OVG NW, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 9 A 5298/00 -; vgl. auch VG Köln, Urteile vom 8. Oktober 2002 - 14 K 2947/00 - (Eichfahrzeug") und 11. Oktober 2005 - 14 K 4674/03 - (Unimog"). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Klägers ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt ist. Der LKW dient sowohl nach seiner straßenverkehrsrechtlichen Zulassung als auch nach seiner technischen Ausstattung ausschließlich der Beförderung von Fahrzeugen, also dem Transport von Gütern. An dieser Zweckbestimmung ändert sich nach Auffassung des Gerichts nichts dadurch, dass es sich um ein Abschlepp- oder Bergefahrzeug handelt, mit dem in erster Linie verunfallte oder reparaturbedürftige Fahrzeuge transportiert werden. Auch der Transport derartiger Fahrzeuge stellt Gütertransport" i.S.d. der Wegekostenrichtlinie dar, da der Kläger mit seinem Fahrzeug zu anderen Abschlepp- und Bergeunternehmen in Konkurrenz tritt und insoweit am Wettbewerb im Güterverkehr teilnimmt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG, da die Bestimmung lediglich die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes auf die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen regelt, also für die Frage der Anwendbarkeit der Wegekostenrichtlinie nichts hergibt. Der Kläger war bei der hier in Rede stehenden Fahrt am 12. Juni 2006 auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 ABMG von der Verpflichtung zur Mautentrichtung befreit. Danach ist die Maut nach Abs. 1 der Vorschrift nicht zu entrichten bei Verwendung von Fahrzeugen der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie des Bundes, wobei die Mautbefreiung davon abhängig ist, dass die Fahrzeuge als zu dem genannten Zweck bestimmt erkennbar sind (§ 1 Abs. 2 S. 2 ABMG). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs hat die Befreiung von der Mautpflicht ihren Grund darin, dass es sich bei sämtlichen in § 1 Abs. 2 Nr. 2 ABMG genannten Fahrzeugen um solche handelt, die im öffentlichen Interesse benutzt werden. Vgl. die Begründung zu § 1 Abs. 2: BT-Drucks. 14/7013, S. 12. Der LKW des Klägers war bei der fraglichen Fahrt nicht als anderes Notdienstfahrzeug" (die anderen Alternativen der Vorschrift kommen ersichtlich nicht in Betracht) im Sinne dieser Bestimmung von der Entrichtung der Maut befreit. Unter anderen Notdienstfahrzeugen" sind unter Berücksichtigung der oben genannten Vorgaben und der in der gesetzgeberischen Gleichstellung mit Feuerwehrfahrzeugen liegenden Bewertung solche Fahrzeuge zu verstehen, die nach ihrer erkennbaren Zweckbestimmung der im öffentlichen Interesse liegenden Bekämpfung einer Notlage, also der Abwehr bzw. Beseitigung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben von Personen oder andere wichtige Rechtsgüter dienen. Das Fahrzeug des Klägers ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten zwar mit Rundumleuchten und einem Verschiebeplateau für die Bergung von Kfz ausgerüstet und deshalb grundsätzlich auch geeignet, beispielsweise nach Verkehrsunfällen auf der Fahrbahn liegen gebliebene, nicht mehr fahrbereite Fahrzeuge oder auch Fahrzeugwracks abzutransportieren und hierdurch zur Beseitigung von Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer beizutragen. Hierin erschöpft sich der Verwendungszweck des klägerischen Fahrzeugs jedoch nicht, da es aufgrund seiner baulichen Ausstattung gleichermaßen für die Durchführung normaler" Fahrzeugtransporte im Huckepack-Verfahren" geeignet ist. Es kann offen bleiben, ob derartige multifunktionale" Fahrzeuge bereits deshalb nicht als Notdienstfahrzeuge angesehen werden können, weil sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht ausschließlich zum Einsatz im Bereich der Gefahrenabwehr bestimmt sind. Denn falls eine Einstufung als Notdienstfahrzeug i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ABMG auch bei derartigen Fahrzeugen in Betracht zu ziehen wäre, würde dies jedenfalls voraussetzen, dass im konkreten Verwendungsfall tatsächlich ein Einsatz zum Zwecke der Gefahrenabwehr in Rede stünde, da andernfalls von einer die Befreiung von der Mautpflicht rechtfertigenden Benutzung der BAB im öffentlichen Interesse keine Rede sein könnte. Der konkreten Fahrt, deretwegen vorliegend Maut nacherhoben wurde, lag jedoch kein Notdiensteinsatz" zum Zwecke der Gefahrenabwehr zugrunde. Der Kläger hat selbst eingeräumt, das liegengebliebene Fahrzeug seines Auftraggebers - nach dem Abladen eines zuvor besorgten Ersatzfahrzeugs - im Bereich des Autobahnzubringers zur Anschlussstelle Freiwalde (nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten auf einem Parkplatz außerhalb der Autobahn) aufgeladen und anschließend über die A 13 und die A 2 über eine Strecke von ca. 400 km bis Porta Westfalica transportiert zu haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass von dem fahruntüchtigen Fahrzeug des Auftraggebers unmittelbar Gefahren für den fließenden Verkehr bzw. für Leib, Leben oder sonstige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ausgingen, die einen sofortigen Abtransport des liegengebliebenen Fahrzeugs mit dem klägerischen LKW erfordert hätten. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zum Fehlen eines Notfalleinsatzes in der Klageerwiderung vom 24. Juni 2008 Bezug genommen, denen der Kläger nicht weiter entgegengetreten ist. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO für den Kläger abzuweisen.