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Urteil

10 K 4228/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0625.10K4228.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt ihre Einbürgerung vom Ausland her. Sie wurde am 00.00.0000 in Teheran/Iran geboren, besitzt die iranische Staatsangehörigkeit, beendete 1984 ihre Schulausbildung mit einem dem deutschen Abitur vergleichbaren Abschluss, hielt sich von 1986 bis 1987 in Deutschland auf, wo sie das Goethe-Institut in Hamburg besuchte und halbtags in einer Spedition arbeitete, studierte von 1987 bis 1989 in Istanbul Modedesign, heiratete am 03.03.1989 in Deutschland einen deutschen Staatsangehörigen, erlernte von 1990 bis 1992 in Deutschland den Beruf der Groß- und Außenhandelskauffrau, bekam am 21.07.1993 in Deutschland ihren Sohn und ist seitdem nicht mehr berufstätig. Von 1995 bis 1997 hielt die Klägerin sich aus beruflichen Gründen ihres Ehemanns in Jakarta/Indonesien auf. Die Familie lebt derzeit in der Republik Südafrika, wo ihr Ehemann in Johannesburg/Südafrika als Manager der deutschen Spedition L. & O. beruflich tätig ist. Die Klägerin beantragte mit über die deutsche Botschaft in Pretoria/Südafrika beim Bundesverwaltungsamt am 17.05.2004 eingegangenem Antrag die Einbürgerung vom Ausland her. Die deutsche Botschaft in Pretoria teilte im Begleitschreiben mit, die Klägerin beherrsche die deutsche Sprache fließend. Sie sei über die neuesten politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Deutschland und in der Europäischen Union informiert. Sie lese deutsche Bücher und Zeitungen. Die Botschaft halte das öffentliche Interesse an der Einbürgerung der Klägerin insgesamt für gegeben. Zur Begründung ihres Antrags führte die Klägerin unter anderem aus, die deutsche Staatsangehörigkeit diene der Familieneinheit. Darüber hinaus würden ihr auch Reisen nach Deutschland, die kurzfristig aus diversen familiären Gründen notwendig werden könnten, ermöglicht, ohne vorher ein Visum beantragen zu müssen. Sie gab an, sie habe 1984 in Teheran angefangen, Deutsch zu lernen. Sie sei über ihren Ehemann in Deutschland krankenversichert. Sie habe ferner aus eigener Tätigkeit sowie über ihren Ehemann eine deutsche Altersversicherung. Sie besitze zusammen mit ihrem Ehemann in Bremen eine Eigentumswohnung, die bis zur Rückkehr der Familie nach Deutschland vermietet sei. Ihr gemeinsamer Sohn besuche in Johannesburg die deutsche Schule, weshalb sie vorwiegend Kontakte mit deutschen Eltern, deren Kinder ebenfalls die deutsche Schule besuchen, pflege. Außerdem spielt sie in einem deutschen Tennisclub. Sie sei bereit, ihre iranische Staatsbürgerschaft aufzugeben. Die Klägerin reichte eine Mitteilung des Unternehmens, bei dem ihr Mann beschäftigt ist, ein, nachdem dieser in Südafrika das Geschäft der Projektspedition aufbauen solle. Dieser Prozess und die Abwicklung der bestehenden Aufträge werde noch einige Jahre in Anspruch nehmen. Nach erfolgreichem Abschluss sei vorgesehen, dem Ehemann der Klägerin in Deutschland wieder eine Aufgabe beim Unternehmen anzubieten. Nach Anhörung zu beabsichtigten Ablehnung des Antrags der Klägerin mangels Bindungen an Deutschland in mehrfacher Hinsicht und mangels öffentlichem Interesses an der Einbürgerung, das im Fall der Bejahung auch bei Verneinung der Bindungen an Deutschland in mehrfacher Hinsicht zu einer Einbürgerung führen könne, erwiderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Angaben, sie habe hinreichende Bindungen an Deutschland. Die Familie würde nach Deutschland zurückkehren, wenn sich eine angemessene Gelegenheit ergebe. Die aus dem Anhörungsschreiben ersichtliche Tendenz entspreche nicht dem derzeitigen Willen von Politik und Gesellschaft. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 2000 sei ein Einschnitt in die staatsbürgerlichen Regelungen aus der Kaiserzeit erfolgt, weil sich das Gesicht der deutschen Gesellschaft angesichts einer Vielzahl von im Ausland lebenden Deutschen und der Globalisierung geändert habe. Letztere sei zu berücksichtigen; der deshalb zumindest zeitweise im Ausland lebende Personenkreis müsse angesichts der neuen Vorstellungen gerechter behandelt werden, als sich aus dem Anhörungsschreiben ergebe. Im Übrigen sei es nicht richtig, beispielsweise einen Fußballspieler aus der Bundesliga innerhalb kürzester Zeit einzubürgern, ohne dass dieser zuvor größere Bindungen zur Bundesrepublik nachgewiesen habe, wenn Deutschland sich von ihm zukünftige besondere Verdienste verspreche. Regelmäßig erfolge in derartigen Fällen eine unkomplizierte und kurzfristige Einbürgerung. Die Klägerin erfülle auch sämtliche Voraussetzungen der Ziffer 14.1.2 StAR-VwV, weil sie nicht nur seit mehreren Jahren mit einem deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe, sondern überdies aus dieser Ehe ein gemeinsames Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit hervorgegangen sei. Die Einbürgerung könne ferner und nicht ausschließlich bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses erfolgen. Dieses öffentliche Interesse könne nach Ziffer 14.2.2.4 StAR-VwV vorliegen bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen oder Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt im Ausland hätten, so wie bei Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen, die ins Ausland entsandt worden seien. Der Ehemann der Klägerin sei für das in Bremen ansässige, international bekannte und tätige Unternehmen L. & O. tätig. Diese Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin, deren Ehe seit mehr als drei Jahren bestehe, liege im öffentlichen Interesse. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 15.09.2006 ab und führte zur Begründung aus, nach der hier in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 14 StAG könne ein Ausländer ohne Wohnsitz in Deutschland unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestünden, die eine Einbürgerung vom Ausland her rechtfertigten. Zu den weiteren allgemeinen Einbürgerungserfordernissen zählten ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, die Unterhaltsfähigkeit und die Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Selbst bei Erfüllen der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen, komme eine Einbürgerung vom Ausland her nur in Betracht, wenn sie im öffentlichen Interesse liege. Die Behörde habe nach der - im Bescheid im Einzelnen benannten - höchstrichterlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht sei, wobei eine Abwägung der Interessen des Bewerbers mit den staatlichen Interessen nicht stattfinde; auch wenn von der Person des Antragstellers aus gesehen vieles für seine Einbürgerung spreche, sei die Behörde nicht verpflichtet, seine Einbürgerung vorzunehmen, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass sie nicht im staatlichen Interesse liege. Für die Einbürgerung der Klägerin spreche, dass sie fließend die deutsche Sprache beherrsche und in langjähriger Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, aus der ein gemeinsames Kind hervorgegangen sei. Zudem sei auch gewichtet worden, dass die Klägerin sich erstmals von 1986 bis 1987 im Bundesgebiet zum Zweck einer zwölfmonatigen firmeninternen Ausbildung in Hamburg aufgehalten und während dieser Zeit die deutsche Sprache erlernt habe. Ebenso sei gewertet worden, dass sie 1989 wieder nach Deutschland gekommen sei, wo sie gemeinsam mit ihrem Ehemann bis 1995 gelebt habe. Nicht nur durch die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen, sondern auch durch ihren insgesamt siebenjährigen Inlandsaufenthalt sei sie mit der deutschen Kultur und den Lebensgewohnheiten vertraut. Zudem habe sie von 1990 bis 1992 in Deutschland den Beruf der Groß- und Außenhandelskauffrau erlernt und sei bis zur Geburt ihres Sohns im Jahr 1993 auch berufstätig gewesen. Weiterhin sei berücksichtigt worden, dass sie trotz ihres Auslandsaufenthalts fortbestehende Verbindungen zu ihren in Deutschland lebenden Schwiegereltern und Freunden habe, die sie mindestens einmal jährlich auch besuche. Gewürdigt worden sei ferner, dass die Klägerin sich regelmäßig durch das Lesen deutscher Zeitungen und auch deutscher Bücher über politische und kulturelle Veränderungen in Deutschland und in der europäischen Union informiere. Das seien jedoch Kriterien, die allein kein öffentliches Interesse an ihrer Einbürgerung begründen könnten. Zusätzlich müssten besondere Gesichtspunkte vorliegen, die ein staatliches deutsches Interesse gerade an der Einbürgerung der Klägerin trotz ihres Auslandsaufenthalts rechtfertigten. Bei der Ermessensentscheidung spielten nicht nur die Grundvoraussetzungen wie Sprachkenntnisse, Bindungen an Deutschland usw. eine Rolle, sondern es finde auch eine Abwägung des allgemeinen öffentlichen Interesses an der begehrten Einbürgerung statt. Die Einbürgerung eines Ausländers setze in der Regel auch dann, wenn er wie die Klägerin mit einem Deutschen verheiratet sei, einen mehrjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus. Sie sei daher bei Ausländern, die Deutschland verließen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen hätten, lediglich in Ausnahmefällen möglich. Bei Ehepartnern Deutscher könne sie bei Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungserfordernisse in Betracht kommen, wenn die eheliche Gemeinschaft seit drei Jahren bestehe und der Auslandsaufenthalt einer der Ehepartner im deutschen öffentlichen Interesse liege. Es müsse ein sehr großes staatliches Interesse vorliegen, um eine Einbürgerung vom Ausland her zu rechtfertigen. Dies könne zum Beispiel ein politisches, kulturelles oder außenwirtschaftliches Interesse Deutschlands sein. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin jedoch nicht vor. Ein öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt ihres Ehemanns bestehe auch nicht aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit. Ein außenwirtschaftliches Interesse Deutschlands an der Tätigkeit eines Einbürgerungsbewerbers, der im Ausland lebe, könne nur dann als begünstigender Umstand für eine Einbürgerung gesehen werden, wenn er dort überwiegend die außenwirtschaftlichen Interessen Deutschlands vertrete. Ein öffentliches deutsches Interesse an der Auslandstätigkeit des Ehemanns der Klägerin könne das Bundesverwaltungsamt jedoch nicht erkennen. Die berufliche Tätigkeit ihres Ehemanns im Ausland, der gegenwärtig bei einem Stützpunkt der schweizerischen Unternehmens L. & O. AG als Projektmanager im Speditionswesen tätig sei, könne nicht zu der Feststellung eines deutschen öffentlichen Interesses an der begehrten Einbürgerung der Klägerin führen. Ihr Ehemann habe einen lokalen Vertrag in Südafrika geschlossen und erbringe seit dem 15.07.1997 die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen. Ein spezifisch auf Deutschland gerichtetes Handeln liege hier nicht vor. Dass der schweizerische Konzern sich in allen Bereichen des internationalen Speditionsgeschäftes durch logistische Dienstleistungen in Europa und so auch in Deutschland, Nah- und Fernost, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Südafrika und USA/Kanada betätige, dokumentiere, dass gerade keine deutschen Wirtschaftsinteressen dominierten. Diese Aktivitäten dienten überwiegend den Geschäftsinteressen des schweizerischen Unternehmens. Vor diesem Hintergrund sei auch eine spezifische Förderung von deutschen außenwirtschaftlichen Interessen, was für ein öffentliches Interesse sprechen könnte, nicht zu erkennen. Insofern lägen dem Auslandsaufenthalt der Klägerin und ihres Ehemanns keine Umstände zugrunde, die mit einem deutschen öffentlichen Interesse in Zusammenhang stünden. Auch das öffentliche Interesse, das eine Einbürgerung vom Ausland gegenüber einer Einbürgerung vom Inland rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar. Der verständliche persönliche Wunsch der Klägerin, die deutsche Staatsangehörigkeit wie ihre anderen Familienmitglieder zu besitzen, begründe noch kein öffentliches staatliches Interesse an ihrer Einbürgerung vom Ausland her. Der unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes zu würdigende Aspekt der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit könne im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung nur dann Berücksichtigung zugunsten der Einbürgerungsbewerberin erlangen, wenn die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit Relevanz für die tatsächliche gemeinsame Lebensführung der Familie erlange. Das sei hier aber nicht der Fall, weil die Klägerin und ihre Familie ihr gemeinsames Familienleben in Südafrika von ihrem rechtlichen Status her nicht auf der Grundlage der deutschen Staatsangehörigkeit führten bzw. führen würden, sondern auf der Grundlage südafrikanischer Aufenthaltstitel. Die Ablehnung der Einbürgerung vom Ausland her gefährde auch nicht die Fortsetzung des Familienlebens. Abgesehen davon könnten Ehepartner deutscher Staatsangehöriger bei Erfüllen der allgemeinen Erfordernisse in der Regel nach einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von drei Jahren eingebürgert werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit zwei Jahren bestehe. Von dieser Einbürgerungsmöglichkeit habe die Klägerin während ihres früheren Deutschlandaufenthalts jedoch keinen Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit stehe ihr jedoch bei einer Rückkehr ins Inland weiterhin offen. Zudem zeigten die von der Klägerin geäußerten Beweggründe für ihren Antrag, dass ihr insbesondere auch an Einreiseerleichterungen gelegen sei. Es entspreche jedoch nicht Sinn und Zweck des Staatsangehörigkeitsgesetzes, pass- und aufenthaltsrechtliche Vorteile im Inland durch eine Einbürgerung vom Ausland her zu realisieren. Der Wunsch der Klägerin, zum Besuch ihrer in Deutschland lebenden Familienangehörigen und Freunde leichter ein- und ausreisen zu können, stelle lediglich ein privates, jedoch kein öffentliches Interesse dar. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin sowohl als Ehegattin eines deutschen Staatsangehörigen als auch als Mutter eines minderjährigen deutschen Kindes im Falle der Rückkehr nach Deutschland nach Beendigung der Auslandstätigkeit ihres Ehemanns jederzeit ohne Probleme einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz bekomme. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung vom Ausland her bestehe auch aus diesen Gründen nicht, weil die Klägerin bei einer Rückkehr nach Deutschland die Möglichkeit habe, die Einbürgerung vom Inland her zu betreiben. Die Einbürgerungsmöglichkeit vom Inland habe grundsätzlich Vorrang vor der Einbürgerung vom Ausland her. Den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes durch eine Ermessenseinbürgerung vom Ausland her vorzugreifen und dadurch das Aufenthaltsgesetz zu erweitern bzw. zu umgehen, liege nicht im öffentlichen Interesse. Die Klägerin habe auch keine Gründe vorgetragen, die über ihre persönlichen Belange hinausgehend ein öffentliches Interesse an ihrer Einbürgerung begründen könnten. Ihren dagegen gerichteten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2007 zurück und führte zur Begründung aus, eine Einbürgerung nach § 14 StAG könne erfolgen, wenn der Bewerber Bindungen an Deutschland besitze, die eine Einbürgerung rechtfertigten, und die Einbürgerung im staatlichen Interesse liege. Die Einbürgerung vom Inland nach mehrjährigem Aufenthalt und erfolgter Integration sei nach der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers der Regelfall. Die Einbürgerung vom Ausland solle nur im Ausnahmefall erfolgen, wenn dies aus besonderen Gründen im Interesse Deutschlands liege. Ein solches Interesse liege aus den Gründen des ablehnenden Bescheides weder aus politischen noch aus wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen vor. Die der Ermessensentscheidung zugrundeliegenden Gesichtspunkte seien in ausreichendem Maße dargelegt worden. Die Ermessensentscheidung über den Einbürgerungsantrag der Klägerin sei unter eingehender Prüfung, Würdigung der Gesamtverhältnisse und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfolgt. Es werde auf die entsprechenden Ausführungen im ablehnenden Bescheid verwiesen. Die Klägerin hat am 11.10.2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 15.09.2006 und seines Widerspruchsbescheides vom 13.09.2007 zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in ihren angefochtenen Bescheiden und führt darüber hinaus aus, der Ehemann der Klägerin arbeite für eine nichtstaatliche Gesellschaft und vertrete deren Interessen im Ausland. Auch wenn es sich um eine größere Firma handele, vertrete er keine staatlichen Interessen, zumal der Hauptsitz der Firma in der Schweiz und nicht in Deutschland sei. In Deutschland sei eine von achtzig Niederlassungen in der Welt. Außerdem werde er nicht von der deutschen Niederlassung entsandt, sondern habe einen Ortsvertrag mit der südafrikanischen Niederlassung, der erst mit Erreichen des 65. Lebensjahrs des Ehemanns der Klägerin ende. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage nicht begründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin deshalb nicht ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung auf der Grundlage des § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22.07.1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. S. 1970 (2003)), noch einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Bescheide ihres Antrags. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden, erschöpfend dargestellten und überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsamts in seinem ablehnenden Bescheid vom 15.09.2006 und seines Widerspruchsbescheides vom 13.09.2007 Bezug genommen. Sie entsprechen der Rechtsprechung. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2007 - 12 A 833/05 -; VG Köln, Urteile vom 09.01.2008 - 10 K 1099/07 -, vom 22.11.2006 - 10 K 812/06 - und (insoweit zu § 13 StAG) vom 05.06.2007 - 10 K 1102/06 - Rechtspolitische Erwägungen sind nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, sondern obliegen nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung der gesetzgebenden Gewalt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.