Gerichtsbescheid
10 K 812/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:1122.10K812.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der 1970 in Nigeria geborene Kläger beantragte im Jahr 2004 über die Botschaft der Beklagten in Kopenhagen seine Einbürgerung. Er gab an, nigerianischer Staatsangehörigkeit zu sein sowie zwischen 1997 und 2000 im Bundesgebiet wohnhaft gewesen zu sein. 1999 habe er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine Ehefrau habe er eine besondere Bindung zu Deutschland aufgebaut. Seit 2000 lebe er mit seiner Ehefrau in Dänemark, weil diese dort eine Ausbildung durchlaufe; im Jahr 2002 sei ein gemeinsames Kind geboren worden. Nach Beendigung ihres Studiums beabsichtigten sie, nach Deutschland in die Nähe der Schwiegereltern zurückzukehren. Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 30.08.2005 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Einbürgerung vom Ausland her könne bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG -nach Ermessen erfolgen, wenn sich ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung feststellen lasse. Die Einbürgerung setze unter anderem voraus, dass der Einbürgerungsbewerber in mehrfacher Hinsicht über Bindungen an Deutschland verfüge, deutsche Sprachkenntnisse besitze und bei Übersiedlung ins Inland für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. Daneben seien u.a. ausländerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen und auf ein ausgewogenes Verhältnis zum Regelfall der Inlandseinbürgerung zu achten. Zwar verfüge der Kläger durch seinen dreijährigen Deutschlandaufenthalts sowie seine Ehefrau und seine Tochter über teilweise Bindungen an Deutschland, jedoch habe sich sein Leben schwerpunktmäßig im Ausland abgespielt. Zudem erhielten er und seine Ehefrau als Studenten öffentliche Mittel in Dänemark. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er im Bundesgebiet ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für sich sorgen könne. Mit seinem am 29.09.2005 eingelegten Widerspruch machte der Kläger ergänzend geltend, inzwischen habe er weiteres Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Im Jahr 2002 habe er eine Stelle als Aircraft Dispatcher in Hamburg bekommen, diese aber verloren, weil er wegen seines Wohnsitzes in Dänemark keine Arbeitsgenehmigung für Deutschland erhalten habe. Seit August 2005 sei er in Aabenraa berufstätig. Den Ort der Anstellung habe er bewusst gewählt, weil dort für seine Kinder die Möglichkeit bestehe, einen deutschen Kindergarten bzw. eine deutsche Schule zu besuchen. Er habe die deutsche Sprache gelernt und benutze sie als Umgangssprache mit seiner Ehefrau. Ein Umzug nach Deutschland komme erst in Betracht, wenn sie dort Arbeit hätten und für ihre Familie ohne fremde Hilfe sorgen könnten. Ebenso wie sie derzeit in Dänemark umfassend sozialversichert seien, würden auch in Deutschland die erforderlichen Versicherungen abgeschlossen werden. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2006 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück. Ergänzend ist ausgeführt, auch wenn der Unterhalt im Aufenthaltsstaat gesichert sei, fehle es an einer konkreten Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit, die den Familienunterhalt im Inland nachhaltig sichern werde. Die familiären Bezüge reichten als Bindungen an Deutschland nicht aus. Zudem regele das Aufenthaltsgesetz die Einreise von Ausländern nach Deutschland und komme eine Einbürgerung grundsätzlich erst nach erfolgter Integration in Deutschland in Betracht. Daher setze der Ausnahmefall der Einbürgerung vom Ausland ein staatliches Interesse voraus, das im Fall des Klägers jedoch nicht bestehe. Mit seiner am 04.02.2006 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er trägt ergänzend vor, mit seiner Familie pflege er die deutsche Kultur und verbringe die gesamten Ferien sowie zahlreiche Wochenenden in Deutschland, wo er auch einen Großteil seines Einkommens ausgebe. Sie seien nach Aabenraa gezogen, weil es in der Nähe der deutschen Grenze liege und über eine deutsche Minderheit verfüge. Durch seine Ausbildung zum Aircraft-Dispatcher sei er in Deutschland als Arbeitskraft gefragt, wobei sein Ausländerstatus eine Anstellung erschwere. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30.08.2005 und seines Widerspruchsbescheides vom 16.01.2006 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die in den angefochtenen Bescheiden angestellten Erwägungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 30.08.2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 16.01.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Das Bundesverwaltungsamt hat seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 14 StAG - der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage - ermessensfehlerfrei abgelehnt (§ 114 VwGO). Die Einbürgerung eines im Ausland lebenden Ausländers, der die sonstigen Voraussetzungen der §§ 8, 9 StAG erfüllt und über Bindungen an Deutschland verfügt, die eine Einbürgerung rechtfertigen, steht im Ermessen der Beklagten. Der Kläger kann eine Einbürgerung nicht bereits deshalb beanspruchen, weil durch seine deutsche Ehefrau und Kinder sowie durch Inlandsaufenthalte Bindungen an Deutschland bestehen. Ohne Rechtsfehler hat das Bundesverwaltungsamt diese Umstände allein nicht als ausreichend angesehen, um eine Einbürgerung vorzunehmen. Die vorhandenen Bindungen an Deutschland schränken das Ermessen der Beklagten nicht zugunsten des Klägers derart ein, dass nur in der Einbürgerung eine rechtmäßige Ermessensausübung zu sehen wäre. Dieser Aspekt stellt nach § 14 StAG lediglich eine gesetzliche, das Ermessen eröffnende Grundvoraussetzung für eine positive Entscheidung dar, ohne dass bei deren Vorliegen schon eine Einbürgerung beansprucht werden könnte. Zu Recht ist das Bundesverwaltungsamt, das seine Verwaltungspraxis in Einbürgerungsverfahren nach § 14 StAG an dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 25.06.2001 - V 6 - 124 460/1 - orientiert, davon ausgegangen, dass die Einbürgerung nach § 14 StAG ein im Einzelfall feststellbares öffentliches Interesse voraussetzt. § 14 StAG trägt dem Umstand Rechnung, dass an der Einbürgerung der dort erwähnten, von § 8 StAG nicht erfassten Personen ebenfalls ein staatliches Interesse bestehen kann, z.B. aus außenwirtschaftlichen Gründen. Im Rahmen des Ermessens hat die Behörde nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bejaht. Selbst in Fällen, in denen manches für eine Einbürgerung spricht, darf die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens die Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt - vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.06.1999 - 1 C 16/98 -, BVerwGE 109, 142 ff. Die in den angefochtenen Bescheiden dargelegte Auffassung des Bundesverwaltungsamtes, ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers sei nicht ersichtlich, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsamt darauf verwiesen, dass das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht eine Einbürgerung grundsätzlich erst nach erfolgter Integration in Deutschland vorsieht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang annimmt, er sei wegen seiner Ausbildung im Bundesgebiet als Arbeitskraft gefragt, vermag dies kein öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung zu begründen. Der Kläger kann zunächst als ausländischer Ehegatte einer Deutschen im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen und einer Arbeitstätigkeit nachgehen, ohne dass seine vorherige Einbürgerung erforderlich wäre. Mit Rücksicht auf die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und gegebenenfalls den früheren Inlandsaufenthalt wäre die für eine Inlandseinbürgerung notwendige Aufenthaltsdauer in absehbarer Zeit erreicht. Hat danach die Beklagte die Einbürgerung des Klägers mangels öffentlichen Interesses ermessensfehlerfrei abgelehnt, kommt es auf die Beherrschung der deutschen Sprache nicht entscheidend an und bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, inwieweit die Unterhaltsfähigkeit des Klägers gegebenenfalls als gesichert angesehen werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.