Urteil
20 K 1113/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:0623.20K1113.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger stellte sein Fahrzeug (00-00 ...) am Vormittag des 08.09.2006 im Bereich der U.--------gasse auf einem Behindertenparkplatz ab. Um 12.15 Uhr wurde über die Funkzentrale des Beklagten ein Abschleppauftrag erteilt. Um 12.16 Uhr erschien der Kläger bei seinem Fahrzeug. Auf entsprechende Information der Außendienstmitarbeiterin hin versuchte die Funkzentrale des Beklagten, den Auftrag (kostenfrei) zu stornieren, was aber nach Mitteilung des Abschleppunternehmens nicht mehr möglich war. Nach Hinweis des Beklagten, dass beabsichtigt sei, den Kläger zu den Kosten der eingeleiteten Maßnahme heranzuziehen, führte dieser aus, es sei zutreffend, dass der fragliche Pkw verbotswidrig geparkt gewesen sei. Als die Außendienstmitarbeiterin vor Ort erschienen sei, habe sie der Zeuge Q. B. , dessen Arbeitsplatz sich ca. 5 m vom Tatort entfernt befinde, darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Fahrer ca. 15 m weiter in einem Ladenlokal befinde. Die Außendienstmitarbeiterin habe aber geäußert, dass sie den Fahrer nicht informieren werde, der Pkw werde abgeschleppt. Herr B. habe dann seinen Arbeitsplatz verlassen und den Fahrer informiert, der den fraglichen Pkw fortgefahren habe. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 06.10.2006 nahm der Beklagte den Kläger auf Zahlung der entstandenen Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 EUR sowie einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 52,00 EUR in Anspruch. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies auf seine bisherigen Ausführungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der bereits genannte Zeuge B. habe die Außendienstmitarbeiterin Frau G. - Q1. vor dem Bestellen des Abschleppwagens über seinen Aufenthaltsort informiert. Er bestreite, dass der Fahrer des Abschleppwagens im Zeitpunkt der Stornierung bereits das Firmengelände verlassen gehabt habe. Der Abschleppwagen solle 17 Minuten gebraucht haben (Einsatzzeit: 12.13 Uhr; Ankunftzeit: 12.30 Uhr). Er selbst sei die Strecke dreimal abgefahren und habe jeweils nur 8 - 9 Minuten gebraucht. Daraus sei zu schließen, dass der Abschleppwagen am fraglichen Tag nicht bereits um 12.13 Uhr von der Koblenzer Straße 15 gestartet sei. Vielmehr habe sich der Fahrer des Abschleppwagens bei Auftragserteilung nicht auf dem Firmengelände befunden. Die im Laufe des Verfahrens vom Abschleppunternehmen mitgeteilten Daten über den Voreinsatz des Abschleppwagens würden mit Nichtwissen bestritten. Außerdem sei die Rechtmäßigkeit des Rahmenvertrages zwischen der Stadt Köln und den Abschleppunternehmen in Frage zu stellen. Zumindest seit 1995 werde unter Ausschluss möglicher günstigerer Mitbewerber gearbeitet; es seien in unzulässiger Weise ein Kartell und ein Monopol gegründet worden. Nach dem Vertrag könne das Abschleppunternehmen die Pauschalkosten bereits mit der Bestellung verlangen, obwohl dadurch tatsächlich keine Kosten angefallen seien. Entsprechendes gelte für die Verwaltungsgebühren des Beklagten, da auch diese durch den bloßen Funkruf anfallen könnten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Unterscheid zwischen bezahlt" und unbezahlt" einen Zuschlag von 7,00 EUR rechtfertige. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 06.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu den fraglichen Abläufen führt er aus: Aus dem Abdruck der PC-Maske (Beiakte 2, Bl. 27, 28) sei zu ersehen, dass seitens der Funkzentrale der Stadt Köln der Abschleppauftrag um 12.15 Uhr erteilt worden sei. Der Eintrag Leerfahrt, 12.16" habe folgende Bedeutung: Um 12.16 Uhr sei die Stornierungsanfrage seitens der Außendienstmitarbeiterin erfolgt. Diese Zeit müsse per Hand in den Computer eingegeben werden. Die Stornierungsanfrage werde dann so bald wie möglich an das Unternehmen weitergegeben, je nach Arbeitsanfall könne dies aber einige Minuten dauern. Je nachdem, ob eine Stornierung noch möglich sei oder nicht, werde dort entweder Storno" oder - wie hier - Leerfahrt" eingegeben. Sobald der Abschleppwagen das Betriebsgelände verlassen habe, sei eine Stornierung nicht mehr möglich, so dass die Kosten für eine Leerfahrt anfielen. Der Beklagte könne nicht nachprüfen, wo sich ein Abschleppfahrzeug im Zeitpunkt des Stornierungsversuches befinde. Denn der Fahrer des Abschleppfahrzeuges habe nur zum Unternehmen Funkkontakt. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass im Jahre 2007 insgesamt 3218 Leerfahrten durchgeführt bzw. 2355 Stornos aufgenommen worden seien. Folglich habe in 42 % der Maßnahmen, in denen das Abschleppunternehmen beauftragt worden sei, eine Stornierung des Abschleppauftrages erreicht werden können. Nach den Unterlagen der Firma N. sei der fragliche Abschleppwagen von einem vorherigen Auftrag gegen 12.00 Uhr auf das Sicherstellungsgelände zurückgekehrt. Für die Hinfahrt zum streitigen Einsatz habe der Abschleppwagen 17 Minuten gebraucht, für die Rückfahrt 14 Minuten. Dies sei für einen Freitagmittag unter Berücksichtigung des Stadtverkehrs ein realistischer Zeitbedarf für die fragliche Strecke. Die abweichenden Zeiten, die sich bei den Probefahrten des Klägers ergeben hätten, stünden dem nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ün d e: Die Klage ist unbegründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 14.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW bzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die - vorliegend: eingeleitete - Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahrzeug des Klägers war auf einem Behindertenparkplatz abgestellt. Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten- Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 -3 B 149/01-, NJW 2002, 2122. In Bezug auf Behindertenparkplätze ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzgeberischen Wertung die parkbevorrechtigten Benutzerkreise darauf sollen vertrauen können, dass ihnen der gekennzeichnete Parkplatz unbedingt zur Verfügung steht. Dementsprechend kann nicht abgewartet werden, bis ein Berechtigter konkret daran gehindert wird, auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Daher geht auch das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge regelmäßig zwangsweise entfernt werden dürfen, ohne dass konkret ein Berechtigter an der Benutzung des Parkplatzes gehindert werden muss, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.03.2000 - 5 A 2339/99 -, NWVBl. 2000, 355 und vom 31.03.2003 - 5 A 4097/02 -. Daher konnte das Fahrzeug des Klägers trotz Vorhandenseins eines weiteren freien Behindertenplatzes abgeschleppt werden, vgl. Bay VGH, Beschluss vom 15.12.2006 -24 ZB 06.2743-, BayVBl. 2007, 249. Die Veranlassung der Abschleppmaßnahme war auch erforderlich. Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Außendienstmitarbeiterin des Beklagten, Frau G. - Q1. , habe den Abschleppwagen erst bestellt, nachdem der Zeuge B. ihr den Aufenthalt des Klägers in einem gegenüberliegenden Geschäftslokal mitgeteilt habe, hat sich nicht bestätigt. Denn der vom Kläger für seine Behauptung benannte Zeuge B. hat bekundet, nicht zu wissen, ob der Abschleppwagen schon bestellt gewesen sei, als er mit Frau G. -Q1. gesprochen habe. Diese hat ihrerseits glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass der Abschleppwagen im Zeitpunkt des Hinweis des Zeugen B. schon bestellt gewesen sei. Bei den geltend gemachten Abschleppkosten in Höhe von 65,00 EUR handelt es sich um Auslagen des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 2 Ziffer 7 bzw. 8 KostO NRW. Aufgrund der Beauftragung der Fa. N. i.V.m. dem Rahmenvertrag zum Versetzen, Abschleppen, Verwahren und Pflegen von sichergestellten Fahrzeugen im Kölner Stadtgebiet ist der Beklagte dieser Firma gegenüber zur Zahlung der entsprechenden Vergütung verpflichtet. Soweit der Kläger geltend macht, ein entsprechender Anspruch sei nicht entstanden, weil der Rahmenvertrag wegen kartell-/monpolrechtlicher Verstöße nichtig sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn sofern ein vom Beklagten beauftragtes Abschleppunternehmen eine entgeltpflichtige Leistung erbringt, wäre diese auch unabhängig von einem Rahmenvertrag zu vergüten. Der Rahmenvertrag ist aber auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen unwirksam. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält insoweit detaillierte Regelungen, von wem und in welchem Verfahren Verstöße gegen die dortigen Bestimmungen geltend zu machen sind. Entsprechende Verstöße in einem derartigen Verfahren sind jedoch nicht festgestellt worden (so dass sich hier auch nicht die Frage stellt, welche Auswirkungen dies auf das vorliegende Verfahren habe könnte). Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund jedenfalls keinen rechtlichen Ansatzpunkt, im Rahmen des vorliegenden Rechtstreites praktisch ein Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchzuführen, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass in Bezug auf die Einhaltung wettbewerbs-, kartell- und vergaberechtlicher Bestimmungen als solcher subjektive Rechte des Klägers betroffen sein könnten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bundesweit ein entsprechendes Vergabeverfahren durchgeführt worden ist und insoweit die Argumentation des Klägers an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbeigeht. Rechtlich relevant ist insoweit nur die -noch im Weiteren zu prüfende- Frage, ob die Höhe der Erstattungsforderung zu beanstanden ist. Danach ist hier jedenfalls von der Wirksamkeit des Rahmenvertrages auszugehen. Die Voraussetzungen des Rahmenvertrages für die geltend gemachte Vergütung liegen vor. Im vorliegenden Fall ist der Kostenansatz für eine Leerfahrt in Ansatz gebracht worden. Als Leerfahrt wird - wie sich insbesondere auch aus dem Klammerzusatz auf S. 1 des Ersten Nachtrages vom 01.04.2005 zum Rahmenvertrag ergibt - eine Anfahrt ohne Durchführung des Abschleppvorganges bezeichnet. Hier hat nach den Angaben des Beklagten eine entsprechende Anfahrt stattgefunden. Die Kammer sieht keinen Anlass, an diesem Vortrag zu zweifeln, zumal der entsprechende Eintrag unter der Rubrik Einsatzart" auf der Rechnung der Fa. N. (Anfahrt) durch die unten befindliche Paraphe der Außendienstmitarbeiterin bestätigt wird. Bei Ankunft des Abschleppwagens befand sich der Kläger allerdings nicht mehr vor Ort. Es ist nicht erkennbar, dass bei Erscheinen des Klägers noch eine (kostenfreie) Stornierung des Auftrages möglich gewesen wäre. Eine derartige Stornierung kommt insbesondere in Betracht, wenn der bestellte Abschleppwagen bei Eingang der Stornierung durch die Funkzentrale der Stadt Köln das Firmengelände noch nicht verlassen hatte, wofür es -auch unter Berücksichtigung der erfassten Zeiten- keine Anhaltspunkte gibt. Nach dem Ausdruck der PC-Maske (Beiakte 1 Bl. 27, 28) erfolgte die Auftragserteilung an das Abschleppunternehmen durch die Funkzentrale der Stadt Köln um 12.15 Uhr, die Stornierungsbitte an die Funkzentrale der Stadt Köln seitens des Außendienstes um 12.16 Uhr (Leerfahrt"), also zum Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers zum Fahrzeug, so dass die entsprechende Stornoanfrage der städtischen Funkzentrale bei der Fa. N. erst zu einem später liegenden Zeitpunkt erfolgen konnte. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf dem Firmengelände -wie sie von einem mit der Örtlichkeit vertrauten Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung beschrieben worden sind- reicht der vor der Stornoanfrage liegende Zeitraum aus, nach Entgegennahme des Auftrages seitens des Fahrers eines Abschleppfahrzeuges das Firmengelände mit einem Abschleppwagen zu verlassen. Die sonstigen Umstände sprechen gleichfalls nicht gegen diese Annahme. So ist der fragliche Abschleppwagen vom vorherigen Einsatz um 12.00 Uhr auf das Firmengelände zurückgekehrt. Die Fahrtdauer für die Anfahrt von ca. 15 Minuten (Auftragserteilung 12.15 Uhr, Ankunftszeit 12.30 Uhr), die in etwa auch der Rückfahrzeit entspricht (14 Minuten), gibt keinen begründeten Anlass für die Annahme, dass der Abschleppwagen erst deutlich später als 12.15 Uhr vom Firmengelände abgefahren sein könne (und damit eine Stornierung noch hätte möglich sein müssen). Denn unter Berücksichtigung der freitags mittags im Kölner Innenstadtbereich üblicherweise vorhandenen verkehrlichen Gegebenheiten liegt diese Zeit im normalen Rahmen. Dass der Kläger die Strecke in kürzerer Zeit zurücklegen konnte, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Die Eintragung der Einsatzzeit 12.13 Uhr" auf der Rechnung der Fa. N. beruht offenkundig auf einer - der Kammer aus etlichen anderen Verfahren bekannten - unterschiedlichen Zeiteinstellungen der Uhren des Abschleppunternehmens und der städtischen Funkzentrale und lässt im Übrigen keine weiteren Schlussfolgerungen zu. Die vom Beklagten für das Jahr 2007 genannte absolute Zahl der (kostenfreien) Stornierungen- sowie das Verhältnis zu den (kostenpflichtigen) Leerfahrten bietet ebenfalls keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Abschleppunternehmen in Fällen wie dem vorliegenden jeweils zu Unrecht eine Leerfahrt abrechneten. Die Höhe des Kostenansatzes für die Leerfahrt ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem Rahmenvertrag ergibt, wird differenziert nach dem Leistungsgegenstand (Art des abzuschleppenden Fahrzeuges), dem Leistungsumfang (Durchführung des Abschleppvorgangs oder Leerfahrt) sowie der Einsatzzeit (höhere Sätze für Zeiten an Werktagen nach 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen). Innerhalb dieser Kategorien werden pauschale Preise vergütet. Dieses Vergütungssystem als solches bietet keinen Anlass zur Beanstandung. Die Höhe des hier einschlägigen Preises ist ebenfalls nicht zu bemängeln. Der Kläger selbst hat keine Vergleichszahlen genannt, die den Schluss auf eine überzogene Preisgestaltung zuließen. Auch ansonsten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte (die Kostenansätze anderer, von anderen Behörden herangezogenen Abschleppunternehmen bewegen sich in derselben Größenordnung oder liegen sogar eher darüber). Die eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger insgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 EUR (zuzüglich 52,00 EUR Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, die Behindertenparkplätze freizumachen und Behinderungen zu vermeiden, in keinem Missverhältnis. Die vom Beklagten erhobene Gebühr von 52,00 EUR ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Gebührenpflichtigkeit des Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW. Danach hat der Ordnungspflichtige die Gebühren einer Ersatzvornahme oder Sicherstellung zu erstatten. Die Bemessung der Höhe der Rahmengebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 -5 A 2625/00-, NWVBl. 2001, S. 181 (182 ff.) Dass hier die Berechnung die Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die unterschiedliche Gebührenhöhe in Fällen, in denen die Abschleppkosten sofort beim Fahrer des Abschleppwagens bezahlt worden sind, und in Fallgestaltungen wie der vorliegenden für nicht nachvollziehbar hält, ergibt sich daraus kein Rechtsfehler. Denn es ist zu berücksichtigen, dass in Fällen der erstgenannten Art kein weiterer Verwaltungsaufwand bzgl. der Abschleppkosten entsteht, während bei der zweitgenannten Kategorie weiterer Verwaltungsaufwand anfällt, weil die Kosten zunächst von der Stadtkasse an das Abschleppunternehmen gezahlt und danach vom Pflichtigen erhoben werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.