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Urteil

6 K 3436/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1129.6K3436.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger bestand am 5.10.2006 die erste juristische Staatsprüfung im Freischussversuch mit der Note „ausreichend" (4,04 Punkte). 3 Am 9.1.2007 meldete er sich beim beklagten Prüfungsamt gemäß § 18b Abs. 1 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993 (JAG NRW 1993) zur Wiederholung der Prüfung zur Verbesserung der Gesamtnote. Das beklagte Prüfungsamt ließ den Kläger am 22.1.2007 zum Verbesserungsversuch zu und lud ihn zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten für den Monat Februar 2007. Aufgrund einer Sprunggelenksverletzung konnte der Kläger an diesem Klausurtermin nicht teilnehmen. Das beklagte Prüfungsamt sah sein Nichterscheinen aufgrund des amtsärztlichen Attestes vom 20.2.2007 als entschuldigt an und lud ihn erneut zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten für den Monat April 2007. In diesem Termin gab der Kläger alle Aufsichtsarbeiten bearbeitet ab. 4 Der Aufgabentext für die häusliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von 4 Wochen wurde dem Kläger am 5.5.2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 7.5.2007 sandte der Kläger dem beklagten Prüfungsamt den Aufgabentext unbearbeitet zurück und beantragte, diese Hausarbeit nicht zu bewerten, sondern ihm eine neue Aufgabenstellung nach dem 31.8.2007 zuzusenden. Zur Begründung führte er aus, dass er am 12.4.2007 den Zulassungsbescheid zur Teilnahme an einem Intensivkurs Berufsschwedisch einschließlich eines Praktikums erhalten habe, der vom 14.5.2007 bis 31.8.2007 in Visingsö/Schweden stattfinde. Die Zulassung beinhalte den Erlass von Studiengebühren, da es sich um eine Fördermaßnahme handele, der ein mündlicher Sprachtest durch die bewilligende Stelle vorausgegangen sei. Die Teilnahme an diesem Kurs sei für seine berufliche Entwicklung wichtig und knüpfe an zwei Auslandssemester an der Universität Uppsala/Schweden an, die er während seines Studiums absolviert habe. Eine Nichtteilnahme an dem Kurs sei ihm nicht zuzumuten. Hätte er die Aufsichtsarbeiten wie geplant im Monat Februar 2007 angefertigt, dann hätte er auch die häusliche Arbeit noch vor Antritt des Sprachkurses abgeben können. Da er die Aufsichtsarbeiten infolge der amtsärztlich attestierten Sprunggelenksverletzung jedoch erst im Monat April 2007 habe anfertigen können, sei ihm eine Bearbeitung der häuslichen Arbeit vor Beginn des Sprachkurses nicht mehr möglich. Diese Verzögerung habe er nicht zu vertreten. 5 Eine Mitarbeiterin des beklagten Prüfungsamtes teilte dem Kläger daraufhin am 10.5.2007 telefonisch mit, dass die von ihm vorgetragenen Gründe keine ausreichende Entschuldigung für die Nichtbearbeitung der häuslichen Arbeit darstellten. Ebensowenig komme eine Aussetzung des Prüfungsverfahrens bis zu seiner Rückkehr aus Schweden in Betracht, denn er habe die Möglichkeit, eine Wahl zwischen der Ausbildung in Schweden und der Fortsetzung des Verbesserungsversuchs zu treffen. Der Kläger bat daraufhin um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. 6 Mit Bescheid vom 16.5.2007 erklärte das beklagte Prüfungsamt den Verbesserungsversuch der ersten juristischen Staatsprüfung des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 lit. b) der Juristenausbildungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993 (JAO NRW) für nicht bestanden, da er die häusliche Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht abgeliefert habe. Zur Begründung wurde ausgeführt: Entschuldigungsgründe zeichneten sich dadurch aus, dass der Prüfling keinen Einfluss auf sie habe. Es liege jedoch allein im Verantwortungsbereich des Prüflings, Fortbildungsmaßnahmen so zu organisieren, dass sie sich mit dem Ablauf des staatlichen Prüfungsverfahrens in Einklang bringen ließen; die Durchführung des staatlichen Prüfungsverfahrens genieße insoweit Vorrang. Auch eine Erkrankung könne nur insoweit entschuldigend wirken, als sie unmittelbaren Einfluss auf das Prüfungsverfahren habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Sprunggelenksverletzung des Klägers habe ihn unmittelbar lediglich an der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten im Monat Februar 2007 gehindert, und nur dies sei auch entschuldigt. Nach Überwindung der Erkrankung sei das Prüfungsverfahren hingegen unverzüglich fortzusetzen und zu beenden; ein Aussetzen für die Dauer des Sprachkurses komme nicht in Betracht. 7 Der Kläger legte hiergegen am 13.6.2007 Widerspruch ein. Er ist der Ansicht, dass § 10 Abs. 1 lit. b) JAO NRW keine Ermächtigungsgrundlage für die vom beklagten Prüfungsamt getroffene Sanktionsentscheidung darstelle, da er den in § 34 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW (1993) dem Verordnungsgeber vorgegebenen Regelungsrahmen überschreite. Wie sich aus § 16 JAG NRW (1993) ergebe, sehe das Gesetz die Fiktion des Nichtbestehens der Prüfung nur für den Fall vor, dass der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktrete. Diese Situation sei beim Kläger jedoch nicht gegeben, da er ausdrücklich die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens wünsche und lediglich die Verschiebung eines Prüfungsteils bzw. -termins beantrage. Vor diesem Hintergrund müsse die in § 34 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW (1993) enthaltene Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Regelung der „Rechtsfolgen, wenn nicht alle Prüfungsleistungen erbracht werden", verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass damit nur diejenigen Rechtsfolgen gemeint seien, deren Rahmen das Gesetz selbst vorsehe und deren weitere Einzelheiten im Verordnungswege lediglich ausgefüllt würden. Selbst wenn man § 10 Abs. 1 lit. b) JAO NRW für eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage halte, sei der angefochtene Bescheid dennoch rechtswidrig, weil das beklagte Prüfungsamt den Begriff der „genügenden Entschuldigung" zu eng ausgelegt und damit den Anwendungsbereich der Eingriffsermächtigung nochmals unzulässig erweitert habe. Bei sachgerechter Auslegung müsse die Erkrankung des Klägers im Februar 2007, die letztlich kausal für alle weiteren Verzögerungen des Prüfungsverfahrens sei, als genügende Entschuldigung anerkannt und seinem Antrag auf Verschiebung des Termins der häuslichen Arbeit stattgegeben werden. Aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid schließlich auch unverhältnismäßig. Insbesondere sei das Argument der „Blockprüfung" nicht stichhaltig, da der sich aus § 18b Abs. 1 Satz 2 JAG NRW (1993) ergebende Zeitrahmen eingehalten werde. 8 Das beklagte Prüfungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7.8.2007 - zugestellt am 10.8.2007 - zurück. Zur Begründung führte es aus: § 10 Abs. 1 lit. b) JAO NRW fülle die Ermächtigung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW (1993) in rechtmäßiger Weise aus. Eine einschränkende Auslegung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW (1993) mit Blick auf die Regelung des § 16 JAG NRW (1993) sei nicht geboten, da die Rechtsfolgen des Rücktritts und die Rechtsfolgen bei Nichterbringung von Prüfungsleistungen unterschiedliche Themen seien. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 lit. b) JAO NRW sei vorliegend auch in nicht zu beanstandender Weise angewandt worden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „genügenden Entschuldigung" sei aus Gründen der Chancengleichheit auch das Prinzip der Blockprüfung zu berücksichtigen, das den Prüfungsablauf aller Prüflinge bestimme. Es sei daher grundsätzlich nicht möglich, die vom Prüfling zu erbringenden Prüfungsleistungen über einen längeren Zeitraum zu verteilen. Ob der Zeitrahmen des § 18b Abs. 1 Satz 2 JAG NRW (1993), wonach ein Prüfling sich binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zum Verbesserungsversuch melden müsse, eingehalten werde, sei insoweit unerheblich, da diese Vorschrift einen anderen Sachverhalt regele und im übrigen nicht der Durchsetzung des Prinzips der Bockprüfung diene. 9 Der Kläger hat am 21.8.2007 Klage erhoben. Auf seinen gleichzeitig gestellten Antrag im vorläufigen Rechtsschutz -6 L 1215/07- hat die Kammer mit Beschluss vom 18.9.2007 festgestellt, dass diese Klage aufschiebende Wirkung hat. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere führt er aus, dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich sei, wenn an die Überschreitung einer Prüfungsfrist die Sanktion geknüpft werden solle, dass die Prüfung nicht bestanden sei. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 16.5.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.2007 aufzuheben. 12 Das beklagte Prüfungsamt beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Es nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt es aus, dass, selbst wenn man eine genügende Entschuldigung annähme, mit Blick auf § 16 Abs. 3 JAG NRW (1993) allenfalls der Abbruch des Prüfungsverfahrens, nicht jedoch die Verschiebung des Termins für die Anfertigung der Hausarbeit in Betracht gekommen wäre. 15 Der Kläger hat zwischenzeitlich eine neue Hausarbeit geschrieben. Er ist zur mündlichen Prüfung in Februar 2008 geladen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens 6 L 1215/07 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 19 Die Klage ist - wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 18.9.2007 in dem vom Kläger betriebenen Eilverfahren 6 L 1215/07 ausgeführt hat - als Anfechtungsklage statthaft, da eine Aufhebung des angefochtenen Sanktionsbescheides des beklagten Amtes vom 16.5.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.2007 zur Folge hätte, dass das Prüfungsverfahren von Amts wegen an der Stelle fortzusetzen wäre, an der es durch den Sanktionsbescheid unterbrochen worden ist; eines hierauf gerichteten Verpflichtungsantrages des Klägers bedarf es nicht. 20 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des beklagten Amtes vom 16.5.2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 7.8.2007 sind rechtmäßíg und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 10 Abs. 1 lit. b) JAO NRW. Danach gilt die erste juristische Staatsprüfung als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung die häusliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abliefert. Diese Vorschrift hat das beklagte Prüfungsamt zu Recht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen (1.) und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den vorliegenden Fall angewandt (2.). 22 1. Das beklagte Prüfungsamt durfte § 10 Abs. 1 lit. b) JAO NRW als Ermächtigungsgrundlage heranziehen, da - entgegen der Auffassung des Klägers - an der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 lit. b) JAO NRW keine Zweifel bestehen. 23 a) Es begegnet im Hinblick auf den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber „die Rechtsfolgen, wenn nicht alle Prüfungsleistungen erbracht werden", nicht selbst geregelt, sondern über § 34 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW (1993) den Verordnungsgeber hierzu ermächtigt hat. 24 Zwar erschöpft sich der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe, sondern verlangt in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt darüber hinaus, dass alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden. 25 Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267, 307; außerdem Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage, Art. 20, Rn. 54. 26 Dies bedeutet, dass der parlamentarische Gesetzgeber jedenfalls diejenigen Leitentscheidungen treffen muss, die die Regelungsbefugnis des zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Verordnungsgebers nach Tendenz und Programm umgrenzen und berechenbar machen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.12.1978 - 7 C 68.77 -, BVerwGE 57, 130 (137). 28 Dabei müssen die Vorgaben des förmlichen Gesetzes um so genauer sein, je schwerwiegender, insbesondere je grundrechtsintensiver die Auswirkungen der Regelung sind. 29 Vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O. 30 Für das Prüfungsrecht folgt mit Blick auf das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG hieraus, dass dem Gesetzgeber etwa die Entscheidung darüber obliegt, ob und in welchen Fällen Sanktionsentscheidungen gegenüber dem Prüfling zulässig sind. 31 Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2: Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn. 43. 32 Gemessen hieran genügt die Verordnungsermächtigung in § 34 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW (1993) dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts. Denn mit dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber selbst bereits die Entscheidung getroffen, dass an die Nichterbringung von - einzelnen - Prüfungsleistungen für den Prüfling negative Rechtsfolgen geknüpft werden dürfen, und damit dem Verordnungsgeber den aus grundrechtlicher Sicht notwendigen Rahmen vorgegeben. Dem Verordnungsgeber bleibt es lediglich überlassen, diesen Rahmen durch die Bestimmung der sich je nach Art und Anzahl der nicht erbrachten Prüfungsleistungen ergebenden Rechtsfolge auszufüllen. 33 b) Mit der in Rede stehenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 lit. b) JAO NRW hat der Verordnungsgeber den ihm vorgegebenen Rahmen auch nicht überschritten. Entgegen der Auffassung des Klägers sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber durch § 34 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW (1993) nur zu einer näheren Regelung der sich im Falle eines Rücktritts ergebenden Rechtsfolgen hätte ermächtigen wollen. 34 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW (1993), der nicht von den Rechtsfolgen im Falle eines Rücktritts, sondern von den Rechtsfolgen bei der Nichterbringung von Prüfungsleistungen spricht. Diese beiden Begriffe sind nicht deckungsgleich. Denn während der in § 16 JAG NRW (1993) geregelte Rücktritt nach dem Willen des Gesetzgebers nur den Rücktritt von der gesamten Prüfung umfasst, d.h. die Erklärung des Prüflings, aus bestimmten Gründen an der Prüfung nicht (weiter) teilnehmen zu können und bereits erbrachte Prüfungsleistungen nicht gegen sich gelten lassen zu wollen, sind mit dem Begriff der Nichterbringung von Prüfungsleistungen auch und insbesondere diejenigen Fälle gemeint, in denen der Prüfling einzelne Prüfungsleistungen nicht erbringt, ohne dass er jedoch - so wie vorliegend auch der Kläger, der die im April 2007 angefertigten Aufsichtsarbeiten bewertet wissen will - zugleich von bereits erbrachten Prüfungsleistungen Abstand nehmen möchte. Hiervon ausgehend mag es zwar in gewissen Fällen zu einer Überschneidung der beiden Begriffe kommen. Zu denken ist dabei zum einen an den Fall, in dem überhaupt noch keine Prüfungsleistungen erbracht wurden. Zum anderen mag man auch in dem Fall, in dem der Prüfling eine Rücktrittserklärung abgibt, bevor sämtliche Prüfungsleistungen erbracht sind, hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Rücktritts noch ausstehenden Prüfungsleistungen von einer Nichterbringung von Prüfungsleistungen i.S.d. § 34 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW (1993) sprechen können. Indessen lässt sich dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW (1993), der gerade nicht den Begriff des Rücktritts, sondern den hiervon grundsätzlich zu unterscheidenden Begriff der Nichterbringung von Prüfungsleistungen verwendet, nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber darauf beschränken wollte, lediglich die Rechtsfolgen in denjenigen Rücktrittsfällen zu regeln, die sich begrifflich zugleich als eine „Nichterbringung von Prüfungsleistungen" darstellen. 35 Dies folgt zudem aus einer systematischen Betrachtung, denn in § 16 JAG NRW (1993) hat der Gesetzgeber selbst bereits eine umfassende Regelung des Rücktritts getroffen, so dass die Verordnungsermächtigung bei dem vom Kläger zugrundegelegten Verständnis weitgehend leer liefe. Insbesondere sind in § 16 Abs. 1 und 2 JAG NRW (1993) selbst bereits die Rechtsfolgen geregelt, die ein Rücktritt von der Prüfung nach sich zieht: Erfolgt der Rücktritt mit Genehmigung des Prüfungsamtes, so gilt die Prüfung als nicht unternommen; fehlt es demgegenüber an einer solchen Genehmigung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Für die Regelung weiterer Rechtsfolgen durch den Verordnungsgeber wäre daher bei der Betrachtungsweise des Klägers kein Raum mehr. 36 c) Schließlich bestehen auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 lit. b) JAO NRW im übrigen, insbesondere gegen die Verhältnismäßigkeit der dort angeordneten Rechtsfolge des Nichtbestehens der gesamten Prüfung bei nicht genügender Entschuldigung, mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG keine Bedenken. 37 Vgl. auch Haase, in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 2. Auflage, § 16, Rn. 247; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, Rn. 296. 38 Denn einerseits ist, sofern keine Entschuldigungsgründe vorliegen, dem Prüfling die Teilnahme an der Prüfung, zu der er sich selbst gemeldet hat und deren Durchführung auch in seinem Interesse liegt, zuzumuten. Auf der anderen Seite ist es für das Prüfungsamt aus organisatorischen Gründen unabdingbar, dass die Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen worden sind, zum Prüfungstermin auch erscheinen. Stellte man es demgegenüber in das Belieben jedes Prüflings, ob er an dem festgelegten Prüfungstermin zur Prüfung antreten will oder nicht, so ließe sich ein geordnetes Prüfungsverfahren nicht gewährleisten. Zwar mag es noch nicht zu organisatorischen Schwierigkeiten oder zu erheblichem Verwaltungsleerlauf führen, wenn in wenigen Einzelfällen Prüflinge der Prüfung fernbleiben. Das ist aber anders, wenn diese Fälle gehäuft auftreten. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat das Bundesverwaltungsgericht es ausdrücklich für zulässig erklärt, an das Nichterscheinen zur Prüfung bzw. die Nichterbringung von Prüfungsleistungen Sanktionen zu knüpfen. 39 BVerwG, Beschluss vom 14.3.1989 - 7 B 39.89 -, Buchholz 421.0, Nr. 266, zu den Regelungen in §§ 18 und 19 ÄAppO a.F. betreffend den Rücktritt und die Säumnis bei der Ärztlichen Prüfung. 40 Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die vorliegend in § 10 Abs. 1 JAO NRW für den Fall, dass ohne genügende Entschuldigung drei Aufsichtsarbeiten oder die häusliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert werden oder der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zur mündlichen Prüfung erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt, angeordnete Rechtsfolge des Nichtbestehens der gesamten Prüfung aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken. 41 So auch Haase, in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 2. Auflage, § 16, Rn. 247. 42 2. Das beklagte Prüfungsamt hat die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 lit. b) JAO NRW auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den vorliegenden Fall angewendet. Die Voraussetzungen der Vorschrift waren in der Person des Klägers erfüllt, denn er hat die ihm am 5.5.2007 zur Bearbeitung binnen 4 Wochen zugestellte häusliche Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht abgeliefert. 43 Der unbestimmte Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung ist dabei nach Auffassung des Gerichts ebenso eng zu verstehen wie der in § 16 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW (1993) für den Fall des Prüfungsrücktritts verwendete Begriff des wichtigen Grundes. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG), der es auch im Falle der Nichterbringung einzelner Prüfungsleistungen gebietet, dass ein Prüfling, der sich im Prüfungsverfahren befindet, nicht ohne triftigen Grund eine weitere Chance zur Erbringung dieser Prüfungsleistungen erhält. Anderenfalls hätte es der Prüfling etwa in der Hand, eine Prüfungsarbeit, mit der er nicht zurecht kommt, nicht abzuliefern und stattdessen auf eine für ihn günstigere Aufgabenstellung bei der erneuten Ablegung dieser Prüfungsleistung zu hoffen. Dass ein Prüfling sich unberechtigterweise eine derartige ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, kann nur durch eine enge Auslegung des Begriffs der genügenden Entschuldigung verhindert werden. 44 Hiervon ausgehend liegt eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 10 Abs. 1 JAO NRW - ebenso wie ein wichtiger Grund im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW (1993) - nur vor bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit sowie bei solchen besonderen Umständen, die den Prüfling so außergewöhnlich belasten, dass ihm die Teilnahme an der Prüfung nicht abverlangt werden kann. 45 Vgl. Haase, in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 2. Auflage, § 16, Rn. 206. 46 Gemessen hieran hat der Kläger vorliegend keine genügende Entschuldigung für die Nichtablieferung der häuslichen Arbeit vorgebracht. 47 Die von ihm im Februar 2007 erlittene Sprunggelenksverletzung stellte lediglich im Hinblick auf die Nichtteilnahme an den Aufsichtsarbeiten in diesem Monat eine genügende Entschuldigung bzw. einen wichtigen Grund dar, ist jedoch nicht geeignet, auch die Nichtbearbeitung der ihm erst am 5.5.2007 zugeteilten Hausarbeit zu entschuldigen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die genannte Verletzung zu einer zeitlichen Verschiebung des Prüfungsverfahrens des Klägers und damit zu der terminlichen Überschneidung der Bearbeitungszeit für die häusliche Arbeit mit dem am 14.5.2007 beginnenden Kurs „Berufsschwedisch" geführt hat, zu dem der Kläger inzwischen zugelassen worden war. Unmittelbar kausal für die Nichtbearbeitung der Hausarbeit war indessen allein die Tatsache, dass der Kläger sich für die Teilnahme an dem Kurs „Berufsschwedisch" entschieden hat. Demgegenüber kann die Sprunggelenksverletzung als lediglich mittelbare Ursache insoweit nicht mehr berücksichtigt werden, will man nicht den Begriff der genügenden Entschuldigung in einer dem Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit widersprechenden Weise unzulässig ausweiten. Die Teilnahme an dem Kurs „Berufsschwedisch" kann aus Gründen der Chancengleichheit indessen ebenfalls nicht als genügende Entschuldigung anerkannt werden. Denn es handelt sich dabei nicht um einen mit einer zur Prüfungsunfähigkeit führenden Krankheit vergleichbaren, den Kläger außergewöhnlich belastenden Umstand. Vielmehr hat der Kläger sich in Kenntnis und nach Abwägung aller Umstände bewusst und freiwillig für die Teilnahme an diesem Kurs und damit gegen die ordnungsgemäße Fortsetzung des Prüfungsverfahrens entschieden. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen. 50