Beschluss
6 L 1215/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0918.6L1215.07.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers (6 K 3436/07) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.5.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.2007 aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers (6 K 3436/07) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.5.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.2007 aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Anfechtungsklage (6 K 3436/07) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.5.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.2007 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich eine Aufgabenstellung für die häusliche Arbeit in der ersten juristischen Staatsprüfung (Verbesserungsversuch) zur Bearbeitung zuzustellen, hat mit dem Hauptantrag Erfolg; über den Hilfsantrag hatte das Gericht danach nicht mehr zu entscheiden. 1. Der Hauptantrag ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners als Antrag entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Ob einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 Abs. 1-3 VwGO oder im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist, richtet sich entsprechend der Abgrenzungsregel des § 123 Abs. 5 VwGO danach, welche Klageart in der Hauptsache statthaft wäre. Begehrt der Antragsteller in der Hauptsache im Wege des Anfechtungswiderspruchs bzw. der Anfechtungsklage die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts, so ist gegen die sofortige Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsakts - die ihrerseits nur gegeben ist, wenn die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 VwGO ausnahmsweise entfällt - einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, indem bei überwiegendem Aussetzungsinteresse des Antragstellers die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage angeordnet oder wiederhergestellt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Behörde die dem Widerspruch bzw. der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommende aufschiebende Wirkung ausnahmsweise missachtet hat; in diesem Fall stellt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag fest, dass der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. In allen anderen Fällen kann einstweiliger Rechtsschutz demgegenüber nur über eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden. Vgl. hierzu allgemein nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80, Rn. 12 ff. und § 123, Rn. 4 f.; Schoch, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rn. 27 ff. Gemessen hieran war vorliegend um einstweiligen Rechtsschutz gegen den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 16.5.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.2007 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nachzusuchen. Gegen den genannten Bescheid, mit dem der Verbesserungsversuch der ersten juristischen Staatsprüfung des Antragstellers gemäß § 10 Abs. 1 lit. b) JAO NRW für nicht bestanden erklärt worden ist, weil er die ihm im Mai 2007 zur Bearbeitung zugestellte Aufgabenstellung für eine häusliche Arbeit nicht abgeliefert hat, ist im Hauptsacheverfahren mit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO vorzugehen. Denn bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen selbständigen Eingriffsakt, durch den das Prüfungsverfahren des Antragstellers im Wege einer Sanktionsentscheidung vorzeitig abgebrochen und dadurch - anders als im Falle eines Bescheides über das Nichtbestehen einer Prüfung wegen nicht ausreichender Leistungen - der durch das Prüfungsrechtsverhältnis begründete Anspruch des Prüflings auf vollständige Abnahme der Prüfung und fachliche Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen verkürzt worden ist. Vgl. Jakobs, Die Klagearten im Prüfungsrechtsstreit, VBlBW 1981, S. 173 (179); ders., Der vorläufige Rechtsschutz im Prüfungsrecht, VBlBW 1984, S. 129 (131); Haase, in: Johlen (Hrsg.), Münchener Prozessformularbuch Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2005, G.II.8, Anm. 1., a.A. Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 734 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.1984 - 15 B 2662/84 -, NVwZ 1985, 593. Eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide würde deshalb dazu führen, dass das Prüfungsverfahren automatisch in den Zustand vor Erlass des Sanktionsbescheides zurückversetzt wird und damit von Amts wegen an der Stelle fortzusetzen ist, an der es durch die Sanktionsentscheidung abgebrochen wurde, ohne dass es insoweit einer erneuten Zulassungsentscheidung durch die Prüfungsbehörde bedarf. Vgl. Jakobs, VBlBW 1981, a.a.O. Dem steht das vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang angeführte Prinzip der Blockprüfung" nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann nicht entgegen, wenn nach Aufhebung des Sanktionsbescheides nicht die erneute Anfertigung einzelner Aufsichtsarbeiten, sondern allein die erneute Anfertigung der häuslichen Arbeit (und ggfs. die nachfolgende Teilnahme an der mündlichen Prüfung) in Rede steht. Denn die - im erstgenannten Fall möglicherweise zu berücksichtigende - Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 JAO NRW, wonach ein Prüfling, der eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht abliefert, alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen hat, bezieht sich ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich auf die zeitlich vor der Hausarbeit anzufertigenden fünf Aufsichtsarbeiten. Eine Vorschrift, wonach im Fall der entschuldigten Nichtablieferung der häuslichen Arbeit auch die vorausgegangenen Aufsichtsarbeiten erneut anzufertigen sind, enthalten das JAG NRW und die JAO NRW demgegenüber nicht. Demgemäß hat die der Anfechtungsklage des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommende aufschiebende Wirkung vorliegend zur Folge, dass die Sanktionsentscheidung vorläufig suspendiert wird und dem Prüfungsverfahren durch Zustellung einer neuen Aufgabenstellung für die häusliche Arbeit vorläufig Fortgang zu geben ist. Dieser Verpflichtung hätte sich der Antragsgegner nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seines Sanktionsbescheides unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entziehen können, an der es vorliegend indessen fehlt. Vgl. Haase, a.a.O.; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2: Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 875; Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rn. 377; implizit auch OVG NRW, Beschluss vom 9.3.1989 - 22 B 813/89 -, NWVBl. 1989, S. 413; OVG NRW, Beschluss vom 27.11.1987 - 22 B 3064/87 -, NVwZ 1988, S. 455. 2. Der mithin entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Hauptantrag hat auch in der Sache Erfolg, denn der Antragsgegner hat die der Anfechtungsklage des Antragstellers (6 K 3436/07) zukommende aufschiebende Wirkung bislang nicht beachtet, da er dem Antragsteller von Amts wegen bislang keine neue Aufgabenstellung für die häusliche Arbeit zugeteilt hat und dies ausweislich seiner Antragserwiderung vom 30.8.2007 auch nicht beabsichtigt. Dass die sofortige Zuteilung einer erneuten Aufgabenstellung für die häusliche Arbeit zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs am 13.6.2007 nicht dem Begehren des Antragstellers entsprach, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Schweden aufhielt und daher durch die Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seitens des Antragsgegners zu diesem Zeitpunkt mithin (noch) keinen Nachteil erlitt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung deckt sich der Suspensiveffekt der Anfechtungsklage, der die Verpflichtung des Antragsgegners begründet, dem Prüfungsverfahren unverzüglich - vorläufig - Fortgang zu geben, mit dem Begehren des Antragstellers; eines weitergehenden, auf zeitliche Herausschiebung der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens gerichteten Leistungs- oder Verpflichtungsantrages bedarf es insoweit nicht. Der Antragsgegner muss sich auch hier wiederum entgegenhalten lassen, dass er seinen Sanktionsbescheid vom 16.5.2007 nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO versehen hat. Infolge der Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage durch den Antragsgegner war die tenorierte Feststellung auszusprechen, ohne dass das Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung noch die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage zu beurteilen und zu berücksichtigen hatte. Vorsorglich weist das Gericht jedoch darauf hin, dass der mit der tenorierten Feststellung verbundene vorläufige Fortgang des Prüfungsverfahrens unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache (6 K 3436/07) steht. An einem für den Antragsteller erfolgreichen Ausgang des Hauptsacheverfahren bestehen indessen nach gegenwärtiger Einschätzung des Gerichts erhebliche Zweifel, denn bei summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass die angefochtene Sanktionsentscheidung des Antragsgegners aus den vom Antragsgegner in seiner Klageerwiderung vom 30.8.2007 im Verfahren 6 K 3436/07 dargelegten Gründen rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer hat den gesetzlichen Auffangstreitwert zugrunde gelegt und diesen wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte reduziert.