Urteil
14 K 7095/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0724.14K7095.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Der Festsetzungsbescheid des ehemaligen Landesumweltamtes vom 11.11.2005 wird in Höhe von 1.388.898,69 EUR aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/20 und die Beklagte zu 19/20. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Betreiberin eines Chemieparks mit Standorten in M. , E. und L. -V. . Sie entnimmt dort jeweils Grundwasser sowie Wasser aus Oberflächengewässern (im Wesentlichen Rheinwasser), das sie zum Teil zu Kühlzwecken, im Übrigen als Trink- bzw. Brauchwasser für Zwecke des Unternehmens nutzt. Die Grundwasserförderungen dienen teilweise auch dem Zweck zu verhindern, dass verunreinigtes Grundwasser das Werksgelände verlässt. Zur Kühlung verwendet die Klägerin unter anderem aus Brunnen in Rheinnähe entnommenes Uferfiltrat, das mit einem kleinen Anteil von (eigentlichem) Grundwasser vermischt ist. Dieses zu Kühlzwecken verwendete Wasser wird nach der Nutzung in den Rhein eingeleitet. 3 Aufgrund ihrer Erklärung vom 29.06.2004 wurde die Klägerin mit Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 08.09.2004 zu einer Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von 6.050.426,89 EUR herangezogen. Dabei wurde ein Teil des zu Kühlzwecken genutzten Wassers mit dem für Kühlwassernutzung grundsätzlich vorgesehenen Entgeltsatz von 0,03 EUR/m³, ein Teil mit dem für Durchlaufkühlung vorgesehenen verringerten Entgeltsatz von 0,003 EUR/m³ veranlagt. 4 Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass bei den durchgeführten Grundwassersicherungsmaßnahmen die Befreiungstatbestände gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 8 WasEG nicht berücksichtigt worden seien. Überdies legte sie Unterlagen vor, nach denen das Uferfiltrat, das im Ausgangsbescheid einheitlich mit 0,003 EUR/m³ veranlagt worden war, in anteilsmäßig genau bezeichnete Oberflächenwasseranteile (ca. 98 %) und Grundwasseranteile (ca. 2%) aufzusplitten sei. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2005 änderte das Landesumweltamt den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid zum Nachteil der Klägerin ab und setzte die streitige Vorauszahlung auf 6.164.434,31 EUR fest. Zur Begründung verwies es auf die anliegende Neuberechnung und führte aus, der verringerte Entgeltsatz für Durchlaufkühlung könne nur für den Anteil des Uferfiltrats zur Anwendung kommen, der aus dem Oberflächengewässer stamme. Voraussetzung dafür sei nämlich u.a., dass das Wasser in dasselbe Gewässer, aus dem es entnommen worden sei, wieder eingeleitet werde. Die streitigen Grundwasserabsenkungen erfüllten nicht die Voraussetzungen einer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG entgeltfreien Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse, weil sie allein dem Schutz der Gebäude auf dem Betriebsgelände dienen sollten. 6 Mit Festsetzungsbescheid ebenfalls vom 11.11.2005 setzte das Landesumweltamt das von der Klägerin zu zahlende Wasserentnahmeentgelt endgültig auf 5.528.928,32 EUR fest. Diesen focht die Klägerin mit rechtzeitig erhobenem Widerspruch in Höhe von 1.468.058,53 EUR an, wovon 1.388.898,70 EUR auf Grundwasserentnahmen entfallen, die nach Auffassung der Klägerin als Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse von der Entgeltpflicht befreit sind. 7 Die Klägerin hat am 12.12.2005 Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides erhoben. Nachdem das Gericht auf die Erledigung des Vorauszahlungsbescheides hingewiesen hatte, ging die Klägerin zunächst zur Fortsetzungsfeststellungsklage über. In der mündlichen Verhandlung änderte sie ihre Klage auf Anraten des Gerichts dahingehend, dass nunmehr der Festsetzungsbescheid vom 11.11.2005 Gegenstand des Verfahrens sein soll. In Höhe von 1.388.898,70 EUR hält die Klägerin den Festsetzungsbescheid deshalb für rechtswidrig, weil diese Summe auf Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse entfalle, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG entgeltfrei seien. Hierzu führt sie im Einzelnen aus, dass unterhalb des Chemieparks M. ein Werkstrichter betrieben werde, der ausweislich eines hierüber geschlossenen Vertrags mit der Stadt M. vom 28.07.1999 dazu diene, zum Wohl der Allgemeinheit zu verhindern, dass Grundwasser den Werksbereich verlässt". Gleiches folge für den Standort E. aus einem mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Neuss geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 13.05.2003. Im Bereich der Deponie M. -C. und des Werks V. ergebe sich dieselbe Zweckbestimmung aus den zugrundeliegenden wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden der Bezirksregierung Düsseldorf. Die Auffassung der Beklagten, für die Privilegierung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG dürfe keine weitere, über den Ausnahmetatbestand hinausgehende Nutzung vorliegen, sei nicht überzeugend begründbar. Soweit die Klägerin den Festsetzungsbescheid in Höhe von weiteren 114.007,42 EUR mit der Begründung angefochten hatte, dass die Beklagte bei einem Teil des zu Kühlzwecken verwendeten Wassers zu Unrecht nicht den verringerten Entgeltsatz für Durchlaufkühlung (0,003 EUR/m³) berücksichtigt habe, hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 8 Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 11.11.2005 in Höhe von 1.388.898,69 EUR aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Sie nimmt Bezug auf die Klageerwiderung des Landesumweltamtes. Darin wird ausgeführt, die Entgeltbefreiung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG für Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse sei nicht einschlägig. Zwar sei ein Gemeinwohlinteresse für die durchgeführten Grundwasserabsenkungen entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid mit Ausnahme der Deponie V. zu bejahen. Hinsichtlich der Deponie V. habe die Auswertung des Wasserrechts ergeben, dass die Entnahme aus den Brunnen nur zur hydraulischen Sicherung, zum Betreiben der Deponie sowie zur Betriebswasserversorgung diene. Insoweit gehe es allein um innerbetriebliche Abläufe und nicht um den Schutz des Allgemeinwohls. Die Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG scheitere aber jedenfalls in allen Fällen daran, dass die Klägerin das entnommene Wasser anderweitig zu ihren Zwecken nutze. Für die Privilegierung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG dürfe keine weitere, über den Ausnahmetatbestand hinausgehende Nutzung vorliegen. Aus der Systematik des WasEG ergebe sich, dass der jeweilige Ausnahmetatbestand nicht in Betracht komme, sobald zu der privilegierten Entnahme oder Nutzung eine nicht-privilegierte Nutzung hinzutrete. Die Entstehung der Entgeltpflicht erfordere keine unmittelbare Nutzung. Sie werde auch durch eine Entnahme ausgelöst, die - ohne eine konkrete Nutzung des Wassers - eine bestimmte Tätigkeit erst ermögliche. Diese Sichtweise stehe im Einklang mit dem gesetzgeberischen Motiv, wonach der mit der Ausübung des erteilten Entnahmerechts verbundene Sondervorteil abgeschöpft werden solle. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesumweltamtes Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 12 Die Klage im Übrigen ist zulässig und begründet. 13 Sie richtet sich gegen die Beklagte, weil diese nach Auflösung des Landesumweltamtes durch Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des am 1.1.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006 (GV NRW S. 622) gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes für den Vollzug des Wasserentnahmeentgeltgesetzes zuständig geworden ist. 14 Klagegegenstand ist nunmehr allein der an die Stelle des Vorauszahlungsbescheides getretene endgültige Festsetzungsbescheid vom 11.11.2005, den die Klägerin im Wege der Klageänderung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Diese Klageänderung ist zulässig, weil das Gericht sie für sachdienlich hält und weil die Einwilligung der Beklagten anzunehmen ist. Denn die Beklagte hat der Klageänderung nicht widersprochen und sich auf die geänderte Klage in der mündlichen Verhandlung eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 15 Dass das Widerspruchsverfahren gegen den Festsetzungsbescheid noch nicht abgeschlossen ist, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Dem Zweck des Vorverfahrens ist bereits durch den auf den Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid ergangenen Widerspruchsbescheid des Landesumweltamtes Genüge getan, da der Festsetzungsbescheid keinen neuen Gegenstand regelt, sondern lediglich die Entgelthöhe für das streitige Veranlagungsjahr endgültig bestimmt. 16 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 68 Rn. 23-24. 17 Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, auch begründet. Der Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 11.11.2005 ist im Umfang des Klageantrages rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern vom 27.01.2004 (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG) erhebt das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Nr. 1) sowie für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Nr. 2) ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG wird das Entgelt nicht erhoben für vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen sowie dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse. 19 Die betroffenen Grundwasserentnahmen erfüllen zwar den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG, weil das entnommene Wasser unstreitig einer Nutzung als Trink-, Brauch- oder Kühlwasser zugeführt wird. Ob die Nutzung des entnommenen Wassers den primären Förderzweck darstellt oder ob sie diesem nachfolgt, spielt für die Erfüllung des Entgelttatbestandes schon nach dessen Wortlaut keine Rolle. Die vom VG Düsseldorf 20 vgl. Urteil vom 18.01.2007 - 8 K 1464/05 - 21 angedeutete Auffassung, eine Entgeltpflicht bestehe schon tatbestandlich nicht, wenn der primäre Förderzweck nicht in einer Nutzung des entnommenen Wassers bestehe, kann darüber hinaus auch deshalb nicht überzeugen, weil verschiedene Befreiungstatbestände - jedenfalls § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG - dann überflüssig wären, ein Ergebnis, dass auch das VG Düsseldorf ansonsten gerade zu vermeiden sucht, 22 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - 8 K 4610/06 -. 23 Die streitigen Grundwasserentnahmen der Klägerin sind aber gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG von der Entgeltpflicht befreit, weil sie sich als dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse darstellen. Im Gemeinwohlinteresse liegen nach der Vorstellung des Gesetzgebers solche Grundwasserabsenkungen, die zum Schutze der Wohnbevölkerung und baulicher Anlagen notwendig sind. 24 Vgl. die Begründung des Änderungsantrags der Fraktion der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, mit dem diese Ausnahme eingefügt wurde, LT-Drs. 13/4890, Anhang 1, S. 2. 25 Hinsichtlich des Chemieparks M. , der Deponie M. -C. und des Chemieparks E. ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die dort seitens der Klägerin betriebenen Grundwasserförderungen im hier relevanten Umfang der Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse dienen. Das Gericht hat insoweit auch zu Zweifeln keinen Anlass, weil diese Einschätzung der Beteiligten durch objektive Umstände bestätigt wird. Für die Standorte Chemiepark M. und E. ergibt sich aus den über die Grundwasserförderung mit der Stadt M. und dem Kreis Neuss geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträgen hinreichend deutlich, dass mit den - dauerhaften - Grundwasserabsenkungen bezweckt wird, zum Wohl der Allgemeinheit zu verhindern, dass (verunreinigtes) Grundwasser den Werksbereich verlässt. Es soll also eine Verschmutzung des Rheins sowie des Grundwassers außerhalb des Werksbereichs vermieden werden, um die Trinkwassergewinnung nicht zu gefährden. Das liegt zweifellos im Interesse des Allgemeinwohls. 26 Gleiches gilt für die Deponie M. -C. , für die sich dieser Zweck ausreichend klar aus den zugrunde liegenden wasserrechtlichen Erlaubnissen ergibt. Insbesondere hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Erlaubnis der Bezirksregierung Köln vom 02.09.1996 vorsehe, Grundwasser zutage zu fördern, um in Kombination mit der Sperrwand ein Abfließen von ablagerungsbeeinflusstem Grundwasser aus dem Projektgebiet zu verhindern." 27 Denselben Zweck verfolgen zur Überzeugung der Kammer aber auch die Grundwasserentnahmen im Werk V. . Aus dem diesbezüglichen Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17.12.1999 geht hervor, dass die dortige Grundwasserentnahme in erster Linie der Durchführung hydraulischer Sicherungsmaßnahmen zur Erfüllung von Nebenbestimmungen" dient. Aus der Erläuterung der Grundsätze des Werkstrichters" für das Werk M. (Bl. 111 der Verwaltungsvorgänge) wird deutlich, dass die hydraulische Sicherung" durch den Werkstrichter gerade darauf zielt, einen Rückfluss von Grundwasser aus dem räumlichen Bereich des Werks zu verhindern. Die Verwendung der gleichen Begrifflichkeit in dem das Werk V. betreffenden Erlaubnisbescheid deutet bereits darauf hin, dass hier das gleiche gemeint ist. Überdies haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt, dass in V. das gleiche Konzept wie in M. verfolgt werde. Die Klägerin unterliege einer Auflage der Wasserbehörde, den Abfluss des Wassers in den Rhein vollständig zu unterbinden, weil der Rhein unterhalb des Werksgeländes sowohl in Deutschland als auch vermehrt in den Niederlanden der Trinkwassergewinnung diene. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen haben die Vertreter der Beklagten letztlich nicht substantiiert widersprochen. Auch sie haben unter anderem ausgeführt, dass die Grundwasserabsenkung laut Mitteilung der zuständigen Wasserbehörde auch der Verminderung des Abflusses von Wasser aus diesem Bereich in den Rhein diene und dass damit der Eintrag von Schadstoffen in den Rhein vermindert wird. Warum dies gleichwohl eher nicht" im Gemeinwohlinteresse liegen soll, erschließt sich nicht. 28 Daran, dass Grundwasserabsenkungen zu dem erwähnten Zweck im Gemeinwohlinteresse liegen, ändert sich nach Auffassung der Kammer auch dadurch nichts, dass die Klägerin die diese Sicherung erforderlich machende Wasserverschmutzung durch ihre unternehmerische Tätigkeit auf dem Werksgelände selbst verursacht hat. Für eine entsprechende einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG sieht die Kammer keine Veranlassung. Der Wortlaut der Vorschrift bietet dafür keine ausreichenden Ansatzpunkte. Er verlangt keine Gesamtbetrachtung mit einer vorherigen grundwasserverunreinigenden Betätigung, sondern lässt es ausreichen, wenn die Grundwasserabsenkung als solche im Gemeinwohlinteresse liegt. Eine einschränkende Auslegung könnte somit allenfalls dann geboten sein, wenn Sinn und Zweck des Wasserentnahmeentgeltgesetzes bei der hier vorgenommenen wortlautgetreuen Auslegung des Befreiungstatbestandes schlechthin verfehlt würden. Das ist jedoch nicht der Fall. Mit dem Wasserentnahmeentgeltgesetz wird zwar in erster Linie bezweckt, den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechts zur Wasserentnahme erzielen. Darauf verzichtet der Gesetzgeber jedoch in den Fällen des § 1 Abs. 2 WasEG auch insoweit, als ein wirtschaftlicher Vorteil durchaus vorhanden ist (z.B. § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG). Die größtmögliche Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile kann daher keine alle Differenzierungen des Gesetzes überspielende Auslegungsmaxime sein. Daneben soll mit der Einführung von Preisen für die Inanspruchnahme von Naturressourcen auch das Bewusstsein für einen möglichst schonenden Umgang mit diesen geschaffen werden. 29 Vgl. LT-Drs. 13/4528, S. 29. 30 Dieser mit dem Wasserentnahmeentgeltgesetz auch verfolgte Lenkungszweck ist mit einer Entgeltpflicht in Fällen, in denen die Entnahme im Gemeinwohlinteresse ohnehin erfolgen muss, auch dann unmittelbar nicht mehr zu erreichen, wenn der Entnehmer die Notwendigkeit der Maßnahme selbst verursacht hat. Darin liegt eine ausreichende Rechtfertigung für die Herausnahme von Grundwasserentnahmen zur Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse aus der Entgeltpflicht. 31 Vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 03.04.2003 - 5 TG 2223/01 -, NVwZ-RR 2003, S. 776 (777). 32 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht schließlich auch der Umstand, dass das zur Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse entnommene Wasser anschließend einer Nutzung als Trink-, Brauch- oder Kühlwasser zugeführt wird, dem Eingreifen des Befreiungstatbestandes § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG nicht entgegen. 33 Der Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG setzt eine Nutzung des entnommenen Wassers gerade voraus. Er knüpft die Entgeltpflicht nicht bereits an die Wasserentnahme als solche, sondern an die Entnahme (bzw. das Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten), sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird". Es spricht - schon weil für eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Benutzungstatbestände ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist - zunächst alles dafür, dass der Begriff das entnommene Wasser" in diesem letzten Halbsatz auch zutagegefördertes, zutagegeleitetes und abgeleitetes Wasser umfasst, auch wenn das Entnehmen" im ersten Teil der Vorschrift nicht als Oberbegriff verwendet wird, 34 so auch Posser/Willbrand, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. 2005, S. 410 (411). 35 Die Zuführung des entnommenen Wassers zu einer Nutzung ist danach in allen Fällen konstitutive Voraussetzung der Entgeltpflicht. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Dieser kann nur so verstanden werden, dass das Wasser Gegenstand bzw. Mittel einer (weiteren) Nutzung sein muss, etwa als Trink-, Brauch- oder Kühlwasser. Er erfasst dagegen nicht den Fall, dass einziger Zweck der Wasserentnahme der Vorgang als solcher ist. Denn dann würde nicht - wie dem Wortlaut der Vorschrift nach vorausgesetzt - das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt", die Wasserentnahme selbst wäre die Nutzung. 36 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2006 - 11 K 2693/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - 8 K 4610/06 -, Posser/Willbrand, a.a.O., S. 411 f. 37 Die Entstehungsgeschichte des Wasserentnahmeentgeltgesetzes bestätigt diese Auslegung. Aus dem Gutachten des Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstituts an der Universität Köln von Juni 2003 (Ausgestaltungsoptionen für ein Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen"), an dem sich die Landesregierung bei ihrem Gesetzesentwurf orientiert hat, ergibt sich deutlich, dass nach der Vorstellung der Gutachter ausschließlich die Nutzung des entnommenen Wassers tatbestandsmäßig sein sollte, und nicht die nützliche Wasserentnahme als solche", 38 so VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2006 - 11 K 2693/05 - mit näheren Ausführungen; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - 8 K 4610/06 - . 39 Dieser Vorstellung ist der Gesetzgeber mit der in das Gesetz aufgenommenen Formulierung des Entgelttatbestandes gefolgt. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung, dass entnommenes Wasser, das keiner Nutzung zugeführt wird, nicht entgeltpflichtig ist, 40 vgl. LT-Drs. 13/4528, S. 30. 41 Eine Wasserentnahme, die ausschließlich zur Grundwasserabsenkung erfolgt, erfüllt nach alledem (schon) nicht den in § 1 Abs. 1 WasEG geregelten Entgelttatbestand. Eine Befreiungsregelung für diesen Fall hätte mithin keinen Anwendungsbereich; sie wäre überflüssig. Daraus folgt, dass die Bedeutung der in § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG geregelten Befreiung von Wasserentnahmen zur Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse offensichtlich gerade darin besteht, die anschließende Nutzung des Wassers entgeltfrei zu stellen. Eine Nutzung des entnommenen Wassers schließt folglich das Eingreifen des Befreiungstatbestandes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus; vielmehr stellt sie gerade den Fall dar, für den die Befreiungsvorschrift ihrem objektiven Sinn nach greifen soll. 42 Vgl. ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - 8 K 4610/06 -; Posser/Willbrand, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. 2005, S. 410 (412 und 415 f.); a.A. VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2006 - 11 K 2693/05 -, nach dem - auch - § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasG eine konstitutive Bedeutung nicht zukommen soll. 43 Für die hier vorgenommene Auslegung spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG anders als in § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG nicht die - zusätzliche - Voraussetzung normiert hat, dass das entnommene Grundwasser nicht anderweitig genutzt" werden darf. Während nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 9 WasEG bei einer nachfolgenden - im einen Fall bestimmten, im anderen Fall beliebigen - Verwendung des Wassers die Entgeltpflicht wieder auflebt, sieht § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG eine solche Ausnahme von der Ausnahme gerade nicht vor. 44 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2007 - 8 K 1464/05 -, Posser/Willbrand, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. 2005, S. 410 (415 f.). 45 Die Bedeutung von § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG, der Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen freistellt, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wird", bleibt zwar auch bei diesem Gesetzesverständnis nicht recht erklärlich. Eine insgesamt widerspruchsfreie Auslegung der Entgelt- und Befreiungstatbestände erscheint jedoch nicht möglich. 46 Der hier vorgenommenen, dem Wortlaut und der Systematik der Entgelt- und Befreiungstatbestände am ehesten entsprechenden Auslegung steht schließlich auch der Gesetzeszweck nicht entgegen. Ein wesentliches Ziel des Wasserentnahmeentgeltgesetzes, nämlich das Hinwirken auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser, kann bei Grundwasserabsenkungen, die im Gemeinwohlinteresse notwendig sind, nicht greifen. Der weitere Gesetzeszweck, durch das Wasserentnahmeentgelt den wirtschaftlichen Vorteil, den der Einzelne durch die Inanspruchnahme seines Rechts auf Wasserentnahme erzielt, abzuschöpfen (vgl. LT-Drs. 13/4528, S. 29), wird zwar durch eine Befreiung in derartigen Fällen nicht erreicht, macht das oben dargestellte Verständnis des § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG aber auch nicht schlechterdings sinnwidrig. Denn der Verzicht auf die Abschöpfung eines Sondervorteils ist angesichts der unumgänglichen, im Gemeinwohl liegenden Grundwassersenkung nachvollziehbar. 47 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2007 - 8 K 1464/05 -, siehe auch VGH Kassel, Beschluss vom 03.04.2003 - 5 TG 2223/01 -, NVwZ-RR 2003, S. 776 (777) zur vergleichbaren Regelung im - damaligen - hessischen Grundwasserabgabengesetz. 48 Die gemeinwohlförderliche Grundwasserabsenkung ist nach den obigen Feststellungen hier auch zielgerichtet beabsichtigt und nicht nur ein gleichsam zufälliger Nebeneffekt einer zu Nutzungszwecken erfolgenden Wasserentnahme. Diesem vom VG Aachen 49 vgl. Urteil vom 18.12.2006 - 7 K 4188/04 - 50 entwickelten Kriterium folgt die Kammer jedenfalls insoweit, als damit ausgesagt werden soll, dass mit der Wasserentnahme - auch - eine Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse zielgerichtet bezweckt werden muss. Für das Erfordernis einer weiteren Gewichtung etwa dahingehend, dass die Grundwasserabsenkung - im Vergleich zu der anschließenden Wassernutzung - Hauptzweck der Entnahme sein müsste, gibt es indes in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen Anhaltspunkt. Eine solche Motivforschung" wäre auch kaum praktikabel, zumal beide Absichten häufig zusammentreffen dürften und es dann schwierig festzustellen ist, welche eigentlich bestimmend war. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53 Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).