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Urteil

7 K 4188/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:1218.7K4188.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Energie- und Wasserversorgung sowie der Infrastruktur und des Umweltschutzes, insbesondere der Abwasserbehandlung ist. Am Standort Industriepark P. betreibt die Klägerin zu diesem Zweck 21 Flachbrunnen sowie vier Tiefbrunnen. Das aus den Brunnen geförderte Wasser liefert die Klägerin an Industrieunternehmen, die wiederum das Wasser als Brauchwasser bzw. zu Kühlzwecken verwenden. 3 Durch Bescheid vom 15. September 2004 setzte der Beklagte auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes Nordrhein-Westfalen (WasEG) für das Veranlagungsjahr 2004 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Industriepark P. GmbH & Co. KG, eine Vorauszahlung in Höhe von 371.011,35 EUR fest und forderte sie zur Zahlung des Betrages binnen eines Monats auf. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage des Bescheides verwiesen (Beiakte I Blatt 72). 4 Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2004 zurück. 5 Die Rechtsvorgängiern der Klägerin hat am 18. November 2004 Klage erhoben und trägt vor, durch die seit mehreren Jahrzehnten andauernde Wasserentnahme sei es zu einer nicht unerheblichen Absenkung des Grundwasserspiegels in Form eines sog. Grundwasserentnahmetrichters gekommen. Dieser Trichter habe eine Ausdehnung von mehreren Quadratkilometern; er erfasse im Wesentlichen den gesamten Ort P. . Würde die Förderung des Grundwassers eingestellt, so würde der Grundwasserspiegel ansteigen und bei einer Vielzahl von unterkellerten Gebäuden in P. Wasser in die Kellerräume eindringen und die Gebäude erheblich beschädigen. Innerhalb des lndustrieparks P. , und zwar auf dem Gelände der ehemaligen Stahlkordanlage der Firma B. , einer Anlage zur Herstellung von vermessingten Stahldrähten, bestünden zudem erhebliche Boden- und Grundwasserverunreinigungen. Die durch die Wasserentnahme bewirkte Grundwasserabsenkung verhindere, dass im grundwasserfreien Bodenbereich vorhandene Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen würden. 6 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG dürfe ein Wasserentnahmeentgelt hier nicht erhoben werden, weil die durch die Grundwasserentnahme bewirkte Grundwasserabsenkung eine dauerhafte Absenkung im Gemeinwohlinteresse darstelle. Gemeinwohlinteressen in diesem Sinne seien die Verhinderung des Schadstoffeintrags in das Grundwasser sowie die Verhinderung der Schädigung von Bauwerken Dritter im Gebiet des Entnahmetrichters. Die Vorschrift fordere nicht, dass Ziel und Zweck der Grundwasserentnahme allein eine Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse sein müsse. Damit § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG eine eigenständige Bedeutung habe und nicht leerlaufe, sei die Norm so auszulegen, dass ein Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben werde, soweit die grundsätzlich entgeltpflichtige Wasserentnahme (,‚trotz" anschließender Nutzung des entnommenen Wassers) auch eine dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse bewirke. Diese Auslegung werde von der Zielsetzung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes gestützt. Soweit ein Einzelner ausschließlich wirtschaftliche Vorteile durch die Inanspruchnahme eines Wasserentnahmerechtes habe, sei die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts nachvollziehbar. Erbringe indes ein Einzelner mit einer Wasserentnahme (auch) Leistungen im Gemeinwohlinteresse, die anderenfalls von der Allgemeinheit finanziert werden müssten, spreche dies gegen die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts. Insoweit sei der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit anzurechnen. Auch könne wegen der hier "notwendigen" Grundwasserentnahme ein schonenderer Umgang mit der Ressource Wasser gerade nicht erreicht werden. Die derzeitige Wasserentnahme garantiere den derzeitigen abgesenkten Grundwasserstand und erfolge daher im Gemeinwohlinteresse. 7 Ursprünglich hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides des Beklagten vom 15. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 begehrt. Sie wehrt sich nunmehr gegen die mit Bescheid vom 12. Juni 2006 endgültige Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Jahr 2004 auf 349.493,76 EUR, gegen den die Rechtsvorgängerin der Klägerin ebenfalls Widerspruch eingelegt hatte. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2006 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er führt zur Begründung aus, es liege kein Fall der Entgeltfreiheit nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG vor. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass es bei einer Einstellung der Brauchwasserförderung durch den steigenden Grundwasserspiegel zu einer Gefährdung kommen könne. In dem Schreiben des Kreises I. vom 03. Mai 1993 heiße es nur: "Infolge der Brauchwasserförderung ist das Grundwasser unter der ehemaligen Stahlkordhalle abgesenkt. Bei einer Einstellung der Brauchwasserförderung ist wegen des dann ansteigenden Grundwasserspiegels ebenfalls unter Beteiligung der Behörden das Gefährdungspotential neu zu bewerten." Es sei daher nicht ohne weiteres vom Eintritt einer Gemeinwohlgefährdung auszugehen. Vielmehr müssten die Folgen eines Anstiegs des Grundwasserspiegels erst untersucht werden. 13 Selbst wenn eine Gemeinwohlgefährdung drohe und durch die Grundwasserabsenkung ein Schutz des Gemeinwohlinteresses erreicht werde, sei die Entnahme nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG entgeltfrei. Dies folge aus der Systematik des Wasserentnahmegesetzes. § 1 Abs. 1 WasEG normiere die Entgeltpflicht jeder Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser, sofern das Wasser einer Nutzung zugeführt werde. § 1 Abs. 2 WasEG regele abschließend aufgezählte Ausnahmetatbe-stände. Sobald aber zu der privilegierten Entnahme oder Nutzung eine nicht-privilegierte Nutzung hinzutrete, greife die Privilegierung nicht mehr. § 1 Abs. 2 WasEG beinhalte dabei sowohl Privilegierungen, die eine Entnahme und eine daran anschließende entgeltfreie Nutzung einschlössen, als auch solche, bei denen die entgeltfreie Nutzung bereits in der Wasserentnahme zu sehen ist. Als Nutzung sei dabei nicht nur eine unmittelbare Nutzung anzusehen. Ausreichend für eine Entgeltpflicht sei auch eine Entnahme, wenn diese - ohne eine konkrete Nutzung des Wassers - eine bestimmte Tätigkeit erst ermögliche. Aus der Tatsache, dass in einigen Befreiungstatbeständen eine nach der Entnahme erfolgende Nutzung genannt sei, könne nicht gefolgert werden, dass eine über die Entnahme hinausgehende Nutzung auch in den anderen Fällen erlaubt sein müsse. Diese Sichtweise des Regel-/Ausnahmeprinzips stehe im Einklang mit dem gesetzgeberischen Motiv, nämlich den mit der Ausübung des erteilten Entnahmerechts verbundenen wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen. Die von der Klägerin unterhaltenen Brunnen dienten primär der Brauchwasserförderung. Die Grundwasserabsenkung sei allein ein Nebeneffekt der Entnahme. Die primäre Nutzung des entnommenen Wassers durch die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin gehe indes über die in § 1 Abs. 2 Nr. 8, Alt. 2 WasEG befreite Nutzung hinaus. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Sie richtet sich bei verständiger Würdigung nunmehr allein gegen den an die Stelle des Vorauszahlungsbescheides getretenen engültigen Festsetzungsbescheid vom 12. Juni 2006, den die Klägerin im Wege der Klageänderung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Diese Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich und damit als zulässig anzusehen (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). 18 Dass ein Widerspruchsbescheid in Bezug auf den Widerspruch der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen den endgültigen Heranziehungsbescheid vom 12. Juni 2006 noch nicht ergangen ist, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn der Beklagte hat sich auf den geänderten Klagegegenstand eingelassen und nicht die Abweisung der Klage als unzulässig beantragt. 19 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. 20 Rechtsgrundlage der in diesem Bescheid erfolgten Festsetzung ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 WasEG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WasEG erhebt das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 WasEG bemisst sich das Entgelt nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge; es beträgt 0,045 EUR/m³, für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung 0,03 EUR/m³ (§ 2 Abs. 2 WasEG). 21 Den gesetzlichen Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG erfüllte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, indem sie durch Förderung aus den von ihr betriebenen 21 Flachbrunnen und vier Tiefbrunnen Grundwasser entnahm und einer Nutzung zuführte, nämlich das Wasser an Industrieunternehmen am Standort Industriepark lieferte, die das Wasser als Brauchwasser bzw. zu Kühlzwecken verwendeten. 22 Die Wasserentnahme ist nicht nach § 1 Abs. 2 WasEG entgeltfrei. Insbesondere greift die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG nicht Platz, wonach ein Entgelt nicht erhoben wird für dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse. Eine Entgeltbefreiung aufgrund dieser Vorschrift ist nach dem Verständnis der Kammer vielmehr nur dann gegeben, wenn sich die dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse als Zweck und nicht - wie hier - als bloßer Nebeneffekt der Wasserentnahme darstellt. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung: 23 Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG sagt nichts darüber, ob die Wasserentnahme auch dann entgeltbefreit ist, wenn es in deren Zuge als Nebeneffekt zu einer dauerhaften, gemeinwohlförderlichen Grundwasserabsenkung kommt, oder aber die Wasserentnahme final auf eine dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse ausgerichtet sein muss. 24 Der Sinn und Zweck der Norm spricht für ein enges Verständnis des in § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG normierten Privilegierungstatbestandes im Sinne einer finalen Ausrichtung der Wasserentnahme auf eine dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse. Das Wasserentnahmeentgeltgesetz zielt darauf ab, den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, den der Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechtes zur Entnahme des Wassers erzielt. Auf diese Weise soll auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser hingewirkt werden, 25 vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 03. November 2003, LT-Drucks. 13/4528, S. 29. 26 Das danach gebotene enge Verständnis der Privilegierungstatbestände spricht dafür, dass § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG nur dann Platz greift, wenn die Wasserentnahme seitens des nach § 3 Abs. 1 WasEG Entgeltpflichtigen nicht nur in dessen wirtschaftlichen Interesse erfolgt, sondern im Gemeinwohlinteresse eine dauerhafte Grundwasserabsenkung gerade bezweckt wird. 27 Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG ist - mit weiteren Privilegierungstatbeständen - durch den Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 13. Januar 2004, LT-Drucks. 13/4890, in den Gesetzentwurf einbezogen worden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Ausnahme in Nr. 8 stelle klar, dass dauerhafte Grundwasserabsenkungen von der Entgeltpflicht ausgenommen werden, die zum Schutze der Wohnbevölkerung und baulicher Anlagen notwendig sind, 28 vgl. Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 13. Januar 2004, LT-Drucks. 13/4890, Anhang 1, S. 2. 29 Bei diesem Verständnis der Norm kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Privilegierungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG berufen, selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass die Wasserentnahme durch ihre Rechtsvorgängerin eine gemeinwohlförderliche Grundwasserabsenkung bewirkte. Eine gerade zu diesem Zweck betriebene Grundwasserabsenkung ist von der Klägerin nicht substantiiert dargetan worden. Vielmehr erfolgte die Entnahme des Grundwassers, dem oben beschriebenen Geschäftszweck der Gesellschaft entsprechend, um industrielle Unternehmen zu deren geschäftlichen Zwecken mit Brauch- bzw. Kühlwasser zu versorgen. 30 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob der vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht zu folgen ist, dass jede weitere Nutzung des entnommenen Wassers neben einer in § 1 Abs. 2 WasEG genannten privilegierten Nutzung eine Entgeltbefreiung nach dieser Norm ausschließt, 31 vgl. hierzu kritisch Meyer, Abgaben auf Wasserentnahmen auf dem Prüfstand, Wasser und Abfall 2004, S. 22; Posser/Willbrand, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. 2005, S. 410. 32 Bedenken gegen die Berechnung des endgültig festgesetzten Wasserentnahmeentgelts sind weder ersichtlich noch seitens der Klägerin geltend gemacht. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34 Die Berufung gegen das Urteil ist gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG bislang noch nicht Gegenstand einer (ober-)gerichtlichen Entscheidung war.