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Beschluss

21 L 707/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0710.21L707.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 2316/07 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 412,50 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 2316/07 gegen den Zweitwohnungssteueränderungsbescheid des Antragsgegners vom 16.05.2007 anzuordnen, 4 ist zulässig, jedoch nicht begründet. 5 Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu gehören auch Bescheide über die Erhebung kommunaler Steuern wie die hier in Rede stehende Zweitwohnungssteuer - keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschei- des ernstliche Zweifel bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keiner dieser beiden Fälle liegt hier vor. 6 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nicht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen, 7 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 22.02.1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588, Beschluss vom 17.03.1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. 8 Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet hat als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. 9 Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind vornehmlich solche Einwendungen zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst geltend macht, es sei denn, sonstige Mängel stellen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich dar. Nach diesen Maßstäben ist nicht feststellbar, dass ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen. 10 Der angefochtene Zweitwohnungssteueränderungsbescheid des Antragsgegners vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. 11 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist die „Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17.12.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2005 (ZwStS) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG -. Danach erhebt die Stadt Köln eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet (§ 1 ZwStS). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 Satz 1 ZwStS ist Zweitwohnung jede Wohnung (im Sinne des § 2 Abs. 3 ZwStS), die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, wobei dies wiederum dann der Fall ist, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Gemäß § 2 Abs. 3 ZwStS ist Wohnung im Sinne der Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Die Antragstellerin hat in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum eine entsprechende Nebenwohnung in Köln inne, so dass sie der Zweitwohnungssteuersatzung des Antragsgegners unterfällt. 12 Die den Begriff der Zweitwohnung und damit die Voraussetzungen für die Steuererhebung regelnden satzungsrechtlichen Normen sind wirksam. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Steuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - bei der Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, 13 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 ff. (77); BVerwG, Urteil vom 26.07.1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff. 14 Diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze zum einen in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 und 28 GG ) abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist, 15 vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff. (267); Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 (93). 16 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Satzung gibt den Kreis der Steuerschuldner, den die Steuer begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. 17 Die Regelungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln sind auch materiell rechtmäßig und verstoßen, soweit sie den hier streitigen Sachverhalt betreffen, nicht gegen höherrangiges Recht. 18 Die Zweitwohnungssteuer ist eine zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 3 Abs. 1 KAG und Art. 105 Abs. 2 a GG. In ständiger Rechtsprechung werden Aufwandsteuern als Steuern auf die in der Ein- kommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit definiert. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es also, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll, 19 vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 49.95 -, NVwZ 1998, 178; BFH, Urteil vom 05.03.1997 - II R 28/95 -, BFHE 182, 243. 20 In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer. Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal ist daher der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346 ff.); BVerwG, Urteil vom 26.07.1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff; OVG NRW, Urteil vom 23.04.1993 -22 A 3850/92-, NVwZ-RR 1994, 43 ff. (44). 22 Diesen Kriterien wird die Zweitwohnungssteuer der Stadt Köln gerecht. Das Innehaben einer Zweitwohnung neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist die erkennbare Absicht des Satzungsgebers, wie sich aus § 5 ZwStS ergibt. § 5 Abs. 1 ZwStS bestimmt die Bemessungsgrundlage nach dem Mietwert der Wohnung. Dass auch die unentgeltliche Nutzung einer Zweitwohnung eine Aufwandssteuer auslöst (vgl. § 5 Abs. 3 ZwStS), steht dem nicht entgegen. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen, 23 vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (349). 24 Dass das Innehaben der Zweitwohnung durch die Berufsausübung oder eine Ausbildung an einem anderen Ort als dem der Hauptwohnung veranlasst worden ist, berührt die verfassungsrechtliche Einordnung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG mithin nicht. Soweit die Antragstellerin daher geltend macht, das Innehaben einer Zweitwohnung am Ausbildungs- oder Studienort drücke nicht eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus, so dass eine Aufwandsteuer insoweit nicht ansetzen dürfe, verkennt sie die Bedeutung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass als ausschlaggebendes Kriterium für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Konsum zu Grunde zu legen ist, der sich im Fall der Zweitwohnungssteuer im Innehaben einer Zweitwohnung ausdrückt. Daher darf typisierend auf das bloße Innehaben einer Zweitwohnung als Aufwand abgestellt werden; auf die Frage, welchen Zwecken der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand dient, kommt es gerade nicht an. Dem steht nach der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW auch nicht entgegen, dass dem Studenten oder einer in der Berufsausbildung befindlichen Person das Zimmer im Elternhaus - die Erstwohnung - offensichtlich kostenlos zur Verfügung steht. Denn danach ist der für die Zweitwohnung am Studienort erbrachte Aufwand ein speziell dafür, zusätzlich zu den sonstigen Lebenshaltungskosten erbrachter Aufwand und zwar unabhängig davon, wie sich der Aufwand für die sonstige Lebenshaltung einschließlich der Erstwohnung zusammensetzt, 25 OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2004 - 14 B 778/04 -, NVwZ-RR 2005, 852. 26 Das Wesen der Aufwandssteuer schließt es damit von Vornherein aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. Maßgeblich darf allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium und hat vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (357); BVerwG, Urteil vom 12.04.2000 - 11 C 12.99 -, BVerwGE 111, 122 (zur sog. Erwerbszweitwohnungen); BFH, Urteil vom 05.03.1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997, 469 (471). 28 Dass der Satzungsgeber im Wege eines generellen Befreiungstatbestandes von vornherein eine Begünstigung für den hier betroffenen Personenkreis der Studenten bzw. in ihrer Berufsausbildung stehenden Personen nicht vorgesehen hat, verstößt somit nicht gegen das Wesen einer Aufwandsteuer und damit nicht gegen höherrangiges Recht. 29 Unzutreffend ist auch die Auffassung, eine Satzung, die eine ausnahmslose Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer vorsehe und keine Ausnahmeregelungen für besonders einkommensschwache Personen vorhalte, sei insoweit unwirksam und nichtig. Denn unabhängig von den Satzungsregelungen des Beklagten gelten die gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung - AO -, anzuwenden gemäß § 12 Abs. 1 KAG NRW, die in § 163 bzw. § 227 Billigkeitsentscheidungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Abgabenpflichtigen ermöglichen, 30 so auch VG Schwerin, Urteil vom 22.05.2006 - 3 A 1504/04; VG Aachen, Beschluss vom 25.5.2004 - 4 L 146/04 -, zitiert nach juris. 31 Soweit gegen die vorliegende Satzung eingewendet werden könnte, es mangele an einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.10.2005, 32 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03, abgedruckt z.B. in NJW 2005, 3556 ff, 33 gleichlautende Satzungen anderer Kommunen über die Erhebung von Zweitwohnungssteuer wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt habe, ist dies bereits deshalb unerheblich, weil die Stadt Köln ihre Satzung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits mit der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2005 rückwirkend zum 01.01.2005 geändert hat. 34 Zur Zulässigkeit einer solchen Änderung: siehe BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 45.75 , BVerwGE 50, 2 ff; OVG NRW, Urteil vom 17.05.1990 - 2 A 500/88 -, NVwZ-RR 1991, 664 (664) m.w.N.. 35 Es ist vorliegend auch kein Verstoß gegen den aus dem allgemeinen Gleichheits- satz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit erkennbar. Hiernach endet die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht, 36 vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343 (360 f.). 37 Hiervon ausgehend ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass in § 2 ZwStS zur Bestimmung des Begriffs der Zweitwohnung und zur Abgrenzung zur Hauptwohnung auf die Vorschriften des Meldegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen abgestellt wird. Die Anknüpfung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , denn für eine solche Handhabung sprechen Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung, zumal durch die gesetzliche Verpflichtung zur melderechtlichen Anmeldung ( § 13 MG NRW ) eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen vom Grundsatz her gewährleistet ist. Dementsprechend wird auch in Literatur und Rechtsprechung eine Verknüpfung der Vorschriften des Melderechts mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich für zulässig erachtet, 38 vgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 12.04.2000 - 11 C 12/99 -, BVerwGE 111, 122; VGH München, Urteil vom 14.02.2007 - 4 N 06.367 -; OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2006 - 14 E 1045/05 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1999 - 13 L 5282/98 - NVwZ-RR 1999, 790; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.1988 - 2 S 3458/86 -, KStZ 1989, 236; 39 Die vorliegende Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln knüpft mehrfach an die melderechtlichen Vorschriften an. Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS zunächst grundsätzlich jede Wohnung (im Sinne des Absatzes 3), die melderechtlich dem Eigentümer oder einer anderen in Absatz 1 genannten Person als Nebenwohnung dient. Eine Wohnung dient gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Damit wird die melderechtliche Unterscheidung bei der Benutzung mehrerer Wohnung zwischen „Hauptwohnung" und „Nebenwohnung" übernommen und die sachliche Zweitwohnungssteuerpflicht unmittelbar und bindend an die Meldung als solche geknüpft, deren materielle Richtigkeit grundsätzlich zweitwohnungssteuerrechtlich nicht zur Prüfung steht. Ist eine Wohnung melderechtlich als Nebenwohnung erfasst, handelt es sich mithin stets und uneingeschränkt um eine Zweitwohnung im steuerrechtlichen Sinn. Diese formale Anknüpfung an das Melderegister wird in § 2 Abs. 4 Satz 2 ZwStS um eine materielle Komponente ergänzt, damit nicht zuletzt zur Verwirklichung des Gleichheitsgebotes auch solche (materiellen) Nebenwohnungen der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden, deren Bewohner ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen. Wird nämlich eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte, was u.a. gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) ZwStS der Fall ist, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Damit ist die Verpflichtung zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer nicht allein von einer Anzeige oder Anmeldung abhängig. Da hierbei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, ist von Rechts wegen gewährleistet, dass unzutreffende melderechtliche Angaben das Entstehen der Zweitwohnungssteuerpflicht nicht verhindern, so dass satzungsrechtlich eine lückenlose Erfassung aller Zweitwohnungssteuerpflichtigen gegeben ist. Dies gilt im Übrigen auch für Personen, die in Köln bereits für eine andere Wohnung gemeldet sind und sich deshalb gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 MG NRW nicht anmelden müssen. Insoweit greifen zwar nicht die Vorschriften des Melderechts, es besteht jedoch nach § 8 Abs. 1 ZwStS eine Anmeldepflicht, deren Verletzung zudem nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 ZwStS mit einer Bußgeldandrohung verbunden ist. 40 Soweit der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuerrecht damit nicht nur die rechtliche, sondern auch die tatsächliche Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen verlangt, 41 vgl. BVerfG, Urteil vom 9.03.2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, S. 94 ff; Beschluss vom 27.06.1991 - 2 BvR 1492/89 -, BVerfGE 84, S. 239 ff (S. 280f), 42 sind durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorliegenden Zweitwohnungssteuersatzung mithin nicht gegeben. 43 Persönlich zweitwohnungssteuerpflichtig ist nach § 3 Abs. 1 ZwStS, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnung innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe c) ZwStS ist. 44 Vorliegend hat die Antragstellerin ihre Wohnung in Köln in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum als Nebenwohnung gemeldet und sie hatte diese Wohnung auch inne. Anknüpfend an diese melderechtliche Anmeldung unterfällt sie damit der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln. 45 Der Heranziehung der Antragstellerin zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer steht auch nicht entgegen, dass sie nunmehr vorträgt, sie habe bei ihrer Mutter in Duisburg noch nicht einmal mehr ein sog. „Kinderzimmer" zur Verfügung, sondern schlafe dort im Wohnzimmer. Denn auch insoweit muss sich die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Pflicht zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer an ihren eigenen Angaben festhalten lassen, dass sie die Adresse bei ihrer Mutter in Duisburg gegenüber der Meldebehörde - aus welchen Gründen auch immer - als ihren Hauptwohnsitz angegeben hat. Könnte sie nunmehr im Nachhinein erfolgreich einwenden, ihre eigenen Angaben seien unzutreffend gewesen, würde dies Sinn und Zweck der hier maßgeblichen Regelungen in der Zweitwohnungssteuersatzung zuwiderlaufen. Denn durch das alleinige Anknüpfen an die Angaben des Betroffenen gegenüber der Meldebehörde, der zudem allein seine Wohnverhältnisse kennt, soll gerade aus Praktikabilitätsgründen vermieden werden, der Zweitwohnungssteuerbehörde umfängliche tatsächliche Aufklärungen über die zutreffenden Wohnverhältnisse „aufzubürden". Dies ist auch nicht unverhältnismäßig, da es die Antragstellerin selbst in der Hand hat, durch die eventuelle Richtigstellung ihrer fehlerhaften Angaben, die Zahlung der Zweitwohnungssteuer zu vermeiden. 46 Im Übrigen folgt das Gericht auch nicht der von der Antragstellerin geäußerten Ansicht, ein „Kinderzimmer" in der Wohnung der Eltern, erfülle ohnehin nicht die Anforderungen an eine „Erstwohnung", so dass sie auch aus diesem Grunde nicht zur Zahlung einer „Zweitwohnungs"-steuer hätte herangezogen werden könne. 47 Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ZwStS ist Wohnung im Sinne der Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, mithin auch das „Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung. Nach der Auffassung der Kammer ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der des Verwaltungsgerichts Lüneburg -, 48 Beschluss vom 28.07.2004 - 5 B 34/04 - und Urteil vom 16.02.2005 - 5 A 118/04 -, ähnlich auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, NVwZ-RR 2002, 528, 49 nicht erforderlich, dass die Hauptwohnung bestimmte besondere Anforderungen erfüllt. Insofern unterscheidet sich die Satzung der Stadt Köln von der Satzung, die dem Urteil des VG Lüneburg vom 16.02.2005 (5 A 118/04) zu Grunde lag. Denn nach der dort einschlägigen Satzung war eine Wohnung im Sinne der Satzung „jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören". 50 Darüber hinaus führt die Entscheidung des Satzungsgebers, an die Annahme einer Zweitwohnung hinsichtlich ihrer Ausstattung höhere Anforderungen als sie das Melderecht vorsieht, zu stellen, nicht dazu, dass die gleichen Anforderungen auch an die "Hauptwohnung" zu stellen sind, 51 so auch OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2006 - 14 E 1045/05 -: 52 Gleiches gilt für das in § 1 ZwStS enthaltene Erfordernis, dass der Steuerpflichtige die Zweitwohnung „inne hat". Auch dieses Erfordernis ist ausdrücklich (nur) auf die Zweitwohnung bezogen und kann nicht - wie die Antragstellerin meint - auf die Hauptwohnung erstreckt werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: 53 Die Zweitwohnungssteuersatzung definiert den Begriff des Innehabens nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Innehaben einer Zweitwohnung" nicht ausreichend. Vielmehr wird hier vorausgesetzt, dass der Wohnungsinhaber nicht nur die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat, sondern ihm darüber hinaus auch ein Verfügungsrecht zusteht. Denn allein die tatsächliche Verfügungsgewalt ermögliche dem Wohnungsinhaber noch nicht, über die Wohnung zweckbestimmt - für den persönlichen Lebensbedarf - verfügen zu können. Vielmehr bedürfe er dazu auch einer rechtlichen Verfügungsbefugnis. Voraussetzung für das steuerpflichtige Inneha- ben einer Zweitwohnung sei mithin, dass der (Zweit-)Wohnungsinhaber im Erhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und ihm ein Verfügungsrecht zustehe, 54 vgl. OVG NRW in st. R., z.B. Urteil vom 23.04.1993 - 22 A 3850/92 - , NVwZ-RR 1994, 43 (S. 45 f.). 55 Es kann offen bleiben, ob dieser Auffassung in jeder Hinsicht zu folgen ist, denn jedenfalls setzt die Steuerpflicht nicht voraus, dass der Steuerpflichtige auch eine tatsächliche und rechtliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich seiner Hauptwohnung haben muss, woran es bei erwachsenen Kinder hinsichtlich der von ihnen bewohnten Räumlichkeiten im Elternhaus im Regelfall fehlen dürfte, weil sie darüber keine rechtliche Verfügungsbefugnis haben, sondern lediglich als Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB anzusehen sind, 56 vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 26 Aufl. 2007, § 885 Rn. 7 m.w.N.; so auch bezogen auf die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für das Zimmer im Elternhaus: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.12.2002 - 16 K1649/00 -. 57 Dagegen spricht schon, dass der Begriff des „Innehabens" nur im Zusammenhang mit der Zweitwohnung verwendet wird. Daneben definiert der kommunale Zweitwohnungssteuersatzungsgeber speziell auch nur den Begriff der Zweitwohnung, nicht jedoch den der Erst- oder Hauptwohnung. Dies deutet schon darauf hin, dass die engeren Voraussetzungen des Innehabens - inklusive der rechtlichen Verfügungsbefugnis - nur für die Zweitwohnung vorliegen müssen. 58 Auch entspricht es dem Zweck der Zweitwohnungssteuer, an die Zweitwohnung höhere Anforderungen als an die Hauptwohnung zu stellen. Das Innehaben einer Zweitwohnung ist typischerweise Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Inhabers, was es auch rechtfertigt, an diese Tatsache eine Aufwandsteuer i.S. von Art. 105 Abs. 2 a GG zu knüpfen. Die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizieren, sind für den Erstwohnsitz dagegen unerheblich, da er für sich keine steuerlichen Konsequenzen hat. Dass für den Begriff des Hauptwohnsitzes ohne weiteres auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff zurückgegriffen wird, unterliegt daher keinen Bedenken. Der Zweck der Aufwandbe- steuerung erfordert es nur, die Zweitwohnung einer genaueren Prüfung zu unterziehen, nicht jedoch die Hauptwohnung. Das Unterhalten einer Zweitwohnung ist für sich Ausdruck besonderen Aufwandes, während sich die Qualität des Erstwohnsitzes steuerlich neutral verhält. Die Zweitwohnung ist davon isoliert zu betrachten. Nur ihre Qualität entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Steuerpflicht. 59 So im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2006 - 14 E 1045/05 -; Beschluss vom 13.05.2004 - 14 B 778/04 -, NVwZ-RR 2005, 852; VG Schwerin, Urteil vom 22.05.2006 - 3 A 1504/04 - ; VG Aachen, Urteil vom 23.10.2006 - 4 K 339/04 -. 60 Ansatz der Steuerpflicht ist mithin nicht das Halten zweier Wohnungen. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Zweitwohnung , und zwar sowohl für Steuerpflicht als auch Steuerhöhe. Es wird eben keine „Aufwandsummierung" der beiden Wohnungen vorgenommen und eine Gesamtbetrachtung der „Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf" durchgeführt. Ob mit der Zweitwohnung eine besonders hohe „Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf" dokumentiert wird, ist ebenfalls ohne rechtliche Rele- vanz, 61 a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2007 - 6 B 11579/06. OVG -. 62 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2005 war im Übrigen auch eine „rückwirkende" Festsetzung für die Jahre 2005 und 2006 zulässig. Gemäß § 169 AO, welcher nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG vorliegend Anwendung findet, kann eine Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist - hier gemäß § 169 Abs.2 Nr. 2 AO 4 Jahre - und damit auch für bereits abgelaufene Zeiträume erfolgen, 63 so auch: BFH, Urteil vom 20.08.1985 - VII R 182/82 -. 64 Dass die „rückwirkende" Festsetzung aus sonstigen Gründen gegen Treu und Glauben verstößt und aus diesem Grunde rechtswidrig sein könnte, ist nicht erkennbar. 65 Dass der Antragsgegner im Hinblick auf die bei einem Studenten regelmäßig geringe Einkommenslage nicht von Amts wegen ein Verfahren nach § 163 AO durchgeführt hat, führt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide. 66 Zwar hat das VG Lüneburg entschieden, dass die steuererhebende Gemeinde von Amts wegen die Pflicht zur Prüfung habe, ob eine Ermäßigung oder Befreiung gemäß § 163 AO in Betracht komme. Denn es sei in einer Universitätsstadt offenkundig, dass bei der Mehrzahl der Studenten das Innehaben einer abgeschlossenen Wohnung am Studienort regelmäßig nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, was Voraussetzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Mit seinen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht Lüneburg ersichtlich auf sachliche Billigkeitsgründe abgestellt, die in den Regelungen der § 163 AO betreffend Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren und des § 227 AO betreffend Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren dieselben Voraussetzungen aufweisen. Allerdings ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg insofern in sich widersprüchlich. Sachliche Billigkeitsgründe im Sinne des § 163 AO sind dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - i.S. der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte, oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehung den Wertungen des Ge- setzgebers widerspricht. Da die genannten Regelungen der Abgabenordnung keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Befreiungsvorschrift ersetzen können, soll ein Erlass nur in solchen Fällen zulässig und geboten sein, die bei Erlass des Gesetzes nicht vorausgesehen wurden und deren Härten nicht in Kauf genommen worden wären. 67 Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Band II, § 227, Rdnr. 40. 68 Wenn nach der oben wiedergegebenen eigenen Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg, die zudem mit der obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt, grundsätzlich Studenten, die zwei Wohnungen innehaben, zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können, entspricht dies gerade dem Willen des Satzungsgebers. Für die Mehrzahl der Studenten - und damit für den Regelfall - für diese Konstellation sachliche Billigkeitsgründe zu konstruieren, würde die Umkehrung des satzungsgeberischen Willens zur Folge haben. 69 Insoweit ist nicht das Festsetzungs-, sondern das Erhebungsverfahren der sachgerechte Prüfungsrahmen für Maßnahmen im Wege des Erlasses oder der Stundung, 70 so insbesondere auch OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2006 - 14 E 1045/05 -: 71 Einen entsprechenden Antrag hat die Antragstellerin jedoch ausdrücklich nicht gestellt. Dass der Antragsgegner diesbezüglich von Amts wegen keine Aufklärung der konkreten finanziellen Situation der zur Zweitwohnungssteuer Herangezogenen betreibt, ist im Übrigen bereits unter Datenschutzgesichtspunkten sowie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geboten. 72 Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die meisten Studenten durch eine Ummeldung ihrer Wohnung am Studienort als Hauptwohnung die Zweitwohnungssteuerpflicht vermeiden können, weil die Anmeldung einer Studentenwohnung als Hauptwohnsitz in der Regel sowohl den tatsächlichen Lebensverhältnissen als auch den melderechtlichen Verpflichtungen entsprechen dürfte. Denn gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Diese Voraussetzung dürfte regelmäßig für Studenten bei ihrer Wohnung am Studienort vorliegen. Sind mit einer Ummeldung zum Hauptwohnsitz im Übrigen in anderen Lebensbereichen finanzielle Nachteile verbunden, so ist dies für das Melderecht nicht relevant. 73 Für die Kammer ist zwar zweifelsfrei, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln mit der ursprünglichen Intention dieser Steuer nichts mehr gemein hat. War es, wie der "Erfinder" der Zweitwohnungssteuer ausführt, 74 vgl. Bayer, 25 Jahre Zweitwohnungssteuer in Deutschland, KStZ 1998, 1, 75 im Jahre 1973 steuerwürdig, wenn jemand eine Wohnung hat, in der er sich ausschließlich zum Zwecke des Ausspannens, der Erholung, des Urlaubmachens aufhielt, und betraf der Anwendungstatbestand demgemäss immer nur das Gebiet von Erholungsorten, von Kurorten, so hat sich dies grundlegend gewandelt. Der Zweitwohnungssteuer-Schuldner des Jahres 1998 ist "alles andere als selten auch jemand, der sich als Student in Bremen, Hannover oder Osnabrück eine angemietete Vierzimmer-Wohnung mit einem Bad und einer Küche mit drei Kommilitonen teilt." 76 So Bayer a.a.O.. 77 In Zeiten strikter Sparnotwendigkeiten erhebt inzwischen eine kaum noch überschaubare Anzahl von Hochschulstädten eine solche Steuer, durchaus zielgerichtet auch auf Studentenwohnungen. Dass hierzu seit dem Jahre 2005 die Stadt Köln zählt, trägt ihrer finanziellen Situation wie auch der Forderung der (im Rahmen des Finanzausgleichs) "Geberländer" Rechnung, eigene Möglichkeiten der Einkünfteerzielung auszuschöpfen. Dieser Wandel der Zweitwohnungssteuer führt nach obigen Ausführungen indes nicht zu deren rechtlichen Unhaltbarkeit, da Härten über die Erlassregelung hinreichend korrigierbar sind. 78 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 79 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Im zweitwohnungssteuerrechtlichen Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entspricht der festgesetzte Streitwert einem Viertel der streitbefangenen Steuerforderung.