Beschluss
4 L 146/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2004:0525.4L146.04.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 97,15 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 97,15 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 4 K 339/04 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. November 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2004 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das private Interesse, vorläufig von der Vollziehung des Bescheides verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides überwiegt. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides bestehen nach der Rechtsprechung der mit Abgaben befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 28. Juli 1992 - 2 B 2322/92 - mit weiteren Nachweisen, nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg, sondern erst dann, wenn der Widerspruchsführer bzw. Kläger im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Dabei ist weiter zu beachten, dass die vorzunehmende Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden kann und das Aussetzungsverfahren kein Ersatz für das Hauptsacheverfahren darstellen soll. Dies hat zur Folge, dass vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vorträgt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Des weiteren folgt hieraus, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen unter anderem OVG NW, Beschluss vom 30 September 1987 - 3 B 1733/85 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, Kommunale Steuerzeitschrift 1984, S. 215. Hiervon ausgehend war der Antrag abzulehnen. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zur Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt B. (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11. Dezember 2002 (ZWStS) in Verbindung mit § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Diese Satzung ist, soweit sie nach ihrem § 1 das Innehaben einer Zweitwohnung der Steuer unterwirft, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG). Dabei handelt es sich um Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Aufwandsteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 65, 325 ff. (345 ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02. Das Innehaben einer - neben der Hauptwohnung - weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) erfordert in aller Regel die Aufwendung zusätzlicher finanzieller Mittel und bringt damit zugleich wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist Regelungsgegenstand der Zweitwohnungssteuersatzung. Soweit die Steuer auch von Studenten verlangt wird, die sich zu Ausbildungszwecken in B. aufhalten, dürfte dies bei summarischer Prüfung zumindest im Grundsatz nicht zu beanstanden sein. Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu verweisen, das in seinem Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12/99 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2000, S. 1224 ff, - über die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1232/00 ist bislang nicht entschieden - unter anderem folgendes ausgeführt hat: "Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG darstellt (BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17), unterscheidet, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Daran kann folglich auch beim Kläger angeknüpft werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfGE 65, 325 (347/348)). ... Dass eine ohne Berücksichtigung der Zwecke für das Innehaben einer Zweitwohnung allein auf den dafür erforderlichen Aufwand abstellende Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) ausdrücklich festgestellt. Dabei ist unter Aufhebung des entgegenstehenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1979 (- BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 ff.) entschieden worden, eine Zweitwohnungssteuersatzung, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Wesen einer Aufwandsteuer es ausschließe, auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen (BVerfGE a.a.O., S. 357). Aus dieser Auffassung ergibt sich, dass eine Zweitwohnungssteuersatzung, die - wie die Satzung der Beklagten - eine Differenzierung nach dem Zweck des Innehabens der Wohnung nicht enthält, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. An die dargestellte Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts ist auch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht gebunden. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG, der die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unter anderem für alle Gerichte vorschreibt." Ob sich möglicherweise für Studenten und Auszubildende, die keine eigene abgeschlossene Erstwohnung zur Verfügung haben und für die Wohnung ihrer Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, eine andere Beurteilung ergibt, vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 -, S. 32 ff. UA, (Kein Innehaben einer Wohnung im zweitwohnungssteuerrechtlichen Sinne), BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O. (offenlassend), ist eine schwierige Rechtsfrage, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden kann. Dies muss vielmehr der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die den Begriff der Zweitwohnung und damit die Voraussetzungen für die Steuererhebung regelnden satzungsrechtlichen Normen erweisen sich als hinreichend bestimmt und - vor allem mit Blick auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit - auch im übrigen als wirksam. Dabei ist davon auszugehen, dass dem Steuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - bei der Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 ff. (77); BVerwG, Urteil vom 26. 7.1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff. (aufgehoben durch BVerfG - BVerfGE 65, 325 ff. -). Diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze zum einen in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff. (267); Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, a.a.0. (93). Zum anderen wird sie durch den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit begrenzt. Hiernach endet die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, a. a.0. (360 f.). Hiervon ausgehend ist zunächst nicht zu beanstanden, dass in § 2 ZWStS zur Bestimmung des Begriffs der Zweitwohnung und zur Abgrenzung zur Hauptwohnung auf die Vorschriften des Meldegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NW - MG NG) abgestellt wird. Nach Abs. 1 erste Alternative ist nämlich Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3 (jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird), die jemand neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient, und in Abs. 4 Satz 1 wird dieser Begriff dahingehend erläutert, dass eine Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Gegen die hinreichende Bestimmtheit dieser Vorschriften bestehen keine Bedenken, denn aus der gesetzlichen Definition der Hauptwohnung, als der vorwiegend benutzten Wohnung des Einwohners (§ 16 Abs. 2 Satz 1 MG NW) und der Nebenwohnung als jeder weiteren Wohnung des Einwohners (§ 16 Abs. 3 MG NW) folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass im Regelfall für die Abgrenzung darauf abzustellen ist, wo sich der Betroffene bei quantitativer Betrachtung am häufigsten aufhält, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1992, S. 1121. Die Anknüpfung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung dürfte auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründen, denn für eine solche Handhabung sprechen Gesichtspunkte der Praktikabilät und der Verwaltungsvereinfachung, zumal durch die gesetzliche Verpflichtung zur melderechtlichen Anmeldung (§ 13 MG NW) eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen vom Grundsatz her gewährleistet ist. Dementsprechend wird auch in Literatur und Rechtsprechung eine Verknüpfung der Vorschriften des Melderechts mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich für zulässig erachtet, vgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 20. April 2000, a.a.O., Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 1988 - 2 S 3458/86 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1989, S. 236, OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 1998 - 13 L 5282/98 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ- RR) 1999, S. 790; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 20. Lfg. 1999, § 3 Rdnr. 218; Hamacher, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen, Kommentar, § 3 Rdnr. 141. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei unzulässig, weil der Antragsgegner kein Kontrollsystem installiert habe, das es ihm ermögliche, Ungleichbehandlungen zu verhindern, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/2004/3/9; Beschluss vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1492/89 -, BVerfGE 84, S. 239 ff (S. 280f), der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zwar auch die tatsächliche Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen verlangt, jedoch Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm führen. Verfassungsrechtlich verboten ist vielmehr nur der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel; zur Gleichheitswidrigkeit führt mit anderen Worten nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts. Daraus folgt die Pflicht des Gesetzgebers - hier des Satzungsgebers -, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das im Veranlagungsverfahren zur Gewährleistung der tatsächlichen Lastengleichheit der Steuerpflichtigen das Deklarationsprinzip durch das Verifikationsprinzip ergänzt. Hiervon ausgehend sind im vorliegenden Fall keine prinzipiellen Bedenken gegen die tatsächliche Gleichmäßigkeit der Besteuerung erkennbar und es ist auch davon auszugehen, dass im Regelfall die Durchsetzung der Zweitwohnungssteuerpflicht gewährleistet ist. Insoweit kann bei summarischer Prüfung nicht außer Betracht bleiben, dass durch die Anknüpfung an das Melderecht grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Antragsgegner Kenntnis von allen Steuerpflichtigen erlangt, die von außerhalb kommend im Stadtgebiet eine Neben-und damit eine Zweitwohnung beziehen; denn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MG NW hat sich jeder, der eine Wohnung bezieht, innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden hat. Hat er mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, muss er bei der Anmeldung gemäß § 16 Abs. 4 MG NW mitteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Des weiteren hat er gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 MG NW eine Bestätigung des Wohnungsgebers beizufügen und dieser ist gemäß § 20 MG NW zu Auskünften über die Person des Meldepflichtigen verpflichtet. Überdies ist die Verpflichtung zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Anmeldung durch den Meldepflichtigen sowie die Auskunftspflicht des Wohnungsgebers nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MG NW bußgeldbewehrt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Meldepflichtigen zumindest im Regelfall ihrer Meldepflicht nachkommen. Hiervon unabhängig ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, a.a.O. Rdnr. 75, für den Fall, dass tatsächlich ein satzungsrechtlich relevanter struktureller Mangel des Erhebungsverfahrens vorliegen würde, auch Nachbesserungsversuche zu würdigen wären, die die Finanzverwaltung zu dessen Beseitigung ergriffen hat. Insoweit ist von Bedeutung, dass der Antragsgegner nach seinem Vorbringen alle Grundstücks- und Wohnungseigentümer im Stadtgebiet aufgefordert hat, die Personen mitzuteilen, die in ihren Objekten Wohnungen als Zweitwohnungen nutzen und außerdem alle Eigentümer von Zweifamilienhäusern gebeten hat, die Nutzung einer Zweitwohnung anzuzeigen. Außerdem würden Außendienstmitarbeiter Kontrollen vor Ort durchführen, indem sie die in den einzelnen Objekten wohnenden Personen ermitteln. Diese Maßnahmen dürften - selbst wenn sie satzungsrechtlich nicht verankert sind - ausreichen, um für den Fall, dass die melderechtlichen Kontrollmechanismen nicht ausreichten, die erforderliche Gleichheit bei der Durchsetzung der Steuererhebung in ausreichendem Maße sicherzustellen, vgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2003 - 16 K 386/01 - S. 25 des Urteilsumdrucks. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt B. sei nicht die Erzielung von Steueraufkommen, vielmehr sollten wegen der Schlüsselzuweisungen des Landes die Steuerpflichtigen, insbesondere Studenten, gezwungen werden, ihre Wohnung als Hauptwohnung anzumelden, dürften letztlich auch hieraus keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwachsen. Zwar sollte ausweislich der Unterlagen zum Zustandekommen der Satzung mit der Einführung der Zweitwohnungssteuer auch das Ziel verfolgt werden, im Interesse der Erhöhung der Schlüsselzuweisungen des Landes ein Anreiz zur Anmeldung der Zweitwohnungssitze als Hauptwohnung zu geben, es ist jedoch von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn der (Orts-)Gesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Steuerrechts auch zu dem Zweck ausübt, Lenkungswirkungen zu erzielen. Er verpflichtet damit den Steuerpflichtigen nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten, sondern gibt ihm durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzielles Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden. Dabei setzt eine steuerliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nichtsteuerlichen Kompetenzbereich - hier im Bereich des Melderechts - entfaltet, keine zur Steuergesetzgebung hinzutretende Sachkompetenz voraus. Das Grundgesetz trennt vielmehr die Steuer- und die Sachgesetzgebungskompetenz als jeweils eigenständige Regelungsbereiche und verweist auch die Lenkungssteuer wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks und der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer Steuerrechtsfolgen in die Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, unabhängig davon, ob die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, S. 106 ff, 117 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 = NVwZ 2000, 929, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 9 B 102.03 -, juris, im Fall einer Zweitwohnungssteuer. Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorliegenden Zweitwohnungssteuersatzung erwachsen schließlich nicht daraus, dass diese keine Ermäßigungsregelungen für bestimmte Fallgestaltungen enthält. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NW sind nämlich die Vorschriften der Abgabenordnung über die Stundung (§ 222 AO), den Zahlungsaufschub (§ 223 AO) und den Erlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) entsprechend anwendbar, so dass eine ausdrückliche Regelung dieser oder in ihrer Wirkung ähnlicher Vorschriften in der Satzung nicht erforderlich ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Dezember 1983 - a.a.O., S. 357 - ausgeführt hat, es bleibe dem Satzungsgeber unbenommen, unter Beachtung des Gleichheitssatzes Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände vorzusehen; denn dies besagt nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen ein kommunaler Steuersatzungsgeber in Ausübung seines Gestaltungsspielraums von Verfassung wegen entsprechend handeln muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O.. Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorliegenden Zweitwohnungssteuersatzung sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen einer Heranziehung des Antragstellers zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Oktober 2003 dürften erfüllt seien. Der Antragsteller war für diesen Zeitraum mit Nebenwohnung in B. gemeldet und deshalb nach § 3 Abs. 1 ZWStS zweitwohnungssteuerpflichtig. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anmeldung sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner im Oktober 2000 auf ausdrückliche Anfrage des Meldeamtes und in Kenntnis des Gesetzestextes des § 16 MG NW bestätigt hat, dass er sich vorwiegend in Harsum aufhält. Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Zweitwohnungssteuer hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind nicht ersichtlich. Soweit er vorträgt, er verfüge nur über ein begrenztes Einkommen und im Fall eines Vollstreckungsversuches wäre er zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gezwungen, ist er auf die Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern zu verweisen. Hinweise darauf, dass solche Ansprüche nicht bestehen, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Im übrigen hätte der Antragsteller auch die Möglichkeit, einen - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch durchsetzbaren - Erlass-oder Stundungsantrag (§§ 222, 227 AO) zu stellen. Da auch keine sonstigen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs rechtfertigenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung vorliegen, war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer bemisst in abgabenrechtlichen Eilverfahren den Wert des Streitgegenstandes regelmäßig mit einem Viertel der Steuerforderung.