Urteil
20 K 7162/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0628.20K7162.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache überein- stimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger stellte am Nachmittag des 23.04.2005 sein Motorrad der Marke Su- zuki auf dem Gehweg der Else-Lang-Straße vor dem Haus Nr. 14 ab. Der Außen- dienst des Beklagten erteilte um 17.22 Uhr den Auftrag, das Fahrzeug abzuschlep- pen. In etwa zeitgleich mit dem Abschleppfahrzeug traf der Kläger bei seinem Motor- rad ein und entfernte dieses. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 03.05.2005 nahm der Beklagte den Kläger auf Zahlung einer Gebühr und der Abschleppkosten in Anspruch (insgesamt 149,01 EUR). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Sein Fahrzeug habe dort lediglich 32 Minuten gehalten. Fußgänger und selbst Kin- derwagen oder Rollstühle hätten den Fußweg problemlos passieren können. Die vom Beklagten angefertigten Fotos verfälschten die Perspektive. Die Abstände ergä- ben sich aus der von ihm vorgelegten Skizze. Zudem habe zur selben Zeit auf der anderen Straßenseite ein Motorrad auf dem Gehweg geparkt und diesen versperrt, ohne dass der Beklagte insoweit Handlungsbedarf gesehen habe. Schließlich habe das Gericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren angenommen, dass keine besonders schwerwiegenden Tatumstände vorhanden gewesen seien, die ein Bußgeld von 50,00 EUR und einen Punkt im Verkehrszentralregister rechtfertigten, da Fußgänger nicht gezwungen gewesen seien, die Fahrbahn zu benutzen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 05.12.2005 zurückgewie- sen. 3 Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung der Ausfüh- rungen seines Widerspruchs macht er geltend, angeblich habe der Abschleppwagen nicht mehr abbestellt werden können; der Beklagte habe dies aber gar nicht erst ver- sucht. Er sei sofort beim Tätig werden des Außendienstes erschienen, aufgrund der kurzen Zeitspanne habe das Abschleppunternehmen aber nicht tätig werden können. Im fraglichen Bereich sei zwischen dem Motorrad und der Hecke ein Zwischenraum von mehr als einem Meter gewesen. Auf den verbleibenden Gehwegbereich zwi- schen Motorrad und Straße komme es hier nicht an, da dieser bereits durch die La- terne versperrt werde. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass selbst der Außen- dienstmitarbeiter C. als Zeuge vor dem Amtsgericht ausgesagt habe, dass Pas- santen die fragliche Stelle ohne größere Schwierigkeiten hätten passieren können. Aus diesem Grunde sei das Ordnungsgeld vom Gericht erheblich reduziert worden. 4 Nach Reduzierung des im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Betrages auf 149.- EUR und entsprechender übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung beantragt der Kläger, 5 den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2005 aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen der angefochtenen Be- scheide. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Akte der Staatsan- waltschaft Köln 406 Js 857/05 OWi Bezug genommen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 11 Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, war es einzustellen. 12 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 13 Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 04.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 05.12.2005 ist recht- mäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW bzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die - vorliegend: eingeleitete - Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. 15 Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahrzeug des Klägers war entgegen § 12 Abs. 4 StVO auf einem Gehweg geparkt. 16 Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. 17 Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens al- lein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten- Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 -3 B 149/01-, NJW 2002, 2122. 19 Vorliegend hat die Kammer keinen Zweifel, dass das Abstellen des Motorrades mitten auf dem Gehweg zu einer konkreten Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges geführt hat. Insoweit ist nicht maßgeblich, ob Fußgänger noch an dem Fahrzeug vorbeikamen (allein dies ist jedoch Gegenstand der Aussage des Außendienstmitarbeiters C. sowie der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des Amtsgerichts Köln -805 Wi 326/05-, vgl. BA 3, Bl. 10 und 13). Vielmehr müssen auch z.B. Rollstühle und Kinderwagen die Stelle noch passieren können. Dass Letzteres hier nicht mehr möglich war, zeigt anschaulich das Foto Beiakte 2, Bl. 4. Denn der Kinderwagen steht dort schon größtenteils auf der nicht mehr zum Gehweg gehörenden Treppe, weil auf dem Gehweg selbst neben dem Motorrad kein ausreichender Platz vorhanden ist. Dass eine Funktionsbeeinträchtigung eines öffentlichen Gehweges nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Gehwegbenutzer ggfls. auf Privatflächen ausweichen kann, liegt auf der Hand. Im Übrigen belegen die vom Kläger vorgelegte Skizze sowie die Fotos (Beiakte 2, Bl. 3 -5 und 16), dass zwischen Motorrad und Straßenlaterne ebenfalls kein ausreichender Zwischenraum für Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen vorhanden war. 20 Die Maßnahme begegnet unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger geltend macht, ein auf dem gegenüberliegenden Gehweg abgestelltes Fahrzeug sei nicht abgeschleppt worden, fehlt es schon an einer ausreichenden Substantiierung dieser Behauptung, die für eine weitere Überprüfung notwendig wäre. So gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass das andere Fahrzeug vom Außendienstmitarbeiter wahrgenommen, der Sachverhalt als vergleichbar eingestuft und gleichwohl willkürlich nur in Bezug auf das Motorrad des Klägers ein Abschleppauftrag erteilt wurde. 21 Der Beklagte hat zu Recht die für eine Leerfahrt angefallenen Kosten des Abschleppunternehmens in Höhe von 97,00 EUR geltend gemacht. Zunächst greift das Argument des Klägers nicht durch, dass es möglich gewesen wäre, den Abschleppauftrag noch rechtzeitig zu stornieren. Denn aus dem Formular Abschleppauftrag" ergibt sich, dass der Auftrag an das Abschleppunternehmen um 17.22.Uhr erteilt wurde und das Abschleppfahrzeug in etwa zeitgleich mit dem Kläger gegen 17.42 Uhr eintraf. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der ernstliche Zweifel an diesem zeitlichen Ablauf wecken könnte. 22 Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten für die Leerfahrt des Abschleppwagens bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die angesetzten 97,00 EUR entsprechen der im fraglichen Jahr geltenden vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und den beauftragten Abschleppunternehmen. Gegen diese Vereinbarung und den entsprechenden Ansatz pauschalierter Kosten sind grundsätzlich keine Einwände zu erheben. 23 Die eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger insgesamt ledliglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 97,00 EUR (zuzüglich 52,00 EUR Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, den Gehweg freizumachen und Behinderungen zu vermeiden, in keinem Missverhältnis. 24 Die vom Beklagten erhobene Gebühr von 52,00 EUR ist gleichfalls nicht zu beanstanden. 25 Die Gebührenpflichtigkeit des Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW bzw. § 7a Abs. 2 KostO NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die Gebühren einer Ersatzvornahme oder Sicherstellung zu erstatten. 26 Die Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 -5 A 2625/00-, NWVBl. 2001, S. 181 (182 ff.) 28 Dass hier die Berechnung die Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein sollte, ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich aus einem von der Stadt - in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung - erarbeiteten Stufensystem, das in der hier einschlägigen zweiten Stufe dem Umstand Rechnung trägt, dass hier sowohl vor Ort als auch beim Verwaltungspersonal ein zeitlicher Aufwand für die Einleitung der Abschleppmaß- nahme und die spätere Bearbeitung entstanden ist. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs.1 S.3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.