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Urteil

11 K 527/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0611.11K527.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit dem Fahrzeug der Klägerin (Kennzeichen: K - 00 0000) wurde am 24. Januar 2006 auf der BAB 1 um 13.38 Uhr in Fahrtrichtung Köln die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h überschritten ( das Fahrzeug soll nach der Auskunft des Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zwar im Eigentum des Rechtsanwaltes Dr. L. N. stehen, gleichwohl aber auf eine "Firma Dr. L. N. " zugelassen sein. Aus welchen <steuerrrechtlichen?> Gründen diese Konstruktion in Kenntnis des Umstandes, dass Rechtsanwälte mit ihrer Kanzlei keine "Firma" im handelsrechtlichen Sinn betreiben, gewählt wurde, konnte der Prozeßbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nicht erklären. Vorliegend ist unter "die Klägerin" - richtiger Weise - der Kläger Dr. L. N. als natürliche Person zu verstehen). Nach Auskunft des Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ein Anhörungsbogen nicht erreicht; ein solcher kam auch nicht in den Rücklauf. Erweislich eines Schreibens vom 4. April 2006 an die den Verkehrsverstoß verfolgende Stadt Remscheid wurde unter der angegebenen Adresse (= Kanzlei, in der die Klägerin tätig ist) die Mitarbeiterin Frau D. angetroffen. Diese machte zur Sache keine Angaben. Eine Benachrichtigungskarte ist erweislich des Schreibens hinterlegt worden; eine Reaktion hierauf erfolgte nicht (VV/6). Da die Klägerin zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht weiter beitrug, wurde das Verkehrsordnungswidrigkeiten - Verfahren unter dem 18. Juli 2006 (VV/9) eingestellt: Der Beklagte gab der Klägerin nach vorheriger Anhörung (im Rahmen der Äußerung rügte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten die zu späte Befragung und die schlechte Qualität des Fotos sowie die fehlerhaft angenommene "Kaufmann"- Eigenschaft der Klägerin, die deshalb die Einhaltung der sog.- 14 - Tages - Frist verlange , VV/ 15) mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 die Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug K - 00 0000 für den Zeitraum vom 1. 12. 2006 bis zum 31. 5. 2008 (= ursprüngliche Fassung, handschriftlich in blau korrigiert in: 2009) auf. Die Dauer von 30 Monaten wurde mit dem Gewicht des Verkehrsverstoßes begründet. Auf den Widerspruch erließ die Bezirksregierung Köln den Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2007 (VV/38). 3 Mit der fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin unter Wiederholung ihrer im Verwaltungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung die Rechtswidrigkeit des Fahrtenbuches geltend und beantragt, 4 die Verfügung des Beklagten vom 30. Oktober 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 5. Januar 2007 nebst den festgesetzten Gebühren aufzuheben, 5 Der Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 8 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 9 Die zulässige Klage ist aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. Januar 2007, auf die sich das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO bezieht, unbegründet. Lediglich ergänzend ist zu bemerken: 10 Die Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2006 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; von der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist auszugehen. 11 Nach § 31 a StVZO kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Hier wurde mit dem obengenannten Fahrzeug 24. Januar 2006 auf der BAB 1 um 13.38 Uhr in Fahrtrichtung Köln die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h überschritten. Da der Fahrer nicht festgestellt werden konnte, wurde das Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt. Die Feststellung des Fahrers ist nicht möglich, wenn alle bei verständiger Beurteilung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Art und Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit können sich dabei an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO Nr. 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - 10 SZ 173/92 -, NZV 1993, 47. 13 Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet. 14 BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 - (JURIS DokNr. 576068); Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18, jeweils m. w. N. 15 Sie muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der drohenden Fahrtenbuchauflage entspricht. Das folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert. 16 Vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitsgesetz, § 47 Rdnr. 4, 5, § 46 Rdnr. 10. 17 Nach diesen Grundsätzen hat die Ordnungswidrigkeitenbehörde angesichts der taktierenden Haltung der Bediensteten der Klägerin, Frau D. , die bei einer Vorsprache unter Vorlage des Lichtbildes (die Vorlage des Lichtbildes wurde zwar vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen, im früheren Anhörungsschreiben vom 29. September 2006, Seite 2 unter 2. am Ende eingeräumt) keine Angaben gemacht hat, hier ausreichend ermittelt. Es liegt auf der Hand, dass die Verhaltensweise der Klägerin allein dem Ziel diente, die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit aus Rechtsgründen (Verjährung) zu verhindern. Es wäre der Klägerin zu nichtverjährter Zeit möglich (Verjährung trat ein am 24. April 2006, die Vorsprache war spätestens am 4. April 2006, wahrscheinlich aber früher) sich selbst als Fahrerin zu benennen oder sonst zur Aufklärung beizutragen. Für einen Bediensteten war die Qualität des Fotos angesichts zahlreicher individueller Merkmale (es zeigt einen Mann mittleren Altern mit einer Brille, markanten Ohren, glattem Haarschnitt) ausreichend. Wenn die Bedienstete zur Aufklärung hätte beitragen wollen, wäre eine Nachfrage bei den Sozien in dem bis zum Verjährungseintritt verbleibenden Zeitraum unschwer möglich gewesen. Angesichts dieser fehlenden Mitwirkung der Klägerin musste auch der Beklagte nicht mehr weiter ermitteln. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Tut er dies nicht, kommt es auf ein etwaiges Ermittlungsdefizit nicht an. 18 Zu einer angemessenen Ermittlungstätigkeit gehört zwar regelmäßig auch, den Halter von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Tat unverzüglich zu benachrichtigen. Dies muss grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen geschehen, damit der Halter noch zurückverfolgen kann, wer das Fahrzeug geführt hat und damit der Fahrer noch zeitnah Entlastungsgründe geltend machen kann. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1987, Buchholz a. a. O. Nr. 17; OVG NW, Urteil vom 28. November 1991 - 13 A 2401/90 -. 20 Eine Überschreitung der Zweiwochenfrist ist jedoch unerheblich, da die verspätete Anhörung nicht ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen war; die Klägerin hätte mit Hilfe des Fotos oder sonstiger Nachforschungen zur Aufklärung beitragen können. Aus dem geschilderten Verhalten der Bediensteten Frau D. folgt zweifellos, dass die Klägerin ohnehin nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken 21 Zu den Obliegenheiten des Halters in solchen Fällen vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. März 2007, -8 B 2746/06-, Ausfertigung, Seite 4ff. 22 Es ist auch nicht unverhältnismäßig, bereits bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von dreißig Monaten aufzugeben. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung kann anhand des Punktsystems der Anlage 13 zu der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998, BGBl. S. 2214 (früher die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO) bemessen werden. Denn die Zielrichtung des Systems deckt sich mit dem Normzweck des § 31a StVZO, den Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen. Schon die mit einem Punkt zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen daher eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig bereits bei erstmaliger Feststellung. 23 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NZV 1999, 439. 24 Hier wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h überschritten. Diese Verkehrsordnungswidrigkeit wäre nach Ziff. 4.3 der Anlage 13 zur FeV mit vier Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Zudem wäre ein Fahrverbot zu verhängen gewesen; die Ordnungswidrigkeit ist deshalb von erheblichem Gewicht, so dass Fahrtenbuchauflage von dreißig Monaten gerechtfertigt ist. 25 Gegen die - ebenfalls angefochtene - Gebührenfestsetzung in Höhe von 93,00 Euro ist ebenfalls nichts zu erinnern. 26 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem Gebührentarif Nr. 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Die Gebühr Nr. 252 ist eine Rahmengebühr (21,50 - 93,10 Euro), deren Bemessung sich nach § 6 GebOStV i. V. m. § 9 Abs. 1 VwKostG richtet. Im Widerspruchsbescheid wird die Höhe der Gebührenfestsetzung des Beklagten mit dem Umfang der Verwaltungsmaßnahmen begründet. Bei belastenden Maßnahmen darf die Behörde die Gebühr maßgeblich am Verwaltungsaufwand ausrichten OVG Münster, Urteil vom 16. Juni 1999 - 9 A 1149/98; dass.: Beschluss vom 15. März 2007, -8 B 2746/06-, Ausfertigung, Seite 8. 27 Angesichts des bekannten Verwaltungs- und Zeitaufwandes der Überwachung des Fahrtenbuches durch einen Bediensteten des Beklagten gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Verwaltungsaufwand nicht entstanden ist oder in der weiteren Folge durch Überwachungsmaßnahmen entstehen wird. Aus diesem Grund ist die nahezu vollständige Ausschöpfung des Gebührenrahmens nicht zu beanstanden. 28 Vgl.OVG Münster, Beschluss vom 15. März 2007, - 8 B 2746/06 -, Ausfertigung, Seite 9. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.