Urteil
10 K 1102/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0605.10K1102.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt seine Einbürgerung vom Ausland her. Er wurde am 00.00.0000 als Sohn eines US-amerikanischen Vaters und einer deutschen Mutter in Miami Beach/Florida (USA) geboren. Sein zuvor nicht ehelich geborener Bruder hat sowohl die deutsche als auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Seine Mutter erwarb am 11.08.2004 die US-amerikanische Staatsangehörigkeit, nachdem ihr das Bundesverwaltungsamt unter dem 31.03.2003 die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt hatte. Den am 11.01.2002 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenem Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband vom Ausland her, den er um den Antrag, die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erweiterte und den das deutsche Generalkonsulat in Miami mit Schreiben vom 15.05.2003 und vom 17.11.2004 befürwortete, lehnte das Bundesverwaltungsamt nach vorheriger Anhörung mit Ablehnungsbescheid vom 02.09.2005 mit der Begründung ab, es fehle am deutschen öffentlichen Interesse. Eine Einbürgerung nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 13 StAG vom Ausland her komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung vom Ausland her festgestellt werden könne. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, ob ausreichende deutsche Sprachkenntnisse des Bewerbers vorlägen, in mehrfacher Hinsicht Bindungen an Deutschland bestünden und die Unterhaltsfähigkeit gegeben sei. Der Kläger könne das Einbürgerungserfordernis der Bindungen an Deutschland in mehrfacher Hinsicht aber nicht in einem ausreichenden Maß erfüllen. Beispiele für solche Bindungen könnten unter anderem sein eine bestehende oder frühere Ehe/Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Eigentum an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in Deutschland, Ansprüche aus Renten- oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, deutsche Volkszugehörigkeit, Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinen, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen, besondere Verdienste für Deutschland. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er die deutsche Sprache im mündlichen Ausdruck hervorragend beherrsche und seine schriftlichen Deutschkenntnisse auf hohem sprachlichen Niveau seien, dass er von einer deutschen Mutter abstamme, die ihm seit seiner Kindheit deutsche Werte und Tugenden vermittelt habe, er Deutschland von besuchsweisen Aufenthalten her kenne und hier Freunde sowie einen in Köln wohnenden Onkel habe. Seine Bindungen bestünden in der langjährigen Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter, Besuchsaufenthalten bei Verwandten und Freunden sowie einem einjährigen Studienaufenthalt in Deutschland. Dies reiche aber nicht aus, um seine Einbürgerung zu rechtfertigen. Er lebe seit Geburt in den USA und habe dort ausschließlich das amerikanische Schulsystem durchlaufen. Auch seine universitäre Ausbildung habe er an einer amerikanischen Universität absolviert. Trotz seines einjährigen Studienaufenthalts an der Universität München habe er das amerikanische Schul- und Bildungssystem durchlaufen und in den USA als seinem Lebensmittelpunkt keine deutsche Schule besucht. Auf Beziehungen seiner deutschen Mutter zu Deutschland könne er sich nicht berufen; insoweit es komme es hinsichtlich der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen und des öffentlichen Interesses auf die Person des Einbürgerungsbewerbers selbst an. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zur Anhörung der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags darauf hingewiesen habe, dass nach § 8 StAG ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger einschließlich Adoptivkindern und Abkömmlinge ehemaliger deutscher Staatsangehöriger im Einzelfall auch nach erheblich kürzerer Aufenthaltsdauer als acht Jahren eingebürgert werden könnten, beachte er nicht genügend, dass diese Vorschrift nur Einbürgerungen vom Inland her betreffe. Hinsichtlich des von ihm vorgebrachten Grundsatzes der Familieneinheit sei zu beachten, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in den USA und nicht in Deutschland sei. In seinem Aufenthaltsstaat besäßen er und seine Familie als US-amerikanische Staatsangehörige bereits eine einheitliche Staatsangehörigkeit. Ein öffentliches Interesse lasse sich auch nicht durch seinen Beruf rechtfertigen, etwa aus außenwirtschaftlichen Gründen. Das läge zum Beispiel dann vor, wenn der Einbürgerungsbewerber für eine deutsche öffentliche Einrichtung im Ausland arbeite, etwa bei der deutschen Botschaft oder beim Goethe-Institut, oder für ein großes deutsches weltweit handelndes Unternehmen im Ausland tätig sei, ein solches nach außen vertrete und sich insofern für die deutschen wirtschaftlichen Interessen im Ausland einsetze. Diese Voraussetzungen lägen bei ihm nicht vor. Seine zusätzlichen geschäftlichen Beziehungen zu Deutschland seien seinem privaten wirtschaftlichen Interesse zuzuordnen, zumal er geschäftliche Aktivitäten nicht nur in Deutschland, sondern auch im übrigen Europa verfolge. Dass der Kläger laut Stellungnahme des Generalkonsulats verstärkt bemüht sei, die transatlantischen Beziehungen im Rahmen seines Wahlkreises zu fördern, lasse ein spezifisch auf Deutschland gerichtetes Handeln nicht erkennen. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2006 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen unter Wiederholung der bzw. Verweis auf die im Ausgangsbescheid dargelegten Gründe aus, entgegen der Widerspruchsbegründung des Klägers seien seine Bindungen an Deutschland sehr wohl ausführlich dargelegt, gewürdigt und bewertet worden. Auch das Immobilieneigentum seiner Mutter in Deutschland und seine eigenen ordnungsbehördlichen Anmeldungen während seiner früheren Deutschlandaufenthalte seien lediglich seinem privaten Interesse zuzuordnen und begründeten kein öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung. Doch auch, wenn ausreichende Bindungen vorlägen, läge eine Einbürgerung des Klägers nicht im öffentlichen Interesse. Bei der Beurteilung dieser Frage stehe der entscheidenden Behörde ein großer Ermessensspielraum zu. Ein öffentliches Interesse könne sich aus politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen ergeben. Solche Gründe lägen beim Kläger jedoch nicht vor. Auch sonstige ähnliche gewichtige Gründe, die eine Einbürgerung aus dem Ausland rechtfertigten, seien nicht gegeben. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten fünfjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Kaufhof Warenhaus AG ergebe sich kein öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung. Ein außenwirtschaftliches Interesse Deutschlands an der Tätigkeit eines Einbürgerungsbewerbers, der im Ausland lebe, könne nur dann als begünstigender Umstand für eine Einbürgerung gesehen werden, wenn dieser von einem bedeutenden weltweit handelnden deutschen Unternehmen von Deutschland aus in Ausland entsandt worden sei und dort die außenwirtschaftlichen Interessen Deutschlands vertrete. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Entsprechend den Angaben seiner Mutter in ihrem Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit sei die Deutsche Kaufhof AG einer der Hauptkunden seiner amerikanischen Firma gewesen. Darüber hinaus sei er nicht mehr Geschäftsführer bei der Tochtergesellschaft der Kaufhof Warenhaus AG. Seine persönlichen Beweggründe, Deutscher werden zu wollen, weil er viel mit Deutschland verbinde, reichten allein nicht aus und könnten nur seinem privaten Interesse zugeordnet werden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23.01.2006 zugestellt. Der Kläger hat am 21.02.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung, er, unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen im Antrags- und Widerspruchsverfahren, im Wesentlichen vorträgt: Die ablehnende Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Die Ausübung von Ermessen setze eine Abwägung des Für und Widers voraus; vorliegend habe jedoch keine Abwägung von Umständen, sondern nur eine Aufzählung stattgefunden. Der Gesetzgeber habe die Einleitung des Verfahrens von einem Antrag des Einbürgerungsbewerbers abhängig gemacht, woraus geschlossen werden könne, dass die Interessen des Betroffenen nicht gänzlich außer Acht gelassen werden könnten. Ein Ermessensfehler liege auch darin, dass die Beklagte entgegen dem Wortlaut des § 13 StAG von einer Einbürgerung vom Ausland her nur in Ausnahmefällen ausgehe, obwohl bei dieser Vorschrift vom Erfordernis eines Inlandsaufenthalts gerade abgesehen werde. Ebenso fordere sie bei § 13 StAG mehrfache Bindungen an Deutschland, obwohl dies diese Vorschrift im Gegensatz zum Wortlaut des § 14 StAG gerade nicht vorsehe. Die Beklagte habe zudem den Ermessenszweck des § 13 StAG verfehlt. Diese Ermessensnorm erhalte ihren Bedeutungsgehalt nicht nur durch ihre isolierte Betrachtung, sondern auch durch andere Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz hinsichtlich der Frage der Mehrstaatigkeit liberalisiert worden sei und Beibehaltungsgenehmigungen im Falle der Annahme fremder Staatsangehörigkeiten großzügig erteilt würden. Daraus folge unter Ermessensgesichtspunkten eine im Vergleich zu früheren Zeiten erleichterte Einbürgerung vom Ausland her. Auch die politische Motivation bei Einbürgerungen habe sich innerhalb der letzten 30 Jahre deutlich in Richtung einer Liberalisierung geändert. Die Beklagte müsse bei der Ausübung ihres Ermessens die Globalisierung berücksichtigen und von ihrem eher antiquiertem Bild der Welt abrücken. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermessensausübung beziehe sich nicht auf § 13 StAG, sondern auf andere Vorschriften, die darüber hinaus so nicht mehr existierten. Außerdem sei die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung vor der im Jahr 2004 erfolgten Änderung des § 13 StAG ergangen. Ein Ermessensfehler liege auch darin, dass die Beklagte trotz Aufhebung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 StAG weiterhin an dem Erfordernis ausreichender Bindungen des Einbürgerungsbewerbers an Deutschland festhalte. Selbst wenn im Rahmen des § 13 StAG mehrfache Bindungen an Deutschland relevant wären, habe die Beklagte ihr Ermessen nicht vollständig ausgeübt, weil insbesondere das Immobilieneigentum der Familie in München und dessen Nutzung durch den Kläger unberücksichtigt geblieben seien. Hier gebe es feste Strukturen, wie zum Beispiel durch die Nachbarschaft, deren Bestandteil der Kläger sei. Ebenso wenig habe die Beklagte die Freundschaften des Klägers und seine durch deutsche Professoren attestierten Leistungen berücksichtigt. Das gelte auch für den einjährigen Studienaufenthalt in München, seine fünfjährige Tätigkeit als Geschäftsführer eines deutschen Unternehmens und seine zahlreichen Deutschlandbesuche seit frühester Kindheit. Soweit die Beklagte dem Kläger das Durchlaufen des amerikanischen Schulsystems entgegenhalte, stelle sie trotz der Privilegierung durch § 13 StAG letztlich entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift auf einen Inlandsaufenthalt ab, jedenfalls betone sie damit den Aspekt des Aufenthalts im Auslands über und berücksichtige nicht genügend die erworbenen Fähigkeiten des Klägers, die Ausdruck seiner persönlichen Bindung an Deutschland seien. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die sehr guten Deutschkenntnisse des Klägers sowie seine familiäre Prägung hinsichtlich deutscher Werte und Kultur. Dass diese mehrere Jahrzehnte lange Prägung und Beherrschung der deutschen Sprache nicht durchschlage, während Ausländer, die mehrere Jahre in Deutschland eher abgesessen als zur Integration genutzt hätten, eingebürgert würden, sei ein einen Ermessensfehler darstellender Wertungswiderspruch. Ein Ermessensfehler liege insbesondere darin, dass die an Art. 6 Abs. 1 GG zu messende Familieneinheit unzureichend berücksichtigt worden sei. Die Kinder des Bruders des Klägers würden Deutsche sein, die Kinder des Klägers bei Ablehnung seines Antrags hingegen Amerikaner. Durch die Entscheidung der Beklagten komme es zu einer Spaltung der Nachkommen und damit der Familie in einen deutschen und einen amerikanischen Zweig. Die Familieneinheit könne insbesondere nicht dadurch gewahrt werden, dass der Bruder des Klägers für seine künftigen deutschen Kinder auf die deutsche Staatsbürgerschaft verzichte, um so eine einheitliche, nämlich US-amerikanische, Staatsangehörigkeit der Familie herzustellen. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden, weil der Bruder des Klägers bei vergleichbarem Sachverhalt die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten habe. Auch im Vergleich zu seiner Mutter sei der Kläger durch die bislang nicht erteilte deutsche Staatsangehörigkeit ungleich benachteiligt. Insbesondere spreche insoweit nicht das Argument der Vermeidung der Doppelstaatigkeit gegen eine Einbürgerung des Klägers. Mit der vom Bundesverwaltungsamt eingeräumten ungleichen Behandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Rahmen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit einerseits durch Geburt und andererseits durch Erklärung gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 räume es im Lichte von Art. 3 und 6 Abs. 1 GG einen weiteren Ermessensfehler ein. Das öffentliche Interesse an der Einbürgerung des Klägers ergebe sich auch daraus, dass der Gesetzgeber durch Übersehen einer bestimmten Interessenlage und planwidrig unterlassenen Regelung die Rechte des Kläger aus Art. 2 und 3 GG verletzt habe; seine Mutter habe nämlich auch hinsichtlich der Unterlassung, eine Erklärung gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 zu seinen Gunsten abzugeben, zu seinem Wohle das Genehmigungsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht einleiten müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Im Übrigen sei eine Einbürgerung nach § 13 StAG nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht abgegeben worden sei. Die Handhabung der Beklagten stehe zudem im Widerspruch zu der regelmäßigen Einbürgerung von Frauen, die durch ihre Heirat mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten, obwohl sie diesen Verlust durch eine bewusste und gewollte Entscheidung selbst herbeigeführt hätten. Ferner habe die Beklagte den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verletzt, weil das Generalkonsulat dem Kläger ein Doppel seiner Entscheidung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt habe zukommen lassen, das dazu völlig konträr entschieden und nicht einmal angegeben habe, weshalb es dermaßen von der Auffassung des Generalkonsulats abgewichen sei. Wenn die Beklagte trotz Aufhebung der alten Ziffer 13.2 der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht der Entscheidung der Auslandsvertretung über den Antrag der Einbürgerung weiterhin eine wesentliche Bedeutung beimesse, hätte sie darlegen müssen, weshalb sie trotz der Befürwortung der Einbürgerung des Klägers durch das Generalkonsulat ausnahmsweise von dieser Einschätzung abweiche. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 02.09.2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 18.01.2006 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 11.01.2002 auf Einbürgerung aus dem Ausland unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus: Das Bundesverwaltungsamt habe zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach den allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht sei. Eine Abwägung der Interessen des Bewerbers mit den staatlichen Interessen finde dabei gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht statt. Auch wenn von der Person des Antragstellers aus gesehen vieles für seine Einbürgerung spreche, sei die Behörde nicht verpflichtet, die Einbürgerung vorzunehmen, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass sie nicht im staatlichen Interesse liege. So liege der Fall hier. Es liege mangels vergleichbarer Sachverhalte auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Während der Kläger ehelich geboren worden sei, sei sein Bruder nichtehelich geboren. Dies habe im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht schon immer eine Ungleichbehandlung nach sich gezogen. Für eheliche Kinder sei dies 1975 durch die Möglichkeit, eine Erklärung gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 abzugeben, geändert worden. Eine solche Erklärung sei von seinen Eltern jedoch nicht abgegeben worden. Dies müsse der Kläger sich zurechnen lassen. Bei einer entsprechenden Erklärung wäre der Kläger wie sein Bruder Doppelstaatler geworden. Werde eine solche Möglichkeit nicht genutzt, ergebe sich nicht schon aus diesem Versäumnis ein staatliches Interesse an der Einbürgerung im Sinne des § 13 StAG. Ein Vormundschaftsgericht müsse bei Untätigkeit entgegen der Auffassung des Klägers nicht eingeschaltet werden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Bezug auf die Berücksichtigung der Stellungsnahme der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die vom Kläger zitierten Verwaltungsvorschriften zu § 13 StAG aufgehoben worden seien. Schließlich komme der Stellungnahme der Auslandsvertretung nur eine eingeschränkte Bedeutung zu, weil sie lediglich zu den Voraussetzungen und außenpolitischen Bedenken eine Stellungnahme abgeben solle, jedoch den Antrag weder zu befürworten noch negativ zu bewerten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 02.09.2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 18.01.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Einbürgerungsantrags analog § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) zu. Das Bundesverwaltungsamt hat die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Einbürgerung nach § 13 StAG steht im weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde und hat sich daran zu orientieren, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 (88); OVG NRW, Urteil vom 15.06.1999 - 8 A 4522/98 -; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. (2005), § 13 StAG Rdnr. 6. Dabei ist die Beklagte nicht von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, wie der Kläger meint. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einer Einbürgerungsmöglichkeit vom Ausland her nur in Ausnahmefällen ausgeht. Dabei geht sie anders, als der Kläger meint, nicht entgegen dem Wortlaut des § 13 StAG vom Erfordernis eines Inlandsaufenthalts aus, sondern davon, dass der gesetzliche Regelfall eine Einbürgerung vom Inland her ist. Das wird durch die gesetzlichen Konstruktion des Staatsangehörigkeitsgesetzes gestützt, nach der es allein bei Einbürgerungen vom Inland her eine Anspruchseinbürgerung gibt, während Einbürgerungen vom Ausland her lediglich als Ermessenstatbestände geschaffen worden sind. Damit hat das Bundesverwaltungsamt die Wertentscheidungen des Gesetzgebers zur Regelung der Zuwanderung in das Bundesgebiet berücksichtigt. Den Bestimmungen über die Ermessenseinbürgerung im Ausland lebender Personen kommt im rechtssystematischen Gefüge sämtlicher die Zuwanderung regelnder Bestimmungen nicht die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestands zu, durch den die differenzierten Zuwanderungsregelungen und -beschränkungen letztlich obsolet würden. Vgl. den den Beteiligten bekannten, weil den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung in Kopie übergebenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) vom 28.03.2007 - 12 A 833/05 - zu § 14 StAG. Auch dass die Beklagte bei § 13 StAG mehrfache Bindungen an Deutschland fordert, ist entgegen der Meinung des Klägers nicht zu beanstanden, obwohl § 14 StAG diese Voraussetzung ausdrücklich als Tatbestandsvoraussetzung normiert. Daraus kann nämlich nur der Umkehrschluss gezogen werden, dass diese Umstände im Rahmen des § 13 StAG mangels entsprechender Normierung keine gebundenen Tatbestandsvoraussetzungen sind, nicht aber, dass diese Umstände nicht im Rahmen der im Ermessen der Beklagten liegenden Erwägungen berücksichtigt werden dürften. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der späteren, nämlich erst mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) erfolgten Schaffung des § 14 StAG diese Ermessenserwägung des § 13 StAG als (allerdings gebundene Tatbestands-) Voraussetzung in den § 14 StAG übernommen hat. Auch dass die Beklagte trotz Aufhebung der früheren allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 StAG weiterhin an dem Erfordernis ausreichender Bindungen des Einbürgerungsbewerbers an Deutschland festhält, stellt keinen Ermessensfehler dar, weil ein Ermessen auch ohne bindende Verwaltungsvorschriften ausgeübt werden kann. Letztere stellen nämlich lediglich eine schriftlich niedergelegte ständige Verwaltungspraxis dar, die die Beklagte indes hinsichtlich des Umstands mehrfacher Bindungen an Deutschland unverändert beibehalten hat. Die vom Bundesverwaltungsamt danach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in Anwendung von Ziffer 13.1.2.1 des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 25.06.2001 - V 6 - 124 460/1 -, an dessen Grundsätzen die Beklagte sich bei ihrer Ermessensausübung weiterhin orientiert, für erforderlich gehaltenen mehrfachen Bindungen an Deutschland stellen nur eine Voraussetzung für eine positive Entscheidung dar, ohne dass schon bei deren Vorliegen eine Einbürgerung erfolgen müsste. § 13 StAG trägt dem Umstand Rechnung, dass an der Einbürgerung der dort erwähnten, von § 8 StAG nicht erfassten Personen ebenfalls ein staatliches Interesse bestehen kann, ihre Einbürgerung also staatlich erwünscht ist, zum Beispiel aus außenwirtschaftlichen Gründen. Der Regelung ist damit aber nicht zu entnehmen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen gruppentypisch ein solches Interesse gesetzlich vorgezeichnet wäre. Eine den gesetzlichen Wohlwollensgeboten entsprechende Einengung des Einbürgerungsermessens lässt sich daher aus einer deutschen Abstammung des Einbürgerungsbewerbers nicht herleiten. Im Rahmen des Ermessens hat die Behörde auch bei Personen, die von einem Deutschen abstammen, nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bejaht. Eine Abwägung im engeren Sinne zwischen den privaten Interessen des Einbürgerungsbewerbers und den öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland findet dabei entgegen der Meinung des Klägers nicht statt. Auch wenn danach im Einzelfall - etwa aufgrund vorhandener Deutschkenntnisse und bestehender Bindungen an Deutschland - manches für eine Einbürgerung spricht, darf die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens die Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.10.1985 - 1 B 102.85 -, DVBl. 1986,110 mit weiteren Nachweisen; Urteile vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86, und vom 22.06.1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142. Soweit das Bundesverwaltungsamt bei Ausübung seines Ermessens von der genannten Rechtsprechung ausgegangen ist, ist diese entgegen der Auffassung des Klägers nicht überholt. Die den § 13 StAG betreffende Rechtslage gilt unverändert auch nach den zum 01.08.1999 bzw. 01.01.2000 in Kraft getretenen Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999, vgl. die insoweit unverändert fortgeführte Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 02.05.2001 - 1 C 18.99 -, BVerwGE 114, 195 (198), und den Änderungen durch das das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Vgl. die insoweit unverändert fortgeführte Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2005 - 19 A 2836/03 - und den den Beteiligten bekannten, weil den Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls vom Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung in Kopie übergebenen Beschluss vom 09.05.2007 - 12 A 2322/05 -. Mit der vom Kläger angesprochenen Änderung des § 13 StAG durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 war keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich eine Ersetzung überholter Begriffe und Aufhebung obsoleter Regelungen verbunden. Vgl. dazu auch: Hailbronner/Renner am angegebenen Ort, § 13 StAG Rdnr. 1. Insbesondere hat § 13 StAG entgegen der Meinung des Klägers durch die Liberalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts hinsichtlich der Frage der Mehrstaatigkeit und der großzügigen Handhabung bei Beibehaltungsgenehmigungen im Falle der Annahme fremder Staatsangehörigkeiten keinen Bedeutungswandel erfahren. Denn zum einen stellt sich die Frage nach der Mehrstaatigkeit erst auf der zweiten Stufe, während es hier zunächst um die vorrangige Frage geht, ob eine Einbürgerung des Klägers - die Frage der Beibehaltung seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit ausgeklammert - überhaupt im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt. Zum anderen ist zwar die Frage der Mehrstaatigkeit liberalisiert worden, andererseits aber teilweise, etwa im Vergleich zur früheren Fassung des § 25 Abs. 1 StAG durch Streichung der so genannten Inlandsklausel durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 zum 01.01.2000 auch verschärft worden. Die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen spielt insoweit rechtlich keine Rolle, weil es dabei gerade nicht um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geht. Im Übrigen sind politische Motivationen und Gewichtungen sowie die Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Globalisierung rechtspolitische Fragen, die gerade zum rechtlich nicht überprüfbaren Kern des im Rahmen des § 13 StAG der Beklagten zustehenden Ermessens gehören und darüber hinausgehend nach dem Gewaltenteilungsprinzip des Grundgesetzes allein der Regelung durch den Gesetzgeber unterfallen. Gemessen an diesen Grundsätzen macht der Kläger zu Unrecht geltend, das Bundesverwaltungsamt habe das ihm nach § 13 Satz 1 StAG eingeräumte Ermessen gar nicht ausgeübt. In den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesverwaltungsamt zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen und der Rechtsfolge des § 13 StAG unterschieden und den Inhalt dieser Rechtsfolge zutreffend im Sinne einer Ermessensermächtigung wiedergegeben. Es hat erläutert, welche Kriterien es bei der Ermessensentscheidung heranzieht und in Ausübung dieses Ermessens nicht lediglich Kriterien aufgezählt, sondern erkennbar geprüft, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers besteht, diese Frage allerdings letztlich verneint. Damit enthalten die Ausführungen eine Begründung der ablehnenden Ermessensentscheidung. Bei dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsamt entgegen den Ausführungen des Klägers keine ermessenseinengenden oder sonstige Umstände unbeachtet gelassen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen waren. Die vom Kläger, auch noch in der mündlichen Verhandlung, vorgebrachten Bindungen an Deutschland (u.a. aufgrund seiner Beherrschung der deutschen Sprache, der fortbestehenden Verbindungen zu deutschen Familienangehörigen, die teilweise in der Bundesrepublik Deutschland lebten und einer inneren Verbundenheit mit deutscher Kultur und Mentalität sowie des Immobilieneigentums seiner Mutter in München und dessen Nutzung durch ihn samt fester Strukturen, wie zum Beispiel der Nachbarschaft, deren Bestandteil er sei, seiner Freundschaften, seines einjährigen Studienaufenthalts in München und seiner durch deutsche Professoren attestierten Leistungen, seiner fünfjährigen Tätigkeit für ein deutsches Unternehmen und seiner zahlreichen Deutschlandbesuche seit frühester Kindheit) hat das Bundesverwaltungsamt bei seiner ablehnenden Entscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, bzw. nach erstmaligem substanziiertem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung in dieser berücksichtigt. Dabei kann hier offen bleiben, ob der Kläger ausreichende Bindungen an Deutschland aufweist. Denn die Beklagte hat jedenfalls im Widerspruchsbescheid und ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es ihr Ermessen, auch wenn sie die vom Kläger geltend gemachten Umstände als hinreichende Bindungen in mehrfacher Hinsicht an Deutschland ansehen würde, gemäß dem ihr zustehenden weiten Spielraum jedenfalls mangels Interesses" der Bundesrepublik Deutschland an der Einbürgerung des Klägers nicht zu seinen Gunsten ausübe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daraus folgt entgegen der Meinung des Klägers kein Wertungswiderspruch zu § 8 StAG, etwa weil, wie er vorträgt, Ausländer, die sich nur einen ausreichend langen Zeitraum legal in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätten, eingebürgert würden, obwohl ihre Deutschkenntnisse nicht so gut seien wie seine. Denn ausgehend vom oben erläuterten gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis ist abgesehen davon, dass auch an die Deutschkenntnisse der im Inland lebenden Einbürgerungsbewerber Mindestanforderungen gestellt werden, dabei maßgeblich, dass sie bereits im Inland leben und ihre deshalb erforderliche Integration durch die Einbürgerung unterstützt wird. Eine Ermessenseinengung zugunsten des Klägers ergibt sich aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheide auch nicht unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Zwar ist anerkannt, dass der Aspekt der einheitlichen Staatsangehörigkeit in einer Familie im Rahmen des Einbürgerungsrechts Bedeutung erlangen kann. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.05.1989 - 1 B 17.89 -, Buchholz 310 § 8 RuStAG Nr. 38. Der Aspekt der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit kann im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung jedoch nur dann Berücksichtigung zu Gunsten des Einbürgungsbewerbers erlangen, wenn die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit Relevanz für die tatsächliche gemeinsame Lebensführung der Familie hat. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 14.11.1989 - 1 C 5.89 - , BVerwGE 84, 93 = NJW 1990, 1433. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, weil der Kläger und seine Familie das gemeinsame Familienleben in den USA von ihrem rechtlichen Status her nicht auf der Grundlage der deutschen Staatsangehörigkeit führen bzw. führen würden, sondern auf der Grundlage der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit. Vgl. zu dieser Problematik auch: VG Köln, Urteil vom 10.08.2005 - 10 K 9015/04 -. Art. 6 Abs. 1 GG hat hier zudem deshalb ein lediglich untergeordnetes Gewicht, weil alle Mitglieder der engeren Familie (nämlich im Hinblick auf den Kläger, seine Mutter und seinen Bruder) bereits längst erwachsen sind. Ebenso wenig verhilft dem Kläger die Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zum Erfolg. Entgegen seiner Meinung ist er gegenüber seiner Mutter und seinem Bruder nicht ungleich behandelt worden, weil die rechtlich erheblichen Umstände verschieden gelagert sind. Seine Mutter war nämlich bereits Deutsche, ehe sie zusätzlich die US-amerikanische Staatsangehörigkeit angenommen hatte, während der Kläger niemals deutscher Staatsangehöriger war. Auch sein Bruder war anders als er selbst gemäß der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung des § 4 RuStAG bereits nach seiner Mutter durch Geburt Deutscher, weil er nicht ehelich geboren worden war. Eine Ermessenseinengung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, ferner nicht daraus, dass die den Staatsangehörigkeitserwerb regelnde Vorschrift des § 4 RuStAG in der bei der Geburt des Klägers geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs.2 GG) verfassungswidrig war. Den von der Verfassungswidrigkeit des früheren § 4 RuStAG betroffenen Personen ist durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - das Recht eingeräumt worden, innerhalb einer festgelegten Frist die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Damit hat der Gesetzgeber die Folgen ausreichend beseitigt, die sich für die Betroffenen aus dem Verfassungsverstoß ergeben haben, weshalb kein Raum bleibt für die Annahme, nach Ablauf der Erklärungsfrist sei zur Beseitigung fortwirkender Folgen des genannten Verfassungsverstoßes für die Betroffenen gruppentypisch ein staatliches Interesse an der Einbürgerung gesetzlich vorgezeichnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 (91 f.); OVG NRW, Beschluss vom 09.05.2007 - 12 A 2322/05 -. Das Bundesverwaltungsamt, das sich mit diesem Aspekt bei seiner Ermessensentscheidung in dem ablehnenden Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, auseinandergesetzt hat, war auch nicht durch das Willkürverbot gehalten, den Kläger einzubürgern, weil es in den vergleichbaren Fällen von Kindern deutscher Mütter, die vor 1975 ehelich geboren wurden und für die das Erklärungsrecht nicht ausgeübt wurde, regelmäßig keine Einbürgerung vornimmt. In diesem Zusammenhang führt auch das Argument des Klägers, die fehlende Erklärung seiner Mutter zu seinen Gunsten nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 könne mangels Genehmigung eines Vormundschaftsgerichts nicht berücksichtigt werden, nicht weiter. Eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung ist allenfalls bei Änderungen eines rechtlichen Status erforderlich, nicht aber bei bloßem Nichtstun. Auch insoweit verbleibt es beim Grundsatz, dass ein Kind - hier: der Kläger - sich im Rahmen des Art. 3 RuStAÄndG 1974 Nichtwissen, Irrtum und Unterlassen seitens seiner erklärungsberechtigten Eltern zurechnen lassen muss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2006 - 5 C 18.06 -, Juris, und vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, DVBl. 1996, 615. Der Vortrag des Klägers, eine Einbürgerung nach § 13 StAG sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht abgegeben worden sei, ist zwar richtig, führt hier aber nicht weiter, weil das Bundesverwaltungsamt das Gegenteil nicht behauptet hat. Es hat vielmehr allein umgekehrt und aus den obigen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden ausgeführt, dass es eine Person nicht bereits deshalb nach § 13 StAG einbürgere, wenn für sie das Erklärungsrecht nicht ausgeübt worden sei. An dieser regelmäßigen Handhabung ist das Bundesverwaltungsamt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch gehindert, dass es der ständigen Verwaltungsübung des Bundesverwaltungsamts entspricht, in Anwendung von Ziffer 13.1.2.2 a) des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25.06.2001 in der Regel ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung von Frauen zu bejahen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor April 1953 durch Eheschließung verloren haben. Der sachliche, eine Ungleichbehandlung der beiden Personengruppen rechtfertigende Unterschied besteht darin, dass die begünstigten Frauen von der seit dem 01.04.1953 endgültig als verfassungswidrig und nichtig anzusehenden Regelung des § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. durch Verlust der ursprünglich innegehabten deutschen Staatsangehörigkeit betroffen waren, ohne dass ein dem Art. 3 RuStAÄndG 1974 vergleichbares Instrument diesen Verfassungsverstoß ausgeräumt hätte. Das Vorliegen sonstiger Gegebenheiten, die derzeit ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers begründen können, hat das Bundesverwaltungsamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Insbesondere hat der Kläger nicht nachzuweisen vermocht, dass er Geschäftsführer eines deutschen Unternehmens war. Abgesehen davon hat er jedenfalls gegenwärtig eine solche Funktion unstreitig nicht inne. Aus den verständlichen persönlichen Motiven des Klägers für den Einbürgerungsantrag lässt sich ein staatliches Interesse an der Einbürgerung nicht ableiten. Unschädlich ist schließlich, dass sich das Bundesverwaltungsamt in den angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich mit der Tatsache auseinandergesetzt hat, dass das deutsche Generalkonsulat in Miami eine Einbürgerung des Klägers zweimal nachdrücklich befürwortet hatte. Dies rechtfertigt nicht den Schluss auf einen Ermessensfehler. Daran ändert es nichts, dass 13.2 des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25.06.2001 der Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag eine wesentliche Bedeutung beimisst. Die Stellungnahme der Auslandsvertretung dient dem Zweck, dem Bundesverwaltungsamt bei der Prüfung, ob die Erfordernisse für eine Einbürgerung (Nrn.13.1.1 bis 13.1.2.3 des Erlasses) in tatsächlicher Hinsicht vorliegen, neben den Angaben des Einbürgerungsbewerbers auch entsprechende amtliche Mitteilungen an die Hand zu geben (13.2 a)); darüber hinaus ist es in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, in dem außenpolitische Bedenken gegen eine Einbürgerung erhoben werden, verwaltungsintern in seinem Ermessensspielraum zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers eingeschränkt (13.2.b)). Die Beklagte hatte bereits früher bestätigt, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsamts die Haltung der Auslandsvertretung in Anwendung von Ziffer 13.2 des Erlasses bei der Entscheidung nur berücksichtigt wird, soweit sie außenpolitische Bedenken betrifft. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.04.2007 - 10 K 1274/06 -. Dem entspricht es, dass das erforderliche staatliche Interesse an einer Einbürgerung nicht aus einer befürwortenden Haltung der Auslandsvertretung abgeleitet werden kann, sondern allenfalls aus der Stichhaltigkeit der dafür angeführten Gründe. Soweit die Stellungnahme des Generalkonsulats zur Begründung seiner Haltung tatsächliche Informationen zu den Erfordernissen für die Einbürgerung - insbesondere zur Beherrschung der deutschen Sprache und zur Frage bestehender Bindungen des Klägers an Deutschland - enthielt, sind diese in die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts eingeflossen. Aus der Zuleitung von Durchschriften der positiven Stellungnahmen des Generalkonsulats kann der Kläger bereits aufgrund der ihm - schon aus der an das Bundesverwaltungsamt gerichteten Befürwortung" seines Antrags - ersichtlichen alleinigen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für die streitige Entscheidung keinen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung herleiten. Auch wenn man § 13 StAG nicht anlog anwendet, hat die Klage keinen Erfolg. Auf der einzig weiteren in Betracht kommenden Grundlage des § 14 StAG ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags. Auch wenn man annimmt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen - Bindungen an Deutschland - aufgrund der oben genannten Aspekte gegeben sind, ist das Ermessen der Beklagten jedenfalls nicht enger als im Rahmen des § 13 StAG, so dass aus den vorgenannten Erwägungen die Einbürgerung des Klägers ermessensfehlerfrei abgelehnt werden konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.